Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.07.2022, Az.: 8 LB 2/22

Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing; Rundfunkbeitrag; Rundfunkempfangsmöglichkeit; Typisierung; Vorteil, unternehmensspezifischer; Zweck, gewerblicher

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.07.2022
Aktenzeichen
8 LB 2/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.03.2019 - AZ: 4 A 89/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Rundfunkbeitragspflicht beim Mitarbeiterleasing im Kraftfahrzeugkonzern.
2. Ein Kraftfahrzeug wird zu gewerblichen Zwecken genutzt, wenn seine Funktion die auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit des Inhabers fördert, indem sie Teil seiner auf Gewinnerzielung ausgerichteten selbständigen Tätigkeit ist.
3. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verlangt nur die Prüfung der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken des Inhabers, nicht aber eines unternehmensspezifischen Vorteils aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit. Dies ist Folge einer zulässigen Typisierung.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings.

Die Klägerin ist das Mutterunternehmen eines Kraftfahrzeugkonzerns. Sie ist alleinige Gesellschafterin der G. Services AG. Diese ist alleinige Gesellschafterin der G. Leasing GmbH.

Mitarbeiter der Klägerin haben die Möglichkeit, von der Klägerin produzierte Fahrzeuge zu leasen und zu privaten Zwecken zu nutzen. Teilweise ist dies Bestandteil ihrer Dienstverträge. Unter anderem werden vier Fahrzeuggruppen unterschieden: Zweitfahrzeuge für das obere Management zur ausschließlich privaten Nutzung (02E), Fahrzeuge für ehemalige Managerinnen und Manager im Ruhestand (02P), Fahrzeuge für ehemalige Top-Managerinnen und -Manager im Ruhestand (02T) und Fahrzeuge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht dem Management angehören, zur privaten Nutzung (03Z). In diesen Fahrzeuggruppen waren 2015 insgesamt über 60.000 Fahrzeuge vorhanden. Die Leasinglaufzeiten betragen oftmals lediglich sechs Monate und nicht mehr als zwölf Monate.

Die Mitarbeiter schließen den Leasingvertrag mit der G. Leasing GmbH, die Eigentümerin der Fahrzeuge ist. Die Zulassung erfolgt auf die Klägerin. Zwischen der Klägerin und der G. Leasing GmbH besteht eine Dienstleistungs- und Kooperationsvereinbarung vom 2. Januar 2006. Danach bietet die Klägerin als Dienstleistung das „Handling“ für den Fahrzeugbestand an und erhält dafür eine Pauschale. Die Klägerin ist bei Kalkulation und Angebot, Zulassung, Rückgabe, Verwahrung, Abmeldung, Einzug der Raten, Schadensbearbeitung und Forderungseinzug tätig. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird im Übrigen auf Bl. 167 bis 169 der Gerichtsakte verwiesen.

Bevor der Beklagte den angefochtenen Bescheid erließ, setzte er für alle Leasingfahrzeuge gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge fest. Diese hob er in der Folge aufgrund von Einigungsbemühungen wieder auf. Im Rahmen des Meinungsaustauschs hatte die Klägerin u.a. ausgeführt, wegen der kurzen Laufzeiten der Leasingverträge würde es bei ihr zu einem unverhältnismäßigen Aufwand und längeren Bearbeitungszeiten führen, wenn die Fahrzeuge auf die Mitarbeiter zugelassen würden. Der Weiterverkaufswert sei bei einer Zulassung auf die Klägerin höher, weil für Händler und Endkunden erkennbar sei, dass das Fahrzeug vom Hersteller bezogen worden sei.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 1.574,10 Euro fest. Die Festsetzung betrifft 30 Fahrzeuge der Gruppen 02P und 02T, 30 Fahrzeuge der Gruppe 02G sowie 30 Fahrzeuge der Gruppe 03Z.

Die Klägerin erhob nach Angaben des Beklagten am 20. Januar 2017 Widerspruch. Die Fahrzeuge würden privat und nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt. Selbst wenn man die Nutzungsüberlassung als gewerblichen Zweck ansehen wollte, erfolge diese nicht durch die Klägerin, sondern durch die G. Leasing GmbH.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017, zugestellt am 24. Februar 2017, zurück. Die Klägerin sei als Halterin Inhaberin der Fahrzeuge und Beitragsschuldnerin. Die Nutzung erfolge zu gewerblichen Zwecken. Die Fahrzeuge der Gruppen 02P, 02T und 02G würden aufgrund arbeitsvertraglicher Abreden als Entgelt zur Verfügung gestellt. Bei den Fahrzeugen der Gruppe 03Z liege in der entgeltlichen Überlassung ein gewerblicher Zweck. Jedenfalls liege eine gewerbliche Nutzung vor, weil die Fahrzeuge im Betriebsvermögen mit steuerlicher Wirkung geführt würden. Dass die Fahrzeuge auf eine Gesellschaft zugelassen seien und in der Bilanz einer anderen Gesellschaft geführt würden, sei als Gesetzesumgehung unbeachtlich.

