Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 28.02.2008, Az.: 6 A 252/06
Anspruch eines Schülers der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) auf Bereitstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte für die Zurücklegung des Schulweges; Bestehen einer Beförderungspflicht für den Weg zur gewählten Schule; Möglichkeit der vorsorglichen Beurteilung eines Schulweges von Schülern aus Neubaugebieten als nicht sicheren Schulweg; Bestimmung der Entfernung zwischen dem üblicherweise benutzten Ausgang des Wohngrundstückes des Schülers bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgrundstückes; Notwendigkeit des Vorliegens eines sicheren und zumutbaren öffentlichen Weges; Berücksichtigung der altersmäßigen Belastbarkeit von Schülern des Sekundarbereichs I bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Schulweges
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 28.02.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 252/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 13282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0228.6A252.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG
- § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG
- § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG
- § 1 Abs. 3 SBS
- § 2 SBS
Fundstelle
- SchuR 2008, 66 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beförderungsanspruch eines Schülers aus § 114 NSchG
Amtlicher Leitsatz
Ist nach der anwendbaren Rechtslage für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges in Bezug auf Mindestentfernungen auf den Fußweg abzustellen, kommt es für die Frage einer ausnahmsweisen bestehenden Beförderungspflicht unabhängig von der zumutbaren Mindestentfernung auch nur auf die Zumutbarkeit dieses Fußweges an. Etwa anderes gilt dann, wenn die satzungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einen Beförderungsanspruch unter der Voraussetzung bejahen, dass der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist.
Gründe
I.
Die Kläger wohnen im Neubaugebiet "E. Straße " in Wolfsburg, Ortsteil F.. Seit 31.08.2006 besucht ihr am ...1996 geborener Sohn das Gymnasium Fallersleben gelegen im Schulzentrum Fallersleben. Derzeit ist er dort Schüler der Klasse.
Am 19.06.2006 beantragten sie bei der Beklagten die Aushändigung einer Sammelschülerzeitkarte der Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) für den Weg zur Schule im Schuljahr 2006/2007. Mit Bescheiden vom 07.07.2006 und 27.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ab. Danach seien die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt die Belange der Schülerbeförderung selbst zu regeln. Nach der Schülerbeförderungssatzung bestehe ein Anspruch auf Beförderung zur Schule oder auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg nur dann, wenn der kürzeste und ausreichend sichere Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der besuchten Schule bei Schülern der Sekundarstufe I mehr als 3000 m betrage. Nach der Messung mit einem geeichten Messrad sei der Schulweg des Sohnes der Kläger kürzer als 3000 m, weshalb die Voraussetzungen für die Bereitstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte nicht erfüllt seien. In der Vergangenheit sei (anderen Kindern) eine Sammelschülerzeitkarte erteilt worden, da bei der Beurteilung des Schulweges von Schülern aus Neubaugebieten vorsorglich bis zur abschließenden Beurteilung durch die Schulwegkommission von einem nicht sicheren Schulweg ausgegangen werde. Diese abschließende Prüfung des Schulweges im Bereich des Neubaugebietes "E. Straße" durch die Schulwegkommission sei inzwischen vorgenommen und der Weg als sicher eingestuft worden, sodass nunmehr die allgemeinen in der Satzung festgelegten Entfernungsgrenzen Anwendung finden müssten. Es liege auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung des Sohnes der Kläger vor. Der Zweckverband Großraum Braunschweig sei für die Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs zuständig und gebe die Beförderungsmöglichkeiten für Schüler vor. Daher sei es nicht möglich die Gültigkeit der Sammelschülerzeitkarte auf die reinen Schulfahrten zu begrenzen. Es müsse daher hingenommen werden, dass die Karte auch am Nachmittag und an den Wochenenden genutzt werden könne. Durch die mögliche freie Wahl der Schulen im Sekundarbereich könne es durchaus sein, dass Schüler nicht die nahe gelegenste Schule besuchen und dadurch eine Sammelschülerzeitkarte erhielten.
Dagegen haben die Kläger am 08.08.2006 Klage erhoben. Sie machen geltend, seitens der Beklagten erfolge eine unzulässige Begünstigung der Inhaber der Sammelschülerzeitkarten, da die Karte auch in der Freizeit und am Wochenende benutzt werden dürfe. Aufgrund dieser willkürlichen Begünstigung stelle § 2 der Schülerbeförderungssatzung, wonach ein Anspruch ihres Sohnes an der Mindestentfernung von 3000 m scheitere, eine willkürliche Benachteiligung dar. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beklagte vom Regionalverbund keine andere Abrechnung bekommen könne. Wenn die Ferienzeiten von der Nutzung der Karte ausgenommen werden könnten, gehe dies auch für Wochenend- und Feiertage durch Aufbringung eines entsprechenden Stempelaufdrucks.
Anzumerken sei ferner, dass durch die freie Schulwahl im Sekundarbereich nicht nur der Schulweg zu der nächstgelegenen Schule, sondern auch zu der weiter entfernten Schule gefördert werde. Würde ihr Sohn anstatt der Schule in Fallersleben ein Gymnasium in der Kernstadt Wolfsburg besuchen, würde die Beklagte die Beförderungskosten übernehmen. Dies könne nicht von § 3 Abs. 2 der Satzung gedeckt sein, da dort explizit von einer Genehmigung gesprochen werde, die jedoch durch die freie Schulwahl entfalle. Es müssten demnach andere Fälle gemeint sein, weshalb wieder eine Ermessensentscheidung zugunsten einer eingeschränkten Gruppe von Schülern erfolge.
Auch sei die Staffelung der Entfernungen, nach denen eine Schülersammelzeitkarte erteilt werden könne, nicht ausgewogen. § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG regele auch, dass bei der Bestimmung der Mindestentfernung die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen sei. Jedoch treffe die Beklagte in ihrer Satzung keinerlei Unterscheidung zwischen Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 sowie denen der Klassen 7 bis 10. Die Schüler der Klasse 5 würden damit deutlich gegenüber den älteren Schülern, für die die Sammelschülerzeitkarte in der Freizeit besonders interessant sei, benachteiligt.
Darüber hinaus sei der Schulweg ihres Sohnes, den dieser mit dem Fahrrad zurücklege, nicht sicher. Eine unsichere Stelle liege im Bereich der Überquerung der Dorfstraße in Sülfeld in der Nähe der Grundschule. Dort sei von einer Initiative unter Begleitung von der Verkehrswacht und der Polizei ein Lotsendienst für die Grundschüler eingerichtet worden, was für die Gefährlichkeit dieser Verkehrssituation spreche. Davon profitiere ihr Sohn jedoch nicht, da der Schülerlotsendienst erst um 7.30 Uhr beginne. Nach der Überquerung dieser Straße müssten die Kinder in Richtung Fallersleben für ca. 150 m die Dorfstraße befahren, da es keinen Radweg gäbe. Dies sei auch in Anbetracht des Berufsverkehrs extrem gefährlich. Letztlich benutzten die Kinder den Fußweg, obwohl dies für die meisten Kinder nicht mehr zulässig sei. Beim Rückweg von Fallersleben nach Sülfeld müssten die Kinder ab der Einmündung "Pfingstanger" die Dorfstraße bis zur Einmündung Damm auf ca. 400 m befahren. Bei einem ähnlichen Schulweg sei die Beklagte von einem gefährlichen Schulweg ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Schulweg in der Vergangenheit als unsicher bewertet worden sei. Das Baugebiet sei bereits im Schuljahr 2005/2006 fertig gestellt worden. Letztlich werde auch bestritten, dass der Schulweg ihres Sohnes kürzer als 3000 m sei.
Die Kläger beantragen
festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Sammelschülerzeitkarte für das Schuljahr 2006/2007 mit den Bescheiden der Beklagten vom 07.07.2006 und 27.07.2006 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, eine willkürliche Begünstigung anderer Schüler liege nicht vor. Der Regionalverbund Braunschweig, dem die Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) angehöre, fasse Monats-, Wochen- oder gegebenenfalls auch Einzelfahrkarten als Abonnement zu einer Jahreskarte in Form der Sammelschülerzeitkarte zusammen. Diese Fahrkarten hätten zwar den Vorteil, dass auch außerhalb der Schulzeit - mit Ausnahme der Ferien - die Linienbusse innerhalb der genehmigten Zone genutzt werden könnten. Da der Regionalverbund keine andere Abrechnung anbiete, könne hierin keine gewillkürte Begünstigung einzelner Schüler gesehen werden. Dies stelle die kostengünstigste Möglichkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Unterrichtsmodelle für jede Schule im Verbundtarif könne eine Sammelschülerzeitkarte, welche an dem jeweiligen Unterrichtsmodell orientiert sei, nicht durchgesetzt werden. Das Niedersächsische Schulgesetz sehe vor, für mehrere Schulen gemeinsame Schulbezirke festzulegen. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht. Deshalb bestehe für Schüler ab der Sekundarstufe I die Möglichkeit auch eine Schule zu wählen, die nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnortes liege. Dem trage § 114 Abs.3 Satz 4 NSchG Rechnung, wonach eine Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Weg zu der jeweils gewählten Schule bestehe. Die Regelung des § 3 der Satzung weise ausdrücklich daraufhin. Nach neuerlicher Messung betrage der Schulweg des Sohnes der Kläger 2905 m und damit weniger als 3000 m.
Die Sicherheit des Schulweges sei von der Schulwegkommission, in welcher auch die Polizei Wolfsburg vertreten sei, festgestellt worden. Am Fußgängerüberweg vor der Grundschule in Sülfeld sei die Markierung verbessert und ein zusätzliches Blinklicht angebracht worden. Das Befahren der Dorfstraße werde als sicher angesehen, da dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bestehe.
Die Vermessung der amtlichen Schulwege erfolge erst nach Abschluss der Baumaßnahmen, wie der Fertigstellung von Fußwegen und Querungshilfen etc.. Während dieser Maßnahmen sei der Nachweis nicht zu führen, dass die Entfernungsgrenzen der Satzung nicht erreicht würden. Dementsprechend werde bis zur Festlegung und Vermessung von der Überschreitung der Grenzen bzw. unsicheren Schulwegen ausgegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem sich das ursprüngliche Begehren gerichtet auf die Erteilung einer Sammelschülerzeitkarte für das Schuljahr 2006/2007 durch Zeitablauf erledigt hat, für das laufende und zukünftige Schuljahre aber weiterhin ein berechtigtes Interesse der Kläger an einer Entscheidung über den erledigten Sachverhalt besteht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 07.07.2006 und 27.07.2006 rechtsfehlerfrei die Erteilung einer Sammelschülerzeitkarte für den Sohn der Kläger im Schuljahr 2006/2007 abgelehnt.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung sind die Regelungen in § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) i.V.m. den satzungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Trägers der Schülerbeförderung. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG hat die Beklagte als Trägerin der Schülerbeförderung grundsätzlich, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler des 1. bis 10. Schuljahrganges an Allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern. Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), sodass diese die weiteren Voraussetzungen der kostenfreien Beförderung oder der Kostenerstattung kraft eigenen Ermessens im Rahmen der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen festlegen dürfen. Insbesondere dürfen die Träger der Schülerbeförderung unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der Sicherheit des Schulweges die Mindestentfernung bestimmen, von der an eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht (§ 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NSchG). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte mit dem Erlass ihrer Satzung über die Schülerbeförderung der Stadt Wolfsburg vom 19.03.1997 in der Fassung vom 21.11.2001 (im Folgenden: SBS) Gebrauch gemacht.
