Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.12.2013, Az.: 6 Sa 392/13
Wirksam abbedungener Anspruch eines Leiharbeitsnehmers auf Fahrtkostenerstattung bei betrieblicher Übung zur pauschalen Fahrtkostenerstattung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.12.2013
- Aktenzeichen
- 6 Sa 392/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 52745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2013:1220.6SA392.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 27.02.2013 - AZ: 2 Ca 320/12
Rechtsgrundlagen
- § 151 BGB
- § 242 BGB
- § 305c Abs. 1 BGB
- § 307 Abs. 1 S. 1, 2, 3 BGB
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
- § 8.7 MTV Zeitarbeit BZA-DGB
Fundstelle
- EzA-SD 7/2014, 7
Amtlicher Leitsatz
1. Der grundsätzliche Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Erstattung der Fahrkosten für die Strecke vom Verleiherbetrieb zur konkreten Einsatzstelle folgt aus § 670 BGB.
2. Der Anspruch nach § 670 BGB kann durch eine im Betrieb des Verleihers bestehende betriebliche Übung abbedungen werden.
3. Eine betriebliche Übung zur Fahrtkostenerstattung, die eine Erstattung in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer bezogen auf die Strecke zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Entleiherbetrieb beinhaltet, hält der AGB Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - teilweise abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers als Leiharbeitnehmer auf Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen dem Betriebssitz der Beklagten als Verleiherin und dem Einsatzbetrieb.
Der Kläger war vom 29.11.2010 bis 30.04.2012 bei der Beklagten, die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Schweißer tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.11.2010. In dessen Ziffer 2 haben die Parteien u.a. den Manteltarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB-Tarifgemeinschaft vom 22.07.2003 in das Arbeitsverhältnis einbezogen. Unter Ziffern 22 und 24 ist wörtlich nachstehendes vereinbart worden:
"...
22. Ausschlussfrist
Der Mitarbeiter ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohnabrechnung verpflichtet. Beanstandungen sind unverzüglich vorzubringen. Im Übrigen gilt die tarifvertragliche Ausschlussfrist.
...
24. Nebenabreden
Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Blatt 5 bis 9 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger wurde während des streitgegenständlichen Zeitraumes von Mai bis Oktober 2012 und von Dezember 2012 bis Januar 2013 durchgängig in einem Betrieb in D. eingesetzt. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort zu diesem Einsatzbetrieb beträgt 21,7 km (einfache Strecke). Die Entfernung von seinem Wohnort zur Betriebsstätte der Beklagten beläuft sich auf 11,4 km (einfache Strecke).
Im Betrieb der Beklagten besteht eine Fahrtkostenregelung in Form einer betrieblichen Übung. Danach wird von Seiten der Beklagten Fahrtkostenerstattung gewährt, soweit die einfache Entfernung vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Einsatzort mehr als 20 km beträgt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer für die Strecke zum Einsatzort ab dem 21. km pro Entfernungskilometer 0,30 €. In Umsetzung dieser Regelung hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum pro Arbeitstag zumindest 0,60 € erhalten.
Mit Schreiben vom 13.08.2012 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er arbeitstäglich einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung von 10,3 km x 2 x 0,30 € pro Kilometer und mithin in Höhe von 6,18 € habe. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreiben wird auf Blatt 39 und 30 d.A. Bezug genommen. Zuvor hatte der Kläger seinen Anspruch für November 2010 bis April 2012 mit Schreiben vom 07.06.2012 erfolglos gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Mit der am 28.09.2012 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte zuletzt auf Fahrtkostenerstattung für die Monate Mai bis Oktober 2012 und Dezember 2012 sowie Januar 2013 in einer Gesamthöhe von 721,26 € brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Mehrkosten für die Fahrten zum Entleiher abzüglich der Fahrten von seinem Wohnort zum Verleiher erbringe er Interesse der Beklagten. Deshalb habe er nach § 670 BGB einen entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruch. Der Kläger fahre einen VW Passat, der auf einer Strecke von 100 km etwa 9 bis 10 Liter verbrauche, woraufhin pro gefahrenen Kilometer 0,30 € als Aufwendungsersatz zugrunde zu legen seien. Auf den sich hieraus errechnenden Anspruch lasse sich der Kläger die von der Beklagten bereits erstatteten Fahrtkosten anrechnen. Die betriebliche Fahrtkostenregelung der Beklagten genüge zunächst dem Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach Ziffer 24 des Arbeitsvertrages nicht. Zudem stelle sie eine unangemessene Benachteiligung dar, weil so nur ein Bruchteil des Hinweges und der Rückweg überhaupt nicht vergütet würden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 356,76 € (für die Monate Mai bis August 2012) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 111,60 € netto (für September 2012) nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2012 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 22,92 € netto (für Oktober 2012) nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.11.2012 zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 101,64 € netto (für Dezember 2012) nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.01.2013 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 128,34 € netto (für Januar 2013) nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zwischen Wohnort und Einsatzort nach § 670 BGB hätten. Zudem sei § 670 BGB abdingbar. Das sei im vorliegenden Fall durch die betriebsinterne Fahrtkostenreglung geschehen.
Mit Urteil vom 27.02.2013 hat das Arbeitsgericht Osnabrück die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate August, September, Oktober und Dezember 2012 sowie Januar 2013 Fahrtkostenerstattung in einer Gesamthöhe von 487,26 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Ansprüche des Klägers für die Monate Mai, Juni und Juli 2012 seien über die einzelvertraglichen Bezugnahme des Manteltarifvertrages Zeitarbeit BZA-DGB und die darin unter § 10 vereinbarte einmonatige Ausschlussfrist verfallen. Das Schreiben des Klägers vom 13.08.2012 stelle keine ausreichende Geltendmachung seiner Ansprüche für die Monate Mai bis Juli 2012 dar. Ab August 2012 sei das Begehren des Klägers jedoch nach § 670 BGB begründet und nicht verfallen. Diese Vorschrift sei im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen anzuwenden. Zwar sei die gesetzliche Regelung in § 670 BGB dispositiv. Die im Betrieb der Beklagten herrschende betriebliche Übung sei jedoch wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, woraufhin wiederum auf den gesetzlichen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB zurückzugreifen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Bewertung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 6 - 11 desselben, Bl. 44 - 47 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 18.03.2013 zugestellt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist am 16.04.2013 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen. Die Begründung erfolgte nach entsprechender Fristverlängerung unter dem 28.05.2013.
Mit am 15.05.2013 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Anschlussberufung gegen das ihm am 18.03.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.02.2013 eingelegte und diese sogleich begründet.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus nicht zur weiteren Fahrtkostenerstattung verpflichtet zu sein. Zunächst folge aus § 670 BGB kein genereller Anspruch von Zeitarbeitnehmern auf Fahrtkostenerstattung. Abgesehen davon seien evtl. bestehende gesetzliche Ansprüche des Klägers auf Fahrtkostenerstattung durch die im Betrieb der Beklagten existierende betriebliche Übung abbedungen worden. Die betriebliche Übung beinhalte keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. Die Beklagte habe über diese betriebliche Übung nicht etwa einen Ausschluss von Fahrtkostenerstattung vorgenommen, sondern lediglich die Berechnung der jeweiligen Höhe pauschaliert. Das sei in der vorgenommenen Art und Weise nicht zu beanstanden. Zum einen lege die Fahrtkostenregelung fiktiv eine Entfernung zwischen der Wohnung der Mitarbeiter zum Betrieb der Beklagten von 20 Kilometern zugrunde. Soweit die Mitarbeiter der Beklagten zu ihrem Einsatzort eine Entfernung von mehr als 20 km zurückzulegen hätten, erhielten sie für den darüber hinausgehenden Teil ohne weitere Nachweise eine entsprechende Fahrtkostenerstattung. So werde sichergestellt, dass kein Mitarbeiter aufgrund seiner Beschäftigung eine unzumutbar große Entfernung zu seinem Einsatzort zurückzulegen habe, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten. Soweit die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort mehr als 20 km betrage, gewähre die Beklagte dem jeweiligen Mitarbeiter nicht lediglich für die Hinfahrt Aufwendungsersatz. Tatsächlich werde für die Berechnung deshalb auf die einfache Entfernung abgestellt, weil die notwendige Verdoppelung bei der Höhe des Verrechnungssatzes pro Kilometer erfolge. Bei überwiegend privat genutzten Pkw beschränke sich die Fahrtkostenerstattung in der Regel auf die verbrauchten Kraftstoffe. Setze man hierbei einen durchschnittlichen Kraftstoffpreis von 1,75 € und einen Durchschnittsverbrauch von 7 l pro 100 km an, ergebe sich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,12 € pro km. Bereits 2006 habe der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch von Pkw bei lediglich 6,69 l pro 100 km gelegen. Da der von der Beklagten zugrunde gelegten Kraftstoffpreis eher hoch sei, würden die von der Beklagten angesetzten 0,30 € pro Entfernungskilometer problemlos den jeweiligen Hin- und Rückweg abdecken. Die Regelung der Beklagten über die Erstattung von Fahrtkosten stelle auch nicht aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers bzw. der anderen Mitarbeiter dar. Das werde bei der maßgeblichen generell abstrakten Betrachtungsweise deutlich. Ein Vergleich der von der Beklagten gezahlten Aufwandsentschädigung mit der sich rechnerisch aus § 670 BGB ergebene Aufwandsentschädigung ergebe, dass von den derzeitig 69 Mitarbeitern, die von der Beklagten Fahrtkostenerstattung erhielten, für 47 Mitarbeiter die aktuelle Regelung finanziell vorteilhafter sei. Die Behauptung des Klägers, dass es sich bei seinem Fahrzeug um einen VW Passat handele, sei nicht ausreichend, um die Plausibilität seiner Angaben überprüfen zu können. So liege ausweislich der Volkswagen- Homepage der Verbrauch aktueller Passat-Modelle zwischen 4,3 und 6,1 l pro Kraftstoff pro 100 km. Deshalb werde bestritten, dass das Fahrzeug des Klägers 9 bis 10 l Kraftstoff pro 100 km verbrauche. Das Arbeitsgericht Osnabrück habe dem Kläger deshalb mangels Schlüssigkeit zu Unrecht pauschal 0,30 € pro gefahrene km zugesprochen.
Die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung sei bereits unzulässig, weil darin keine sinnvollen oder auslegbaren Anträge gestellt worden seien. Abgesehen davon sei sie in jedem Fall unbegründet, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 13.08.2012 seine Ansprüche für die Vormonate nicht in Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist fristwahrend geltend gemacht habe.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 234,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2012 zu zahlen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm als Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf Grundlage von § 670 BGB zustehe. Die gesetzliche Regelung sei durch die betrieblich Übung im Hause der Beklagten nicht wirksam abbedungen worden. Zunächst mangelt es der betrieblich Übung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftform. Zudem sei die darin vorgenommene Pauschalierung der Reisekosten zumindest zweifelhaft. Die Beklagte zahle bei ihren über 200 Leiharbeitnehmern erst ab dem 21. km eine Erstattung von 0,30 € für den einfachen Weg. Das Arbeitsgericht sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die von der Beklagten gezahlten Pauschale von 0,30 € bereits ab dem ersten km in Ansatz zu bringen gewesen wäre. Eine besondere Schlüssigkeitsprüfung für das Fahrzeug des Klägers sei nicht vorzunehmen. Nach einer Recherchen im Internet (ADAC-Autokosten 2013) werde für das kleinste Modell des Passat pro km ein Kostenwert von 0,55 € in Ansatz gebracht, berechnet auf der Basis von Fixkosten, Werkstattkosten, Betriebskosten und Wertverlust. Es sei nicht erkennbar, warum im vorliegenden Fall bei der großen Kilometerleistung des Klägers der Wertverlust nicht zu berücksichtigen sein solle.
Die Anschlussberufung des Klägers sei zulässig. Bei sinnvoller Auslegung des Antrages der Anschlussberufung vom 14.05.2013 sei ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger zusätzlich zu dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag einen weiteren in Höhe von 234,00 brutto begehre. Entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung habe der Kläger seine Ansprüche für die Monate Mai, Juni und Juli 2012 mit dem Schreiben vom 13.12.2012 im Sinne der Rechtsprechung zwecks Einhaltung der Ausschlussfrist ordnungsgemäß geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze vom 14.05.2013, 28.05.2013 und 05.08.2013 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 wechselseitigen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Während die Berufung der Beklagten Erfolg hat, blieb die Anschlussberufung des Klägers erfolglos.
A
Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig.
1.
Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, infolge der Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht ungeachtet des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch zulässig, § 64 Abs. 2 ArbGG, sowie in gesetzlicher Form- und Frist eingelegt, § 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Sie wurde innerhalb der - verlängerten - Frist, § 66 Abs. 1 S. 1, 5 ArbGG ordnungsgemäß begründet, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.
2.
Auch die Anschlussberufung ist an sich statthaft, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes infolge der beiden Parteien erstinstanzlich eingeräumten Berufungsmöglichkeit zulässig sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG und ebenfalls ordnungsgemäß begründet worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich bei der gebotenen Auslegung des Anschlussberufungsantrages unter Einbeziehung der Begründung ohne jeden Zweifel, dass der Kläger damit unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen an den Kläger über die erstinstanzliche bereits ausgeurteilten 487,26 € weitere 234,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
B
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiterer Kostenerstattung für die vom ihn vorgenommenen Fahrten zum Entleiherbetrieb. Zwar findet § 670 BGB auch im Rahmen des vorliegenden Leiharbeitsverhältnisses Anwendung. Die darin enthaltene Regelung ist jedoch in wirksamer Art und Weise durch die in dem Betrieb der Beklagten existierende betriebliche Übung zur Fahrtkostenerstattung abbedungen worden. Die aus dieser betrieblichen Übung resultierenden Ansprüche des Klägers hat die Beklagte unstreitig vollständig erfüllt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Aus diesem Grunde war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichtes Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - teilweise abzuändern und die Klage war insgesamt abzuweisen. Darüber hinaus war die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
I.
Dabei ist zunächst zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass auch ihm als Leiharbeitnehmer grundsätzlich der gesetzliche Aufwendungsersatzanspruch für geleistete Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 670 BGB zusteht.
1.
Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (vgl. nur BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 455/11 - NJW 2013, 2923 - 2924).
2.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen im Leiharbeitsverhältnis vor. § 670 BGB will den Beauftragten davor schützen, dass er durch die Geschäftsbesorgung im Interesse des Arbeitgebers einen Nachteil erleidet. Dieser Rechtsgedanke ist verallgemeinerungsfähig. Unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis kann derjenige, der im Interesse eines Anderen Aufwendungen macht, von diesem die getätigten Aufwendungen Ersatz verlangen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung tätigt, im Interesse beider Vertragsparteien liegen können. Dem Arbeitgeber kann deshalb bei entsprechender Anwendung des § 670 BGB nur dann das alleinige Tragen der Aufwendungen auferlegt werden, wenn sein Interesse soweit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (vgl. BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 14/10 - AP Nr. 35 zu § 670 BGB).
3.
Die Kosten, die dem Kläger für die Fahrt von der Betriebsstätte der Beklagten zum Entleiherbetrieb entstanden sind, hat er allein im Interesse der Beklagten aufgewandt. Soweit es die Fahrtkosten vom Wohnort des Klägers zur Betriebsstätte der Beklagten betrifft, liegen dagegen keine Aufwendungen zugunsten des Arbeitgebers vor, zumal der Kläger bzw. der Arbeitnehmer es in der Hand hat, seinen Wohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen und so Fahrtkosten einzusparen. Wird der Arbeitnehmer demgegenüber, wie vorliegend der Kläger auf Grundlage von § 3 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 25.11.2010 in weiter entfernten Entleihbetrieben tätig, wendet er die hiermit verbundenen Mehrkosten im fremden, nämlich im Interesse seines Arbeitgebers auf (vgl. LAG Hamm, 30.06.2011 - 8 Sa 387/11 - LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 58; LAG Köln, 24.10.2006 - 13 Sa 881/06 - NZA-RR 2007, 354 - 357; LAG B-Stadt, 30.07.2009 - 15 Sa 268/09 - LAGE § 670 BGB 2002 Nr. 3). Zwar sieht der von den Parteien einzelvertraglich in Bezug genommene Manteltarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB unter § 8 unter bestimmten Voraussetzungen die Bezahlung von Vergütung für Wegezeiten vor. Hiermit sind die Aufwendungen, die mit der An- und Abreise zum Entleiher verbunden sind, jedoch nicht abgegolten (Ulber, AÜG, 4. Aufl., § 1 AÜG Rnr. 73 n.w.N.). Die Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind durch den normalen oder den vorliegend tarifvertraglichen Vergütungsanspruch für die Wegezeiten aber keineswegs abgegolten. Diese Fahrtkosten entstehen ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers und können vom Leiharbeitnehmer, z. B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle nicht beeinflusst werden. Deshalb steht dem Kläger als Leiharbeiter gemäß § 670 BGB Aufwendungsersatz grundsätzlich für die Fahrtkosten von der Betriebsstelle zum Einsatzort zu, während die Ausgaben zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte zum persönlichen Lebensbedarf gehören, der von der Vergütung zu bestreiten ist (vgl. LAG Köln, 24.10.2006 - 13 Sa 881/06 - aaO.).
II.
Die gesetzliche Regelung zum Aufwendungsersatz haben die Parteien jedoch in wirksamer Art und Weise durch die im Betrieb der Beklagten existierende betriebliche Übung abbedungen.
1.
§ 670 BGB beinhaltet keine zwingende, sondern vielmehr eine dispositive Aufwendungsersatzregelung, die durch individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt werden kann. Dementsprechend bestimmt auch § 8.7 MTV Zeitarbeit BZA-DGB, dass "sonstigen" Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB einzelvertraglich zu regeln ist.
2.
Hiervon haben die Parteien Gebrauch gemacht. Im Betrieb der Beklagten wurde unstreitig an alle Arbeitnehmer während der gesamten Zeit der Beschäftigung des Klägers eine Fahrtkostenerstattung dergestalt gewährt, dass die Beklagte an ihre Arbeitnehmer dann, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzbetrieb mehr als 20 km beträgt, unabhängig von weiteren Voraussetzungen für jeden darüber hinausgehenden Entfernungskilometer 0,30 € zahlte. Dabei handelt es sich um eine betriebliche Übung.
a)
Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Durch die betriebliche Übung erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung. Sie ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann (vgl. BAG, 20.05.2009 - 9 AZR 382/07 - AP Nr. 35 zu § 307 BGB).
b)
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte in diesem Sinne in der Vergangenheit regelmäßig nicht nur dem Kläger gegenüber, sondern allen Arbeitnehmern gegenüber die Leistung von Fahrtkostenerstattung in der oben dargestellten Art und Weise vorgenommen hat.
3.
Der Wirksamkeit dieser betrieblichen Übung steht zunächst die Schriftformklausel gemäß Ziffer 24 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.11.2010 nicht entgegen, wonach Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Dabei handelt es sich um eine sog. einfache Schriftformklausel, weil lediglich Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, und nicht wie bei sog. doppelten Schriftformklauseln vereinbart worden ist, dass die Schriftform ihrerseits nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung nicht abbedungen werden kann. Für die vorliegende einfache Schriftformklausel entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass diese das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht verhindert. Vielmehr wird zutreffend davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben könne, und zwar selbst dann, wenn beide dabei an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben. Dass von den Parteien in Ziffer 24 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.11.2010 vereinbarte einfache Schriftformerfordernis konnte deshalb durch die betriebliche Übung im Betrieb der Beklagten abbedungen werden (vgl. nur BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 - aaO., BAG, 28.10.1987 - 5 AZR 518/85 - AP Nr. 1 zu § 7 Caritasverband AVR).
4.
Die Regelungen der betrieblichen Übung sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Sie sind wirksamer Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden. Weder sind die darin enthaltenen Regelungen überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB oder intransparent nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch sind sie unangemessen benachteiligend gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
a)
Dass die betriebliche Übung nicht schriftlich fixiert worden ist, schließt deren Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht aus, § 305 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, sind allgemeine Geschäftsbedingungen (BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - AP Nr. 62 zu § 307 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der betrieblichen Übung "ausgehandelt" im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB sein könnten, liegen nicht vor. Die Beklagte selbst trägt nicht vor, dem Kläger oder anderen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die betriebliche Übung eingeräumt zu haben.
b)
Die Regelungen der betrieblichen Übungen sind nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden.
aa)
Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - aaO.).
bb)
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Regelung, Fahrtkostenerstattung werde erst ab dem 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Einsatzstelle im Umfang von 0,30 € pro Entfernungskilometer gezahlt, nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die darin zu sehende Pauschalierungsvereinbarung von Fahrtkostenerstattung ist im Arbeitsleben keineswegs als ungewöhnlich zu bezeichnen. Dass Fahrtkostenerstattung nach § 670 BGB einzelvertraglich geregelt werden könne, ergibt sich schon aus § 8 des einschlägigen Tarifvertrages Zeitarbeit BZA-DGB. Der Kläger hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass er mit einer solchen Regelung nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ist von Seiten der Beklagten in dieser Art und Weise - zunächst sogar noch zugunsten des Klägers mit höheren Beträgen - abgerechnet worden.
c)
Die über die betriebliche Übung Vertragsbestandteil gewordene Regelung ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB.
aa)
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu der pauschalen Vergütung von Überstunden ist auch eine pauschale Abgeltung von Aufwendungsersatzansprüchen nur dann klar und verständlich, wenn sich aus der Regelung selbst ergibt, für welche Entfernungen und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer Fahrtkostenerstattung gewährt wird. Der Arbeitnehmer muss von Anfang an erkennen können, was ggfs. "auf ihn zukommt", welche Leistung er beanspruchen kann und auf welche Leistungen er unter Umständen verzichtet (vgl. BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - aaO.; BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 - NZA 2012, 861 - 863).
bb)
Dem wird die betriebliche Übung gerecht. Einerseits ist eindeutig, dass Fahrtkostenerstattung erst ab dem 21 Entfernungskilometer gezahlt wird. Andererseits ist die Höhe der Fahrtkostenerstattung konkret auf 0,30 € pro Entfernungskilometer festgelegt. Jeder Arbeitnehmer weiß, was er aufgrund dieser Regelung an Fahrtkostenerstattung von der Beklagten verlangen kann.
d)
Die im Betrieb der Beklagten praktizierte betriebliche Übung enthält keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
aa)
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäftes zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäftes generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (vgl. nur BAG, 15.05.2013 - 10 AZR 679/13 - NJW-Spezial 2013, 563 - 564 [BAG 15.05.2013 - 10 AZR 679/12], siehe auch Juris).
bb)
Die betriebliche Übung weicht von der gesetzlichen Regelung in § 670 BGB insoweit ab, als sie den Aufwendungsersatzanspruch nicht einzelfallbezogen nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten bemisst, sondern Pauschalierungen vornimmt und zwar einerseits im Hinblick auf die Höhe der zu erstattenden Kosten pro Entfernungskilometer sowie andererseits im Hinblick darauf, dass sie als Maßstab für die Fahrtkostenerstattung auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzstelle abzüglich 20 km abstellt. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass Pauschalierungsvereinbarungen gerade bei einer so häufig vorkommenden Auslage wie Fahrtkosten generell nicht zu beanstanden sind. Vielmehr ermöglichen sie eine einfach handhabbare und wenig arbeitsaufwändige Regelung und zwar sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der vereinbarten Pauschalen ist, was die Beklagte ohne die betriebliche Übung nach dem Gesetz und mithin nach § 670 BGB typischerweise geschuldet hätte. Bei der Entscheidung, ob sich die Pauschalierungsabsprache im Rahmen des nach dem Gesetz Geschuldeten hält, kommt es nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, sondern auf die typische Sachlage (vgl. nur BHG, 05.05.2011 - VII ZR 161/10 - NJW 2011, 3030 - 3031 [BGH 05.05.2011 - VII ZR 161/10]). Aus diesem Grunde ist vorliegend nicht darauf abzustellen, ob speziell der Kläger nach § 670 BGB einen höheren Anspruch als auf Grundlage der betrieblichen Übung gehabt hätte, sondern wie sich die betriebliche Übung bei generell abstrakter Betrachtungsweise im Betrieb der Beklagten auswirkt.
cc)
Danach ist die betriebliche Übung nicht unangemessen. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die ersten 20 km bei der Erstattung von Fahrtkosten unberücksichtigt lässt. Dadurch werden die Arbeitnehmer schon deshalb nicht unangemessen benachteiligt, weil die Beklagte diese ersten 20 km nicht etwa ausgehend von ihrem Betriebssitz, sondern vom Wohnort der jeweiligen Arbeitnehmer aus bestimmt. Grundsätzlich eröffnet § 670 BGB keine Fahrtkostenerstattungsansprüche für Fahrten zwischen Wohnort des Arbeitnehmers und Betriebsstätte. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten gezogenen 20 Kilometergrenze bei generell abstrakter Betrachtungsweise unangemessen ist, bestehen nicht. Diese pauschale Begrenzung dient der Vereinfachung und der leichteren Handhabung der Fahrtkostenerstattungsregelung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Zudem kann dieser Faktor der Fahrtkostenerstattung allein vom Arbeitnehmer, z. B. durch die Verlegung des Wohnsitzes, und nicht von der Beklagten beeinflusst werden. Soweit die Beklagte dann ab dem 21. km nicht für Hin- und Rückfahrt, sondern pauschal pro Entfernungskilometer einen Ausgleich in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt, hat sie sich damit erkennbar an der Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz orientiert. Danach kann zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € angesetzt werden. Die entsprechende Pauschalierung nimmt den Arbeitnehmern die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre im Rahmen von § 670 BGB erstattungsfähigen konkret entstandenen Aufwendungen, also die tatsächlich angefallenen Kosten, nachzuweisen. Wenn es diese Pauschalierungsregelung nicht gegeben hätte, könnte der Kläger nicht ohne weiteres einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der steuerlich anerkannten Kilometerpauschale geltend machen. Diese schließt sämtliche Kosten der Kfz-Nutzung ein. Im Zweifel kann aber nicht unterstellt werden, der Arbeitgeber wolle die gesamten Pkw-Kosten vollständig übernehmen (vgl. nur Küttner, Personalbuch 2013, Aufwendungsersatz, Rdn. 3). Im Interesse einer gerade auch für den Arbeitnehmer weniger arbeitsaufwändigen Regelung ist deshalb die von der Beklagten gewählte Pauschalierung von 0,30 € pro Entfernungskilometer unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Auch soweit man die vom Kläger vorgetragenen Zahlen zugrunde legt, ändert sich hieran nichts. Nach seinen Angaben verbraucht sein Passat 9 bis 10 l auf 100 km. Daraus ergibt sich bei einen laut ADAC durchschnittlichen Benzinpreises sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2013 von 1,59 € eine Kostenbelastung zwischen 0,14 € (bei einem Verbrauch von 9 l pro 100 km) und 0,16 € pro Kilometer (bei einem Verbrauch von 10 l pro 100 km). Die sich hieraus ergebenden konkreten Aufwendungsersatzansprüche des Klägers sind durch die von der Beklagten gezahlten 0,30 € für den Entfernungskilometer auch bei Zugrundelegung der Hin- und Rückfahrt entweder überabgedeckt, vollständig abgedeckt oder nur zu einem geringen Teil nicht abgedeckt. Das ist weder im Verhältnis zum Kläger noch bei der gebotenen generell abstrakten Betrachtungsweise zu beanstanden.
III.
Da die Beklagte unstreitig ihren Verpflichtungen aus der betrieblichen Übung für den vorliegend streitigen Zeitraum in vollem Umfang entsprochen hat, stehen dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung zu. Seine Klage ist insgesamt unbegründet, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob etwaige Ansprüche zudem auch noch verfallen sind.
C
Der Kläger hat als vollständig unterliegende Parteien gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sowohl die erstinstanzlichen als auch die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere hat die vorliegend entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob § 670 BGB wirksam durch eine im Betrieb der Beklagten existierende betriebliche Übung abbedungen ist, keine allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung. Dass diese Problematik über den Einzelfall des Klägers hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist, ist von keiner Parteien vorgetragen worden, dafür bestehen auch ansonsten keinerlei konkrete Anhaltspunkte (vgl. hierzu BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12 - AE 2012, 244).