Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.11.2013, Az.: 2 Sa 667/13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Grundlage des tariflichen Mindestlohns
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.11.2013
- Aktenzeichen
- 2 Sa 667/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 55681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2013:1120.2SA667.13.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 13.05.2015 - AZ: 10 AZR 191/14
Rechtsgrundlage
- § 7 AEntG
Fundstelle
- NZA 2015, 7
Amtlicher Leitsatz
Bei Festsetzung eines Mindestlohnes durch Rechtsverordnung gemäß § 7 AEntG ist der Mindestlohn Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlungstatbestände der §§, 2, 3 und 4 EntgeltfortzahlungsG und der Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs 4 BUrlG.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 17. April 2013 - 1 Ca 498/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.028,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- auf 245,82 Euro seit dem 01. September 2012
- auf weitere 124,20 Euro seit dem 01. Oktober 2012 bis zum 26. März 2013
- auf weitere 225,00 Euro seit dem 01. November 2012 bis zum 26. März 2013
- auf weitere 20,82 Euro seit dem 1. November 2012
- auf weitere 212,40 Euro seit dem 01. Dezember 2012
- auf weitere 218,70 Euro seit dem 01. Januar 2013
- auf weitere 245,82 Euro seit dem 01. Februar 2013
- auf weitere 63,90 Euro seit dem 01. März 2013
- auf weitere 21,44 Euro seit dem 22. März 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.604,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin.
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, der streitigen erstinstanzlichen Behauptungen, der konträren Rechtsauffassungen, der geltend gemachten Ansprüche sowie des gesamten erstinstanzlichen Sachstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 2 - 4 desselben, Bl. 69 - 71 d. A. Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17. April 2013 hat das Arbeitsgericht Braunschweig der Klage bis auf einen geringfügigen Zinsanspruch stattgegeben. Der tarifliche Mindestlohn sei nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden bzw. im Rahmen des Urlaubsentgeltes, sondern auch bei den Entgeltfortzahlungstatbeständen der §§ 2, 3 und 4 EFZG zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils, Bl. 4 - 7 desselben, Bl. 71 - 74 d. A. verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 18. Juni 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 22. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Bei der Berechnung der Arbeitsvergütung der Klägerin habe sie die jeweils pro Monat zu leistenden Sollarbeitsstunden zugrunde gelegt. Hiervon habe sie die Feiertage und Tage wegen krankheitsbedingter Abwesenheit jeweils in Stunden abgezogen. Die so ermittelten Arbeitsstunden (inklusive Urlaub) habe sie mit der Mindeststundenvergütung multipliziert (wegen der einzelnen Monate wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichte Tabelle, Bl. 55 d. A. Bezug genommen). Soweit sich daraus eine Differenz zu der vertraglich vereinbarten Vergütung zugunsten der Klägerin ergeben habe, habe sie diese Beträge ausgezahlt. Am 27. März 2013 habe sie - das ist unstreitig - Restvergütung an die Klägerin in Höhe von 124,20 Euro brutto für den Monat September 2012 und in Höhe von 225,00 Euro brutto für den Monat Oktober 2012 gezahlt.
Weitere Vergütungsansprüche besitze die Klägerin nicht. Der Mindestlohntarifvertrag regele ausweislich § 2 Abs. 1 lediglich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Das Entgeltfortzahlungsgesetz enthalte keine zwingenden gesetzlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 AEntG, der abschließend regele, welche Arbeitsbedingungen Gegenstand eines Tarifvertrages gemäß § 3 AEntG sein könnten, der durch eine Rechtsverordnung gemäß § 7 AEntG für allgemeinverbindlich erklärt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 17. April 2013 - 1 Ca 498/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 25. September 2013 (Bl. 110 ff. d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten jetzt noch die Zahlung von Restvergütung und Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.028,90 Euro brutto verlangen.
I.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil unter I. 1. ausgeführt, dass bei den Entgeltfortzahlungstatbeständen gemäß § 2, 3 und 4 EFZG der tarifliche Mindestlohn Berechnungsgrundlage für einen etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin ist. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu Eigen, verweist auf diese (Bl. 72 - 73 d. A.) und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
II.
Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt folgende weitere Anmerkungen:
1.