Nach dieser Satzung besteht für Schüler des Sekundarbereichs I (Klasse 5 bis 10) grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung durch Ausgabe einer Sammelschülerzeitkarte, wenn der vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte kürzeste, sichere öffentliche Weg zwischen dem üblicherweise benutzten Ausgang des Wohngrundstückes des Schülers bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgrundstückes (Schulweg) mehr als 3000 m beträgt (§ 2 SBS). Diese Voraussetzung erfüllt der Schulweg vom Wohnhaus der Kläger in Wolfsburg, Ortsteil Sülfeld zum I. im Schulzentrum Fallersleben nicht, weil er kürzer als 3000 m ist. Nach den Feststellungen der Beklagten beträgt dieser, den Empfehlungen der Schulwegkommission der Beklagten entsprechende Weg, gemessen von der Grenze des Grundstücks der Kläger bis zur Grenze des Schulgrundstückes 2845 m. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zugunsten der Schüler bei der Anwendung einer Mindestentfernungsregelung als Messpunkte die Haustür der Wohnung des Schülers sowie der auf dem Schulweg nächste, vom Schüler benutzbare Eingang des (einheitlichen) Schulgebäudes anzunehmen sind (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 31.10.2005 - 13 PA 242/05 -, [...]), ist der Schulweg nach den Feststellungen der Beklagten lediglich 2905 m lang. Dies wird von den Klägern nunmehr auch nicht mehr bestritten.
Rechtliche Bedenken gegen die Festlegung einer Mindestentfernung von 3000 m bestehen nicht. Mit der Festlegung dieser zumutbaren Schulwegentfernung hält sich die Beklagte in den Grenzen des ihr durch das Niedersächsische Schulgesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes. Unter Berücksichtigung der altersmäßigen Belastbarkeit von Schülern des Sekundarbereichs I ist ihnen ein Schulweg bis zu 3000 m zumutbar (vgl. VG Braunschweig, U. v. 30.11.2004 - 6 A 218/04 -; VG Stade, U. v. 03.11.2005 - 6 A 191/05 -, [...]). In Anlehnung an frühere gültige Regelungen (VO über den Schülertransport vom 02.08.1974, Nds. GVBl., S. 405, n.F. der VO des Nds. Kultusministers über den Schülertransport vom 17.08.1978, Nds. GVBl. S. 624) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Berechnung der Gehgeschwindigkeit gesunder und nicht behinderter Schüler davon ausgegangen werden kann, dass je 200 m Fußweg 3 Minuten benötigt werden, weshalb für Schüler der Sekundarstufe I knapp 45 Minuten Fußweg in eine Richtung zumutbar sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.02.2002, - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 f. [OVG Niedersachsen 20.02.2002 - 13 L 3502/00]). Die damit einhergehenden Pauschalierungen, die unter anderem zur Folge haben, dass Schüler aus demselben Ort bei der Schülerbeförderung unterschiedlich behandelt werden, verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. VG Braunschweig, U. v. 30.11.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197, 198 [OVG Nordrhein-Westfalen 14.11.1989 - 16 A 2639/88]) [OVG Nordrhein-Westfalen 14.11.1989 - 16 A 2639/88]. Zur Rechtfertigung der pauschalierenden Entfernungsregelung darf die Beklagte sich insbesondere auf das legitime Ziel einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel berufen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Satzung der Beklagten eine einheitliche Regelung für die gesamte Sekundarstufe I von der 5. bis zur 10. Klasse getroffen hat, ohne weiter nach dem Alter der Schüler zu differenzieren. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ein Normgeber für einen bestimmten Sachbereich aus Gründen der Praktikabilität, aber auch der Rechtssicherheit, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf. Bei der in Frage stehenden Bestimmung der Mindestentfernung ist die Pauschalierung im Übrigen unproblematisch, weil sich die Zumutbarkeit der Regelung an der Gruppe der Schüler der jüngsten Jahrgangsstufe, hier der 5. Klasse messen lassen muss (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Für diese Jahrgangsstufe wurde die Zumutbarkeit eines Fußweges zur Schule bis zu 3000 m bereits nach den obigen Ausführungen bejaht.
