Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.08.2013, Az.: 9 Sa 138/13

Wahrung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen durch Erhebung einer Bestandsschutzklage

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
13.08.2013
Aktenzeichen
9 Sa 138/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 45105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2013:0813.9SA138.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lüneburg - 19.12.2012 - AZ: 1 Ca 414/12

Fundstellen

  • ArbR 2013, 527
  • AuR 2014, 282
  • EzA-SD 25/2013, 12
  • schnellbrief 2013, 172-173

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 19.12.2012, 1 Ca 414/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.12.2009 bis 31.08.2012 mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.100,-- € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2012 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.08.2012. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage vom 17.08.2012 wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Die Klägerin hat den im Berufungsverfahren im Wege der hilfsweisen Anschlussberufung angekündigten Antrag auf Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt. Die Klägerin war seit dem 03.05.2012 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt und hatte im Jahr 2012 keinen Erholungsurlaub.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.12.2009, für dessen gesamten Inhalt auf Bl. 5 bis 8 d.A. Bezug genommen wird, enthält folgende Regelung:

"§ 8 Urlaub

Frau C. hat einen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von gegenwärtig 30 Arbeitstagen (bemessen auf eine 5-Tagewoche) pro Kalenderjahr.

...

§ 12 Ausschlussfristen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

3. ...

4. ... ."

Die Klägerin hat den Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 30 Tage erstmals mit Klageerweiterung vom 12.12.2012 (Bl. 69 d.A.) schriftlich geltend gemacht.

Gemäß ihrer Auskunft im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 29.07.2013 erhielt die Klägerin in dem seit 01.10.2012 begründeten Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber bis 31.12.2012 keinen Urlaub.

Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.907,60 € brutto Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin nicht nach § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrages verfallen sei. Für die Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.12.2012, 1 Ca 414/12 (Bl. 89 - 100 d.A.) verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2013, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.01.2013 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ging am 05.02.2013 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen nebst Berufungsbegründung ein. Die Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den ausgeurteilten Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 34,14 € gezahlt.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungsbegründung. Sie setzt sich mit der Auffassung des Arbeitsgerichts auseinander, wonach die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt sei. Die Beklagte führt hierzu aus, dass diese Auffassung des Arbeitsgerichts der Rechtsprechung des neunten Senates widerspreche, nach der die Erhebung der Kündigungsschutzklage die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nicht wahrt. Anders als die Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen hänge der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht von dem Erfolg der Kündigungsschutzklage ab. Insofern läge auch kein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des 5. Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11 und des 9. Senates vom 21.02.2012, 9 AZR 486/10 vor. Auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01.12.2010, 1 BVR 1682/07 sei eine andere Sicht nicht geboten, da die Klägerin bereits die erste Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages nicht gewahrt habe. Der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlte Betrag sei für den Fall der Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und der Klageabweisung zurück zu zahlen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2013 verwiesen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 19.12.2012, 1 Ca 414712 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag der Beklagten in der Berufungsschrift und der Abweisung der Klage im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.941,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 25.03.2013 zu zahlen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10.03.2013, auf die wie auch auf den Schriftsatz vom 29.07.2013 Bezug genommen wird. Sie vertritt auch die Auffassung, dass die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages inhaltlich den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht erfasse.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft. Sie setzt sich auch hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinander (§§ 519, 520 ZPO, §§ 64, 66 ArbGG).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zutreffend zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.907,60 € brutto nebst Zinsen verurteilt.

1.

Die Klägerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2012 Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Die Klägerin hat für das gesamte Jahr 2012 keinen Erholungsurlaub erhalten, so dass 30 Tage Urlaub abzugelten waren. Das Arbeitsgericht hat rechnerisch zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 2.907,60 € brutto zusteht. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Berechnung wird insoweit verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

2.

