Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.05.2022, Az.: 5 B 163/22
familiäre Lebensgemeinschaft; Umverteilungswunsch; Verteilungsverfahren; Vorspracheverpflichtung; Weiterleitung; Weiterleitung; Wohnortwechsel
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 19.05.2022
- Aktenzeichen
- 5 B 163/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15a Abs 1 S 6 AufenthG
- § 15a Abs 2 S 1 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Verpflichtung zur Vorsprache bei der die Verteilung veranlassenden Behörde nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht nicht als zwingender Grund entgegen, dass der Antragsteller die Verteilung an einen bestimmten (anderen) Ort (als den gegenwärtigen Aufenthaltsort) begehrt, um die Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der Antragsgegnerin, durch die er im Rahmen des Verteilungsverfahrens für unerlaubt eingereiste Ausländer unter Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet wird, sich zur Landesaufnahme Niedersachsen zu begeben.
Er ist ghanaischer Staatsangehöriger, am 7. Februar 2017 als vorgeblich unbegleiteter Minderjährige erstmals in das Bundesgebiet eingereist und stellte unter dem Namen D. F. E., geb. T. Dezember 2000, und Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 5. Juli 2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach Ablehnung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde der Antragsteller am 14. November 2018 von der Antragsgegnerin nach unbekannt abgemeldet.
Im August 2021 ließ der Antragsteller anwaltlich vertreten mitteilen, dass er nach erneuter Einreise nunmehr mit seiner in G. lebenden Lebensgefährtin H. F. ein Kind erwarte, das voraussichtlich im September geboren werde. Seine Lebensgefährtin besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Er beabsichtige die Anerkennung der Vaterschaft, eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge und habe einen Heimatpass beantragt. Zugleich begehre er die Aufhebung der Verpflichtung, seinen Wohnsitz in A-Stadt zu nehmen, und die Umverteilung nach G.. Als Identität gab der Antragsteller den Namen D. E. F., geb. T. Juli 1990, an.
Frau F. gebar am 31. August 2021 Mutter ihre Tochter I. F.. Am 21. September 2021 wurde dem Antragsteller ein Heimatpass ausgestellt, in dem die Personalien D. E. F., geb. T. Juli 1990 aufgeführt sind.
Am 28. Oktober 2021 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin persönlich vor und erklärte, dass er sich seit November 2018 dauerhaft in G. aufgehalten habe. Dort lebe seine Tochter. Der Heimatpass wurde eingezogen und in Verwahrung genommen. Die Antragsgegnerin erachtete die Identität des Antragstellers als nach wie vor ungeklärt und veranlasste eine erkennungsdienstliche Behandlung, die am 11. November 2020 die Feststellung der Personenidentität ermöglichte.
Am 16. November gab der Antragsteller, wiederum unter dem Namen D. F. mit dem Geburtsdatum T. Dezember 2000 und ohne Nachweis seiner Identität, vor dem Jugendamt G. eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und die gemeinsame elterliche Sorge ab.
Am 10. Dezember 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der Absicht an, ihn zur Vorsprache bei der Landesaufnahmebehörde zu verpflichten. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller keine schützenswerten Vater-Kind-Kontakte nachgewiesen habe und der Schutzbereich des Art. 6 GG daher nicht eröffnet sei. Unter dem 14. Dezember 2021 übersandte die Antragsgegnerin den Umverteilungsantrag an die Stadt G. und bat um Stellungnahme.
