§ 114 NSchG - Schülerbeförderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schulbeförderung. Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 teilnehmen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
- 1.der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
- 2.der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen,
- 3.der Berufseinstiegsschule,
- 4.der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen,
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen oder Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.
(3) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Ist auf Grund der Festlegung von Schulbezirken eine bestimmte Schule zu besuchen (§ 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2), so gilt diese Schule als nächste Schule. Jedoch gilt eine Schule, die von einer Schülerin oder einem Schüler aufgrund einer Überweisung nach § 61 Abs. 3 Nr. 4, einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 oder die gemäß § 63 Abs. 4, § 137 oder § 138 Abs. 5 besucht wird, als nächste Schule; Schulen, die wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59a) nicht besucht werden können, bleiben außer Betracht. Kann zwischen Schulen gewählt werden, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist, so besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Weg zu der gewählten Schule. Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg beschränken, und zwar auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen.
(4) Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet. Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der besuchten Schule nicht überschreiten. Die Erstattung entfällt, wenn für den Weg zu der besuchten Schule eine unmittelbare Beförderungsleistung des Trägers der Schülerbeförderung in Anspruch genommen werden kann.
(5) Die Landkreise können mit den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbaren, dass von diesen die den Landkreisen als Träger der Schülerbeförderung obliegenden Aufgaben durchgeführt werden. Die Landkreise erstatten den Gemeinden und Samtgemeinden ihre Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten.