Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2022, Az.: 5 OA 34/22

Streitwert; Umsetzungsbewerber

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2022
Aktenzeichen
5 OA 34/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.02.2022 - AZ: 3 A 75/21

Fundstelle

  • ZBR 2023, 70

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einem Konkurrentenstreit um einen Dienstposten, der für den Antragsteller gleichwertig ist, bemisst sich der Streitwert nach 52 Abs. 2 GKG und nicht nach § 52 Abs. 6 GKG.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2022 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde als Kollegium gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO in Verbindung mit § 76 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 NJG. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Einzelrichter nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG liegen nicht vor, weil die der Beschwerde zugrunde liegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Einzelrichter getroffen worden ist.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und begründet, soweit das Verwaltungsgericht einen Streitwert in Höhe von mehr als 10.000 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich für den vorliegenden Fall nach §§ 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Grundsätzlich ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dabei werden die Werte mehrerer Streitgegenstände, die in demselben Verfahren geltend gemacht werden, zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Betreffen die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aber denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).

Demgegenüber richtet sich der Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, wenn es um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens geht und diese die Entscheidung über eine spätere Beförderung (zumindest faktisch) vorwegnimmt. In sonstigen Konkurrentenstreitverfahren um Dienstposten verbleibt es jedoch beim Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (Nds. OVG, Beschluss vom 26.1.2021 - 5 OA 7/21 -, n. v.; OVG Bremen, Beschluss vom 16.4.2020 - 2 S 27/20 -, juris Rn. 3; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 6.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 23). Dies gilt insbesondere, wenn um die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens gestritten wird (Nds. OVG, Beschluss vom 26.1.2021 - 5 OA 7/21 -, n. v.; OVG Bremen, Beschluss vom 5.10.2018 - 2 B 141/18 -, juris Rn. 36; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.10.2012 - BVerwG 2 VR 6.12 -, juris Rn. 4). Entsprechendes hat zu gelten, wenn ein Tarifbeschäftigter seine Umsetzung auf einen Dienstposten mit gleichwertiger Tätigkeit begehrt.

In Anwendung vorstehender Maßstäbe ist der Wert des mit der Klage verfolgten Begehrens der Klägerin mit 10.000 EUR zu bemessen. Sie hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2022 beantragt:

„die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Verwaltungsangestellte auf den Dienstposten Betriebsplaner (ID …) bei der WTD 91 in E-Stadt zu beschäftigen und diese Tätigkeit nach der EG 9c EGO-TVöD Bund zu vergüten,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Verwaltungsangestellte auf dem Dienstposten Bearbeiter allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (ID …) bei der WTD 91 in E-Stadt zu beschäftigen und diese Tätigkeit nach der EG 9c EGO-TVöD Bund zu vergüten,

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin am Stellenbesetzungsverfahren um den Dienstposten Betriebsplaner (ID …) bei der WTD 91 in E-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ordnungsgemäß zu beteiligen,

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin am Stellenbesetzungsverfahren um den Dienstposten Bearbeiter allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (ID …) bei der WTD 91 in E-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ordnungsgemäß zu beteiligen.“

Mit ihrem Hauptantrag hat die Klägerin, die bereits in der Entgeltgruppe 9c eingruppiert ist, einen Anspruch als Umsetzungsbewerberin um einen gleichwertigen Dienstposten verfolgt; dieses Begehren ist nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR zu bemessen. Der hilfsweise gemachte Anspruch hinsichtlich des Dienstpostens ID …, der nach dem Vorstehenden ebenfalls jeweils mit 5.000 EUR zu bewerten ist, ist dem Hauptanspruch hinzuzurechnen, weil das Verwaltungsgericht hierüber entschieden hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Von der Hinzurechnung des hilfsweise geltend gemachten Anspruches kann nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden, weil er nicht denselben Gegenstand betrifft; insoweit handelt es sich um einen anderen, vom Hauptantrag verschiedenen Dienstposten.

Soweit die Klägerin in Bezug auf die beiden o. a. Dienstposten weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie am jeweiligen Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen, ist dieses Begehren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der angeführten Dienstposten ist dieses Begehren als Minus vom Hauptbegehren mit umfasst, mithin betrifft es denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).