Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.05.2013, Az.: 2 LC 380/10
Rechtmäßigkeit des Anbietens eines eigenständigen Bildungsgangs im Sinne des § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG durch eine Montessori-Schule im Vergleich zu einer staatlichen Gesamtschule
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.05.2013
- Aktenzeichen
- 2 LC 380/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 36869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0513.2LC380.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 07.10.2010 - AZ: 4 A 155/08
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob eine Montessori-Schule im Vergleich zu einer staatlichen Gesamtschule einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG anbieten kann
[Tatbestand]
Die in G. wohnende Klägerin begehrt den Ersatz von Schülerbeförderungskosten für den Besuch der H. -Schule in I. im Schuljahr 2008/2009 (5. Klasse), soweit der Beklagte nicht bereits fiktive Fahrtkosten bis zur näher gelegenen Kooperativen Gesamtschule in J. bewilligt hat.
Die H. -Schule wurde mit Bescheid vom 28. Juli 19 auf der Grundlage eines für das nach Art. 7 Abs. 5 GG erforderliche besondere pädagogische Interesse vorgelegten Konzeptes zunächst als Grundschule mit den Jahrgängen 1 - 4 (Ersatzschule) genehmigt. Mit Bescheid vom 22. Mai 20 folgte die Genehmigung für die Sekundarstufe I mit Gesamtschulcharakter (Klasse 5 - 10) als Ersatzschule, wobei eine besondere pädagogische Bedeutung nicht zugesprochen wurde. Mit weiterem Bescheid vom 23. Dezember 20 verlieh die Landesschulbehörde in Bezug auf die Sekundarstufe I die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 20 bewilligte der Beklagte der Klägerin (fiktive) Fahrtkosten für den Besuch der näher gelegenen Kooperativen Gesamtschule (KGS) in J.. Den darüber hinausgehenden Antrag lehnte er ab.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Bildungsgänge der Kooperativen Gesamtschule und der H. -Schule unterschieden sich.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 1. Oktober 20 zu verpflichten, ihr die Erstattung der Fahrtkosten von G. zur H. -Schule in I. im Schuljahr 2008/2009 zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Montessori-Schule sei zwar eine Ersatzschule mit eigener Prägung, ein eigenständiger Bildungsgang werde dadurch aber nicht begründet. Der Schule sei der Status einer Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung nicht verliehen worden. Sie sei auch nicht mit der Waldorfschule vergleichbar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil stattgegeben, weil die Montessori-Schule I. die nächste Schule des von der Klägerin gewählten Bildungsgangs sei. Die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts herausgearbeiteten begrifflichen Voraussetzungen für einen eigenständigen Bildungsgang seien erfüllt. Denn jedenfalls liege der Unterrichtsgestaltung nach der Lehre Maria Montessoris ein besonderes pädagogisches Konzept zugrunde, welches mit seinen didaktischen Besonderheiten im schulischen Angebot einen besonderen pädagogischen Schwerpunkt bilde.
Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor:
Das Verwaltungsgericht habe zu.U.nrecht angenommen, dass die Montessori-Schule I. die nächste Schule des von der Klägerin gewählten Bildungsganges sei. Sie biete im Vergleich zur näher gelegenen Kooperativen Gesamtschule in J. keinen eigenständigen Bildungsgang an. Dafür reiche die Anerkennung als Ersatzschule - auch mit eigener Prägung bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit - nicht aus. Bloße Schwerpunktsetzungen im eigenen Profil ergäben ebenfalls noch keinen eigenständigen Bildungsgang. Schon aus der Genehmigung vom 7. September 20 gehe hervor, dass ein eigenständiger Bildungsgang nicht vorliege, denn danach sei der Status einer Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung nicht gegeben. Soweit die Klägerin auf andere Äußerungen der Genehmigungsbehörde abhebe, sei es inkonsequent, dass sie gerade die letztere nicht gelten lasse wolle.
Soweit die Rechtsprechung einen eigenständigen Bildungsgang bei Waldorf-Schulen anerkannt habe, beruhe dies darauf, dass Waldorfschüler - anders als Montessorischüler - keine Abschlüsse öffentlicher Schulen erlangten, sondern eine Externen-Prüfung vor einer staatlichen Schulkommission ablegen müssten. An seiner Rechtsprechung, dass ein eigenständiger Bildungsgang regelmäßig eines besonders gestalteten Abschlusses bedürfe, habe das Oberverwaltungsgericht aber auch unabhängig hiervon festgehalten.