Der Anspruch ist auch nicht nach § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen.

a)

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Der einem Arbeitnehmer zustehende Erholungsurlaub wandelt sich im Fall der Beendigung in einen Geldanspruch um und ist als solcher zu behandeln (BAG vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10, NZA 2011 S. 129 ff. = AP Nr. 55 zu § 7 BUrlG Rn. 17).

b)

§ 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrages erfasst als Ausschlussfrist auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch, der im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht, aber eben auch ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die Ausschlussfrist enthält eine umfassende Formulierung, in dem auf "beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" abgestellt wird ohne zwischen Ansprüchen aus dem bestehenden oder beendeten Arbeitsverhältnis zu differenzieren. Damit sind auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erfasst (vgl. auch BAG vom 09.08.2011, 9 AZR 475/10 Rn. 32, NZA 2012 S. 166 ff. [BAG 09.08.2011 - 9 AZR 475/10][BAG 09.08.2011 - 9 AZR 475/10] = AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG Rn. 32; vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10, NZA 2012, 514 = AP Nr. 93 zu § 7 Bundesurlaubsgesetz Abgeltung Rn. 18).

c)

Die Klägerin hat die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß Schriftsatz vom 17.08.2012 und nachfolgender Zustellung innerhalb der 3-monatigen Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht. Der Zustellung der Klageerweiterung hinsichtlich der Urlaubsabgeltung innerhalb der 3-monatigen Ausschlussfrist oder einer gesonderten schriftlichen Geltendmachung innerhalb dieser Frist bedurfte es nicht.

aa)

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01.12.2010, 1 BVR 1682/7, NZA 2011, 354 - 356 = AP Nr. 196 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) ist bei der Anwendung von Ausschlussfristen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Das Kostenrisiko bei der Beschreitung des Rechtsweges darf zu dem angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis stehen, weil ansonsten die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Zweistufige Ausschlussfristen führen in der Regel dazu, dass ein Arbeitnehmer Zahlungsansprüche gerichtlich geltend machen muss, obwohl er dessen Erfolgsaussichten noch nicht beurteilen kann, weil diese von der Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreites abhängen. Ein Arbeitnehmer, der sich mit einer Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wendet, will im Fall des Obsiegens auch die ihm im Zusammenhang mit der Bestandschutzstreitigkeit stehenden Entgeltansprüche geltend machen. Eine Ausschlussfrist, die nach Ablehnung der schriftlich geltend gemachten Ansprüche die Erhebung einer Zahlungsklage verlangt (sogenannte zweistufige Ausschlussfrist) zwingt einen Arbeitnehmer möglicherweise lange Zeit vor Beendigung der Bestandschutzstreitigkeit zur Erhebung einer Zahlungsklage, die sein Kostenrisiko im Rechtsstreit nicht unerheblich erhöht. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit gesehen, dass der Arbeitnehmer anstelle eines Leistungsantrages einen unechten Hilfsantrag für den Fall der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen stellt. Aber auch der unechte Hilfsantrag ist nicht generell geeignet, das Kostenrisiko zu senken, weil die Anträge zumindest mit Blick auf die Anwaltsgebühren als streitwerterhöhend angesehen werden (vgl. die Nachweise bei BVerfG vom 01.12.2012, aaO., Rn. 26). Nichts Anderes gilt bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die zwar nicht vom Erfolg der Bestandschutzklage abhängen, aber doch mindestens von ihrem Ausgang. Ansprüche, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, wie Urlaubsabgeltung, aber auch Ansprüche auf Erteilung eines Zeugnisses oder z.B. auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens, können erst durchgesetzt werden, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Auch hier ist der Arbeitnehmer bei einer zweistufigen Ausschlussfrist gezwungen, diese Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, bevor er Gewissheit über den Erfolg der Geltendmachung haben kann. Die Erhebung eines Hilfsantrages reduziert das Kostenrisiko nur bedingt: In den Fällen, in denen der Ausgang des Bestandschutzstreites zum Erfolg der Ansprüche führt, fallen die Anträge zur Entscheidung an und der Streitwert erhöht sich (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Damit wird ein Arbeitnehmer gezwungen, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, deren Behandlung nach Beendigung des Bestandschutzstreites in aller Regel ohne gerichtliche Durchsetzung abgewickelt werden. In der Regel werden bei Obsiegen im Kündigungsschutzstreit Annahmeverzugsansprüche ohne gerichtliche Durchsetzung ebenso abgewickelt wie die Zahlung von Urlaubsabgeltung und die Erteilung von Zeugnissen etc.

bb)

Vor diesem Hintergrund hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11, NZA 2013, 101 - 104 = AP Newsletter 2013, 29 - 37) entschieden, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsieht, verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die vom Erfolg einer Bestandschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind (BAG vom 19.09.2012, aaO., Rn. 18 ff.).