Dem Anspruch der Klägerin, die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und des Arbeitsausfalles wegen Feiertagen in Höhe des Mindestlohnes vergütet zu erhalten, steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. Januar 2005 (- 5 AZR 279/01 -) nicht entgegen . Die Kammer macht sich insoweit die nachfolgenden Ausführungen des ArbG Cottbus vom 6. Juni 2013 (- 3 Ca 171/13 - [...]) in einer vergleichbaren Fallkonstellation zu Eigen:
In seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht über Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers eines Subunternehmers gegen den Generalunternehmen gemäß § 1 a AEntG aF, nunmehr § 14 AEntG, zu entscheiden. Es ging um den Umfang der den Generalunternehmer treffenden Bürgenhaftung nach § 1 a aF (§ 14 AEntG). In dieser Entscheidung schränkt das Bundesarbeitsgericht die Bürgenhaftung des Generalunternehmers gegenüber dem Arbeitnehmer eines Subunternehmers auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ein. Zwar ist die Bürgenhaftung grundsätzlich akzessorisch, § 767 BGB. Das Arbeitnehmerentsendegesetz selbst schränkt aber bereits die Akzessorietät der Bürgenhaftung erheblich ein. § 14 S. 2 AEntG (entspricht § 1 a S. 2 AEntG aF) definiert das Mindestentgelt, für das der Generalunternehmer haftet, als den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendung zur sozialen Sicherheit an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Bereits hierin liegt eine gesetzliche Einschränkung der Akzessorietät, die der Bürgenhaftung grundsätzlich nicht innewohnt.
Dieser Intention folgend schränkte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 die Bürgenhaftung weiter ein (BAG, aaO. RdZf. 66, 67):
"Die Beklagte zu 2.) haftet nach § 1 a AEntG für den Mindestlohn, den der Arbeitnehmer für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Eine weitergehende Haftung für Annahmeverzugsansprüche besteht nicht (zu Verzugszinsen vergleiche Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die Bürgenhaftung bezieht sich allein auf den Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1 AEntG. Dieser wird ausschließlich für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung geschuldet, weil die Rechtsnormen des für allgemein verbindlich erklärten TV-Mindestlohn vom 26. Mai 1999 nur insoweit international zwingend im Sinne von Artikel 34 EG BGB sind (vgl. Koberski/Asshoff/Hold, AEntG § 1 RdNr. 209 und § 1 a RdNr. 19). Die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn gehören hierzu nicht...."
Maßgebend für den vorliegenden Fall ist, dass der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung nicht auf dem AEntG, sondern auf den Regelungen des EFZG und des BUrlG beruht. Ein Arbeitgeber, der zu seinem Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht steht, ist nicht berechtigt, auch sofern ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zum Mindestlohn oder eine Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 AEntG vorliegt, die aus dem deutschen Arbeitsvertragsrecht folgenden Rechtsansprüche seiner Arbeitnehmer unter Verweis auf die Bürgenhaftung aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz einzuschränken.
Für Arbeitsverhältnisse wie das zwischen der Klägerin und der Beklagten muss es deshalb bei der Geltung der Regelungen des EFZG verbleiben.
2.
Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, dass der Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen ist, würde ein Arbeitgeber auch keinen Lohn aus Annahmeverzug (§ 615 BGB) schulden. Ihm würde so eine nicht unerhebliche Dispositionsbefugnis eröffnet, da er weiß, dass er Arbeitsstunden, die ausgefallen sind, weil er die ihm angebotene Arbeit nicht annimmt, niedriger vergüten könnte, als die nach dem AEntG verbindlichen Entgeltsätze dies vorsehen (so zutreffend, Thüsing/Bayreuther, AEntG, 2010, § 8 RdNr. 6).
3.
Dass die Rechtsverordnung und der Mindestlohntarifvertrag keine Regelungen zur Entgeltfortzahlung enthalten, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Anspruchsgrundlage ist nicht das Arbeitnehmerentsendegesetz, sondern die Regelungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen gemäß § 2 Abs. 1 EFZG ist nicht dispositiv. Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Wenn die Klägerin an den Feiertagen gearbeitet hätte, hätte sie von der Beklagten pro geleistete Arbeitsstunde den Mindestlohn in Höhe von 12,60 Euro brutto erhalten.
