Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.05.2013, Az.: 2 LB 151/12

Bedeutung des Latinums für die Frage der Verfolgung eines eigenständigen Bildungsgangs; Vergleichbarkeit der Bildungsgänge an verschiedenen Gesamtschulen i.R.d. Übernahme der Schülerbeförderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.05.2013
Aktenzeichen
2 LB 151/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 36870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0514.2LB151.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.03.2010 - AZ: 6 A 2702/09

Fundstellen

  • DÖV 2013, 651-652
  • NordÖR 2014, 239-245

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wählt die Behörde schülerbeförderungsrechtlich ein Verfahren, bei welchem ohne vorausgehenden Antrag zu Beginn der Sekundarstufe I Ablehnungsbescheide mit Wirkung "ab" dem betreffenden Schuljahr ergehen, gelten diese Bescheide im Zweifel für den gesamten Zeitraum der Sekundarstufe I.

  2. 2.

    Zur Bedeutung des Latinums für die Frage, ob ein eigenständiger Bildungsgang verfolgt wird.

  3. 3.

    Die nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG schülerbeförderungsrechtlich maßgebliche Entscheidung, welcher von mehreren an einer Gesamtschule angebotenen Bildungsgängen "verfolgt" wird, kann nicht bis zum Ende einer Orientierungsphase aufgeschoben werden, wenn davon abhängt, ob es sich um die "nächste" Schule im Sinne dieser Vorschrift handelt.

  4. 4.

    Für die Vergleichbarkeit der Bildungsgänge an verschiedenen Gesamtschulen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Risiko der Erforderlichkeit eines Schulwechsels zwischen Sekundarstufe I und II besteht.

  5. 5.

    An sich zulässige Doppelbewerbungen für die Sekundarstufe I dürfen die betroffenen Schulen nicht dadurch behindern, dass sie für das Bewerbungsverfahren jeweils die Vorlage des Originalzeugnisses verlangen, wenn zum Nachweis der Zeugniserteilung auch (z.B.) eine beglaubigte Abschrift ausreicht.

  6. 6.

    Dass eine Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 3 letzter Satzteil NSchG wegen einer Aufnahmebeschränkung "nicht besucht werden" kann, ergibt sich erst aus der abschlägigen Behördenentscheidung in einem entsprechenden Aufnahmeverfahren.

  7. 7.

    Gegenüber Schulbezirksfestsetzungen schafft § 63 Abs. 4 NSchG - mit schülerbeförderungsrechtlichen Auswirkungen nach § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG - jeweils nur für Schülerinnen und Schüler eine Ausweichmöglichkeit, für die im Sinne des § 59 Abs. 1 NSchG eine Wahl gerade für die betreffende Schulform getroffen war oder werden sollte.

[Tatbestand]

Die Kläger - Eltern und Schulkind -, die in Bad Salzdetfurth, Ortsteil Bodenburg wohnen, begehren die Übernahme der Schülerbeförderung durch den Beklagten für den Besuch der Robert-Bosch-Gesamtschule in Hildesheim ab dem Schuljahr 2009/2010.

Zum Beginn dieses Schuljahres hatte die Landesschulbehörde unter dem 19. Januar 2009 die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in Bad Salzdetfurth mit den Klassen 5-10 (beginnend mit Klasse 5 und in den folgenden Jahren aufsteigend, bei gleichzeitigem Auslaufen der Haupt- und der Realschule Bad Salzdetfurth) genehmigt. Ein Antrag für die Genehmigung der Sekundarstufe II sollte danach bis zum Schuljahr 2014 zurückgestellt werden, weil sich erst dann das schulische Bedürfnis prognostizieren lasse. Mit weiterem Bescheid vom 27. März 2009 wurde die IGS zum 1. August 2009 vorbehaltlich der nach schulrechtlichen oder anderen Bestimmungen noch zu beteiligenden Gremien als offene Ganztagsschule genehmigt. Die Gremienbeteiligung sei unverzüglich nach Errichtung der Gesamtschule durchzuführen; ein pädagogisches Konzept, sofern noch nicht geschehen, sei bis spätestens Anfang 2010 nachzureichen.

Die Gewährung von Schülerbeförderung durch Aushändigung einer Schülerjahreskarte lehnte der Beklagte für den Besuch der Robert-Bosch-Gesamtschule "ab Schuljahr 2009/2010" ohne vorausgegangenen Antrag mit Bescheid aus dem Juni 2009 ab, weil Anspruch nur auf Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform bestehe, die den gleichen Bildungsgang anbiete. Dies sei hier die IGS Bad Salzdetfurth, wohin eine kostenfreie Beförderung genutzt werden könne.

Mit ihrer gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Klage haben die Kläger zunächst das Begehren verfolgt, die Klägerin zu 3) mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 von ihrem Wohnort zur Robert-Bosch-Gesamtschule in Hildesheim zu befördern, hilfsweise den Klägern zu 1) und 2) die notwendigen Aufwendungen für den Schülertransport der Klägerin zu 3) zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger erklärt, lediglich die Beförderung der Klägerin zu 3) zur Robert-Bosch-Gesamtschule durch Aushändigung einer Schülerfahrkarte zu begehren.

Die Kläger haben vorgetragen:

Die Robert-Bosch-Gesamtschule sei die nächstgelegene IGS mit dem von ihnen gewählten Bildungsgang. Die IGS Bad Salzdetfurth biete mangels Genehmigung der Oberstufe keinen gymnasialen Bildungsgang an. Es sei nicht gewährleistet, dass sie über den 10. Jahrgang hinausgeführt werde. Die Robert-Bosch-Gesamtschule biete zudem ab der 6. Klasse neben Spanisch und Französisch auch Lateinunterricht an. Sie sei im Übrigen speziell auf die Vermittlung von Lerntechniken ausgerichtet, so z.B. durch das Projekt "Lernen lernen". Anders als die IGS Bad Salzdetfurth sei sie eine Ganztagschule mit Betreuung.

Sie hätten sich bereits frühzeitig für die Robert-Bosch-Gesamtschule entscheiden müssen, weil das Auswahlverfahren dort früher als bei der IGS Bad Salzdetfurth abgeschlossen worden sei. Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, den zugesagten Platz an der Robert-Bosch-Gesamtschule abzusagen und die Klägerin zu 3) dann bei der IGS Bad Salzdetfurth anzumelden, die sie wegen Kapazitätsauslastung (sechs Klassen mit je 25 Schülern) gar nicht mehr hätte aufnehmen können. Sie würden auch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt im Verhältnis zu Schülern, die an der IGS Bad Salzdetfurth nicht aufgenommen worden seien und sich dann erst an die Robert-Bosch-Gesamtschule gewandt hätten. Weitere Ungleichbehandlungen ergäben sich zu Nutzern des gymnasialen Angebots und an der Robert-Bosch-Gesamtschule bevorzugt aufgenommenen Geschwisterkindern, denen Schülerbeförderung gewährt werde.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Landkreises Hildesheim vom 17.06.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zu 3) von ihrem Wohnort zur Robert-Bosch-Gesamtschule in Hildesheim durch Aushändigung einer Schülerfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr zu befördern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, ein Anspruch bestehe hier nicht, weil beide Schulen der Schulform nach Integrierte Gesamtschulen seien und den gleichen Bildungsgang anböten. Schwerpunktsetzungen im Schulprofil und besondere Fremdsprachenangebote ergäben noch keinen eigenen Bildungsgang. Die bisherigen Schülerzahlen sprächen dafür, dass an der IGS Bad Salzdetfurth ein Bedürfnis für eine gymnasiale Oberstufe gegeben sei. Dort finde auch an mindestens drei Tagen der Wochen eine Ganztagsbetreuung statt. Die mittlerweile fehlende Aufnahmekapazität der IGS Bad Salzdetfurth sei ohne Bedeutung, weil die Kläger zu 1) und 2) die Klägerin zu 3) gleich bei der Robert-Bosch-Gesamtschule angemeldet hätten. Angesichts dieser Vorgehensweise könne nicht festgestellt werden, ob die Klägerin bei rechtzeitiger Anmeldung an der IGS Bad Salzdetfurth einen Platz erhalten hätte. Die Kläger hätten sich im Übrigen auch nach der Aufnahmezusage der Robert-Bosch-Gesamtschule für die IGS Bad Salzdetfurth entscheiden können, weil dort eine Anmeldung bis zum 4. Juni 2009 möglich gewesen sei. Das Auswahlverfahren an der Robert-Bosch-Gesamtschule sei demgegenüber schon am 2. Juni 2009 abgeschlossen gewesen.

