Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.05.2013, Az.: 10 Sa 1042/12
Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach Insolvenzanfechtung; Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei zweckgebundener Überweisung der gesamten Lohnkosten auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers und Zahlungsanweisung mit kurzem zeitlichen Vorlauf
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 27.05.2013
- Aktenzeichen
- 10 Sa 1042/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 43156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2013:0527.10SA1042.12.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 13.11.2014 - AZ: 6 AZR 631/13
Rechtsgrundlagen
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 614 S. 2 BGB
- § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Fundstellen
- EzA-SD 17/2013, 12
- NZI 2013, 6
- NZI 2013, 910-912
- ZInsO 2013, 2219-2221
Amtlicher Leitsatz
1. Grundsätzlich kann die Inkongruenz dadurch begründet werden, dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt.
2. Die Anfechtbarkeit wegen einer nicht in der Art zu beanspruchenden Befriedigung ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Abweichung nur geringfügig oder verkehrsüblich ist.
3. Die Prüfung ist insbesondere daran auszurichten, ob die tatsächlich Deckung im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung als gleichwertig mit der geschuldeten anzusehen ist.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Juli 2012 - 12 Ca 94/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach insolvenzrechtlicher Anfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn X (im Folgenden: Arbeitgeber), dessen Arbeitnehmer der Beklagte war. Dem Konto des Beklagten wurde dessen Nettoentgelt für den Monat März 2008 am 31. März 2008 gutgebracht. Am 27. Juni 2008 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers; dieser verstarb im Jahre 2010, woraufhin das Insolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 erklärte der Kläger die Anfechtung der Zahlung an den Beklagten.
Der Kläger hat vorgetragen, am 26. März 2008 seien vom Geschäftskonto des Arbeitgebers 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Löhne" auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen worden; am Folgetage seien von diesem Konto die für den Monat März 2008 geschuldeten Arbeitsentgelte aller Arbeitnehmer, unter anderem des Beklagten, nebst Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach § 131 InsO zur Anfechtung berechtigt, denn bei der Entgeltzahlung handele es sich um eine inkongruente Deckung. Im Zeitpunkt der Zahlung sei der Arbeitgeber zahlungsunfähig gewesen, denn er habe die auf seine übrigen Verbindlichkeiten zu leistenden Zahlungen eingestellt und seine eigenen Forderungen an seine Ehefrau abgetreten. Ein Schiedsgutachten habe die Zahlungsunfähigkeit bestätigt. Die Inkongruenz der an den Beklagten geleisteten Zahlung ergebe sich daraus, dass diese nicht direkt, sondern über das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers erfolgt sei. Auf hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe wie eine direkte Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber an den Beklagten komme es im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht an. Ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO scheide bei inkongruenter Deckung aus.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihn 2.853,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Leistung bestritten und die Auffassung vertreten, es habe sich nicht um eine inkongruente Deckung gehandelt. Das Arbeitsentgelt für den Monat März 2008 sei ihm in korrekter Höhe und nicht verfrüht zugeflossen. Sollte die Zahlung durch die Ehefrau des Arbeitgebers erfolgt sein, habe er dies jedenfalls nicht erkennen können. Eine solche Zahlung stellte jedenfalls keine Unregelmäßigkeit dar, weil die Ehefrau seinerzeit die Geschäfte geführt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei zur Anfechtung wegen inkongruenter Deckung berechtigt. Die Leistung des Arbeitsentgelts über das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers stelle keine verkehrsübliche Zahlungsweise dar. Der Beklagte habe die Zahlung nicht in der Art verlangen können. Die Überweisung auf das Konto der Ehefrau führe zur Anfechtbarkeit auch von verdächtigen Folgehandlungen wie der Entgeltzahlung an den Beklagten. Der Arbeitgeber sei auch zahlungsunfähig gewesen, weil er Forderungen etwa seines früheren Sozius nicht bedient habe. Die daraus resultierende Zahlungseinstellung begründe eine Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit. Zinsen könnten seit Insolvenzeröffnung in gleicher Höhe wie Prozesszinsen verlangt werden.
Gegen das ihm am 20. August 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 22. August 2012 Berufung eingelegt und diese am 4. September 2012 begründet.
Die Berufung führt aus: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers habe der Beklagte nicht gekannt. Es werde bestritten, dass die fragliche Überweisung auf einem betriebsunüblichen Zahlungsweg erfolgt sei. Der Arbeitgeber hätte die Zahlungen auch direkt leisten können, ohne dass Inkongruenz vorgelegen hätte.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, bereits die Mittelbarkeit der Zahlung führe zur inkongruenten Deckung und damit zur Anfechtbarkeit der Leistung. Selbst eine hypothetische Direktzahlung an den Beklagten am 26. März 2008 wäre anfechtbar gewesen, weil sie nicht zu der Zeit hätte beansprucht werden können. Frau X sei nicht Arbeitgeberin gewesen. Ihr Ehemann sei zahlungsunfähig gewesen, wie sich aus dem vorgelegten Gutachten ergebe. Der Bargeschäftseinwand sei bei einer Anfechtung nach § 131 InsO ausgeschlossen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist von diesem fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Ziffer 2 InsO zu.