Die Klägerin hat am 22. März 2017 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Fahrzeuge würden bei der G. Leasing GmbH steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt. Das Mitarbeiterleasing erfolge zu besonders günstigen Bedingungen für den Leasingnehmer und für kürzere Zeiträume als bei gewöhnlichen Leasingverträgen.

Zu gewerblichen Zwecken des Inhabers werde das Kraftfahrzeug genutzt, wenn die tatsächliche Nutzung als Fortbewegungsmittel zu dessen gewerblichen Zwecken erfolge. Das sei bei den durch den Bescheid erfassten Fahrzeugen nicht der Fall. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) habe gegenüber der Rechtslage unter dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein neues Tatbestandsmerkmal, die Nutzung zu gewerblichen Zwecken, eingefügt. Dieses müsse selbständige Bedeutung haben. Würden für geleaste Mitarbeiterfahrzeuge Beiträge erhoben, so würden die Kosten auf die Mitarbeiter abgewälzt, die den Rundfunkbeitrag dadurch doppelt aufbringen müssten. Mit dem Rundfunkbeitrag solle der zusätzliche Nutzungsvorteil, der dem Unternehmer durch Nutzung des Programmangebots zuwachse, abgegolten werden. Die Möglichkeit intensivierter Nutzung bestehe nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich gewerblich als Fortbewegungsmittel genutzt werde. Beim Mitarbeiterleasing werde keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit eröffnet. Soweit in den Gesetzesmaterialien davon die Rede sei, dass insbesondere solche Kraftfahrzeuge von der Beitragspflicht erfasst sein sollten, die steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt würden, könne daraus nicht gefolgert werden, dieser Umstand allein genüge für eine gewerbliche Nutzung.

Aus Gründen der Belastungsgleichheit müsse ein kommunikativer Nutzen und nicht bloß ein sonstiger unternehmerischer Vorteil bestehen. Erforderlich sei ein mittelbarer kommunikativer Nutzen eines Dritten, wenn die Vermittlung dem Beitragspflichtigen zurechenbar sei und ihm einen erwerbswirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit steigere nicht den Gebrauchswert eines Fahrzeugs, denn es fehle an der zwingenden (rechtlichen) Verknüpfung des abzugeltenden Vorteils mit der Raumeinheit des Fahrzeugs. Eine neue Nutzungssituation werde bei der Autovermietung, aber nicht beim Leasing geschaffen. Beim Mitarbeiterleasing fehle es an der erforderlichen Sachherrschaft oder -nähe der Klägerin.

Selbst wenn man auf das steuerliche Ansetzen abstellen wollte, würden die durch den Bescheid erfassten Fahrzeuge nicht bei der Klägerin angesetzt. Der Rechtsgedanke des § 42 AO könne nicht angewendet werden. Dem stehe das Analogieverbot in der Eingriffsverwaltung entgegen. Der Zweck der Vorschrift beschränke sich auf das Steuerrecht. In der Zulassung auf die Klägerin liege keine missbräuchliche Gestaltung.

Die Klägerin hat beantragt,

den Festsetzungsbescheid vom 21. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken liege auch dann vor, wenn das Kraftfahrzeug steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werde oder es auf sonstige Weise zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt werde, die eine Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigten. Eine Nutzung als Fortbewegungsmittel sei nicht erforderlich. Bei einer Zulassung auf eine juristische Person, die stets gewerbliche Zwecke verfolge, erfülle das Kraftfahrzeug stets einen nicht privaten und damit gewerblichen Zweck. Die Materialien sähen auch die Möglichkeit weiterer Formen der gewerblichen Nutzung vor. Eine solche sonstige Nutzung liege bei der Klägerin vor. Sie steigere den Absatz ihrer Fahrzeuge, biete ihren Mitarbeitern einen Anreiz bzw. spare Gehaltskosten, erlange durch den späteren Verkauf als „Werksfahrzeug“ einen Imagegewinn, beeinflusse die Zulassungsstatistik, erzeuge durch die Präsenz von Fahrzeugen im Straßenraum, insbesondere im Raum A-Stadt, eine Werbebotschaft und sorge dafür, dass ein Teil der an die Mitarbeiter ausgezahlten Gehälter an sie zurückfließe. Wie bei der gewerblichen Autovermietung sei die Empfangsmöglichkeit für Rundfunk ein preisbildender Faktor. Es bestehe eine ausreichende Sachnähe der Klägerin. Die Nutzung durch die Tochtergesellschaften sei der Klägerin zuzurechnen. Das Auseinanderfallen von Kraftfahrzeugzulassung und Stellung als Leasinggeber sei eine missbräuchliche Gestaltung, die zur Zurechnung analog § 42 AO führe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. März 2019 abgewiesen. Die Klägerin schulde die festgesetzten Beiträge. Die Kraftfahrzeuge seien auf sie zugelassen. Sie würden zu gewerblichen Zwecken der Klägerin genutzt. Von einer solchen Nutzung sei jedenfalls auszugehen, wenn das Kraftfahrzeug dem unmittelbaren Erwerbszweck diene. Es sei auf die Zwecke des Inhabers, die nicht ausschließlich privat sein dürften, abzustellen. Das Leasinggeschäft selbst stelle keine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin, sondern der G. Leasing GmbH dar. Abzustellen sei auf mögliche eigene Nutzungen des jeweiligen Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat die Regelung zum Unternehmensgegenstand in der Satzung der Klägerin und die Dienstleistungs- und Kooperationsvereinbarung zitiert und ergänzt, die Klägerin verkaufe die Fahrzeuge an die G. Leasing GmbH, ohne jedoch jegliche Verbindung zu ihnen aufzugeben, da diese auf sie zugelassen würden. Sie erbringe Dienstleistungen in Bezug auf die verkauften Fahrzeuge. Bei den Dienstleistungen, auch bei der Zulassung, handele es sich um Tätigkeiten der Klägerin, die mit dem Zweck des Unternehmens, dem Vertrieb von Fahrzeugen, zusammenhingen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erschienen. Zum einen sei eine private Nutzung durch die Klägerin als Aktiengesellschaft nicht möglich. Zum anderen sei die Möglichkeit des Leasings für das ehemalige Management und Topmanagement als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Abrede zu sehen. Dasselbe gelte für die Zweitfahrzeuge für das obere Management. In der Fahrzeuggruppe 03Z werde den Mitarbeitern das Leasing zu besonderen Konditionen angeboten. Die Klägerin stelle sich selbst als diejenige zur Verfügung, auf die die Fahrzeuge zugelassen würden, auch damit die Fahrzeuge im Anschluss an das Leasing zu einem höheren Preis verkauft werden könnten. Dadurch fördere sie zumindest mittelbar ihren eigenen Unternehmenszweck, den Vertrieb von Fahrzeugen zu einem möglichst hohen Preis. Die Beitragserhebung sei nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben gerechtfertigt. Im Rahmen des Geschäftsmodells der Klägerin bestehe ein unternehmensspezifischer Vorteil der Möglichkeit einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs, ein sogenannter kommunikativer Nutzen. Der abgeltungsfähige Vorteil liege im preisbildenden Faktor der Rundfunkempfangsmöglichkeit. Die Klägerin erziele zwar nicht selbst bei der Vermietung höhere Entgelte, weil sie nicht Leasinggeberin sei. Allerdings verkaufe sie dem Leasinggeber die zu verleasenden Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, dass ihre eigenen Verpflichtungen aus den entsprechenden Arbeitsverträgen erfüllt würden. Konzernangehörigen solle das vergünstigte Leasing zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund dieser Vergünstigungen bzw. Erfüllung von arbeitsvertraglichen Abreden wirke sich die Rundfunkempfangsmöglichkeit auch für die Klägerin aus. Die Mitarbeiter legten auch im Rahmen der Leasingverträge Wert auf die Rundfunkempfangsmöglichkeit. Fehle diese, wären die Fahrzeuge deutlich unattraktiver, so dass der Möglichkeit, auf diese Weise Gehaltsbestandteile anzubieten bzw. die Konzernangehörigkeit attraktiv zu gestalten, ein geringerer Wert zukäme. Insofern bestehe kein Unterschied zum Vermieter von Kraftfahrzeugen, der durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen könne. Die festgesetzte Beitragshöhe sei zutreffend.