4.
Für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG die Berechnung der Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Es ist dem Arbeitnehmer das zu zahlen, was er verdient hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Insoweit gilt dasselbe wie für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Der durch die Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 enthält keine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gemäß § 4 Abs. 4 EFZG. Die Nichterwähnung der Entgeltfortzahlung in dem Tarifvertrag ist auch kein beredtes Schweigen (ArbG Cottbus, aaO.).
5.
Der angefochtenen Entscheidung ist jedoch nicht zu folgen, soweit darin die Restvergütungsansprüche der Klägerin pauschal auf Basis der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 29,25 Stunden berechnet sind. Im Hinblick darauf, dass der Mindestlohntarifvertrag Stundenlöhne festsetzt, muss der zwischen den Parteien festgelegte Monatslohn so bemessen sein, dass er pro geleisteter Arbeitsstunde den Vorgaben entspricht (ErfK/Schlachter, 13. Aufl. 2013, § 14 AEntG, RdNr. 3; OLG Karlsruhe, 5. Februar 2002 - 2 Ss 162/00 - EzAÜG AEntG § 1 Nr. 6). Es ist auf Basis der konkreten Arbeitsstunden abzurechnen.
6.
Bei Anwendung vorstehender Grundsätze hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Restvergütung und Urlaubsabgeltung für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 1.028,99 Euro brutto.
Die nachfolgende Tabelle enthält das gezahlte Gehalt, die Stunden gemäß Arbeitszeiterfassung, den Stundensatz laut Tarifvertrag Mindestlohn, die von der Klägerin für die jeweiligen Monate geltend gemachten Beträge und den sich daraus ergebenden Anspruch. Die letzte Spalte enthält den Restanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung des bezahlten Gehaltes und der von ihr geltend gemachten Beträge. Von den sich daraus ergebenden Beträgen ist noch die von der Beklagten an die Klägerin unstreitig am 27. März 2013 gezahlte Restvergütung für die Monate September und Oktober abzusetzen. Danach hat die Klägerin für September 2012 keinen Restvergütungsanspruch mehr und für den Monat Oktober 2012 nur noch einen Anspruch in Höhe von 20,83 Euro.
Monat | Gehalt lt. AV in € | Stunden | Stundensatz gemäß TV Mindestlohn in € | Anspruch in € | Geltend gemacht in € | Restanspruch in € |
---|---|---|---|---|---|---|
August | 1.350,00 | 131,17 | 12,60 | 1.652,74 | 1.595,82 | 245,82 |
September | 1.350,00 | 117,00 | 12,60 | 1.474,20 | 1.595,82 | 124,20 (am 27. März 2013 gezahlt) |
Oktober | 1.350,00 | 139,25 | 12,60 | 1.754,55 | 1.595,82 | 245,82 (davon am 27. März 2013 225,00 gezahlt) |
November | 1.350,00 | 124,00 | 12,60 | 1.562,40 | 1.595,82 | 212,40 |
Dezember | 1.350,00 | 124,50 | 12,60 | 1.568,70 | 1.595,82 | 218,70 |
Januar | 1.350,00 | 138,75 | 12,60 | 1.478,25 | 1.595,82 | 245,82 |
Februar | 585,00 | 51,50 | 12,60 | 648,90 | 1.595,82 | 63,90 |
7.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze steht der Klägerin ein Resturlaubsabgeltungsanspruch für zwei Urlaubstage in Höhe von noch 21,44 Euro brutto zu.
Dabei hat die Kammer gemäß § 11 BUrlG die letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Grunde gelegt, wobei der November 2012 mit 62 Stunden angesetzt worden (124 Stunden : 2).
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
376,75 Stunden x 12,60 Euro = 4.774,05 Euro : 65 = 73,03 Euro x 2 Tage = 146,06 Euro brutto. Abzüglich der bereits gezahlten 124,62 Euro brutto verbleibt ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 21,44 Euro brutto.
8.
Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 286, 291 BGB.
Die weitergehende Klage war abzuweisen und die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens entspricht der bezifferten Klagforderung.
Gründe, gemäß § 72 ArbGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. Januar 2005 (- 5 AZR 279/01 -) betrifft eine andere Fallgestaltung.