Die Eltern seien schon von den Grundschulen darüber informiert worden, dass für die beiden Integrierten Gesamtschulen kein Schulbezirk festgelegt worden sei, dass aber die Beförderungs- und Erstattungspflicht nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule bestehe.

Eine Ungleichbehandlung liege hinsichtlich des gymnasialen Angebots nicht vor, weil das Gymnasium in Hildesheim eine andere Schulform darstelle. Es treffe allerdings zu, dass im Zuge der Geschwisterkinderregelung auch Schülerbeförderung gewährt werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Robert-Bosch-Gesamtschule nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform sei, die den verfolgten Bildungsgang anbiete. Nach gefestigter Rechtsprechung sei Bildungsgang im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung. Gekennzeichnet werde er durch die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirke. Die hier geltend gemachten Besonderheiten rechtfertigten die Annahme eines besonderen Bildungsganges nicht. Der Zuschnitt des Fremdsprachenangebots und die Vermittlung spezieller Lerntechniken stellten bloß Schwerpunktbildungen innerhalb eines einheitlichen Bildungsganges dar. Der Umstand, dass an der IGS Bad Salzdetfurth noch keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet sei, rechtfertige die Annahme eines anderen Bildungsganges nicht. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung biete eine Integrierte Gesamtschule keinen gymnasialen Bildungsgang an, sondern ermögliche den Schülern lediglich im Rahmen einer fachspezifischen Leistungsdifferenzierung, ihren Bildungsgang berufs- oder studienbezogen fortzusetzen. Sie könne auch ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 eingerichtet werden. In Bezug auf die Schuljahrgänge 5 bis 10 unterschieden sich die beiden Schulen infolgedessen nicht.

Die Ganztagsbetreuung begründe keinen besonderen Bildungsgang, sondern stelle eine besondere schulische Organisationsform dar. Sie werde im Übrigen auch von der IGS Bad Salzdetfurth angestrebt.

Ein Beförderungsanspruch bestehe auch nicht nach der Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG. Die Klägerin zu 3) müsse die Robert-Bosch-Gesamtschule nicht im Sinne der §§ 61 Abs. 3 Nr. 2 oder nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG besuchen. § 63 Abs. 4 NSchG greife mangels einer Schulbezirksfestsetzung nicht ein. Auf eine Aufnahmebeschränkung an der IGS BAD Salzdetfurth könnten sich die Kläger nicht berufen, weil sie keinen Aufnahmeantrag gestellt hätten.

Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Schüler des Gymnasiums bestehe nicht, nicht weil es sich dabei um eine unterschiedliche Schulform handele. Soweit Schüler in die IGS Bad Salzdetfurth nicht aufgenommen worden seien, rechtfertige diese Ablehnung die Ungleichbehandlung. Anspruch auf eine Erstreckung der Geschwisterkinderregelung auf die Klägerin zu 3) bestehe nicht.

Die in der Schülerbeförderungssatzung enthaltene Sonderregelung für das gymnasiale Angebot beziehe sich nur auf die Schulform Gymnasium.

Auf den darauf gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 12. März 2012 (- 2 LA 295/10 -) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen; sie werde dem Senat Gelegenheit geben, der Frage nachzugehen, ob eine Integrierte Gesamtschule, an der eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet worden sei, einen anderen Bildungsgang anbiete als eine Integrierte Gesamtschule, die nicht über das Angebot einer gymnasialen Oberstufe verfüge.

Mit ihrer fristgemäß eingegangenen Berufung tragen die Kläger vor:

Die Bildungsgänge der beiden Schulen unterschieden sich im Hinblick auf den jeweils ermöglichten Abschluss. Während an der Robert-Bosch-Gesamtschule das Abitur ohne Weiteres erworben werden könne, sei für die IGS Bad Salzdetfurth nicht klar, ob dort überhaupt eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet werde. Ein eigener Bildungsgang liege nach der einschlägigen Kommentierung vor, wenn eine durch organisatorische Regelungen abgesicherte und durch besondere Bildungsinhalte bestimmte Richtung der jeweiligen Schulform angeboten werde. Das treffe für die Ermöglichung der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife an der Robert-Bosch-Gesamtschule zu. Dort bestehe im Übrigen auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines mehrjährigen Lateinunterrichts ab der 6. Klasse. Dabei handele es sich nicht um bloße einfache Schwerpunktbildung, sondern wegen der Möglichkeit des Erwerbs des Latinums - einer im Abschlusszeugnis bestätigten bundeseinheitlich anerkannten Qualifikation, die teilweise für den Zugang zum Studium gefordert sei - um eine im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung "besondere" fachliche Schwerpunktbildung. Zwar hätten die Kläger das Angebot des Lateinunterrichts zunächst nicht angenommen, sondern sich nach Abschluss der 5. Klasse für eine andere Fremdsprache entschieden. Schon die Option für die Wahl des Lateinunterrichts hätten sie sich aber nur durch die Wahl der Robert-Bosch-Gesamtschule offen halten können. Außerdem bestehe die Möglichkeit, ab der 11. Klasse wieder Latein zu wählen und bis zur 13. Klasse jedenfalls das Kleine Latinum zu erlangen.

Hinzu kämen zahlreiche weitere Alleinstellungsmerkmale der Robert-Bosch-Gesamtschule. Sie sei UNESCO-Projektschule, Umweltschule mit Europastatus, echte Ganztagsschule, biete das Fach "Lernen lernen", einen Tauchkurs und das Fach "Physik-Technik" an und habe 2007 den Preis als beste Schule Deutschlands errungen.

Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass zur maßgeblichen Zeit der Anmeldung nicht einmal ansatzweise spruchreif gewesen sei, was für einen Bildungsgang die IGS Bad Salzdetfurth überhaupt anbieten werde. Bei einem noch unbekannten Bildungsgang sei der Vergleich mit einem bereits modifizierten Bildungsgang einer anderen Schule kaum möglich.

Seinerzeit habe allenfalls theoretisch die Möglichkeit bestanden, die Klägerin zu 3) erst einmal bei der IGS Bad Salzdetfurth anzumelden, um den schülerbeförderungsrechtlichen Anforderungen des Beklagten Genüge zu tun. Bei einer solchen Anmeldung wären sie Gefahr gelaufen, dass sie an der IGS Bad Salzdetfurth nicht aufgenommen worden wäre, damit aber zugleich die Anmeldefristen für die Robert-Bosch-Gesamtschule verpasst hätte. Bei einer vorrangigen Anmeldung an der Robert-Bosch-Gesamtschule hätte zwar im Falle der Ablehnung noch die Möglichkeit bestanden, die unwesentlich längeren Anmeldefristen der IGS Bad Salzdetfurth zu nutzen. Diese habe aber ohnehin 25 bis 30 Bewerber nicht angenommen. Es sei nicht einzusehen, warum es ihnen schülerbeförderungsrechtlich zum Nachteil gereichen solle, wenn sie einem anderen Schulkind an der IGS Bad Salzdetfurth den Vortritt gelassen hätten.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weiter wegen Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Beklagte habe vergleichbaren Schülerinnen und Schülern, die bei der IGS Bad Salzdetfurth abgelehnt worden seien und sich deshalb einer anderen Schulform hätten zuwenden müssen, Schülerbeförderung gewährt.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Klägern zu 1. und 2. die notwendigen Aufwendungen für den Schülertransport der Klägerin zu 3. vom Schuljahr 2009/2010 von Bad Salzdetfurth, Ortsteil Bodenburg, zur Robert-Bosch-Gesamtschule in Hildesheim und zurück unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2009 zu bewilligen und den Klägern zu 1. und 2. für die Zeit von Anfang des erstgenannten Schuljahres bis März 2013 2.615,20 EUR auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Möglichkeit, das Latinum zu erwerben, begründe keinen besonderen Bildungsgang. Unabhängig hiervon hätten die Kläger von einer entsprechenden Wahlmöglichkeit zu Beginn der 6. Klasse keinen Gebrauch gemacht. Auf die weitere Möglichkeit, zu Beginn der 11. Klasse Latein zu wählen, komme es nicht an. Im Übrigen sei zu erwarten, dass die IGS Bad Salzdetfurth eine Oberstufe einrichten und auch dort bei entsprechender Nachfrage ab der 11. Klasse die Möglichkeit des Lateinlernens bestehen werde.