Mit der durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2020 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, für die Annahme, die Fahrzeuge würden zu gewerblichen Zwecken der Klägerin genutzt, genüge es nicht, dass die Klägerin eine Aktiengesellschaft sei. Dabei bleibe die Möglichkeit außer Betracht, dass die Fahrzeuge zu privaten Zwecken der Mitarbeiter genutzt würden, ohne dass damit ein abgeltungsfähiger Vorteil für die Klägerin verbunden sein müsse. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin die Fahrzeuge mittelbar Mitarbeitern zu günstigen Konditionen bereitstelle und so arbeitsvertragliche Abreden erfülle oder die Arbeitnehmerschaft bei der Klägerin attraktiv gestalte. Dieser Vorteil sei der Klägerin nicht individuell-konkret zurechenbar. Hierzu sei eine rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge erforderlich, welche die Klägerin nicht innehabe, zumal - anders als bei der Autovermietung - zwei Gesellschaften zwischengeschaltet seien. Die rechtliche Sachherrschaft liege allein bei den Mitarbeitern. Das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu gewerblichen Zwecken des Inhabers“ verliere anderenfalls beinahe jede begrenzende Funktion. Beim Verleasen eines Fahrzeuges werde immer nur eine anknüpfungsfähige neue Nutzungssituation geschaffen. Es könne nur einen erwerbswirtschaftlichen Vorteil geben, der abgeschöpft werden dürfe. Lasse man die von der Klägerin verfolgten Zwecke ausreichen, so gebe es jedoch mehrere Unternehmen, die einen Vorteil hätten. Es komme zu einer systemwidrigen Doppelbelastung. Bei rein privat genutzten Leasingfahrzeugen sei die Nutzung bereits über den Rundfunkbeitrag der Mitarbeiter für ihre Wohnungen abgegolten. Auch die weiteren von dem Beklagten angeführten vermeintlichen Vorteile des Leasings für die Klägerin führten nicht zu einer Beitragspflicht.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Festsetzungsbescheid vom 21. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils und ergänzt, es genüge, dass die Nutzung durch eine Aktiengesellschaft nicht ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen könne. Jedenfalls würden mit dem gewählten Geschäftsmodell eigene Zwecke im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit verfolgt. Die Klägerin erfülle letztlich ihre eigenen Verpflichtungen aus Arbeitsverträgen. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit der Leasingnehmer stelle einen erwerbswirtschaftlichen und damit abgeltungsfähigen Vorteil für die Klägerin dar. Diese habe die rechtliche Sachherrschaft über die Kraftfahrzeuge inne. Sie sei in der Lage, auf die G. Leasing GmbH als Eigentümerin der Kraftfahrzeuge rechtlichen Einfluss auszuüben. Darüber hinaus folge der Einfluss aus der abgeschlossenen Dienstleistungs- und Kooperationsvereinbarung. Die Anknüpfung an die Zulassungsinhaberschaft gewährleiste, dass nicht derselbe Vorteil bei mehreren Unternehmen abgeschöpft werde. Eine Doppelbelastung sei nicht gegeben, weil die Beitragspflicht im Fall von Kraftfahrzeugen eine von dem Wohnungsbeitrag unabhängige Regelung sei, die ausschließlich der Abschöpfung von unternehmensspezifischen erwerbswirtschaftlichen Vorteilen diene, die der Inhaber der Kraftfahrzeuge daraus ziehe, dass ihm oder einem Dritten, dem er ein Fahrzeug zur Verfügung stelle, eine neue kommunikative Nutzungssituation eröffnet werde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 RBStV (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 10; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.5.2020 - 4 PA 51/20 -).

2. Ermächtigungsgrundlage für den Festsetzungsbescheid ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

3. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 21. Dezember 2016 ist auch materiell rechtmäßig. Er betrifft rückständige Rundfunkbeiträge.

Die Klägerin schuldet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV Rundfunkbeiträge für die 90 von dem Verwaltungsakt erfassten Fahrzeuge.

Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV ist nach dieser Vorschrift jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Die Klägerin ist Inhaberin der von dem angefochtenen Bescheid erfassten Kraftfahrzeuge des Mitarbeiterleasings. Diese werden zu gewerblichen Zwecken der Klägerin genutzt.

a) Es spricht alles dafür, dass die Klägerin aus den von dem Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen einen unternehmensbezogenen Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit in den verleasten Fahrzeugen hat. Auch trifft ihr Einwand nicht zu, es fehle an einer Sachnähe. Wenn der Eigner eines im Wege der „bare boat charter“ vercharterten und sodann untervercharterten Schiffs die erforderliche Sachnähe aufweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, juris Rn. 53 ff.), dann gilt das für die Klägerin als ordnungsrechtliche Halterin der Fahrzeuge (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 10.3.2008 - 7 BV 07.765 -, juris Rn. 27) und mit der Betreuung („Handling“) beauftragtes Unternehmen erst recht. Darauf kommt es aber nicht an. Die gesetzliche Regelung entlastet die Rundfunkanstalten und die Gerichte von derartigen, im Massenverfahren der Rundfunkbeitragserhebung nicht umfassend leistbaren Prüfungen. Das ist Folge der zulässigen Typisierung (s.u. c)). Entscheidend ist die Erfüllung des Abgabentatbestandes (b)).

b) Zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt wird ein Kraftfahrzeug, wenn die dem Fahrzeug durch den Inhaber zugewiesene Funktion dessen auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit fördert, indem sie Teil seiner auf Gewinnerzielung ausgerichteten selbständigen Tätigkeit ist. Das ist bei den von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Kraftfahrzeugen der Fall.

aa) Die Vorschrift stellt auf die Funktion des Kraftfahrzeugs ab. Davon zu unterscheiden ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragserhebung, die sich aus dem durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit erlangten Vorteil ergibt. Der Wortlaut „genutzt wird“ geht über die Be-Nutzung des Kraftfahrzeugs zum Fahren hinaus und erfasst den Nutzen, den das Kraftfahrzeug für den Gewerbebetrieb hat.

Die Gesetzesbegründung nimmt im Wesentlichen den Grundfall der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken in den Blick, die Benutzung als Betriebsfahrzeug, mit dem der Betriebsinhaber oder Beschäftigte Transportleistungen erbringen oder Orte aufsuchen, an denen die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, beschränkt sich aber nicht auf eine solche Funktion des Fahrzeugs. Erfasst seien insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienten oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt würden. Ein Beispiel sei der Außendienstmitarbeiter auf dem Weg zum Kunden oder die Anwältin bei der Fahrt zum Mandanten. Es müsse sich aber um eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln. Fremdnützige Fahrten seien unerheblich. Mit der Regelung solle allerdings auch derjenige erfasst werden, der keine Betriebsstätten unterhalte oder benötige, da er sich zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit allein eines Kraftfahrzeugs bediene, etwa ein Taxiunternehmer ohne beitragspflichtiges Büro (LT-Drs. 16/3437, S. 32). Aus der Erwähnung des steuerlichen Ansetzens ist abzuleiten, dass eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht zwingend voraussetzt, dass mit dem Kraftfahrzeug Fahrten unternommen werden, die dem Unternehmenszweck dienlich sind. Die Wortlautgrenze wäre allerdings überschritten, wenn man - wie der Beklagte meint - das Tatbestandsmerkmal des Nutzens zu gewerblichen Zwecken zwingend als erfüllt ansähe, wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt ist; dieses kann allerdings ein Indiz für eine gewerbliche Nutzung sein.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den Vorgängerregelungen im RGebStV kam eine Abgabenpflicht nach der alten Rechtslage auch in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug nicht durch seinen Gebrauch zur Fortbewegung, sondern in sonstiger Weise dem Unternehmenszweck förderlich war. Nach dem RGebStV waren Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen gebührenbefreit. Dies galt nach der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt wurden.

Zu dieser Vorschrift wurde angenommen, der Ausschlusstatbestand erfasse lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) förderten. Folglich bestehe das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl. 2000, 1710, juris Rn. 5; Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -, NVwZ-RR 2009, 649, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2009 - 4 LB 559/07 -, DStR 2010, 295, juris Rn. 35, 50; v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 -, juris Rn. 26, 41). Zweck der Regelung sei es, die Gebührenfreiheit für solche Zweitgeräte auszuschließen, die eine gewinnbringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters förderten (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.9.1988 - 6 A 88/87 -, NJW 1989, 1049, 1050; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 6.2.1996 - 6 B 72/95 -, NJW 1996, 1163, juris Rn. 5).

Es sei eine Orientierung am Gewerberecht möglich. Gewerblichen Zwecken diene mithin regelmäßig jede selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Andere Fälle der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer beruflichen Tätigkeit seien nicht erfasst. Auch soweit in der Rechtsprechung dahingehend formuliert worden sei, dass eine nicht ausschließlich private Nutzung den Ausschlusstatbestand erfülle, sei damit nicht gemeint gewesen, dass jede nicht private Nutzung eine gewerbliche sei. Gemeint sei damit nur die geschäftliche Nutzung, nicht die Benutzung durch einen nichtselbständigen Halter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl. 2000, 1710, juris Rn. 4 f.).

In der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hieß es: „zu anderen als privaten Zwecken“. Die obergerichtliche Rechtsprechung nahm an, dass trotz des Wortlauts der Neufassung der Befreiungsausschluss weiterhin eine auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit voraussetzte und eine sonstige berufliche Tätigkeit insbesondere von Arbeitnehmern unter Benutzung des Kraftfahrzeugs keine Gebührenpflicht zur Folge hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -, NVwZ-RR 2009, 649, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.9.2011 - 7 BV 10.3080 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 -, juris Rn. 31, 41).

Auch wenn die Entscheidungen sich zumeist mit dem Zweck der durchgeführten Fahrten beschäftigten, sind die Ausführung zur Auslegung des RGebStV weiter gefasst. Wenn der Ausschluss für Geräte galt, die eine gewinnbringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters förderten, kann darunter auch eine Förderung des Unternehmenszwecks anders als durch Fahrten im Unternehmensinteresse verstanden werden. In diese Richtung geht eine Entscheidung zu Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern. Dies wurde ohne Begründung als Nutzung zu gewerblichen Zwecken angesehen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379, juris Rn. 28). Aus Sicht der Händler dienen die Probefahrten als solche nicht dem Unternehmenszweck, sondern ermöglichen dem Kunden einen Eindruck von den Fahreigenschaften. Dem Unternehmenszweck dient der Werbeeffekt, der sich aus dem durch den Kunden gewonnen Eindruck ergibt.

Die Rechtsprechung zum RBStV geht davon aus, dass auf die Funktion des Kraftfahrzeugs für den Inhaber abzustellen ist. Auf die von dem Fahrer verfolgten Zwecke kommt es nicht an. Aus dessen Perspektive kann eine Nutzung im Rahmen der Aufgaben als Beschäftigter des Inhabers, aber auch eine Nutzung für die eigene selbständige Erwerbstätigkeit oder für private Zwecke gegeben sein. Für die Frage, ob der Inhaber für das Kraftfahrzeug beitragspflichtig ist, ist das gleichgültig (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 -, BVerwGE 156, 358, juris Rn. 74). Dass die Kraftfahrzeuge einer Autovermietung umstandslos unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV subsumiert wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 -, BVerwGE 156, 358, juris Rn. 23), bestätigt, dass es nicht auf den Zweck der Fahrten, sondern die Förderung des Unternehmenszwecks ankommt.

Systematische Erwägungen treten hinzu. § 5 RBStV trägt die Überschrift „Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich“. Zielt die Vorschrift auf einen nicht privaten Bereich ab, liegt es umso näher, nicht den Zweck einzelner Fahrten, sondern den für die selbständige Tätigkeit gestifteten Nutzen als ausschlaggebend anzusehen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich in dem Sinne diente, dass trotz gleichzeitiger privater und gewerblicher Nutzung durch unterschiedliche Personen die Abgabe insgesamt nur einmal erhoben wird. Dies ist allerdings, wie die Klägerin vorträgt, das Ergebnis der Anwendung des § 3 Abs. 2 RBStV (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23.5.2019 - 7 BV 18.1992 -, juris Rn. 15; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 8.6.2020 - 6 B 50.19 -, NVwZ-RR 2020, 895, juris Rn. 10). Insoweit handelt es sich um eine besondere Regelung ausschließlich für Raumeinheiten, die der typischerweise vorübergehenden Unterbringung dienen, und für die die Gesetzgeber im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit entschieden haben, trotz möglicherweise bestehender Vorteilslagen für unterschiedliche Personen - Bewohner und Inhaber der Betriebsstätte - nur eine einzige Beitragspflicht zu bestimmen. Das hindert sie jedoch nicht daran, für die Raumeinheit Kraftfahrzeug, bei der ebenfalls eine mehrfache Vorteilslage bestehen kann, anders vorzugehen.

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV in dieser Auslegung sind erfüllt. Die auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeuge fördern nach der ihnen zugewiesenen Funktion die auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit der Klägerin.

Der unmittelbare Nutzen der Inhaberschaft Fahrzeuge des Mitarbeiterleasings besteht für die Klägerin darin, die Pauschale von 300 Euro für die mit der G. Leasing GmbH vereinbarten Betreuungsleistungen zu erhalten. Ob dies für sich betrachtet kostendeckend ist, ist unerheblich; der beabsichtigte Beitrag zum Unternehmensergebnis genügt (vgl. Pielow, in: BeckOK GewO, § 1 Rn. 150 (März 2020) m.w.N.). Daneben wirkt die Möglichkeit eines günstigen Leasings als Anreiz für die Beschäftigten der Klägerin. Das gilt in besonderem Maße im Falle der dienstvertraglichen Einräumung der Leasingmöglichkeit, aber auch im Falle der Mitarbeiter, denen das Leasing neben der geschuldeten Vergütung angeboten wird. Die Motivation der Mitarbeiter wirkt sich positiv auf die Gewinnerwirtschaftung aus. Auch ein gewisser Werbeeffekt durch die Erhöhung der auf der Straße wahrnehmbaren und der zugelassenen Fahrzeuge, die die Klägerin produziert hat, tritt ein.

c) Für die Beitragspflicht der Klägerin ist unerheblich, ob bei dieser im Einzelfall ein unternehmensspezifischer Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit in den betroffenen Kraftfahrzeugen festgestellt werden kann oder nicht. Ein solcher Vorteil ist nicht Tatbestandsmerkmal des Abgabentatbestandes. Darin liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV ist dahingehend formuliert, dass nur die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken des Inhabers zu prüfen ist. Obgleich die Vorschrift dazu dient, den Vorteil einer Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abzugelten, durch den die Inhaber der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge in unternehmensspezifischer Weise profitieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 -, BVerwGE 156, 358, juris Rn. 28), verlangt die Vorschrift nicht die Prüfung dieses Vorteils im Einzelfall. Sie legt vielmehr typisierend Tatbestände fest, die den Schluss auf eine typischerweise stattfindende Rundfunknutzung erlauben. Damit wird eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt, indem bei der Beitragsveranlagung nur die Funktion des Kraftfahrzeugs für den selbständigen Inhaber, aber nicht ein unternehmensspezifischer Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit im Einzelfall festzustellen ist.

Folge der zulässigen Typisierung ist, dass die Rechtsfolgen der typisierenden Norm jeden treffen, der den Tatbestand erfüllt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es also im Falle einer zulässigen Typisierung nicht erforderlich, dass der die Anordnung der Beitragspflicht rechtfertigende Vorteil in jedem Einzelfall nachgewiesen werden kann. Dementsprechend fordert Verfassungsrecht keine Auslegung der Vorschrift, durch die eine gesonderten Prüfung eines unternehmensbezogenen Vorteils der Rundfunkempfangsmöglichkeit als weitere Voraussetzung der Abgabenerhebung neben die im Abgabentatbestand vorgesehene Prüfung der gewerblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs gestellt wird.

Die Grenzen einer zulässigen Typisierung sind nicht überschritten, wenn der Rundfunkbeitrag von dem Inhaber eines zugelassenen Kraftfahrzeugs erhoben wird, das zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, ohne dass die Beitragserhebung in jedem Einzelfall davon abhängig gemacht wird, dass ein unternehmensspezifischer Nutzen der Rundfunkempfangsmöglichkeit nachgewiesen ist (vgl. auch Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215 [BVerfG 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11], juris Rn. 119, 121; zur Rundfunkgebühr BVerfG, Beschl. v. 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465, juris Rn. 5).

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen jedoch von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Betrachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen. Bei einer Gesamtwürdigung der mit der Regelung verbundenen Vor- und Nachteile darf die Ungleichbehandlung kein Gewicht haben, das den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum vertretbarer Typisierung übersteigt. Diese Grenze wird überschritten, wo die Typisierung in derart vielen Konstellationen zu einer Ungleichbehandlung führt, dass das Ziel, komplizierte Lebenssachverhalte übersichtlicher und verständlicher zu machen, um so den jeweiligen Belastungs- oder Begünstigungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewusstsein zu rücken, nicht mehr erreicht werden kann und deshalb die Hinnahme der ungleich behandelten Einzelfälle nicht mehr trägt (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2022 - 2 BvL 9/14 -, juris Rn. 73 f.).