Die Organisation der Unterrichtsstunden in einer anderen als der 45-Minuten-Taktung an der Montessori-Schule sei kein hinreichendes Kriterium für einen besonderen Bildungsgang. Abweichende zeitliche Gestaltungen der schulischen Unterrichtsabläufe würden auch an anderen Schulen praktiziert, insbesondere an Ganztagsschulen. Auch die Zusammenlegung verschiedener Jahrgangsstufen stelle keine Besonderheit dar. Sie finde sich etwa im Primarbereich kleinerer Schulen in der Form sogenannter Kombi-Klassen oder der "offenen Eingangsstufe". Hier wie auch im Sekundarbereich staatlicher Schulen setze sich zudem die die projektorientierte Arbeit zunehmend durch und ergänze den Frontalunterricht. In den Erarbeitungsphasen der Unterrichtsfächer würden den Schülern somit nicht allein an den Montessori-Schulen Freiräume zur Entfaltung eigener Arbeitsstrukturen gewährt. Die Pädagogik nach Montessori stelle zwar einen stringenten Ansatz des "Begreifens der Umwelt durch den Schüler" dar, doch sei dies kein hinreichendes Abgrenzungskriterium zur pädagogischen Ausrichtung anderer Schulen, die diese Ansätze zum Teil ebenfalls verwendeten.
Im Ergebnis entsprächen die Bildungsinhalte denen einer staatlichen Gesamtschule. Daran ändere das Konzept, den Lernenden "Selbstverantwortlichkeit und Selbsttätigkeit" zu vermitteln, nichts, denn dabei handele es sich um einen fachlichen Ansatz, der dieselben Ziele verfolge wie die staatlichen Schulen auch. Auch dort sollten nach den Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler über die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule und der Integrierten Gesamtschule "selbständiges und kooperatives Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler unterstützt werden".
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die pädagogische Ausrichtung der Montessori-Schulen habe praktische Auswirkungen auf die schulische Laufbahn der Schüler, treffe dementsprechend nicht zu: Der Wechsel eines Schülers von einer der drei jahrgangsgemischten Stufen der Montessori-Schule zu einer staatlichen Schule sei durchaus möglich, auch ohne die Begutachtung des Leistungsstandards des Schülers mit einer entsprechenden Klasseneinstufung. Dies zeige auch die Praxis: Der Kläger im Verfahren 2 LC 382/10 sei zum Schuljahr 2009/2010 spontan und ohne jedes Aufnahmeproblem zum privaten Internatsgymnasium K. gewechselt, und die Klägerin des Verfahren 2 LC 380/10 sei zum Schuljahr 2010/2011 ebenfalls ohne Aufnahmeproblem dorthin gewechselt.
Der Eventualantrag habe seine Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 7. Oktober 2010 - 4 A 155/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
sowie für den Fall des Erfolges der Berufung,
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten den Betrag von 383,63 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basissatz p.a. seit dem 11. November 2010 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Eventualwiderklage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Die Frage, ob ein eigenständiger Bildungsgang vorliege, könne von der Schulgenehmigungsbehörde nicht verbindlich entschieden werden. Die Tatsachen, dass ein "besonderes Schulkonzept" vorliege und ein "besonderes pädagogisches Interesse" im Sinne des Finanzhilferechts nach § 149 Abs. 1 NSchG bejaht würden, stellten allerdings gewichtige Indizien dafür dar, dass ein eigenständiger Bildungsgang vorliege. Das sei für den Grundschulbereich hier gegeben. Auch in Bezug auf den später genehmigten Sekundarbereich I habe die Genehmigungsbehörde ausweislich eines Vermerks vom 10. Juni 20 bestimmte pädagogische Besonderheiten hervorgehoben.
Es komme nicht darauf an, ob an der Montessori-Schule ein eigenständiger Abschluss erworben werden könne. Einen eigenständigen Bildungsgang stelle die Montessori-Pädagogik schon deshalb dar, weil sie eine besondere Ausprägung besitze, die sie von der Pädagogik anderer Schulen über eine bloße Schwerpunktbildung hinaus unterscheide. Dies habe in der Rechtsprechung Anklang gefunden (OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.2.2010 - 3 M 313/09 -). Die Montessori-Pädagogik sei besonders durch eine integrative Beschulung geprägt, weil dort Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinschaftlich unterrichtet würden, was in staatlichen Schulen nur in erheblich geringerem Umfang der Fall sei. Die Unterrichtsmaterialien der Montessori-Schule seien nicht als Demonstrationsmaterial der Lehrer, sondern als Arbeitsmittel für Schüler konzipiert. In der sogenannten Freiarbeit würden die Lerninhalte in jahrgangsgemischten Klassen vermittelt. Darüber hinaus hätten die Schüler die Möglichkeit, nach dem "Konzept der freien Wahl der Arbeit" aus ihrer Eigenaktivität und Eigenverantwortung heraus Einfluss auf die zu bearbeitende Aufgabenstellung zu nehmen. Der Lehrer gebe den Lernprozess nicht vor, sondern begleite diesen lediglich. Die Kinder lernten nach ihrem eigenen Rhythmus und entwickelten dabei ein Höchstmaß an Selbstverantwortung. In einem "Pensenbuch" werde der Lernstoff vom Lehrer mit dem Schüler gemeinsam dokumentiert, wobei allerdings keine Noten vergeben würden. Gerade weil der Schwerpunkt des Unterrichts auf die Stärkung der sozialen Kompetenzen und des Verantwortungsgefühls gelegt werde, biete die Montessori-Schule einen eigenständigen Bildungsgang an, der in dieser Form nicht an staatlichen Schulen im Grundschulbereich oder im Sekundarschulbereich vorgehalten werde.
Gegen die Eigenständigkeit spreche nicht der Umstand, dass die Schüler am Ende ihrer Schulzeit oder sogar während der Schulzeit auf eine andere Schule überwechseln könnten und den gleichen Leistungsstand wie die Absolventen anderer Schulen besäßen. Es sei Grundanforderung an die staatliche Anerkennung einer privaten Ersatzschule. dass dort ein vergleichbares Bildungsniveau erreicht werde. Rückschlüsse auf die Eigenständigkeit des Bildungsganges und des pädagogischen Konzepts könnten hieraus nicht gewonnen werden.
Die Eventualwiderklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil ein etwaiger Erstattungsanspruch auch auf einfachere Weise geltend gemacht werden könne. Außerdem fehlten die Voraussetzungen für eine Klageänderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Bildungsgang an der Montessori-Schule in I. von demjenigen an der Kooperativen Gesamtschule in J. hinreichend unterscheidet, so dass nach den §§ 141 Abs. 3, 114 Abs. 3 NSchG ein Anspruch auf Schülerbeförderung bestand.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass bei der Genehmigung der Sekundarstufe I eine "besondere pädagogische Bedeutung" im Sinne des § 149 Abs. 1 NSchG nicht zugesprochen worden ist. Diese Vorschrift regelt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Finanzhilfe für Ersatzschulen. Aus ihr ergibt sich nicht einmal unmittelbar, nach welchem Maßstab das Vorliegen einer "besonderen pädagogischen Bedeutung" zu beurteilen ist. Auch ein Vergleich mit den Vorgängervorschriften führt nicht weiter. § 129 Abs. 1 NSchG 1975 (Neufassung GVBl. 1975, 255) hatte ursprünglich anerkannten Realschulen und Gymnasien Finanzhilfe gesichert (Nr. 1), ferner bestimmten anderen anerkannten Schulen, wenn sonst an Stelle der Privatschule eine öffentliche Schule errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste (Nr. 2), daneben einer namentlich benannten Privatschule (Nr. 3) und anderen Ersatzschulen, die als Versuchs- oder Reformschulen von besonderer Bedeutung waren (Nr. 4). § 129 Abs. 1 NSchG 1980 (Neufassung GVBl. 1980, 425) vereinfachte diese Regelung dahin, dass anerkannten Ersatzschulen Finanzhilfe gewährt wurde, wenn an ihrer Stelle zum Zeitpunkt der Anerkennung eine öffentliche Schule hätte errichtet oder wesentlich erweitert werden müssen (Nr. 1), und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung (Nr. 2). Das Vierte Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 23. Juni 1993 (GVBl. 1993, 178) führte schließlich zur jetzigen Fassung, mit welcher den Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Privatschulfinanzierung vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 40 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]) Genüge getan werden sollte (LT-Drucks. 12/4420, S. 12). Auch die Kommentierung vermag nur beispielhaft darzulegen, welche Fallgruppen für die Annahme einer besonderen pädagogischen Bedeutung in Betracht kommen (vgl. Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, § 149 Nr. 4.2). Für die Beurteilung der Frage, ob ein eigenständiger Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 NSchG vorliegt - die im Übrigen ohnehin meist nur im Vergleich konkreter Schulen untereinander beantwortet werden kann -, gibt § 149 NSchG deshalb unmittelbar nichts her.