Der Antragsteller widersprach der Weiterleitung an die Landesaufnahmebehörde und legte eine gemeinsame schriftliche Erklärung mit der Kindesmutter vor, wonach sie die gemeinsame Haushaltsführung beabsichtigten. Der Schutzbereich des Art. 6 GG sei offenkundig eröffnet, weil der Antragsteller gemeinsam mit der Kindesmutter das Sorgerecht ausüben und die familiäre Lebensgemeinschaft führen wolle. Die Stadt G. teilte mit, dass einer Umverteilung des Antragstellers keine durchgreifenden Einwände entgegenstünden. Eine förmliche Zustimmung halte sie im Hinblick auf Art. 6 GG für entbehrlich. Das Standesamt der Stadt G. bat unter dem 23. November 2021 die Antragsgegnerin um Mitteilung, welches Geburtsdatum in dem hinterlegten Heimatpass eingetragen sei, weil das in den Erklärungen vor dem Jugendamt angegebene Geburtsdatum nicht mit dem Datum in einer von dem Antragsteller vorgelegten Passkopie übereinstimme.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich unverzüglich zur Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zu begeben. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen in der Anhörung.
Der Antragsteller hat am 17. Januar 2022 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Er macht geltend, dass die Antragsgegnerin – bei unstreitiger Wiedergabe des Sachverhalts – rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht eröffnet sei. Es sei ausreichend, dass er die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft tatsächlich und ernsthaft anstrebe; dass er sie nicht längst wahrnehme, sei aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen geschuldet. Er könne aufgrund beschränkter finanzieller Mittel auch kaum häufig nach G. reisen, um sein Kind zu sehen. Es sei ihm daher unmöglich, die von der Antragsgegnerin erwarteten Nachweise über schützenswerte Vater-Tochter-Kontakte zu erbringen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Januar 2022 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2021 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt die Weiterleitungsentscheidung und macht geltend, dass der Antragsteller keinerlei konkrete Angaben dazu mache, wie häufig er Kontakt zu seiner Tochter habe. Er führe weder eine tatsächliche Haushaltsgemeinschaft, die einer Weiterleitung entgegenstehen könnte, noch habe er ähnlich gewichtige Nachteile geltend gemacht. Er begehre im Gegenteil die Verteilung, widerspreche aber deren Veranlassung durch die Antragsgegnerin. Die Absicht, die familiäre Lebensgemeinschaft aufzunehmen, könne und müsse er gegenüber der Stelle geltend machen, die die Verteilung veranlasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist nach § 15a Abs. 2 Satz 4 AufenthG statthaft und wird nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts auch noch von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen, weil der Antragsteller nicht mitgeteilt hat, dass er der Vorspracheaufforderung zwischenzeitlich nachgekommen wäre. Auch die Antragsgegnerin hat nichts Dahingehendes vorgetragen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorsprache bei der Landesaufnahmebehörde nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder – wie hier – Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 – BVerwG 1 C 21.18 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – BVerwG 1 C 3.16 –, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 – BVerwG 1 C 19.11 –, juris Rn. 12).
Nach § 15a Abs. 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde einen Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 1 AufenthG veranlasst. Das ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2013 – 8 ME 2/13 –, juris Rn. 16). Frühestens deren verwaltungsinternes Ersuchen an die zentrale Verteilungsstelle (§ 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) bedeutet die Veranlassung der Verteilung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 – 8 ME 76/19 –).
Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 AufenthG für die Verpflichtung zur Vorsprache des Antragstellers liegen vor, weil er – jedenfalls nach Darstellung seiner Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren – unerlaubt (wieder-)eingereist ist und dabei weder (erneut) um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden konnte.
Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 15a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 AufenthG liegen nicht vor. Danach ist die Verpflichtung zur Vorsprache nach § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzulässig, wenn einem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 der Vorschrift Rechnung zu tragen ist, also eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen.
Aus dieser Regelung folgt nicht, dass in diesem Fall die Verteilung unterbliebe oder die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass – bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen – kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2022 – 13 ME 115/22 –, V.n.b.).
