Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.02.2011, Az.: 6 A 4482/10

Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten bei Besuch einer anderen als der in der Schulbezirkssatzung bestimmten Schule; Anspruch auf Erstattung fiktiver Aufwendungen für Fahrten zu dieser Schule

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.02.2011
Aktenzeichen
6 A 4482/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 11561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2011:0215.6A4482.10.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG enthält keine selbständige Anspruchsnorm, sondern eine weitere Einschränkung des Erstattungsanspruchs aus Absatz 1 Satz 2.

  2. 2.

    Bietet der Beförderungsträger allen Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk der zuständigen Schule eine kostenfreie Beförderungsleistung zu dieser Schule an, kann ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Aufwendungen für Fahrten zu dieser Schule nicht entstehen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Eltern der Schülerinnen H. und I. C., die gegenwärtig den 6. Jahrgang des Gymnasiums J., einer offenen Ganztagsschule, besuchen. Mit ihren Kindern wohnen die Kläger in einem Ortsteil der Samtgemeinde K.. Das Gebiet der Samtgemeinde ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die allgemein bildenden Schulen des Landkreises Diepholz (Schulbezirkssatzung) zum Schulbezirk des Gymnasiums L., einer Ganztagsschule mit verpflichtendem Unterrichtsangebot, bestimmt worden.

2

Mit Bescheid vom 6. September 2010 lehnte der Beklagte einen über die Schule eingereichten Antrag der Kläger auf Ausstellung von kostenlosen Fahrausweisen zur Schülerbeförderung ab, weil das Gymnasium L. aufgrund der Schulbezirksfestlegung als nächste Schule gelte und eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächsten Schule bestehe. Eine Erstattung fiktiver Fahrtkosten nach § 114 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) komme nicht in Betracht, weil der Landkreis den Schülerinnen eine kostenlose Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gymnasium L. biete.

3

Die Kläger haben am 7. Oktober 2010 Verpflichtungsklage erhoben, mit der sie einen Anspruch auf Erstattung der für eine Beförderung zur zuständigen Schule fiktiv entstehenden Fahrtkosten nach § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG verfolgen. Sie vertreten die Auffassung, der Beklagte müsse im vorliegenden Verfahren den zwischen ihm und den Linienbetreibern des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geschlossenen Verkehrsvertrag vorlegen. Es treffe nämlich nicht zu, dass die Beförderung zum Gymnasium L. für den Landkreis keine Kosten auslöse. So sei ihnen seitens der Verkehrsbetriebe M. GmbH bestätigt worden, dass diese dem Beklagten die in der vorgelegten Bescheinigung dargestellten Kosten in Höhe von insgesamt 372,00 Euro für acht Monatskarten und insgesamt 140,00 Euro für zehn Wochenkarten in Rechnung stellten.

4

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 6. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 114 Abs. 4 NSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Der Beklagte trägt vor, dass er keine Einsparung erziele, weil die Töchter der Kläger nicht mit dem Linienbus zum Gymnasium L. fahren. Es finde nämlich keine Einzelabrechnung nach Sammelzeittickets mit den einzelnen Linienbetreibern statt. Da er den ÖPNV im Kreisgebiet pauschal finanziere, sei er berechtigt, bei den Betreibern der Verkehrslinien kostenlos Fahrausweise in Form von Schülersammeltickets zu bestellen. Eine Abrechnung mit den Verkehrsbetrieben M. GmbH über erbrachte Verkehrsleistungen, hier der Linie 152, finde definitiv nicht statt, so dass für eine fiktive Kostenerstattung kein Raum sei.

7

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist nicht begründet.

9

Der Bescheid des Beklagten vom 6. September 2010, mit dem dieser es abgelehnt hat, den Klägern Kosten für die Beförderung ihrer Töchter H. und I. C. zum Gymnasium J. zu erstatten, ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung von Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2010/2011.

10

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Aufwendungen der Schülerbeförderung ist § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG. Danach hat der Beklagte die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

11

Allerdings ist der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch der Erziehungsberechtigten nicht unbegrenzt. Vielmehr beschränkt der Gesetzgeber die Kostenerstattung in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG ausdrücklich auf den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Ist auf Grund der Festlegung von Schulbezirken eine bestimmte Schule zu besuchen (§ 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2), so gilt diese Schule als nächste Schule. Danach gilt das Gymnasium L., in dessen Schulbezirk die Schülerinnen ihren Wohnsitz haben, beförderungsrechtlich als nächste Schule, nicht aber das von ihnen gegenwärtig besuchte Gymnasium J..

12

Ein Ausnahmetatbestand des § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 NSchG, wonach die Festlegung des Schulbezirks unter bestimmten Voraussetzungen nicht entscheidend für den Begriff der nächsten Schule ist, liegt nicht vor. Insbesondere haben die Kläger für ihre Töchter nicht von einem Recht zur Wahl einer anderen Schulform nach § 63 Abs. 4 NSchG Gebrauch gemacht. Denn bei beiden in Rede stehenden Gymnasien handelt es sich um Ganztagsschulen im Sinne von § 23 Abs. 1 NSchG, auch wenn sie sich hinsichtlich der Art der Nachmittagsangebote grundlegend unterscheiden. Ein Recht, dem verpflichtenden Ganztagsangebot des Gymnasiums L. zu Gunsten der offenen Ganztagsschule in J. auszuweichen, sieht § 63 Abs. 4 NSchG nicht mehr vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Ausweichmöglichkeiten des § 64 Abs. 4 NSchG im Hinblick auf eine Ganztagsbeschulung mit dem Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule mit Wirkung vom 1. August 2006 begrenzt und dabei auch die Auswirkungen der Einengung des Wahlrechts auf die Schülerbeförderung erneut bedacht (Beschlussempfehlung des Kultusausschusses, Schriftlicher Bericht zu Nummer 7/3 [§ 63 Abs. 4] des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 15/3415).

13

Der verfolgte Erstattungsanspruch lässt sich auch nicht auf die im Klageantrag zitierte Bestimmung des § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG stützen. Sie enthält keine selbständige Anspruchsnorm, sondern eine weitere Einschränkung des Erstattungsanspruchs aus Absatz 1 Satz 2. In § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG regelt der Gesetzgeber nur den Fall, dass nicht die Schule besucht wird, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde. Nur für diesen Fall werden die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser, also zu der zuständigen Schule erstattet. Mit dieser Einschränkung der Rechtsfolgenseite der Norm wahrt der Gesetzgeber das in Absatz 1 Satz 2 normierte Prinzip der Schülerbeförderung, wonach der Landkreis einerseits die Wahl hat, entweder eine Beförderung vorzunehmen oder nachträglich die Kosten zu erstatten und die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten andererseits daher nicht zwischen Beförderung und Erstattung wählen können. Dieser Grundsatz ist in Bezug auf den Weg zu der tatsächlich gewählten Schule in § 114 Abs. 4 Satz 3 NSchG noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden, gilt aber natürlich ebenso für den Weg zu der zuständigen und damit beförderungsrechtlich nächsten Schule. Entscheidend für die Anwendung des § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG ist somit nicht, welche Kosten objektiv oder dem Träger der Schülerbeförderung entstünden, wenn die Töchter der Kläger das Gymnasium L. besuchten. Deshalb kommt es auch nicht auf die Streitfrage, ob und in welcher Höhe eine entsprechende Beförderungsleistung der Verkehrsbetriebe M. GmbH dem Beklagten in Rechnung gestellt wird, an. Allein entscheidend für einen Erstattungsanspruch der Kläger ist, welche notwendigen Aufwendungen ihnen für schultägliche Fahrten ihrer Töchter nach L. fiktiv entstünden. "Notwendige" Aufwendungen entstünden den Klägern aber nicht, weil der beklagte Landkreis für den Schulweg zum zuständigen Gymnasium in L. von seinem Wahlrecht aus § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er allen Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk dieser Schule mit der Gestellung von Schülerzeitkarten des ÖPNV eine kostenfreie Beförderungsleistung anbietet.

14

Für das Begehren der Kläger, das erstattet zu verlangen, was der Landkreis nach Ihrem Klagevortrag gegenüber den Verkehrsbetrieben M. GmbH erspart, weil er die Töchter der Kläger nicht nach L. befördern lässt, gibt es auch keine andere Rechtsgrundlage.

15

Einem als bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB verstandenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch steht bereits entgegen, dass der von den Klägern behaupteten Vermögensvermehrung auf Seiten des Landkreises auf andere Weise (Nichtleistung) keine Entreicherung auf Seiten der Kläger im Sinne einer einheitlichen Vermögensverschiebung gegenübersteht. Die Kläger nehmen mit der persönlichen und wirtschaftlichen Verantwortung für den Schulweg ihrer Töchter eine eigene gesetzliche rechtliche Leistungspflicht aus § 1626 Abs. 1 BGB wahr. Diese besteht weder gegenüber dem angeblich Bereicherten (Landkreis) noch gegenüber dem an den Geldleistungen (Fahrkartenzahlung) im Sinne eines Dreiecksverhältnisses beteiligten Dritten (Busunternehmer). Im Übrigen stünde einer entsprechenden Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auch entgegen, dass der Beklagte den behaupteten Vermögensvorteil nicht "ohne rechtlichen Grund" erlangt hätte. Denn der Beklagte ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 NSchG kraft Gesetzes von seiner Beförderungspflicht befreit, weil die Kläger ihre Töchter von dem Gymnasium J. haben aufnehmen lassen und diese dort ihre Schulpflicht (§§ 63 ff. NSchG) erfüllen.