1.
Nach diesen Vorschriften ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Haftung zahlungsfähig war.
2.
Es kann offenbleiben, ob der Arbeitgeber bei Leistung des Arbeitsentgelts für den Monat März 2008 zahlungsunfähig war, denn der Beklagte konnte das Entgelt in der geleisteten Höhe, zu der Zeit und auch in der Art beanspruchen.
a)
Entgegen der Auffassung des Klägers konnte der Beklagte die Leistung zu der Zeit beanspruchen. Dies gälte selbst dann, wenn man auf den 26. März 2008 abstellte, an dem 100.000,00 Euro vom Konto des Arbeitgebers auf dasjenige seiner Ehefrau überwiesen wurden. Gemäß § 614 Satz 2 BGB ist die Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, hier also mit Ablauf des 31. März 2008. Dieser Tag war ein Montag. Wäre die Überweisung am 26. März 2008 nicht auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers, sondern direkt an den Beklagten erfolgt, so wäre dies nicht verfrüht gewesen: Zwischen diesem Tag und dem 31. März 2008 lagen lediglich zwei Banktage. Es ist weder auffällig noch verdächtig, die Überweisung mit diesem kurzen zeitlichen Vorlauf zu veranlassen, um sicherzugehen, dass sie bei Fälligkeit dem Konto des Gläubigers gutgebracht ist. Eine verfrühte Zahlung muss als kongruent angesehen werden, wenn die Zeitspanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungsvorgangs nicht nennenswert überschreitet (BGH 09.06.2005 - IX ZR 152/03 - MDR 2005, 1312 = ZIP 2005, 1243). Die vorzitierte Entscheidung, der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, geht davon aus, dass - erst - eine Zahlung, die mehr als fünf Bankgeschäftstage vor Fälligkeit erfolgt, inkongruent ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Das Vorbringen des Klägers, zuvor seien Zahlungen erst mit deutlicher Verspätung erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist, wann der Beklagte das Arbeitsentgelt für den Monat März 2008 zu beanspruchen hatte. Hinweise auf eine Stundungsabrede für diesen Monat gibt es nicht; auch eine widerspruchslose Hinnahme verspäteter Zahlungen in der Vergangenheit könnte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als einvernehmlicher Zahlungsaufschub für den hier in Rede stehenden Monat gewertet werden.
b)
Eine inkongruente Deckung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Entgeltzahlung nicht in der Art, das heißt im Wege der Überweisung vom Konto der Ehefrau des Arbeitgebers, beanspruchen konnte.
aa)
Grundsätzlich kann die Inkongruenz dadurch begründet werden, dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt (KPB/Schoppmeyer, InsO, 52. Lieferung, § 131 Rz. 58). Die Anfechtbarkeit wegen einer nicht in der Art zu beanspruchenden Befriedigung ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Abweichung nur geringfügig oder verkehrsüblich ist. Die Prüfung ist insbesondere daran auszurichten, ob die tatsächliche Deckung im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung als gleichwertig mit der geschuldeten anzusehen ist (KPB/Schoppmeyer aaO. Rz. 40; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Aufl., § 131 Rz. 31).
bb)
Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Lohnzahlung nicht als inkongruent. Es handelt sich um eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Abweichung. Die Überweisung auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers erfolgte zweckgebunden, nämlich mit dem ausdrücklich genannten Verwendungszweck "Löhne". Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Betrag von 100.000,00 Euro fast genau den Lohnkosten für den März 2008 entsprach. Der am 27. März 2008 auf dem Konto der Ehefrau des Arbeitgebers eingegangene Betrag wurde unverzüglich und bestimmungsgemäß an die Gläubiger, darunter den Beklagten, in jeweils korrekter Höhe weitergeleitet. Bei dieser Sachlage vermag das Berufungsgericht eine ins Gewicht fallende Abweichung, die eine Anfechtbarkeit begründen könnte, nicht zu erkennen. Die Insolvenzanfechtung rechtfertigt sich aus einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Andere Gläubiger sollen nicht durch die Rechtshandlung zurückgesetzt werden (BAG 19.05.2011 - 6 AZR 736/09 - EzA InsO § 131 Nr. 3 = ZInsO 2011, 1560). Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH 20.01.2011 - IX ZR 58/10 - NJW-RR 2011, 630 = ZIP 2011, 438; 16.10.2008 - IX ZR 2/05 - MDR 2009, 142 = ZIP 2008, 1322).
3.
Andere Anfechtungsgründe, insbesondere eine vorsätzliche Benachteiligung im Sinne von § 133 InsO, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.