Vielmehr hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Ergebnis der durchzuführenden Anhörung des Ausländers in jedem Fall der die Verteilung veranlassenden Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). In Fällen, in denen unerlaubt eingereiste Ausländer die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beschriebenen Verhältnisse nachgewiesen und infolgedessen im Bezirk der melden den Ausländerbehörde zu verbleiben haben, teilt die die Verteilung veranlassende Stelle dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als vom Bundesministerium des Innern bestimmter zentraler Verteilungsstelle die Zahl der Personen mit, um sie auf die Quote des aufzunehmenden Bundeslandes anrechnen zu lassen. Die so verteilten Personen werden sodann landesintern dem Bezirk der meldenden Ausländerbehörde zugewiesen und auf die Quote der aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
Für die Ausländerbehörde, mit der in der Regel der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers erfolgt, ist das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG daher nur insoweit von Bedeutung, als dies gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG deren Befugnis ausschließt, den Ausländer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausnahme des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG restriktiv auszulegen und greift nur dann ein, wenn schon nach Anhörung durch die Ausländerbehörde eine Verteilung des Ausländers an einen anderen als den derzeitigen Aufenthaltsort wegen zwingender Gründe ersichtlich ausgeschlossen ist. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Antragsteller gerade nicht den Verbleib im Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin begehrt, sondern die Verteilung in die Nähe seiner Familie in G..
In solchen Fällen ist es dem unerlaubt eingereisten Ausländer zuzumuten, sich persönlich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass dem Ausländer auf diesem Wege auch die Möglichkeit eröffnet wird, die nach seiner Auffassung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Entscheidung über die Verteilung zu berücksichtigenden zwingenden Gründe unmittelbar gegenüber der die Verteilung veranlassenden Behörde vorzutragen und nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der fehlenden Bindungswirkung der Auffassung der Ausländerbehörde zum Vorliegen zwingender Gründe für das in jedem Falle (weiter) durchzuführende Verteilungsverfahren sind die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 15a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur dann noch eröffnet, wenn die Verpflichtung, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, sich aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage und daher fehlenden Aufklärungsbedarfs als bloße Förmelei oder gar Schikane darstellt. Es gilt insoweit ein vom eigentlichen Verteilungsverfahren abweichender Maßstab, weil dort den zwingenden Gründen auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden kann.
Eine derartig eindeutige Sachlage liegt hier nicht vor. Zwar hat der Antragsteller eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der Personensorge abgegeben und auch gemeinsam mit der Kindesmutter erklärt, dass er einen gemeinsamen Haushalt zu führen beabsichtige. Er hat allerdings bereits in der Vergangenheit widersprüchliche Angaben gemacht – etwa hinsichtlich seines Geburtsdatums und seines Aufenthalts zwischen 2018 und 2021. Insofern hat er anwaltlich vertreten vortragen lassen, dass er sich in Belgien aufgehalten habe, während er bei der persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin erklärt hat, er habe sich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und in G. gelebt. Nachweise hat er weder darüber noch über ein etwaiges Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin vor deren Schwangerschaft erbracht. Auch eine Aus- und Einreise ist nicht dokumentiert. Der Antragsteller hat außerdem bei der Erklärung vor dem Jugendamt G. die Identitätsangaben wiederholt, die er im Asylverfahren gemacht hatte, und die sich angesichts des (zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten) Passes als unzutreffend erwiesen haben. Es muss dem Antragsteller dabei auch ohne Besitz seines Heimatpasses, den die Antragsgegnerin in Verwahrung hatte, möglich gewesen sein, sein Geburtsjahr zutreffend anzugeben. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin über bloße Absichtserklärungen hinaus von dem Antragsteller konkretes Vorbringen dazu erwartet, wie er die familiäre Lebensgemeinschaft während der aufenthaltsrechtlich begründeten Trennung aufrechterhalten hat oder welche Schritte er unternommen hat, um die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, sobald die begehrte Verteilung nach G. erfolgt ist. Insoweit wäre beispielsweise zu erwarten, dass der Antragsteller konkrete Bemühungen darüber nachweist, eine Wohnung zu finden, in der die Familie wohnen kann, nachdem der Vermieter seiner Lebensgefährtin dem Einzug des Antragstellers nach dessen Angaben bereits widersprochen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 – 8 ME 76/19 –).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).