Die IGS Bad Salzdetfurth habe von Beginn an ein Ganztagsangebot bereit gehalten. Auch vor der Einweihung der Mensa am 29. Februar 2012 sei im großen Speiseraum des Hauswirtschaftsbereichs ein Mittagessen angeboten worden. Zwar handele es sich nicht um eine verpflichtende Ganztagsschule - wie es bei der Robert-Bosch-Gesamtschule der Fall sei -, dies sei aber nicht ausschlaggebend.

Der Beklagte hält an diesem Antrag unbeschadet des Umstands fest, dass er in der jüngeren Rechtsprechung des Senats und des Verwaltungsgerichts Hannover Anhaltspunkte für eine geänderte rechtliche Bewertung § 63 Abs. 4 NSchG a.F. sieht, und zwar dahin, dass Schüler, die ihren Wohnsitz im Schulbezirk einer Realschule hätten, eine Gesamtschule desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen und dafür Schülerbeförderung beanspruchen könnten, hier jedenfalls bis zur Neufestsetzung von Schulbezirken für das Schuljahr 2010/2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage vor den Berufsrichtern des Senats und der abschließenden Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

1. Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, nachdem der für den 11. März 2013 anberaumte Verhandlungstermin wegen Ausfalls eines ehrenamtlichen Richters in einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Berufsrichtern umgewandelt werden musste.

2. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch in Ansehung der nochmaligen Antragsänderung im Berufungsverfahren keine durchgreifenden Bedenken.

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht - auf dessen rechtlichen Hinweis die erste Antragsänderung erfolgt war - davon aus, dass der Beklagte sein nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG bestehendes Wahlrecht, ob er die Schülerinnen oder Schüler selbst befördert oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen erstattet, in § 4 Abs. 1 seiner Beförderungssatzung (Beförderungsmittel) in ersterem Sinne ausgeübt hat; als (mittelbare) Beförderung wird auch die Bereitstellung von Fahrkarten angesehen (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, § 114, Nr. 2.3, 2.5 und 6.). Insoweit war der erstinstanzlich umformulierte Antrag (Aushändigung einer Schülerfahrkarte) sachgemäß, soweit er auf zukünftige Zeiträume gerichtet war. Soweit Schülerbeförderung für vergangene Zeiträume durch die Aushändigung einer Schülerfahrkarte nicht mehr möglich ist, schließt dies - wovon das Verwaltungsgericht in vergleichbaren Verfahren ebenfalls ausgegangen ist (vgl. z.B. Urt. v 15.2.2011 - 6 A 3553/10 -, [...]) - jedoch nicht aus, dass auch in diesen Fällen im nachfolgenden Streitverfahren für bereits vergangene Zeiträume Auslagenerstattung verlangt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Kläger durch die erste Antragsumformulierung dieser Möglichkeit begeben wollten.

Soweit die Kläger ihren Antrag im Berufungsverfahren nochmals umgestellt und Kostenerstattung nunmehr für einen Zeitraum bis Anfang 2013 beanspruchen, wertet der Senat dies als zulässige Klarstellung nach ausführlicher Erörterung des Streitgegenstandes im Termin vom 11. März 2013, in der beiderseitige Unsicherheiten über die Auslegung des Ablehnungsbescheids aufgelöst werden konnten. Dass nicht allein die Schülerbeförderung für die 5. Klasse - wovon das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist - , sondern für die gesamte Sekundarstufe I im Streit stand, wird hier dadurch nahegelegt, dass der ohne vorausgegangenen Antrag erteilte Ablehnungsbescheid "ab Schuljahr 2009/2010" Geltung beanspruchte, sich also gerade nicht auf ein einzelnes Schuljahr beschränkte. Anders als z.B. in § 4 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Schülerfahrtkostenverordnung ist ein bestimmter, auf ein Jahr beschränkter Bewilligungszeitraum rechtlich nicht vorgegeben. Die Satzung des Beklagten über die Schülerbeförderung sieht in ihrem § 7 Abs. 1 zwar vor, dass Anträge auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr einzureichen sind, und kennzeichnet dies als Ausschlussfrist. Diese Bestimmung betrifft jedoch unmittelbar nur die Bewilligungsmodalität der Erstattung der Kosten nach § 1 Abs. 1 der Satzung, nicht aber den danach zuvörderst zustehenden Anspruch auf Beförderung, der naturgemäß nicht für vorangegangene Zeiträume geltend gemacht werden kann. Wenn gleichwohl im Zusammenhang mit einer vergleichbaren Satzungsregelung im Urteil vom 5. März 2003 (- 13 L 4066/00 -, NdsVBl. 2003, 245) dargelegt worden ist, die Entscheidung über die Gewährung der Schülerbeförderung könne nur schuljahresweise getroffen werden, zumal für jedes Schuljahr gesondert zu prüfen sei, ob die Anspruchsvoraussetzungen (weiterhin) gegeben seien, ist dies zwar für die Auslegung eines die Schülerbeförderung betreffenden Bescheides ein grundsätzlich zutreffender Ansatz, kann im Einzelfall aber hinter die Besonderheiten der konkreten Ausgestaltung des Bescheides zurücktreten. Das gilt zumal dann, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - einem etwaigen Antrag, der auf einen bestimmten Zeitraum hätte bezogen sein können, durch Bescheidung von Amts wegen vorgreift. Meint die Behörde, einem Beförderungs- oder Erstattungsanspruch stünden dauerhaft für den gesamten Zeitraum der Sekundarstufe I Gründe entgegen, und bringt sie dies in ihrem Ablehnungsbescheid auch so zum Ausdruck, steht einer Auslegung, er beziehe sich auf die gesamte Sekundarstufe I, nichts im Wege, zumal dies eine antragsgemäße Neubescheidung bei einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht ausschließt, wie sie der Beklagte in zweien der insgesamt sechs im Wesentlichen parallel liegenden Verfahren, nämlich den Verfahren 2 LB 153/12 und 2 LB 156/12, auch tatsächlich vorgenommen hat. Der Endzeitpunkt für die konkrete Regelung des angegriffenen Bescheides ergibt sich hier deshalb (nur) daraus, dass die Schülerbeförderung für die allgemeinbildenden Schulen nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG nur für den 1. bis 10. Schuljahrgang vorgesehen ist.

Da diese Vorgehensweise jedoch zu beiderseitigen Unsicherheiten über die Reichweite des Ablehnungsbescheides geführt hat, sieht der Senat es als prozessrechtlich angängig an, dass die Kläger ihre nach der Erörterung ohnehin neu zu formulierenden Anträge an dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt dieses Erörterungstermins ausgerichtet und - allerdings unter Beantragung der Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gänze - den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf die bis dahin angefallenen Beförderungskosten beschränkt haben; letztere sieht er deshalb auch für die Gerichtskosten als maßgeblich an.

3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Schülerbeförderung.

Nach dem insoweit maßgeblichen § 114 Abs. 1 NSchG (in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Hildesheim vom 3. April 2008) hat der Träger der Schulbeförderung - d.h. die im eigenen Wirkungskreis tätig werdenden Landkreise und kreisfreien Städte, hier der Beklagte - u.a. die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Das gilt nach Absatz 3 (vorbehaltlich des Absatzes 2) unbeschränkt für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Ist auf Grund der Festlegung von Schulbezirken eine bestimmte Schule zu besuchen (§ 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NSchG), so gilt diese Schule als nächste Schule. Jedoch gilt eine Schule, die von einer Schülerin oder einem Schüler - soweit hier von Interesse - gemäß § 63 Abs. 4 NSchG besucht wird, als nächste Schule; Schulen, die wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59 a NSchG) nicht besucht werden können, bleiben außer Betracht.