Nichts Anderes gilt für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Bestandschutzstreitigkeit abhängen. Der Wortlaut der Ausschlussfrist steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen, weil die Formulierung "gerichtliche Geltendmachung" der vom Ausgang der Bestandschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche nicht zwingend verlangt, dass der Zahlungsanspruch konkret benannt wird. Eine Ausschlussfrist verlangt in der Regel nicht die Formulierung eines konkreten Antrages i.S. eines Streitgegenstandes. Vielmehr soll erkennbar werden, welche Ansprüche vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist es, dem Schuldner zeitnah Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er noch zu rechnen hat. Zu Lasten des Arbeitnehmers wirkende Ausschlussfristen sollen den Arbeitgeber vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahren. Das sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet oder auch nicht zu rechnen braucht. Erhebt der Arbeitnehmer Bestandschutzklage, kann der Arbeitgeber an der Ernstlichkeit der Geltendmachung der hiervon abhängigen Vergütungsansprüche nicht wirklich zweifeln. Schon mit der Erhebung einer Bestandschutzklage kann sich der Arbeitgeber auf die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden (vgl. BAG vom 19.09.2012, aaO., Rn. 22). Was für Annahmeverzugsansprüche gilt, gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch. Ein Arbeitgeber, der an einem Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses beteiligt ist, muss damit rechnen, dass er im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers Annahmeverzugsansprüche oder im Falle des Unterliegens des Arbeitnehmers Urlaubsabgeltungsansprüche und andere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, zahlen muss. Auch der Sinn von arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen wird einer verfassungskonformen Auslegung des Merkmals gerichtliche Geltendmachung gerecht.

cc)

Die Auslegung der zweistufigen Ausschlussfrist (§ 12 Nr. 2 des Arbeitsvertrages) im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt letztendlich dazu, dass bereits die erste Stufe der Ausschlussfrist, die lediglich die einfache schriftliche Geltendmachung umfasst, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt ist. Die Einwendung der Beklagten, wonach für die Klägerin mit der einfachen schriftlichen Geltendmachung kein besonderes Kostenrisiko verbunden ist und daher die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verlangt, verfängt nur teilweise. Richtig ist, dass in der Tat ein Kostenrisiko bei einer einstufigen bzw. bei der ersten Stufe der Ausschlussfrist nicht entsteht. Wenn aber andererseits die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in verfassungskonformer Auslegung ausreicht, eine gerichtliche Geltendmachung darzustellen, ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage erst recht geeignet, auch die schriftliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreites zu erfassen. Die gerichtliche Geltendmachung umfasst die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber. Hier gilt nichts anderes, als vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründeten Auslegung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist, wonach die gerichtliche Geltendmachung auch die Geltendmachung von vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Zahlungsansprüchen erfasst. Eine Differenzierung zwischen den Stufen der Ausschlussfristen danach, dass zur Wahrung der ersten Stufe ohne Bestehen eines Kostenrisikos eine ausdrückliche Benennung des konkreten Anspruchs im Wege der Schriftform geboten ist und zur Wahrung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung in dem oben beschriebenen Sinne ausgelegt werden kann, wäre künstlich, für die Prozessparteien nicht nachvollziehbar und ist vor dem Hintergrund des Sinn und Zweckes von Ausschlussfristen auch nicht geboten.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der unterliegenden Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO). Da die Anschlussberufung der Klägerin in zulässiger Weise (BGH vom 10.11.1983, VII ZR 72/81, NJW 1984, 1240 [BGH 10.11.1983 - VII ZR 72/83] - 1242) lediglich hilfsweise angekündigt und der Antrag nicht gestellt wurde, wirkt sich dies nicht zu Lasten der Klägerin bei der Kostenentscheidung aus. Die Revisionszulassung erfolgte nach § 72 Abs. 2 ArbGG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 21.02.2012, 9 AZR 486/10, NZA 2012, 750 - 753 = EZA § 7 Bundesurlaubsgesetz Abgeltung Nr. 21 Rn. 24). Darüber hinaus hat die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung.