Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2022, Az.: 5 ME 32/22

Anordnungsgrund; Aufrechnung; Versorgungsbezüge, überzahlte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2022
Aktenzeichen
5 ME 32/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.03.2022 - AZ: 13 B 737/22

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 21. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 3.893,18 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den (teilweisen) Einbehalt ihrer monatlichen Versorgungsbezüge.

Seit dem 1. August 2018 erhält sie vom Antragsgegner monatlich eine Hinterbliebenenversorgung.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem künftigen Einbehalt rückständiger Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Diese seien infolge einer fehlerhaften Erfassung bislang nicht an die Krankenkasse abgeführt worden. Das Abzugsverfahren werde erstmalig im Zahlmonat Dezember 2021 durchgeführt. Rückwirkend seien für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 30. November 2021 Beiträge in Höhe von insgesamt 7.786,35 EUR zu entrichten.

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 vorsorglich Widerspruch, über den - soweit bekannt - bislang nicht entschieden worden ist, und berief sich im Rahmen dessen „auf Vertrauensschutz und Verjährung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“. Die Zahlung von 7.786,35 EUR sei ihr nicht möglich. Sie beantrage Ratenzahlung.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 kündigte der Antragsgegner an, dass er für den rückwirkenden Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. November 2021 die rückständigen Beiträge zusätzlich zu den laufenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem Zahlmonat März 2022 bis einschließlich Mai 2025 in monatlichen Raten in Höhe von 190,22 EUR sowie im Zahlmonat Juni 2025 in Höhe von 190,93 EUR bis zum Erlöschen der Schuld einbehalten werde. Als Rechtsgrundlage nannte der Antragsgegner §§ 256 Abs. 2, 255 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 51 SGB I. Die Antragstellerin erhob auch hiergegen Widerspruch.

Am 11. Februar 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hannover um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie sich erneut auf Vertrauensschutz berufen. Zudem sei die Vorgehensweise des Antragsgegners auch deshalb rechtswidrig, weil es an einem den Rückforderungsbetrag festsetzenden Verwaltungsakt mangele.

Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufrechnung wegen nichtabgeführter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu untersagen, mit Beschluss vom 21. März 2022 (13 B 737/22) abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 28. März 2022, welcher der Antragsgegner entgegentritt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt sowohl die Glaubhaftmachung eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der besonderen Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens (Anordnungsgrund) voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorlägen, u. a. darauf gestützt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin einen ihr durch die Aufrechnung entstehenden, nicht auszugleichenden Nachteil - etwa eine Existenzbedrohung oder zumindest eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - nicht dargelegt habe. In ihrem Vorbringen fänden sich dazu keine Anhaltspunkte (Beschlussabdruck - BA -, S. 4).

Die Antragstellerin hat sich mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass die von ihr begehrte einstweilige Anordnung bereits deshalb zu erlassen sei, weil sich der monatliche Einbehalt eines Teils ihrer Versorgungsbezüge als rechtswidrig darstelle (Beschwerdebegründung - BB -, S. 3 f. [Bl. 77 f./GA]).

Dieses Vorbringen wird dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

Der Begriff des „Darlegens“ im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 8). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 -), an der es hier fehlt. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht habe, und der hierzu gegebenen Begründung setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Allein der Vortrag, der angegriffene Einbehalt eines Teils der Versorgungsbezüge sei rechtswidrig, so dass dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen das gesetzliche Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d. h. der Dringlichkeit der Angelegenheit wegen ansonsten drohender schwerwiegender Nachteile, entbehrlich sein könnte. In dem notwendigen spezifischen Interesse an einer vorläufigen Regelung liegt gerade der Unterschied und zugleich die Rechtfertigung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO im Verhältnis zu einem regulären Klageverfahren in der Hauptsache. Ohne eine besondere Dringlichkeit, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen ist, besteht kein Bedürfnis nach einer vorläufigen Entscheidung (Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 41. EL Juli 2021, § 123 VwGO Rn. 81).

In Anbetracht der bereits fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sieht der Senat von weiteren Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs ab.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 VwGO in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/2 von 7.786,35 EUR). Eine Festsetzung in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (Nr. 1.5 Satz 2 des genannten Streitwertkatalogs) kam hier nicht in Betracht, denn die Hauptsache wäre durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenommen worden. Es hätte sich im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin lediglich der frühestmögliche Zeitpunkt der Rückforderung/Verrechnung ggf. nach hinten verlagert. Für die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gilt dies entsprechend, mit der Folge, dass der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) zu ändern war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).