Die Regelungen der Satzung der Beklagten sind auch nicht deshalb zu beanstanden, weil danach z.B. Schüler aus dem Ortsteil Sülfeld, die ein weiter entfernt liegendes Gymnasium im Stadtgebiet der Beklagten besuchen, eine Sammelschülerzeitkarte erhalten. Dies ist vielmehr zwingende Folge der Gesetzeslage. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG besteht die Beförderungspflicht zwar grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule, der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform. Jedoch besteht dann, wenn zwischen Schulen gewählt werden kann, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist, eine Beförderungspflicht für den Weg zu der gewählten Schule (§ 114 Abs. 3 Satz 4 NSchG). Dementsprechend trägt die Regelung der SBS in § 3 Abs. 1 der Festlegung eines gemeinsamen Schulbezirkes für den gesamten Bereich der Beklagten Rechnung.
Auch die Handhabung der Beklagten, den anspruchsberechtigten Schülern Sammelschülerzeitkarten zur Verfügung zu stellen, die unbeschränkt für den Zeitraum eines Schuljahres (ausgenommen Ferienzeiten) gelten, sodass diese auch in der Freizeit und am Wochenende genutzt werden können, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte aufgrund ihrer Einbindung in den Regionalverbund des öffentlichen Personennahverkehrs überhaupt die Möglichkeit der Ausgabe zeitlich begrenzter Fahrkarten hat, überschreitet sie damit den ihr gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie aus Gründen der Praktikabilität und der Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes von der Anbringung einschränkender Stempelaufdrucke auf die Fahrkarten absieht. Dieser von den Klägern wohl als besonders ungerecht empfundene Umstand kann die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen nicht ersetzen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 08.09.2004 - 6 A 63/03 -). Dies gilt ebenfalls für die von den Klägern angeführte "falsche Signalwirkung" für die Schüler.
Den Klägern steht auch nicht unabhängig von der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Mindestentfernung ein Anspruch auf Beförderung ihres Sohnes zu. Dies wäre der Fall, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für den Schüler ungeeignet wäre (§ 1 Abs. 3 SBS i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Zwar muss sich eine Gefahr nicht bereits realisiert haben. Jedoch sind an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit", das eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umschreibt, strenge Anforderungen zu stellen, da es sich hier um die Annahme eines Ausnahmezustandes handelt. Die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt sind, sind nach der Satzung der Beklagten und dem Niedersächsischen Schulgesetz unbeachtlich. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, ist ein Beförderungsanspruch möglich. Maßgebend sind nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" (vgl. VG Stade, U. v. 03.11.2005, a .a. O.; VG Minden, U. v. 14.01.2008 - 2 K 1489/07 -; VG Braunschweig, U. v. 16.09.2002 - 6 A 41/01 -, [...]).
Nach Ansicht des Gerichts kommt es im vorliegenden Fall in Anbetracht der geltenden Gesetzeslage in Verbindung mit den satzungsrechtlichen Vorschriften der Beklagten nicht darauf an, ob der konkrete vom Sohn der Kläger mit dem Fahrrad zurückgelegte Schulweg im Sinne der geltenden Regelungen sicher ist, sondern lediglich der diesem zumutbare Fußweg. In dieser Hinsicht wurde oben ausgeführt, dass sich die Regelungen über die Zumutbarkeit eines Schulweges daran orientieren, wie viel Zeit ein Schüler der entsprechenden Altersklasse für den Fußweg zur Schule benötigt und ob ihm dies zuzumuten ist. Auch aus den satzungsrechtlichen Bestimmungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Frage der Zumutbarkeit (auch) auf den Schulweg mit dem Fahrrad ankommen soll. So stellt § 5 SBS im Rahmen der Regelung zu den insgesamt zumutbaren Schulwegzeiten bei Beförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr auf "Fahr- und Fußwegzeiten" ab, wobei sich der Begriff der "Fahrwegzeit" auf die Fahrten mit Bus oder Bahn bezieht. Andere Bestimmungen, die auf die Berücksichtigung des Weges mit dem Fahrrad hinweisen, existieren nicht. Ist nach der anwendbaren Rechtslage für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges in Bezug auf Mindestentfernungen auf den Fußweg abzustellen, kommt es für die Frage einer ausnahmsweise bestehenden Beförderungspflicht unabhängig von der zumutbaren Mindestentfernung auch nur auf die Zumutbarkeit dieses Fußweges an (vgl. auch VG Braunschweig, B. v. 23.11.2005 - 6 B 641/05 -, [...]; VG Minden, a.a.O.). Etwas anderes gilt dann, wenn die satzungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einen Beförderungsanspruch unter der Voraussetzung bejahen, dass der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist (vgl. zu entsprechenden Fällen VG Potsdam, U. v. 05.07.2004, - 12 K 3439/02 -, [...]; VG Stade, U. v. 03.11. 2005, a.a.O.).
An der Sicherheit des vom Sohn der Kläger zurückzulegenden Schulweges zu Fuß bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Zweifel. Er entspricht den von der Schulwegkommission der Beklagten erarbeiteten Schulwegplänen für die Ortsteile Sülfeld und Fallersleben und rechtfertigt nicht die Annahme eines überdurchschnittlichen Schadensrisikos. In Bezug auf das auch im Schulwegplan als besonders gefährlich ausgewiesene, aber unvermeidbare Überqueren der Dorfstraße im Bereich vor der Grundschule Sülfeld ohne Schülerlotsendienst ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger gerade kein Grundschüler mehr ist und ihm insoweit ein umsichtigeres Verhalten im Straßenverkehr abzuverlangen ist.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der von dem nunmehr fast 12 Jahre alte Sohn der Kläger mit dem Fahrrad zurückgelegte Schulweg besonders gefährlich ist. Jedenfalls dürfte im Bereich der von den Klägern als besonders gefährlich erachteten Verkehrssituation vor der Grundschule Sülfeld zu berücksichtigen sein, dass dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h besteht. Soweit auf die Einrichtung eines Schülerlotsendienstes für die Grundschüler verwiesen wird, von dem der Sohn der Kläger nicht profitieren kann, weil dieser erst um 7.30 Uhr beginnt, ist davon auszugehen, dass das zu dieser Zeit noch nicht vorhandene große Aufkommen an Grundschülern die Verkehrssituation insgesamt übersichtlicher machen dürfte. Auch allein die Tatsache, dass der Sohn der Kläger die Durchgangsstraße von Sülfeld auf dem Hinweg ca. 150 m und auf dem Rückweg ca. 400 m befahren muss, ohne einen Fahrradweg benutzen zu können, dürfte allein die Annahme einer objektiven Gefährlichkeit nicht rechtfertigen (vgl. auch VG Potsdam, a.a.O.; Rn. 27). Dabei ist wiederum dessen Alter zu berücksichtigen und darauf zu verweisen, dass auch in Betracht kommt, das Fahrrad zumindest in diesen Bereichen zu schieben.
Auch die Praxis der Beklagten in der Vergangenheit kann einen Anspruch der Kläger entgegen den rechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Interesse der Sicherheit der Schüler bis zur endgültigen Festlegung des Schulwegplanes für das Neubaugebiet "E. Straße" durch die Schulwegkommission von der Unsicherheit des Schulweges und damit einem Anspruch auf eine Schülersammelzeitkarte ausgegangen ist, und nunmehr entsprechend den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen entscheidet.
Soweit die Kläger behaupten, dass die Beklagte in anderen Fällen großzügiger verfahren sei, kann dies keinen Anspruch begründen. Abgesehen davon, dass die unmittelbare Vergleichbarkeit konkreter Fälle nicht dargelegt und derartige Fälle von der Beklagten bestritten wurden, könnten sich die Kläger auf eine Gleichbehandlung im Unrecht jedenfalls nicht berufen.
Nach alledem ist die Klage mit der für die Kläger negativen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.