Einen anderen Weg ist (zeitweise) das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gegangen, das auf die "besondere pädagogische Bedeutung" von Ersatzschulen nicht nur für die Finanzhilfe abgehoben hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA 2005), sondern ausdrücklich auch für die Schülerbeförderung selbst (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA 2005, vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.2.2010 - 3 M 313/09 -, LKV 2010, 177). Diese Lösung hat das Niedersächsische Schulgesetz jedoch nicht gewählt, sondern hat die Voraussetzungen für die Schülerbeförderung eigenständig geregelt. Unter diesen Umständen mag der Umstand, dass im Schulgenehmigungsverfahren eine "besondere pädagogische Bedeutung" anerkannt worden ist, eine gewisse Indizwirkung dafür haben, dass auch von einem eigenständigen Bildungsgang auszugehen ist. Den Umkehrschluss trägt die niedersächsische Regelung jedoch nicht. Hinzu kommt, dass eine Bindungswirkung schon deswegen nicht eintreten kann, weil die Beteiligten am Schulgenehmigungsverfahren und am Bewilligungsverfahren für die Schülerbeförderung nicht identisch sind. Dem Antragsteller für die Schülerbeförderung kann nicht als verbindlich entgegen gehalten werden - auch nicht mit bloßer Tatbestandswirkung -, was in einem Verfahren entschieden worden ist, an dem weder er selbst noch die für die Schülerbeförderung zuständige Behörde beteiligt waren. Er hat vielmehr einen Anspruch auf Sachprüfung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die Anerkennung eines eigenständigen Bildungsganges im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG.
Zum Begriff des Bildungsganges hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 2007 (- 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336) ausgeführt:
"Der Begriff des Bildungsgangs ist weder im Niedersächsischen Schulgesetz noch in anderen Vorschriften gesetzlich definiert. Im Hinblick auf die Auslegung dieses Begriffs tritt der Senat der Rechtsprechung des bisher für das Schulrecht zuständigen 13. Senats bei. Hiernach (Urteil des 13. Senats vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; Urteil vom 5. März 2003, - 13 L 4066/00 -, NordÖR 2003, 267; jeweils mit weiteren Nachweisen) ist der Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" dahingehend zu bestimmen, dass den "Bildungsgang" in dem hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint. Als "Bildungsgang" ist ferner die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt. Das regelmäßige Erfordernis einer besonderen Gestaltung des Abschlusses hat der 13. Senat insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen. Die Gewährleistung der Schülerbeförderung durch deren Träger erscheint nur dann als angemessen, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass das von den Eltern oder dem Schüler selbst gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung ist. Diese Annahme rechtfertigt in der Regel allein die Anknüpfung an einen bestimmten (besonderen) Bildungsgang, an dessen Ende ein entsprechender Abschluss steht. So hat der 13. Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1995 (- 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242) hinsichtlich des Besuchs der 5. Klasse eines altsprachlichen Gymnasiums einen eigenständigen Bildungsgang gegenüber der Orientierungsstufe bejaht, weil der Weg von da ab "eigenständig" sei, auch wenn er in gleicher Weise "nur" mit dem Abitur ende, sowie durch Urteil von demselben Tage (- 13 L 2013/93 -, NdsVBl. 1996, 240) ein als Ersatzschule anerkanntes privates Gymnasium mit einer besonderen fachlichen Schwerpunktsetzung im sprachlichen Bereich im Vergleich zum gymnasialen Bildungsgang im öffentlichen Schulwesen als eigenständigen Bildungsgang im Sinne des Schülerbeförderungsrechts anerkannt. In Anwendung dieser Definition hat der 13. Senat weiter das Bestehen eines besonderen Bildungsgangs innerhalb der Klassen 5 und 6 eines privaten Gymnasiums gegenüber der Orientierungsstufe verneint, weil beide in gleicher Weise ohne besonderen (Zwischen-) Abschluss die Fertigkeiten und Kenntnisse zum Besuch aller (danach möglicher) weiterführenden Schulformen vermittelten (Urteil vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NdsVBl. 1996, 237)."
Daran hält der Senat fest (wie in weiteren Urteilen vom heutigen Tage, u.a. in der Sache 2 LB 151/12), auch an der konkreten Anwendung auf Fragen zur Schülerbeförderung in Bezug auf Waldorf-Schulen. Soweit die Verwaltungsgerichte bei der Übertragung der danach geltenden Grundsätze auf andere Ersatzschulen wie die Montessori-Schulen weitere Konkretisierungen dieser Grundsätze vorgenommen haben (neben dem Verwaltungsgericht Göttingen in der hier angegriffenen Entscheidung auch das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 20. November 2012 - 6 A 3160/12 -, [...]), sind in Bezug auf das Maß der erforderlichen Sachaufklärung die unterschiedlich akzentuierten Ansätze der genannten Entscheidungen wie folgt zusammenzuführen:
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Eigenständigkeit des Bildungsganges ist zuvörderst das pädagogische Konzept, das der Genehmigung der jeweiligen Schule zugrunde gelegt worden ist. Dies ist von der schülerbeförderungsrechtlich zuständigen Behörde im Zweifel von der mit ihr in der Regel nicht identischen Schulgenehmigungsbehörde beizuziehen. Liegt die Genehmigung der Schule schon länger zurück, können im Einzelfall allerdings auch Fortentwicklungen des pädagogischen Konzepts berücksichtigt werden, die sich im Rahmen der ursprünglich erteilten Genehmigung halten, das fragliche Konzept also nur verfeinern.
Erweist sich das vorgelegte Konzept als unergiebig, geht dies nicht notwendig unter dem Gesichtspunkt der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des schülerbeförderungsrechtlichen Anspruchstellers, weil dieser Dokumentationsmängel im Schulgenehmigungsverfahren nicht zu vertreten hat. In Fällen dieser Art kommt deshalb die Beiziehung weiterer Unterlagen in Betracht, in Ausnahmefällen möglicherweise auch die Klärung des tatsächlichen Konzepts durch Sachverständige, nicht allerdings eine Beweiserhebung über die Eigenständigkeit des Konzepts (vgl. Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 333 - [...] Rdnrn. 57 ff.).
Gehört die fragliche Privatschule allerdings - wie hier - zu einem Verbund, der auch nach seinen Organisationsstrukturen einem gemeinsamen Konzept verpflichtet ist, kann eine typisierende Betrachtungsweise unter Rückgriff auf Materialien der "Dachorganisationen", frei verfügbare Fachliteratur und allgemeine Referenzwerke sowie schließlich auf eine bereits gefestigte schülerbeförderungsrechtlichen Beurteilungspraxis angängig oder sogar geboten sein. Der Senat hat es deshalb letztlich nicht als geboten angesehen, selbst noch die Schulgenehmigungsakten beizuziehen.
Für die in den Vergleich einzubeziehenden staatlichen Schulen kommt es ihrerseits maßgeblich auf die gesetzlich festgelegten Bildungsziele für die Schulform, die einschlägigen Schulformerlasse, schulformbezogene ergänzende Bestimmungen und curriculare Vorgaben an, nicht dagegen auf einen allgemein gehaltenen Vergleich mit "herkömmlichen" pädagogischen Konzepten und Praktiken.
Bei alledem sind die Behörden und Gerichte nicht zu einer pädagogischen Bewertung der konkurrierenden Konzepte berufen, wenn diese überhaupt die Einhaltung eines fachlichen Mindeststandards erkennen lassen, sondern haben die Meinungsvielfalt hinsichtlich des Nutzens pädagogischer Konzepte grundsätzlich hinzunehmen. Das schließt es z.B. aus, einzelne pädagogische Ansätze (z.B. die auch hier erörterte Freiarbeit im Vergleich zu Projektunterricht und "Frontalunterricht") ins Verhältnis besser/schlechter zu setzen. Maßgeblich ist - eine ausreichende Grundqualität vorausgesetzt - allein, ob ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den Methoden der jeweils konkret zu vergleichenden Schulen bestehen, welche die Annahme einer besonderen fachlichen Schwerpunktbildung an der "Wunschschule" rechtfertigen.
Hiervon ausgehend begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Montessori-Schule in I. im Verhältnis zur Kooperativen Gesamtschule in J. einen eigenständigen Bildungsgang angeboten hat, keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hat das Verwaltungsgericht keine der Genehmigung zugrunde gelegten pädagogischen Konzepte, sondern ausweislich seiner Quellenangaben im Wesentlichen nur "Selbstauskünfte" der Montessori-Idee nahestehender Autoren herangezogen. Solche Äußerungen können zumal dann unzureichend sein, wenn sie sich auf bloße Eigenwerbung beschränken oder zur Darstellung von Unterschieden zu den Unterrichtsmethoden staatlicher Schulen auf die empirisch nicht erhärtete Vermutung zurückgreifen, diese seien generell rückständig. Hier hatten die fraglichen Äußerungen jedoch hinreichende Aussagekraft; das Verwaltungsgericht hat ihnen konkrete Aussagen z.B. zur Stundentafel, Altersmischung und Freiarbeit entnommen, die zum Beleg eines eigenen Bildungsganges geeignet sind. Im Einzelnen hat es ausgeführt:
"Die Pädagogik Maria Montessoris knüpft an alte Traditionen europäischer Anthropologien an und orientiert sich an den individuellen Lernbedürfnissen und der individuellen Entwicklung der Kinder. Kinder sollen nach dieser Lehre aus der Kraft ihres eigenen Potenzials durch Eigenaktivität und Eigenverantwortung in die Gesellschaft hineinwachsen; das Kind wird als Baumeister seines Selbst angesehen. Nach dem Grundsatz: "Hilf mir, es selbst zu tun" soll es in einer pädagogisch durch besonderes didaktisches Material vorbereiteten und geordneten Umgebung in Begleitung eines Leiters aus eigenem Antrieb heraus lernen und sich dadurch eigenverantwortlich mit der Außenwelt auseinandersetzen. Dadurch soll es neben Wissen und Einsichten, Selbsterkenntnis und Selbstvertrauen gewinnen. Dieses anthropologische Verständnis vom Kind findet seinen Niederschlag in besonderen schulischen Erziehungs-, Entwicklungs- und Lehrmethoden, wie z.B. der Sinnesschulung durch das Konzept des "be-greifens". Mit Hilfe besonderen didaktischen Materials (Sinnesmaterial) soll dabei das Begreifen über das Ergreifen erlernt werden. Das pädagogische Konzept Maria Montessoris kommt insbesondere auch in dem Unterrichtsfach der kosmischen Erziehung und dem darauf aufbauenden Konzept des Erdkinderplans als Erfahrungsschule des sozialen Lebens zum Ausdruck. Nach Maria Montessori muss das Lernen dem Gedanken folgen, dass Bildung keine Anhäufung von einzelnen Kenntnissen ist, sondern nur durch das Erfassen von Zusammenhängen erreicht werden kann. In dem Fach der kosmischen Erziehung werden herkömmliche Unterrichtsfächer miteinander verknüpft, um die Wechselbeziehungen aller Dinge zueinander, die Stellung des Menschen in der Welt sowie die Einsicht in die gegenseitigen Abhängigkeiten zu erfahren. Dieser für Montessori zentrale Erziehungsaspekt soll junge Menschen darin einüben, Zusammenhänge zu erfassen sowie vernetztes und systemisches Denken zu erlernen und dadurch Verantwortung für sich selbst und die Welt zu übernehmen. Daneben ist die Altersmischung ein weiteres wichtiges Prinzip der Montessori-Pädagogik. Die Schüler werden in drei jahrgangsgemischte Klassenstufen eingeteilt: So werden die Jahrgänge 1 - 3 (Grundstufe), die Jahrgänge 4 - 6 (Mittelstufe) und die Jahrgänge 7 - 10 (Oberstufe) gemeinsam unterrichtet. Im Rahmen des jahrgangsgemischten Unterrichts gilt das Konzept der freien Wahl der Arbeit (Freiarbeit). Danach soll das Kind Tempo, Thema und Wiederholungen, d.h. seinen Lernrhythmus selbstständig steuern, weil es nach der Überzeugung Maria Montessoris das am besten lernt, was es lernen möchte. Die Stundentafel an der Montessori-Schule ist nicht im 45-Minuten Takt organisiert, sondern an Arbeitsschwerpunkten ausgelegt. Es besteht ein universaler Lehrplan, d.h. eine Themenübersicht, aus der Schüler einzeln oder in Gruppen (Projektarbeit) - in der Regel mit Hilfe - ihre jeweiligen Arbeitsvorhaben auswählen. Die Schüler führen selbst Buch über ihre Arbeits- und Lerninhalte, erstellen in der Regel gemeinsam mit Lehrkräften und Eltern ein Entwicklungs- und Leistungsprofil und erhalten keine Noten (vgl. zu alledem: Bericht der Schulleiterin L.; Prof. Dr. M., Universität N., und die Fachgruppe "Theorie" der Dozentenkonferenz der deutschen Montessori-Vereinigung e.V.: Profil der Montessori-Pädagogik und ihrer Einrichtungen, Stand 2003, unter www.montessori-deutschland.de; O. und Fachgruppe "Theorie" der Dozentenkonferenz der deutschen Montessori-Vereinigung e.V.: Montessori-Pädagogik - Das Konzept der Erziehung im Elternhaus, Kindergarten und Grundschule, Stand 2003, unter www.montessori-deutschland.de).
Die dargestellten Erziehungs-, Entwicklungs- und Lehrmethoden stellen eine eigenständige pädagogische Ausrichtung der Schule dar und damit eine pädagogische Schwerpunktbildung mit didaktischen Besonderheiten im schulischen Angebot. Insbesondere die Lehrmethode des jahrgangsgemischten Unterrichts kombiniert mit der Freiarbeit nach einem universalen Lehrplan verdeutlicht, dass die Besonderheit des pädagogischen Konzeptes auch praktische Auswirkungen auf die schulische Laufbahn eines Kindes hat. Denn ein Wechsel eines Schülers von einer der drei jahrgangsgemischten Stufen der Montessori-Schule zu einer staatlichen Schule ist nicht ohne weiteres möglich, vielmehr nur durch eine Begutachtung des Leistungsstandes des Schülers und eine entsprechende Klasseneinstufung.
Das Montessori-Konzept gewinnt durch die Möglichkeit des Erwerbs von Abschlüssen in der Sekundarstufe I der Montessori-Schule auch an Bedeutung für den weiteren Ausbildungsweg der Schüler. Unerheblich ist, dass die besondere Schwerpunktbildung keinen konkreten Niederschlag im Abschluss findet. Denn ein pädagogisches Konzept und das dahinterstehende anthropologische Verständnis vom Menschen sowie die damit einhergehenden Erziehungs-, Entwicklungs- und Lehrmethoden können sich - anders als bestimmte rein fachliche oder rein methodische Besonderheiten - nicht konkret in einer bestimmten Prüfungsleistung niederschlagen. Insoweit genügt bei einem anerkannten pädagogischen Konzept für die Annahme, dass das gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung ist, allein die Möglichkeit des Erwerbs eines Abschlusses. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass die Montessori-Schule keinen anderen Abschluss als öffentliche Gesamtschulen anbietet. Das Nds. OVG hat mehrfach darauf hingewiesen, dass auf eine Identität von Bildungsgängen nicht schon allein aufgrund der Gleichartigkeit der Abschlüsse geschlossen werden kann (vgl. Urteile vom 20.12.1995 und 05.03.2003, a.a.O.). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die besondere Ausgestaltung im Lehrstoff sowie die Lehr- und Erziehungsmethoden die Annahme eines eigenständigen Bildungsganges rechtfertigen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, a.a.O.; VG Lüneburg - 4 A 168/05 -, dbovg). Dies ist hier, wie oben dargestellt, der Fall. Das Nds. OVG hat überdies ausgeführt, dass sich eine besondere Schwerpunktsetzung lediglich "im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt" (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 05.03.2003, a.a.O.). Somit muss nicht jeder Bildungsgang in einen spezifischen Abschluss münden."