Die Typisierung dient der Abschöpfung eines eigenen unternehmensspezifischen Vorteils durch eine besondere Rundfunkempfangsmöglichkeit außerhalb der Betriebsstätte. Dieser Vorteil besteht häufig in der Gewinnung wirtschafts-, erwerbs- und betriebsrelevanter Informationen aus dem Rundfunkprogramm, wozu nicht zuletzt Verkehrsinformationen während betrieblich veranlasster Fahrten zählen. Ebenso wird ein unternehmensspezifischer Vorteil durch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die Unterhaltung von Kunden während des Aufenthalts in dem Fahrzeug begründet. Ein unternehmensspezifischer Vorteil besteht aber auch, wenn die erwerbswirtschaftliche Betätigung in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung besteht und die Möglichkeit des Rundfunkempfangs einen preisbildenden Faktor darstellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 113 ff., 126 f.; BVerwG, Urt. v. 7. 12.2016 - 6 C 49/15 -, BVerwGE 156, 358, juris Rn. 62, 74).

Diese Vorteilslage wird typisierend dadurch erfasst, dass die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken des Inhabers Tatbestandsmerkmal ist. Damit hat sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber an das Kraftfahrzeug als typischen Ort der Rundfunknutzung anknüpfen durfte (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 118). Vorliegend ist daher nur vertieft zu erörtern, ob die beschriebene Typisierung auch in Ansehung weiterer, vom Bundesverfassungsgericht nicht in den Blick genommener Sachverhalte, die unter den gesetzlichen Tatbestand fallen, Bestand hat. Das ist der Fall. Der Gesetzgeber ist von dem typischen Fall ausgegangen, dass der Gewerbetreibende, seine Mitarbeiter oder Kunden mit dem Kraftfahrzeug dienstlich veranlasste Fahrten unternehmen. Atypisch und außergewöhnlich ist die Nutzung durch die Klägerin, die als Gewerbebetrieb Kraftfahrzeuge auf sich zulassen lässt, ohne diese in eigener Person für betriebliche Zwecke einzusetzen oder unmittelbaren Gewinn aus der Gebrauchsüberlassung an andere zu ziehen. Nur der Konzernverbund mit der Leasinggeberin lässt die Gestaltung überhaupt als wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass abgesehen von derartigen Gestaltungen in nennenswertem Umfang Kraftfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken des Inhabers genutzt werden, ohne dass einer der beschriebenen unternehmensspezifischen Vorteile der Rundfunkempfangsmöglichkeit eintritt. Konkrete Fallgestaltungen, in denen das der Fall wäre, sind dem Gericht nicht bekannt und nicht vorgetragen. Die Zahl der Kraftfahrzeuge im Mitarbeiterleasing ist unter Berücksichtigung der weiteren in Deutschland ansässigen Kraftfahrzeughersteller auf einen niedrigen sechsstelligen Betrag zu schätzen. Das hat angesichts eines Bestandes an Kraftfahrzeugen in Deutschland zum 1. Januar 2015 von 53.715.641 (https://www.kba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistik/Fahrzeuge/FZ1/
fz1_2015_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 37) kein für die Typisierung erhebliches Gewicht. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der einzige Kraftfahrzeughersteller ist, bei dem das Mitarbeiterleasing in einer solchen Weise ausgestaltet ist.

Die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar und betreffen lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen; das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist gering. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags erfolgt in einem Massenverfahren, in dem Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung besonderes Gewicht haben. Eine alle Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung, ob ein Gewerbetreibender einen konkreten unternehmensspezifischen Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wäre nicht praktikabel. Die Annahme, dass ein solcher Vorteil eintritt, ist für die allermeisten Fälle, in denen Gewerbetreibende auf sie zugelassene Kraftfahrzeuge zu gewerblichen Zwecken nutzen, plausibel. Daraus ergibt sich zugleich, dass nur ein vernachlässigbar kleiner Personenkreis vom Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erfasst wird, ohne einen unternehmensspezifischen Vorteil durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit zu haben. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist nicht schwerwiegend. Die Betroffenen werden zu einem Drittel des Rundfunkbeitrags je Kraftfahrzeug herangezogen. Jedenfalls in einem Teil der Fälle wird die Möglichkeit bestehen, die Kosten ganz oder teilweise in der Preiskalkulation für die gewerblich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.3.2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465, juris Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt auch die Gesamtwürdigung, dass das Typisierungsanliegen die damit verbundenen Nachteile in atypischen fällen rechtfertigt.

d) Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, betrug der Beitrag für ein Fahrzeug 5,83 Euro, weswegen die Beitragshöhe von 1574,10 Euro für 90 Fahrzeuge zutrifft. Der Beitragshöhe steht auch die Regelung über „Freifahrzeuge“ gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht entgegen, weil der angefochtene Bescheid nur einen Teil der auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge erfasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.