Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.02.2011, Az.: 6 A 3553/10

Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch den Schulträger; Beschränkung der Pflicht zur Schülerbeförderung auf den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.02.2011
Aktenzeichen
6 A 3553/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 11310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2011:0215.6A3553.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 07.03.2012 - AZ: 2 LB 227/11

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für den Beförderungs- oder Erstattungsanspruch gilt die in Ausübung des Wahlrechts nach § 63 Abs. 4 NSchG tatsächlich besuchte Schule auch dann als nächste Schule, wenn der Schulweg zu einer anderen (Ausweich-) Schule derselben Schulform mit demselben Bildungsgang im Einzelfall näher wäre.

  2. 2.

    Zweckmäßigkeitserwägungen können nicht zu einer einschränkenden Definition der "nächsten Schule" in § 114 Abs. 3 NSchG führen.

  3. 3.

    Dies gilt auch bei Wahl einer anerkannten Ersatzschule.

    (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer; vgl. Urteil vom 31.05.2010 - 6 A 5926/09 - [...] Langtext).

Tatbestand

1

Der in der Gemeinde D. wohnende Kläger besucht seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 den 5. Jahrgang der von dem Schulträger Freie Schule... e.V. unter dem Namen V.-Schule geführten Realschule in J., einer anerkannten Ersatzschule. In D. stehen nur zwei in der Trägerschaft der Gemeinde geführte Kooperative Gesamtschulen (KGS), die KGS P. und die KGS L., als Regelschulen des Sekundarbereichs I zur Verfügung. Die Wohnung des Klägers liegt nach § 1 der Satzung der Gemeinde D. über die Festlegung von Schulbezirken im Schulbezirk der KGS P.. Mit Antrag vom 2. Juli 2010 beantragte die Mutter des Klägers bei dem Beklagten, ihrem Sohn ein Schülersammelticket des Verkehrverbunds Bremen-Niedersachsen (VBN) zum Besuch der V.-Schule in J. auszustellen.

2

Unter Bezugnahme auf diesen Antrag lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2010 ab, den Kläger kostenlos zur V.-Schule in J. zu befördern.

3

Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächsten Schule bestehe und die V.-Schule nicht die nächste Schule der Schulform Realschule sei. Die KGS P. führe einen Realschulzweig, im Übrigen sei die Realschule in M. die dem Wohnort des Klägers nächste Realschule. Zu beiden Schulen habe der Landkreis eine kostenlose Schülerbeförderung eingerichtet, so dass auch eine Erstattung der Kosten für die Fahrt im VBN zur V.-Schule nicht in Betracht komme. Anschließend stellte der Beklagte dem Kläger ein Schüler-Sammelzeitticket für den die Strecke D. - M. betreffenden Tarifbereich des VBN zur Verfügung.

4

Der Kläger hat am 13. August 2010 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zu seiner kostenfreien Schülerbeförderung zur V.-Schule in J. verfolgt. Zugleich begehrt der Kläger die Erstattung der für seinen Schulweg bereits entstandenen Kosten des gelösten Anschlusstickets des Verkehrverbunds Bremen-Niedersachsen.

5

Der Kläger weist zur Klagebegründung darauf hin, dass es in D. nur zwei weiterführende Gesamtschulen gibt und er aus diesem Grund nach § 63 Abs. 4 Nr. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) eine Realschule eines anderen Schulträgers besuchen dürfe. Welches die nächste Schule im Sinne des § 114 NSchG sei, werde in Absatz 3 genau definiert. Danach gelte die von ihm nach § 63 Abs. 4 NSchG besuchte Realschule in J. gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG als nächste Schule. Dass der Beklagte ihn nur zu der entfernungsmäßig nächstgelegenen Realschule in M. befördern wolle, widerspreche dieser Vorschrift und der nach § 63 Abs. 4 NSchG grundsätzlich freien Schulwahl. Der Kläger legt Kopien der von ihm für die Zeit vom Beginn des laufenden Schuljahres bis zum 28. Februar 2011 gelösten Zusatzfahrscheine vor.

6

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Schulweg zur V.-Schule nach J. für den noch nicht verstrichenen Zeitraum des Schuljahres 2010/2011 entweder eine kostenfreie Beförderungsleistung zu erbringen oder ihm oder seinen Erziehungsberechtigten auf Antrag die nachgewiesenen Kosten des für den Schulweg zu lösenden Anschlusstickets zu erstatten,

  2. 2.

    ihm die für den Zeitraum vom 01. August 2010 bis 28. Februar 2011 entstandenen Beförderungsaufwendungen in Höhe von 180,60 EUR zu erstatten sowie

    den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2010 aufzuheben, soweit er den Verpflichtungen des Beklagten entgegensteht.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass § 114 Abs. 3 NSchG nicht nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes auszulegen sei. Vielmehr komme es bei Ausübung des Rechts der Wahl einer anderen Schulform nach § 63 Abs. 4 NSchG für den Träger der Schülerbeförderung nur auf die geografisch nächstgelegene Schule der gewählten Schulform, die denselben Bildungsgang anbiete, an. Denn es könne nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass im Fall der Ausübung des Wahlrechts nach § 63 Abs. 4 NSchG die Schule irgendeines Schulträgers besucht werde mit der Folge, dass diese dann nach § 114 Abs. 3 NSchG als nächste Schule gelte. Vielmehr stelle § 63 Abs. 4 NSchG auf den nächstgelegenen, nämlich den benachbarten Schulträger ab, dessen Schulbezirk unmittelbar an den Schulbezirk der Gesamtschule angrenze. Aus diesem Grund verweise Nr. 3.4.7 der Ergänzenden Bestimmung zu § 63 NSchG auf die in diesen Fällen bestehende Aufnahmeverpflichtung der benachbarten Schulträger aus § 105 Abs. 1 Nr. 2 NSchG.

9

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

11

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass nur die Mutter des Klägers den Antrag auf Ausstellung einer Schülerjahresfahrkarte vom 2. Juli 2010 gestellt und diesen als Antrag auf Schülerbeförderung auf dem Formblatt des Beklagten am 5. Juli 2010 wiederholt hat. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Schülerjahresfahrkarte zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zählt (Urteil der Kammer vom 31.05.2010 - 6 A 5926/09 - [...] Langtext). Er darf daher gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB - im Unterschied zu einer nachfolgenden Klageerhebung - von dem sorgeberechtigten Elternteil, bei dem das zu vertretende Kind lebt, allein gestellt werden.

12

Die Klage ist auch begründet.

13

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2010 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben, denn der Bescheid ist, soweit darin eine kostenlose Schülerbeförderung des Klägers zur V.-Schule in J. und demzufolge auch eine entsprechende Kostenerstattung abgelehnt worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

14

1.

Der Beklagte wird nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO antragsgemäß verpflichtet, den Kläger für den noch nicht verstrichenen Zeitraum des Schuljahres 2010/2011 entweder kostenfrei zur V.-Schule in J. zu befördern oder ihm oder seinen Erziehungsberechtigten auf Antrag die nachgewiesenen Kosten des für den Schulweg zu lösenden Anschlusstickets zu erstatten, denn auf eine der beiden Leistungen hat der Kläger nach Wahl des Beklagten einen gesetzlichen Anspruch.

15

Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG. Danach hat der Beklagte die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

16

Zwar ist der sich daraus ergebende Beförderungs- oder Erstattungsanspruch nicht unbegrenzt. So beschränkt der Gesetzgeber die Pflicht zur Schülerbeförderung oder Kostenerstattung in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auf den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Dieser allgemeinen, auf die tatsächliche Entfernung zur nächstgelegenen Schule bezogenen Gesetzesvorschrift gehen die besonderen Regelungen der Sätze 2 bis 4 des Absatzes 3 von § 114 NSchG vor. In ihnen wird für die dort genannten Tatbestände abschließend fingiert, welche Schule - unabhängig von ihrer tatsächlichen Entfernung zum Wohnort der Schülerin oder des Schülers - beförderungsrechtlich als nächste Schule gilt. Hierzu bestimmt § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG als weitergehende Spezialregelung zu Absatz 3 Satz 2, dass unter anderem eine Schule, die gemäß § 63 Abs. 4 NSchG besucht wird, als nächste Schule gilt. Der Kläger besucht die V.-Schule in J., weil seine Erziehungsberechtigten von ihrem Recht, nach § 63 Abs. 4 Nr. 4 NSchG dem Besuch der KGS P. auszuweichen, Gebrauch gemacht haben.

17

Für den Beförderungs- oder Erstattungsanspruch des Kläger gilt damit die V.-Schule in J., die als anerkannte Ersatzschule einer öffentlichen Schule auch im Hinblick auf die Schülerbeförderung gleichgestellt ist (vgl. § 141 Abs. 3 NSchG), als nächste Schule, auch wenn die Entfernung von dem Wohnort des Klägers zu dieser Schule größer ist als die zur Realschule in der Nachbarstadt M..

18

Die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler wie vorliegend von einem Recht zum Ausweichen vor der Schulbezirksfestlegung einer nicht gewünschten Schulform nach § 63 Abs. 4 NSchG Gebrauch gemacht haben, einschränkend ausgelegt werden müsse, ist unzutreffend.

19

In den besonderen Tatbestand des Absatzes 3 Satz 3 ("die gemäß § 63 Abs. 4 ... besucht wird") lässt sich die generelle Beschränkung der Beförderungs- und Erstattungspflicht auf den Weg zur nächstgelegenen Schule derselben Schulform aus Absatz 3 Satz 1 nicht hineininterpretieren. Hierzu hat die Kammer in den Entscheidungsgründen ihres Urteils vom 26. März 2009 - 6 A 2098/08 - ([...]) unter Hervorhebung des ausdrücklichen Wortlauts des Gesetzes folgendes ausgeführt:

"§ 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die von § 63 Abs. 4 Nr. 4 NSchG betroffenen Schülerinnen und Schüler zwar eine andere Schule als die Gesamtschule besuchen dürfen, bei der Frage der Schülerbeförderung jedoch einschränkend § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG mit der Folge zu berücksichtigen wäre, das unabhängig von der in rechtlich zulässiger Weise gewählten Schule tatsächlich auf die nächstgelegene Schule derselben Schulform, die denselben Bildungsgang anbietet, abzustellen ist. Der Wortlaut des Gesetzes gibt dafür nichts her. Hätte der Gesetzgeber diese Beschränkung gewollt, hätte er einfach in § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG den Fall des § 63 Abs. 4 NSchG nicht aufzählen müssen. Dann hätten die betroffenen Schüler nach § 63 Abs. 4 NSchG das Wahlrecht gehabt, eine Schule der "klassischen" Schulform besuchen zu dürfen, gleichwohl wäre innerhalb der gewählten Schulform (hier Gymnasium) § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu beachten. Durch die Aufnahme des § 63 Abs. 4 NSchG in den Ausnahmekatalog des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG wird daher die schülerbeförderungsrechtliche Stellung der betroffenen Schüler erweitert. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Schülerinnen und Schüler, wenn sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, bestimmte Nachteile in Kauf nehmen müssen. So haben sie keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Vielmehr müssen sie sich selbst eine aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulform suchen."

20

Die Kammer sieht keinen Anlass, von diesen Ausführungen abzuweichen. Danach fügt sich der schrankenlose Wortlaut der Norm zwanglos in die Gesetzessystematik des § 114 NSchG ein. Die Sätze 1 und 3 des Absatzes 3 verhalten sich erkennbar in der systematischen Wechselwirkung eines Grundtatbestands einerseits und eines speziellen Tatbestands andererseits. Während in Satz 1 der auf tatsächliche Verhältnisse (die räumliche Entfernung) abstellende Grundtatbestand normiert wird, trifft der Gesetzgeber in Satz 3 eine vom Grundtatbestand abweichende Sonderregelung, die aufgrund besonderer rechtlicher Verhältnisse einen Sachverhalt, nämlich das Beförderungsziel der "nächsten Schule", fingiert. Schon wegen dieser systematischen Wechselbeziehung können beide Vorschriften nicht miteinander verquickt werden, indem der Rechtssatz aufgestellt wird, dass nur die Schule die "fiktiv" nächste ist, zu der die geringste räumliche Entfernung gemessen wird.

21

Der Aussagewert des Tatbestands und der Rechtsfolge des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG ist weiterhin zweifelsfrei zu ermitteln. Die Norm knüpft sprachlich eindeutig daran an, dass eine bestimmte Schule gemäß § 63 Abs. 4, das heißt in Ausübung des dort verankerten Wahlrechts, tatsächlich besucht wird. Keine sprachliche Anknüpfung besteht hingegen an den Weg zur nächsten Schule, die gemäß § 63 Abs. 4 NSchG gewählt werden könnte. Auch das Wahlrecht des § 63 Abs. 4 NSchG selbst unterliegt keinen Einschränkungen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, wie die Vorschrift auszulegen wäre, wenn innerhalb desselben Schulträgers einer Schule der abgelehnten Schulform (hier: Gesamtschule) zu einer weiter entfernten Schule ausgewichen wird, obwohl die Schülerin oder des Schülers im Schulbezirk einer (anderen) Schule der gewählten Schulform mit demselben Bildungsgang wohnt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil es im Gebiet der Gemeinde D. eine Realschule nicht gibt. Jedenfalls beschränkt der Gesetzgeber das Wahlrecht in § 63 Abs. 4 NSchG nicht, wie der Beklagte meint, auf den "nächstgelegenen" benachbarten (Real-) Schulträger, den er hier mit der Stadt M. angibt. Davon abgesehen ließe sich nicht mit der für eine Gesetzesauslegung notwendigen Sicherheit bestimmen, wer der jeweils "nächstgelegene" oder "benachbarte" Schulträger ist. Das zeigt sich bei den vorliegenden Schulverhältnissen schon daran, dass nicht nur die benachbarte Stadt M. Schulträgerin einer öffentlichen Realschule ist. Vielmehr ist auch der Landkreis selbst Träger von Realschulen, wie seine Schulbezirkssatzung zum Beispiel hinsichtlich der öffentlichen Realschule in der Stadt J. zeigt. Im Übrigen ließen sich die auf Gebietskörperschaften bezogenen Abgrenzungsmerkmale "nächstgelegener" bzw. "benachbarter" Schulträger nicht auf die räumlichen Beziehungen zu privaten Trägern von Ersatzschulen übertragen.

22

Aus der Vorschrift über Regelungen für Gesamtschulen als einziges Angebot am Standort in Nr. 3.4.7 der "Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule (Erg.Best.)" zu § 63 NSchG lässt sich nichts für die Auslegung des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG entnehmen. Soweit die Vorschrift darauf hinweist, dass die benachbarten Schulen im Rahmen des § 63 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 NSchG verpflichtet sind, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die die Gesamtschule nicht besuchen wollen, folgt daraus nichts für die Schülerbeförderung. Abgesehen davon, dass sich die zitierte Verwaltungsvorschrift nur mit der Zuständigkeit für die Bildung von Schulbezirken im Zusammenhang mit der am 1. November 2009 abgeschafften Schulentwicklungsplanung befasst und damit insoweit gegenstandslos geworden ist, ist der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift insoweit ungenau, als § 105 Abs. 1 NSchG nicht die Verpflichtung der gewählten Schule, sondern die des zuständigen Schulträgers zur Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit seiner Pflicht zur Vorhaltung ausreichender Schulen (§ 108 NSchG) begründet. Die Aufnahmeverpflichtung der nach § 63 Abs. 4 NSchG gewählten Schule folgt hingegen aus dem - ggfs. aus Kapazitätsgründen beschränkten - individuellen Teilhaberecht auf Bildung aus Art. 4 Abs. 1 NV und § 54 Abs. 1 und 7 NSchG und den Ansprüchen der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihrer Erziehungsberechtigten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Schulaufnahme, nicht aber aus den organisatorischen Vorschriften über die Schulträgerschaft.

23

Dem eindeutigen Wortlaut und der erkennbaren Systematik der Norm kann der Beklagte auch nicht die von ihm hervorgehobenen Zweckmäßigkeitserwägungen entgegensetzen.

24

Zweckmäßigkeitserwägungen dazu, was Wille des Gesetzgebers sein oder nicht sein könnte, reichen schon im Grundsatz nicht aus, um eine Vorschrift abweichend von ihrem Wortlaut anzuwenden. Denn für die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung ist nur der in ihr zum Ausdruck gekommene (objektivierte) Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und ihrem Sinnzusammenhang ergibt. Selbst der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang bereits ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt (BVerwG, Urt. vom 22.04.1982 - 3 C 35/81 -, BVerwGE 65, 233, 236 f.). Demzufolge reicht auch der Umstand, dass der Träger der Schülerbeförderung die für die Ausübung des Wahlrechts nach § 63 Abs. 4 NSchG entscheidenden Schulbezirksfestlegungen seiner kreisangehörigen Gemeinden nicht steuern kann, nicht aus, um vom Wortlaut des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG abzuweichen.

25

Allerdings ist anzumerken, dass sich ein den Wortlaut des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG einschränkender Wille des Gesetzgebers auch nicht aus Umständen außerhalb des Gesetzes ableiten ließe:

26

§ 63 Abs. 4 NSchG beruht letztlich auf der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 des NSchG vom 30. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 289 - NSchG 1974). Danach konnten Schülerinnen und Schüler, die im Einzugsbereich der Gesamtschule wohnten, eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium anderer Schulträger besuchen, wobei in diesen Fällen § 85 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden war. § 85 Abs. 2 Satz 1 NSchG 1974 lautete: "In die Schulen des Sekundarbereichs II sind auswärtige Schüler aufzunehmen, soweit die Schulanlagen dazu ausreichen." Welche genauen Motive des Gesetzgebers diesen seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren aufgrund einer Ausschussempfehlung hinzugefügten Bestimmungen zugrunde lagen, lässt sich nicht mehr ermitteln, zumal die damalige Beschlussempfehlung des Schulausschusses keinen schriftlichen Bericht enthielt. Später wurde § 13 Abs. 4 Satz 2 NSchG 1974 mit dem 2. Änderungsgesetz (vom 21.7.1980, Nds. GVBl. S. 261) nahezu wortgleich in § 46 Abs. 4 NSchG a.F. übernommen, allerdings mit einer notwendigen Korrektur, indem es nunmehr hieß "... auch anderer Schulträger besuchen." In der Entstehung der heutigen Fassung des § 114 Abs. 3 Satz 3 sind ebenfalls keine vom Wortlaut abweichenden Vorstellungen des Gesetzgebers greifbar. Mit der Übertragung der Schülerbeförderung auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch das Zweite Gesetz zur Änderung des NSchG vom 21. Juli 1980 (Nds. GVBl. S. 261 - NSchG 1980) entstand schließlich die Vorgängerregelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 NSchG 1980, die auf das Wahlrecht bei Wohnsitz im Schulbezirk einer Gesamtschule (§ 46 Abs. 4 NSchG 1980) verwies. Zwar heißt es hierzu in der Begründung zum Gesetzentwurf des Landesministeriums (vom 8.10.1979, LT-Drs. 9,1086 S. 78), dass bei Ausübung des Wahlrechts stets die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform zumutbar ist. Ob und welche Auswirkungen dies auf den Beförderungsanspruch haben sollte, oder ob diese Aussage nur verhindern sollte, dass die nächstgelegene (Wahl-) Schule eine Aufnahme ablehnte, erschließt sich aber auch aus der Gesetzesbegründung nicht.

27

2.

Für die zurückliegende Zeit des laufenden Schuljahres, in der dem Kläger bereits Aufwendungen für seine schultägliche Beförderung zu V.-Schule entstanden sind, ist der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, dem Kläger nach Stellung eines entsprechenden Antrags auf Kostenerstattung die in Höhe von 180,60 Euro bereits entstandenen Aufwendungen zu erstatten. ..........