Grundsätzlich ist es hiernach den Eltern zuzumuten, solche finanziellen Folgen selbst zu tragen, die auf der Entscheidung beruhen, dass ihr Kind nicht die nächstgelegene Schule besuchen soll, die seinem Schulziel entspricht, sondern eine entferntere Schule mit umfassenderem Bildungsangebot (ähnlich auch z.B. OVG Bautzen, Urt. v. 24.7.2012 - 2 C 16/10 -, [...]). Hier war die Robert-Bosch-Gesamtschule weder die "nächste" Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG (dazu a) noch lag ein Grund für ein zulässiges "Ausweichen" im Sinne des Satzes 3 vor (dazu b); ein Anspruch folgt(e) schließlich auch nicht aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, dazu c).

a) Räumlich nächstgelegene Gesamtschule war hier die IGS Bad Salzdetfurth, für welche mit Satzung vom 3. Mai 2010 in § 4 Abs. 1 und mit Satzung vom 23. Juni 2011 in § 5 Abs. 1 nachträglich auch ein Schulbezirk festgesetzt worden ist, der das Gebiet der Stadt Salzdetfurth umfasst.

aa) Die entferntere Robert-Bosch-Gesamtschule bot zwar möglicherweise mit dem Latinum einen abweichenden Bildungsgang an; diesen haben die Kläger indes nicht im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG "verfolgt".

Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat, hat der Begriff des Bildungsganges die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. Ausgangspunkt ist die in § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG zum Ausdruck kommende landesrechtliche Respektierung des Elternwillens hinsichtlich der Wahl der Schulform und des verfolgten Bildungsgangs, die sich nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG auch schülerbeförderungsrechtlich auswirkt. Der Begriff des Bildungsganges ist dabei dem niedersächsischen Schulrecht zu entnehmen; auf möglicherweise abweichende Begriffsbildungen in anderen Zusammenhängen - etwa der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 4. Oktober 2012 über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, wonach in Nr. 3.2.7 bei der Gesamtschule in integrierter Form von den "drei Bildungsgängen des Sekundarbereichs I" ausgegangen wird, innerhalb derer "Anspruchsebenen bei der Fachleistungsdifferenzierung" eröffnet sein können -, treten dahinter zurück.

Zum Begriff des Bildungsganges hat der Senat im Urteil vom 24. Mai 2007 (- 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336; zur Vorgeschichte auch BVerwG, Urteile v. 14.9.1994 - 6 C 42.92 -, BVerwGE 96, 350 = NJW 1995, 344, und 6 C 11.93 -, DVBl. 1995, 430 sowie Ladeur, RdJB 1995, 335) ausgeführt:

"Der Begriff des Bildungsgangs ist weder im Niedersächsischen Schulgesetz noch in anderen Vorschriften gesetzlich definiert. Im Hinblick auf die Auslegung dieses Begriffs tritt der Senat der Rechtsprechung des bisher für das Schulrecht zuständigen 13. Senats bei. Hiernach (Urteil des 13. Senats vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; Urteil vom 5. März 2003, - 13 L 4066/00 -, NordÖR 2003, 267; jeweils mit weiteren Nachweisen) ist der Begriff des Bildungsgangs im Sinne des Schülerbeförderungsrechts unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen der Schülerbeförderung und unter Abgrenzung zu den im Niedersächsischen Schulgesetz verwendeten Begriffen der "Schulform" und des "Bildungsweges" dahingehend zu bestimmen, dass den "Bildungsgang" in dem hier interessierenden Sinne das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der "Bildungsweg" den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint. Als "Bildungsgang" ist ferner die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt. Das regelmäßige Erfordernis einer besonderen Gestaltung des Abschlusses hat der 13. Senat insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen. Die Gewährleistung der Schülerbeförderung durch deren Träger erscheint nur dann als angemessen, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass das von den Eltern oder dem Schüler selbst gewählte schulische Angebot von gewissem Belang für die weitere schulische oder berufliche Ausbildung ist. Diese Annahme rechtfertigt in der Regel allein die Anknüpfung an einen bestimmten (besonderen) Bildungsgang, an dessen Ende ein entsprechender Abschluss steht. So hat der 13. Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1995 (- 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242) hinsichtlich des Besuchs der 5. Klasse eines altsprachlichen Gymnasiums einen eigenständigen Bildungsgang gegenüber der Orientierungsstufe bejaht, weil der Weg von da ab "eigenständig" sei, auch wenn er in gleicher Weise "nur" mit dem Abitur ende, sowie durch Urteil von demselben Tage (- 13 L 2013/93 -, NdsVBl. 1996, 240) ein als Ersatzschule anerkanntes privates Gymnasium mit einer besonderen fachlichen Schwerpunktsetzung im sprachlichen Bereich im Vergleich zum gymnasialen Bildungsgang im öffentlichen Schulwesen als eigenständigen Bildungsgang im Sinne des Schülerbeförderungsrechts anerkannt. In Anwendung dieser Definition hat der 13. Senat weiter das Bestehen eines besonderen Bildungsgangs innerhalb der Klassen 5 und 6 eines privaten Gymnasiums gegenüber der Orientierungsstufe verneint, weil beide in gleicher Weise ohne besonderen (Zwischen-) Abschluss die Fertigkeiten und Kenntnisse zum Besuch aller (danach möglicher) weiterführenden Schulformen vermittelten (Urteil vom 20. Dezember 1995, - 13 L 7880/94 -, NdsVBl. 1996, 237)."

Soweit der Gesetzgeber in der Folgezeit weitere Regelungen unter Verwendung des Begriffs des Bildungsganges getroffen hat (§ 21 Abs. 4 NSchG), hält sich dies begrifflich in dem bezeichneten Rahmen.

Hiervon ausgehend bietet das Schulgesetz selbst gleichwohl nur wenig eigene Anhaltspunkte für eine weitergehende Differenzierung nach Bildungsgängen bei Gesamtschulen: § 5 NSchG ("Gliederung des Schulwesens") sieht in seiner gegenwärtigen Gestalt unter "Schulformen" (Abs. 2) als allgemein bildende Schule (Satz 1) u.a. die Gesamtschule vor (lit. f.). In Absatz 3 unterscheidet diese Bestimmung zwischen dem Primarbereich (1. bis 4. Schuljahrgänge), dem Sekundarbereich I (5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen) und dem Sekundarbereich II (11. und 12. Schuljahrgang u.a. der Gesamtschule). Besonderheit der Gesamtschule ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NSchG, dass sie unabhängig von den in §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen (also Hauptschule, Realschule und Gymnasium) nach Schuljahrgängen gegliedert ist. Nach Absatz 2 Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. An der Gesamtschule können nach Satz 2 dieselben Abschlüsse wie in den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. Nach Satz 3 wird im 10. Schuljahrgang die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. Nach Satz 4 werden die Schuljahre 11 und 12 als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. Nach Satz 6 kann eine Gesamtschule abweichend von Satz 1 auch ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden. Die bis zum 31. Juli 2011 geltenden Vorläuferfassungen hatten demgegenüber zwischen Kooperativer und Integrierter Gesamtschule unterschieden. In der zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 geltenden Fassung - die zwischenzeitlich vor der jetzt geltenden Fassung noch einmal geändert worden ist - galten für die Integrierte Gesamtschule im Wesentlichen die Bestimmungen wie für die Gesamtschule nach heutigem Recht. Diese sind im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 183 b Abs. 4 NSchG teilweise noch heranzuziehen. Insbesondere die Vorschriften, dass Gesamtschulen mit dem 12. Schuljahrgang enden, sind erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang befand.

Auch Gesamtschulen können nach § 23 NSchG als Ganz- oder Halbtagsschulen (einschließlich Mischformen) geführt werden ("besondere Organisation allgemeinbildender Schulen"). Sie unterliegen im Übrigen dem Gebot des § 59 Abs. 1 Satz 3 NSchG, dass die verschiedenen Schulformen so aufeinander abzustimmen sind, dass für Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf die begabungsentsprechende Schulform möglich ist (Prinzip der Durchlässigkeit).

Vor diesem Hintergrund kommt den meisten der von den Klägern angeführten Besonderheiten der Robert-Bosch-Gesamtschule (etwa einem Tauchkurs, dem Angebot "Lernen lernen" u.Ä.) von vornherein keine Bedeutung für den Bildungsgang zu; es handelt sich lediglich um Schwerpunktbildungen oder sonstige Variationen. Nachzugehen ist überhaupt nur den Fragen, ob die Möglichkeit des Erwerbs des Latinums und die Schulwechselfreiheit bei Übergang von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II einen eigenen Bildungsgang konstituieren können.

Es spricht viel dafür, dass bereits die Ausrichtung auf das Latinum einen besonderen Bildungsgang ausmachen kann (vgl. zu Schwerpunktbildungen im sprachlichen Bereich bereits OVG Lüneburg, Urt. v. 20.12.1995 - 13 L 2013/93 -, NdsVBl. 1996, 240). Ein "entsprechender Abschluss" im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Bildungsgangs liegt vor, weil die Erlangung des Latinums in dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder dem Abgangszeugnis zu bescheinigen ist (§ 16 AVO-GOBAK). Dabei kann nach EB-AVO-GOBAK zu § 16 zwischen Kleinem Latinum, Latinum und Großem Latinum unterschieden werden. Gewisse bundeseinheitliche Standards ergeben sich hierfür aus den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Latein (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.2.1980 in der Fassung vom 10.2.2005) sowie der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über das Latinum und das Graecum vom 22. September 2005.

Traditionell gab es jedenfalls in der Vergangenheit eine größere Zahl von Studiengängen, die das Latinum voraussetzten. Deshalb hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 14. September 1994 (- 6 C 42.92 -, BVerwGE 96, 350 = NJW 1995, 344, und - 6 C 11.93 -, DVBl. 1995, 430; vgl. ferner VG Meiningen, Urt. v. 19.6.1996 - 8 K 266/96.Me -, [...]) darauf hingewiesen, diese Besonderheit könne vor dem Hintergrund des Art. 12 GG Bedeutung erlangen. Gegenwärtig ist zwar infolge des Bologna-Prozesses kein verlässlicher Überblick mehr darüber zu gewinnen, in welchem Umfang das Latinum für das Studium noch gefordert wird. Es ist aber unbestritten, dass es überhaupt Studiengänge gibt, die - unterschiedlichen Umfangs - noch Lateinkenntnisse voraussetzen (vgl. z.B. Internetauftritt des Altphilologenverbandes zum Thema Latein als Studienvoraussetzung; Wikipedia, Stichwort Latinum; www.latein24.de: Informationen zum Latinum; FAZ vom 26.12.2012: Latein als Studienvoraussetzung - Cicero wird noch gebraucht). Bieten die Schulen ein darauf abgestimmtes Fremdsprachenangebot an, das sich in einem zu den Studienanforderungen passenden formalen Abschluss widerspiegelt, braucht sich ein Schüler nicht darauf verweisen lassen, entsprechende Sprachkenntnisse ließen sich auch extern oder in Sprachkursen an der Hochschule erwerben, sondern darf dieses Angebot grundsätzlich annehmen.

Der Auffassung, dass bereits das Latinum für die Anerkennung eines besonderen Bildungsganges ausreichen kann, steht das Urteil vom 20. Dezember 1995 (- 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242) nicht entgegen. Mit dieser Entscheidung hat der 13. Senat seinerzeit für altsprachliche Gymnasien bzw. altsprachliche Zweige das Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges ohne Weiteres bejaht. Für den vorliegenden Fall von Interesse ist insoweit nur, dass er - bei der Bestimmung der "nächsten Schule" - eine Abgrenzung zur Kombination einer näher gelegenen Orientierungsstufe mit Lateinkurs und anschließendem Besuch eines Gymnasiums mit dem Angebot des Großen Latinums vorgenommen hat. Einen maßgeblichen Unterschied hat er darin erblickt, dass eine altsprachliche Schule stets auch durch obligatorischen Griechischunterricht geprägt sei. Damit ist jedoch nicht zugleich die sich hier stellende Frage beantwortet, ob ein Gymnasium oder eine Gesamtschule zwei gymnasiale Bildungsgänge anbietet, wenn das Abitur mit oder ohne Latinum gemacht werden kann. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, kommt es nach niedersächsischem Recht dabei nicht auf eine isolierte Betrachtung etwa einer Orientierungsstufe, einer Sekundarstufe I oder einer Sekundarstufe II an, sondern auf das frühzeitig und durchgängig verfolgte Ziel eines Lateinabschlusses, der einen weiten Bereich an Studienmöglichkeiten eröffnet. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, der Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit gehöre - anders als beim Gymnasium - nicht zu den ausdrücklichen Bildungszielen der Integrierten Gesamtschule. Es gibt auch landesrechtliche Regelungen, die schülerbeförderungsrechtlich überhaupt nur auf den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel abstellen, wie etwa § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, 1. Hs HSchG. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2003 (- 7 ZU 2265/02 -, [...]) deutlich gemacht, das humanistische Bildungsangebot (mit Latein und Altgriechisch) spiele danach beförderungsrechtlich keine Rolle; das (damals) neue hessische Recht habe sich insoweit deutlich von der früheren Maßgeblichkeit des Bildungsgangsbegriffs abgewandt. Diesen Weg ist das Niedersächsische Schulgesetz jedoch nicht gegangen, so dass sich die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 14. September 1994 verworfene Methode der abstrakt vergleichenden Überlegungen nach wie vor verbietet. Aus dem Blickwinkel der Schülerin bzw. des Schülers, der das Latinum erwerben will, stellt sich bei der maßgeblichen Wahl des Bildungsganges entscheidungserheblich die Frage, ob die in Betracht kommenden Schulen verlässlich bis zum Abschluss die für die Erlangung des Latinums erforderlichen Angebote machen werden. Da an Gesamtschulen, welche die Jahrgänge 11 und 12 (bzw. auch noch 13) umfassen, auch ein gymnasialer Abschluss gesetzlich verbürgt ist, ist es für ihn ohne Interesse, ob an der gleichen Schule auch andere Abschlüsse erworben werden können und ob die Erziehungsziele deshalb insgesamt vergleichsweise "tiefer gehängt" sind.

Schülerbeförderungsrechtlich kommt es indes nicht darauf an, ob ein bestimmter Bildungsgang an der betreffenden Schule überhaupt zur Verfügung steht, sondern nur darauf, ob er im Sinne der §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG tatsächlich gewählt bzw. verfolgt worden ist und wird. Hier hat die Klägerin zu 3. zu Beginn der 6. Klasse nach vorangegangener Orientierungsphase nicht den Lateinunterricht gewählt, sondern eine andere Fremdsprache. Soweit die Einräumung einer solchen Orientierungsphase die Notwendigkeit einer abschließenden Entscheidung über die Fremdsprachenwahl gegenüber dem Beginn der Sekundarstufe I zeitlich zurückverlegt, führt dies die Betroffenen allerdings in ein Dilemma, weil das Anliegen, eine Fremdsprachenwahl erst nach Ablauf einer Orientierungsphase abzuverlangen, in Widerstreit zu dem schülerbeförderungsrechtlichen Anliegen tritt, schon mit dem Beginn der Sekundarstufe I Klarheit über die erfolgte Wahl zu gewinnen. Anders war dies noch in dem Fall, der zu dem Urteil vom 20. Dezember 1995 (- 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242) geführt hat; dort begann der Lateinkursus an der Orientierungsstufe bereits in der 5. Klasse. Die zuvor zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte - auch wenn damals eine der zu vergleichenden Schulen gerade eine Orientierungsstufe war - hinsichtlich der Vorgängervorschrift des § 114 NSchG noch ohne Weiteres angenommen, diese gesetzliche Regelung gehe schon nach ihrem Wortlaut von der "im übrigen selbstverständlichen" Annahme aus, dass jeder Schüler (bzw. seine Eltern) mit der Wahl und dem Besuch einer bestimmten Schule einen bestimmten Bildungsgang verfolge.

Daran ist festzuhalten. Dem Elternwillen wird im Niedersächsischen Schulgesetz breiter Raum eingeräumt. Auch wenn dies den Eltern im Saldo Vorteile verschafft, ist es auch mit der Last verbunden, zu gegebener Zeit Entscheidungen treffen zu müssen. Wird ihnen schülerbeförderungsrechtlich abverlangt, bereits zu Beginn der Sekundarstufe I den verfolgten Bildungsgang zu bezeichnen, ist dies zumutbar, zumal ein späterer Wechsel des Bildungsganges in Anpassung an die Befähigung und Begabung rechtlich nicht ausgeschlossen werden darf.

bb) Ein gesonderter Bildungsgang an der Robert-Bosch-Gesamtschule ist auch nicht bereits mit Rücksicht darauf anzuerkennen, dass dort eine gymnasiale Oberstufe besteht, während für die IGS Bad Salzdetfurth noch keine Entscheidung dahin getroffen worden ist, diese im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 6 NSchG auf Dauer ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 zu führen, was zwar nicht die Gewissheit, wohl aber das Risiko der Erforderlichkeit eines späteren Schulwechsels mit sich bringt. Wie bei anderen neu eingerichteten Schulen dieser Art wird die Entscheidung für einen Antrag auf Weiterführung von der Entwicklung der Verhältnisse abhängig gemacht, insbesondere der Schülerzahlen. Soweit die Kläger zusätzlich darauf hingewiesen haben, bei der Robert-Bosch-Gesamtschule umfasse die gymnasiale Oberstufe auch den Schuljahrgang 13, wird sich nach der Regelung des § 183 b Abs. 4 NSchG insoweit allerdings kein Unterschied zwischen "neuen" und "alten" Gesamtschulen mehr ergeben.

Der niedersächsische Gesetzgeber hat dem Gesichtspunkt des Schulwechsels schülerbeförderungsrechtlich keine unmittelbare Beachtung geschenkt. Er hat dessen regelmäßige Zumutbarkeit aber jedenfalls impliziert, indem er in § 63 Abs. 2 NSchG schon für den Sekundarbereich I bestimmt hat, dass Schulbezirke erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert festgelegt werden dürfen. Darüber hinaus hat er nicht nur bei Gesamtschulen die Möglichkeit eröffnet, diese ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 zu führen, sondern auch bei Gymnasien (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Ein Schulwechsel zwischen Sekundarstufe I und II ist damit zwar kein Regelfall, aber auch keine eng begrenzte Ausnahme.

Dafür, dass insbesondere ein Schulwechsel zwischen Sekundarstufe I und II in einer für den Bildungsgang konstitutiven Weise generell unzumutbar sein könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung für den Bildungsgang lässt sich der Gesichtspunkt des Schulwechsels nicht unmittelbar einordnen. Soweit andere Bundesländer das Problem des Schulwechsels schülerbeförderungsrechtlich ausdrücklich angesprochen haben, tun sie dies in einem anderen begrifflichen Zusammenhang als dem des Bildungsganges. Die oben angeführte hessische Regelung stellt zwar auf den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) "ohne Schulwechsel" ab, aber gerade unter Lösung von der früheren Maßgeblichkeit des Bildungsgangsbegriffs; zudem bezieht sie sich eben nicht auf den hier in Rede stehenden Schulwechsel zwischen Sekundarstufe I und II. In Bayern sieht § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV zwar von der Beschränkung auf die nächstgelegene Schule ab, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 4.8.2003 - 7 C 03.800 -, [...]) können die mit einem Schulwechsel verbundenen Erschwernisse nach dem Sinn des § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV aber im Regelfall nicht ausreichen, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Andernfalls müsse jeder notwendig werdende Schulwechsel als unzumutbar angesehen werden, was nicht dem Sinn der genannten Vorschrift entspreche. Vielmehr setze die Unzumutbarkeit hiernach außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangten. Eine Pflicht zur Schülerbeförderung ergebe sich grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 2 SchBefV nur aus objektiven Tatsachen in Bezug auf Länge, Beschwerlichkeit und Gefahrenträchtigkeit des Schulwegs; subjektive Umstände auf Seiten des Schülers oder dessen Familie seien dabei - von einer dauernden Behinderung des Schülers selbst abgesehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV) - unbeachtlich. Auch die nordrhein-westfälische Regelung in § 9 SchfkVO setzt in Absatz 1 am Begriff der nächstgelegenen Schule an, den sie damit abgrenzt, dass deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen dürfen. Schulorganisatorische Gründe in diesem Sinne stehen nach Absatz 8 dieser Vorschrift dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule - die hier mangels entsprechender Wahl des Latinums nicht in Rede steht - und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird. Ein Schulwechsel zwischen Sekundarstufe I und II wird dagegen für sich genommen in keiner der angeführten Regelungen zur Abgrenzung von Bildungsgängen herangezogen.

Auch höherrangiges Recht erfordert dies nicht. Dieses steht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336) im Schülerbeförderungsrecht von vornherein nicht in Rede. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits angesprochenen Urteilen vom 14. September 1994 (- 6 C 42.92 -, BVerwGE 96, 350 = NJW 1995, 344, und - 6 C 11.93 -, DVBl. 1995, 430) auch Art. 6 Abs. 2 GG angesprochen. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung sieht der Senat den Schutzbereich dieser Norm jedoch nicht berührt, erst recht das Elternrecht nicht als verletzt an. Ein Schulwechsel zwischen Sekundarstufe I und II mag zwar aus einer Vielzahl von Gründen als unerwünscht anzusehen sein. Das Land ist jedoch auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Bildung angesichts der Begrenztheit der Haushaltsmittel nicht gehalten, in jeder Schule, welche eine Sekundarstufe I führt, auch eine sich daran anschließende Sekundarstufe II bereit zu halten (vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 25.5.2011 - 7 A 1238/10.Z -, [...]). Von Schülern der fraglichen Altersstufe kann eine erfolgreiche Umorientierung in aller Regel erwartet werden.

cc) Schließlich konnte die Robert-Bosch-Gesamtschule hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt als "nächste" Schule angesehen werden, dass für die IGS Bad Salzdetfurth eine Aufnahmebeschränkung im Sinne des § 59 a NSchG bestand (§ 114 Abs. 3 Satz 3 letzter Satzteil NSchG). "Nicht besucht werden" kann eine solche Schule nur, wenn der betreffende Schüler nach einer entsprechenden Bewerbung gemäß den in § 59 a Abs. 1 NSchG aufgeführten Gründen abgelehnt worden ist. Diese Vorschrift überlässt es den Bewerbern nicht selbst, eine Wahl zwischen dieser und einer entfernteren Schule ohne Aufnahmebeschränkung zu treffen. Denn die Entscheidung darüber, wer die kapazitätsbeschränkte Schule besuchen darf, hat keinen eindeutigen begünstigen oder belastenden Charakter. Wer möglichst wohnortnah beschult werden möchte, wird die Aufnahme als vorteilhaft empfinden, während sich derjenige, der ein anderes Schulangebot vorzieht, durch eine Aufnahme, die durch eine nur aus schülerbeförderungsrechtlichen Gründen vorgenommene Bewerbung zustande kommt, als belastend ansähe. Die insoweit vom Schulgesetz vorgesehene Chancenverteilung darf nicht durch das "Vorpreschen" einzelner Bewerber gestört werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juni 2007 (- 1 K 369/07 -, [...]). Dieses stellt auf Details der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schülerfahrkostenverordnung ab, die in Niedersachsen keine unmittelbare Entsprechung haben.

Es stellt deshalb grundsätzlich keine fehlerhafte Anwendung des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG dar, wenn die Behörde für den letzten Satzteil eine erfolglose Bewerbung voraussetzt.

Etwas anderes mag zwar für den Fall in Erwägung zu ziehen sein, dass die Behörde selbst eine solche Bewerbung ohne zureichende sachliche Gründe unterbunden hat; sie könnte sich dann unter Umständen nicht darauf berufen, dass der Anspruchsteller nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. So liegen die Dinge hier aber (noch) nicht:

Zwar wird von beiden Beteiligten übereinstimmend dargelegt, die im Prinzip aufnahmebereiten (staatlichen) Schulen hätten in Abstimmung mit dem Beklagten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität Doppelbewerbungen dadurch ausgeschlossen, dass jeweils das Originalzeugnis verlangt worden sei und innerhalb der Bewerbungsfristen praktisch nicht an zwei Schulen gleichzeitig oder mit auskömmlichem zeitlichen "Puffer" hintereinander habe vorgelegt werden können. Eine solche Praxis findet im Gesetz keine Stütze:

Auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums für Verwaltungsverfahren (vgl. § 10 VwVfG) ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die Bewerbung an einer Sekundarstufe I das Originalzeugnis für längere Dauer bei den eingereichten Unterlagen verbleiben sollte. Bei den gängigen Standards der Schulverwaltung, die auch im Kreisgebiet des Beklagten eingehalten sein dürften, sind an den Nachweis schulischer Leistungen keine herausgehobenen Anforderungen zu stellen; im Zweifel wäre schon durch eine kurze Rückfrage an die das Zeugnis ausstellende Schule mühelos zu klären, ob ein vorgelegtes Zeugnis echt oder eine Kopie dem Original entspricht. Im Regelfall reicht deshalb - eher noch als bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 5.7.2011 - 6z K 3723/10 -, [...]) - eine im Sinne des § 33 VwVfG beglaubigte Abschrift des Zeugnisses für Nachweiszwecke aus.

Die Vermeidung von Doppelbewerbungen - soweit diese nicht bereits wegen Schulbezirksfestsetzungen oder anderer im Gesetz angesprochener Gründe ausscheiden - ist demgegenüber von vornherein kein zulässiger Zweck der Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens. Soweit die Eltern eine Wahl treffen dürfen - und sei es auch unter Hinnahme selbst zu tragender Beförderungskosten -, darf ihnen diese nicht zum bloßen Zwecke einer Verwaltungsvereinfachung genommen werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass nur eine Doppel- oder Mehrfachbewerbung die optimale Durchsetzung des Elternwillens ermöglicht, etwa dann, wenn bei einem Zwang zur Beschränkung auf eine einzige Bewerbung für den Fall deren Erfolglosigkeit zugleich die Chancen geschmälert werden, die "zweitbeste" Schulwahl realisieren zu können.

Zumutbar ist jedoch auch unter solchen Umständen, dass der Betroffene zur Offenhaltung eines Anspruchs auf Schülerbeförderung einen zusätzlichen Aufnahmeantrag bei der aufnahmebeschränkten Schule stellt. Auch wenn ihm fehlerhafte Auskünfte über die vorzulegenden Unterlagen erteilt worden sind, rechtfertigt dies kein Untätigbleiben. Die Rechtsordnung geht nicht davon aus, dass als fehlerhaft wahrgenommenes Verwaltungshandeln ohne Weiteres hinzunehmen ist, sondern belastet den Betroffenen mit der Obliegenheit, seine Rechte auch wahrzunehmen. Ein Aufnahmeantrag bei der IGS Bad Salzdetfurth hätte auch ohne Vorlegung des Originalzeugnisses beschieden werden müssen. Wird in einem solchen Fall die Aufnahme (nur) unter Hinweis auf das Fehlen des Originalzeugnisses förmlich abgelehnt, reicht dies für die nach § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG erforderliche Feststellung, dass die Schule "nicht besucht werden" kann, bereits aus. Da in der Situation des Bewerbungsverfahrens für die Sekundarstufe I regelmäßig nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um vor Schulbeginn eine abschließende gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu erreichen, liegt die inhaltliche Richtigkeit der Ablehnung jedenfalls schülerbeförderungsrechtlich im Risikobereich der Behörde. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der Betroffene es unterlassen habe, einen Rechtsstreit zu führen, in dessen Verlauf die Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, die fehlerhafte Begründung der Ablehnung durch eine an den Auswahlkriterien des § 59 a NSchG orientierte Entscheidung zu ersetzen.

b) Der Senat sieht entgegen der Auffassung beider Beteiligter auch die Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG in Verbindung mit § 63 Abs. 4 Nr. 3 NSchG nicht - auch nicht für einen Teilzeitraum - als gegeben an. Nach letzterer Vorschrift können Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums haben, eine Gesamtschule (sowie inzwischen auch eine Oberschule) desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. Diese Voraussetzungen scheinen auf den ersten Blick teilweise erfüllt zu sein, denn für die Wohnorte der Kläger waren und sind Realschul-Schulbezirke bis zur Einführung der Oberschule durchgängig und danach noch teilweise festgesetzt (vgl. jeweils § 3 der Satzungen des Beklagten mit den Beschlussdaten vom 5. Juli 2004, 3. Mai 2010, 13. Dezember 2010 und 23. Juni 2011).

Nach Sinn und Zweck des § 63 Abs. 4 NSchG reicht dies für die Erfüllung des Tatbestandes indes noch nicht aus.

Diese Vorschrift, die auch weitere Ausnahmen vom Schulbezirksprinzip regelt, ist nicht leicht verständlich (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, § 63 Nr. 6.6). Die Senatsrechtsprechung hat sich damit bislang nur punktuell in einer anderen Fallgestaltung auseinandergesetzt (vgl. Urt. v. 7.3.2012 - 2 LB 227/11 -, NdsVBl. 2012, 222; umfassender bereits die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, vgl. z.B. Urteile v. 26.3.2009 - 6 A 2098/08 -, v. 15.2.2011 - 6 A 3553/10 -, u. v. 20.11.2012 - 6 A 3964/12 -, alle [...]). Auch die neuerliche Befassung mit ihr führt nicht dazu, dass alle mit dieser Vorschrift verbundenen Zweifelsfragen befriedigend aufgelöst werden können.

Ein vorrangig am Wortlaut orientiertes Verständnis ließe die Auslegung zu, es komme - ohne Berücksichtigung einer bereits nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG getroffenen Wahl - ausschließlich auf das objektive Vorliegen einer Schulbezirksfestsetzung für eine der sich jeweils gegenüberstehenden Alternativen an, so dass also etwa bei Festsetzung eines Realschulbezirks stets eine Gesamtschule auch eines anderen Schulträgers besucht werden dürfte. Diese Auslegung hätte jedoch die paradoxe Folge, dass mit der Zahl der Schulbezirksfestsetzungen die Freiheit der Schulauswahl nicht eingeschränkt würde, sondern vielmehr gerade stiege. Sind für alle Schulformen Schulbezirke festgesetzt, bestünde hiernach überhaupt keine Bindung mehr an Schulen dieses Schulträgers. Das ist ersichtlich nicht der Sinn der Vorschrift.

Der Senat zieht im Ergebnis deshalb ein Verständnis des § 63 Abs. 4 NSchG dahin vor, dass diese Vorschrift eng mit derjenigen des § 59 NSchG verknüpft sein sollte, mit welcher das Recht auf Bildung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 NV und des § 54 NSchG konkretisiert wird. Wie in anderem Zusammenhang bereits angesprochen, besteht danach innerhalb des gesamten Bildungsangebots und im Rahmen des Bildungswegs (§ 60 NSchG) ein Wahlrecht in Bezug auf Schulform und Bildungsgang, dessen Bedeutung auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 14. September 1994 (- 6 C 42.92 -, BVerwGE 96, 350 = NJW 1995, 344, und - 6 C 11.93 -, DVBl. 1995, 430) hervorgehoben hat. Einschränkungen enthalten insoweit die Absätze 2 und 3 des § 63 NSchG, wonach Schulbezirke einzurichten sind bzw. eingerichtet werden können - u.U. auch für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge -, mit der Wirkung, dass die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen haben, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine originär zu besuchende Schule jenseits der Grundschule gibt es danach aber nicht. Insbesondere führt (irgend-)eine Schulbezirksfestsetzung nicht dazu, dass jeder Schüler diese Schule zu besuchen hat. Ist z.B. der Schulbezirk für eine Realschule festgesetzt, betrifft dies Schüler, welche ein Gymnasium oder eine Hauptschule besuchen wollen, von vornherein nicht. Erst wenn die Wahl im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG in eine bestimmte Richtung gefallen ist, kommt es zur weiteren Prüfung, welche Schulen den gewünschten Bildungsgang anbieten. Nur in Bezug auf diese stellt sich dann die Frage, ob eine Schulbezirksfestsetzung vorliegt. Ist jedoch für die gewählte Schulform - z.B. wie hier eine Gesamtschule - kein Schulbezirk festgesetzt, kommt es auf andere Schulbezirksfestsetzungen (etwa für eine Realschule) von vornherein nicht an.

Nur für den Fall, dass die Wahl bereits auf eine bestimmte Schulform mit gerade hierfür bestehenden Schulbezirksfestsetzungen gefallen ist, nimmt § 63 Abs. 4 NSchG Rücksicht auf Vorbehalte gegenüber bestimmten Schulformen sowie besonderen Schulorganisationsformen und schafft insoweit eine "Ausweichmöglichkeit". Diesen Hintergrund beleuchtet z.B. der Schriftliche Bericht des Kultusausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen (Drucksache 16/3458), der zu § 63 ausführt:

"Die Änderungsempfehlung zu § 63 Abs. 4 betrifft die Möglichkeiten, einer an sich - aufgrund einer Schulbezirksregelung - zu besuchenden Schule aus besonderen Gründen ausweichen zu dürfen. Ein Ausschussmitglied der FDP-Fraktion hatte erklärt, dass die geltende Schulbezirksregelung auch nach der Einführung der Oberschule in vollem Umfang beibehalten werden solle, weil die Schulträger gerade angesichts des demografischen Wandels die Möglichkeit behalten müssten, die Schülerströme zu steuern; dementsprechend hatte sich die Ausschussmehrheit insoweit zunächst für die Beibehaltung der Entwurfsfassung ausgesprochen. Der GBD und das Kultusministerium hatten jedoch darauf hingewiesen, dass aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (NdsVBl. 1996, S. 184, 185) der Schluss gezogen werden könne, dass den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit erhalten bleiben müsse, für ihr Kind statt der Oberschule - ähnlich wie bei Gesamtschulen - Schulen des gegliederten Schulwesens zu wählen. Darauf beruhen die Änderungsempfehlungen zu den Nummern 3 und 4 und zu den diesen Nummern zugeordneten Spiegelstrichen. Dabei wird - entsprechend einem Vorschlag des Kultusministeriums - auf eine Sonderregelung nur für Oberschulen mit gymnasialem Schulzweig verzichtet."

Der Einwand des Beklagten, im Rahmen einer Massenverwaltung könne nicht in jedem Einzelfall erforscht werden, welche Schulwahl ursprünglich getroffen worden sei, ist zwar faktisch nicht von der Hand zu weisen, wobei erschwerend hinzu kommt, dass es aus "taktischen" Gründen für die Eltern unter Umständen vorteilhaft erscheinen mag, darüber unzutreffende Angaben zu machen. Angesichts des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber dem Elternwillen bei der Wahl von Schulformen und Bildungsgängen einräumt, müssen verwaltungstechnische Nachteile dieser Regelung jedoch ohne Weiteres hingenommen werden. Probleme bei der Gesetzesanwendung stellen für sich genommen keinen hinreichenden Grund für eine Gesetzesauslegung dar, die das eigentliche Ziel des Gesetzgebers verfehlt.

Da die Klägerin zu 3. nie eine Realschule, sondern von vornherein eine Gesamtschule besuchen wollte, kommt es deshalb nicht darauf an, ob sie im Bezirk einer Realschule wohnt. Ihre Entscheidung für den Besuch der Gesamtschule hat nicht den Charakter eines "Ausweichens" im Sinne des § 64 Abs. 4 NSchG, womit die Verweisung in § 114 NSchG auf diese Norm versagt.

Auch die Voraussetzungen für ein Ausweichen vor einer mit Schulbezirk festgesetzten Halbtagsschule im Sinne des § 63 Abs. 4 Nr. 2 NSchG lagen hier nicht vor. Zwar setzten die Satzung vom 3. Mai 2010 in § 4 Abs. 1 und die Satzung vom 23. Juni 2011 in § 5 Abs. 1 nachträglich auch einen Schulbezirk für die Integrierte Gesamtschule Bad Salzdetfurth fest, der das Gebiet der Stadt Salzdetfurth umfasst. Die IGS Bad Salzdetfurth war jedoch zuvor schon mit Bescheid vom 27. März 2009 nach § 23 NSchG (und dem damals geltenden Runderlass vom 18. Juli 2005 über Anträge zur Errichtung von Ganztagsschulen, Nds.MBl. 2005, 726 und SVBl. 2005, 488) als offene Ganztagsschule genehmigt. Auf diesen Genehmigungsstand kommt es im Zusammenhang mit § 63 Abs. 4 Nr. 2 NSchG regelmäßig an (vgl. Beschl. v. 1.12.2005 - 13 PA 306/05 -). Zwar hat der Genehmigungsbescheid der faktischen Erfüllung der Voraussetzungen für eine Genehmigung vorgegriffen. Es ist aber weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass bis zur mehr als ein Jahr später erfolgten Schulbezirksfestsetzung ein nennenswerter Ganztagsschulbetrieb überhaupt nicht stattgefunden hat; der Beklagte hebt vielmehr hervor, dass der Betrieb als Ganztagschule von vornherein aufgenommen worden sei.

c) Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) steht den Klägern ein Anspruch auf Schülerbeförderung nicht zu.

Den insoweit geltend gemachten Anspruch stützen die Kläger nicht auf einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss durch Gesetz, Verordnung (vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 1.3.2013 - 19 A 702/11 -, [...]) oder Satzung, sondern - hauptsächlich - auf den bereits oben erörterten Umstand, dass der Beklagte ihnen durch eine unzulässige Verfahrensgestaltung - Verlangen nach Vorlage des Originalzeugnisses für Schulbewerbungen - den für andere Anspruchsteller eröffneten Zugang zur Schülerbeförderung ohne zureichende Sachgründe versperre. Maßgebliche Vergleichsgruppe sind ihrer Auffassung nach Schüler, welche nach Bewerbung an der aufnahmebeschränkten IGS Bad Salzdetfurth abgelehnt worden seien und nunmehr ebenfalls - allerdings mit Bewilligung von Schülerbeförderung - entferntere Gesamtschulen besuchten.

Insofern fehlt es jedoch schon deshalb an der Vergleichbarkeit der Fallgruppen, weil sich die angesprochenen Schüler dem Bewerbungsverfahren an der IGS Bad Salzdetfurth gestellt haben und damit auch das Risiko eingegangen sind, im Falle einer eigentlich nicht erwünschten Aufnahme ihre Wunschschule ohne Bewilligung der Schülerbeförderung besuchen zu müssen.

Die insoweit mangelnde Vergleichbarkeit träte allenfalls dann zurück, wenn die tatsächlichen Verhältnisse so gelagert wären, dass sich die Frage, wer von den realen und potentiellen Bewerbern aufgenommen wird, für den Beklagten kostenmäßig in jedem Fall als "Nullsummenspiel" darstellen würde. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Zwar entfällt die Pflicht zur Bewilligung von Schülerbeförderung für Schüler, die ersatzweise die Robert-Bosch-Gesamtschule besuchen, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb, weil für diesen nach § 106 Abs. 2 NSchG keine Verpflichtung zum Angebot einer Gesamtschule bestehe; darauf stellt § 114 Abs. 3 NSchG nicht ab. Es ist aber keineswegs zwingend, dass alle an der IGS Bad Salzdetfurth potentiell aus Kapazitätsgründen abgelehnten Schüler in gleicher Weise auf die Robert-Bosch-Gesamtschule zurückgreifen würden. Sie wären durch ihre ursprüngliche Wahl nicht darauf beschränkt, nur Gesamtschulen in Betracht zu ziehen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte von vornherein ein bestimmtes Finanzvolumen für die Beförderung der an der IGS Bad Salzdetfurth potentiell abgelehnten Schüler bereit halten musste, das von der eigentlichen Auswahlentscheidung nicht mehr hätte beeinflusst werden können.

Auf die anderen geltend gemachten Gleichheitsverstöße bedarf es angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu keines näheren Eingehens mehr.