Inhaltlich werden die angeführten Befunde zum pädagogischen Konzept u.a. durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. Februar 2010 (- 3 M 313/09 -, LKV 201, 177) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. November 2012 (- 6 A 3160/11 -, [...]) bestätigt. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass das Verwaltungsgericht Hannover über eine Montessori-Grundschule zu entscheiden hatte und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg über eine nach seinerzeitigem Landesrecht anerkannte Ersatzschule von besonderer Bedeutung; maßgeblich sind vielmehr die inhaltlichen Aussagen der genannten Entscheidungen zum pädagogischen Konzept.
Richtig mag der Hinweis des Beklagten sein, dass das Prinzip der Durchlässigkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 3 NSchG auch in Bezug auf die Montessori-Schulen gewahrt ist, ein Schulwechsel also keine erheblichen praktischen Probleme aufwirft. Dafür muss die Montessori-Schule vor dem Hintergrund ihrer Anerkennung nach § 148 NSchG Gewähr bieten, weil sie dauern die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen hat. Das ist für sich genommen indes kein Ausschlussgrund für die Annahme eines eigenständigen Bildungsganges.
Soweit der Beklagte hervorhebt, hinsichtlich der Taktung der Unterrichtsstunden, der jahrgangsübergreifenden Mischung und der projektorientierten Arbeit gebe es vergleichbare Entwicklungen an den staatlichen Schulen, dürfte dies nach dem Eindruck, der sich aus öffentlich verfügbaren Quellen ergibt, ohne Weiteres zutreffen. Entscheidend kommt es insoweit jedoch nicht darauf an, ob es überhaupt an staatlichen Schulen derartige Ansätze gibt, sondern darauf, welchen Stellenwert sie im Gesamtkonzept haben. Wird z.B. mit Kombi-Klassen oder einer "offenen Eingangsstufe" nur auf zurückgehende Schülerzahlen reagiert, ist dies kein Ausdruck einer konzeptuellen Neuausrichtung, sondern nur eine "Notmaßnahme" zur Linderung einer Mangelsituation. Insgesamt ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, dass die von ihm hervorgehobenen Einzelaspekte den Unterricht an staatlichen Schulen in vergleichbarer Weise prägen wie dies an den Montessori-Schulen der Fall ist.
Generell ist angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung für eine entsprechende Anwendung des § 114 NSchG auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 141 Abs. 3 NSchG) bei der schülerbeförderungsrechtlichen Frage, ob eine entfernter gelegene private Ersatzschule einen sich von einer näher gelegenen staatlichen Schule unterscheidenden eigenständigen Bildungsgang anbietet, zur Vermeidung eines der gesetzgeberischen Intention widersprechenden "Leerlaufens" dieser Vorschrift kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Der Senat hat in seinem oben genannten Urteil vom 24. Mai 2007 bereits darauf hingewiesen, dass die Waldorf-Schulen im Gesetzgebungsverfahren unmittelbar angesprochen worden sind und dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1992 (- 1 BvR 167/87 -, BVerfGG 88, 40) weitere Privatschulen erwähnt habe, die bei der pädagogischen Entwicklung Pionierarbeit geleistet hätten. Auch die Montessori-Schulen haben in diesem Sinne seit langem zur Diskussion über pädagogische Konzepte beigetragen. Eine Gesetzesanwendung, die bei solchen "klassischen" Reformschulen das Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges in Frage stellte, bedürfte besonderer Rechtfertigung. Die Anerkennung besonderer Bildungsgänge in diesen Fällen stellt auch keine Schmälerung der pädagogischen Leistungen der staatlichen Schulen dar. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss hervorgehoben, es liege im Sinne der Schulbestimmungen des Grundgesetzes, dass sich auch im Grundschulbereich ein in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbarer Prozess dauernder gegenseitiger Anregungen zwischen privatem und öffentlichem Schulwesen ergebe, der beide Seiten durch lebendige Konkurrenz zu fortdauernden Anstrengungen um pädagogische Fortentwicklung veranlasse. Nichts anderes liegt auch der nach niedersächsischem Recht vorzunehmenden Differenzierung nach Bildungsgängen zugrunde. Wenn in diesem Sinne pädagogische Neuerungen, die zunächst in der Privatschulwelt entwickelt worden sind, auch in die staatlichen Schulen Eingang finden - durch die Privatschulen angestoßen oder auf Grund eigener Fortentwicklung -, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass der Status dieser Privatschulen deshalb wiederum Einschränkungen erfahren muss, sei es genehmigungs- oder schülerbeförderungsrechtlich.