Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.04.2013, Az.: 8 TaBV 126/12

Einseitige Minderung des Auszahlungsbetrages eines Anpassungsfonds infolge eines Teilbetriebsüberganges; Feststellungsantrag des Betriebsrats bei streitschlichtender Erheblichkeit der Rechtfrage und tarifvertraglichem Kontrollrecht

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
29.04.2013
Aktenzeichen
8 TaBV 126/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 40773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2013:0429.8TABV126.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 17.02.2015 - AZ: 1 ABR 41/13

Amtlicher Leitsatz

1.Der Antrag auf Feststellung der richtigen Auslegung und Anwendung einer tariflichen Norm, welche dem Antragsteller zumindest bei der Verteilung des tariflich Festgelegten ein Beteiligungsrecht gibt, ist zulässig.

2. Gibt ein Tarifvertrag dem Betriebsrat einen Informationsanspruch über das vom Arbeitgeber nach tariflichen Vorgaben zu errechnende Volumen und sieht der Tarifvertrag ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats für die Verteilung des Volumens vor, lässt sich daraus ein Recht des Betriebsrates zur Richtigkeitskontrolle herleiten.

Tenor:

1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 24.10.2012 - 4 BV 5/12 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung kommenden ERTV-Anpassungsfonds gemäß § 4 b) 2. Absatz des Tarifvertrages ERTV-Anpassungsfonds einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.326.185,51 Euro einzustellen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beteiligte zu 2) berechtigt ist, von dem nach § 4b) Abs. 2 des Tarifvertrages ERTV-Anpassungsfonds zur Auszahlung vorgesehenen Betrag Beträge abzuziehen, die Beschäftigten zuzurechnen sind, die wegen eines Teilbetriebsüberganges vom 01.04.2007 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen. In diesem Zusammenhang streiten sie um die Zulässigkeit des Antrags.

Die Beteiligte zu 2), die etwa 480 Arbeitnehmer beschäftigt, ist Mitglied im Verband der Metallindustrie Niedersachsen. Der Antragsgegner ist ihr Betriebsrat. Auf den Betrieb und die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für die Metallindustrie Niedersachsen Anwendung. Es gelten unter anderem der Tarifvertrag ERTV-Anpas-sungsfonds vom 18.12.2003 (im Folgenden: TV ERTV-A) und der Überleitungstarifvertrag zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 19.02.2004 zur Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages (im Folgenden: ERA). Am 01.04.2007 ging die Schmiede der Beklagten durch Rechtsgeschäft auf die Firma A. GmbH über. Eine Teilauszahlung des Anpassungsfonds für die betroffenen Beschäftigten nach § 4e) TV ERTV-A haben die Betriebsparteien nicht geregelt. Mit E-Mail vom 09.01.2012 teilte die Beteiligte zu 2) dem Antragsteller mit, es seien in dem "ERA-Topf" 1.567.821,00 Euro; hiervon seien Einführungskosten in Höhe von 241.635,49 Euro in Abzug zu bringen; bei einer vollen Auszahlung ergebe sich pro Person ein Betrag in Höhe von 2.768,65 Euro. Die Betriebsparteien besprachen, dass die gemeinsam definierten Begünstigten den Betrag mit der Januarabrechnung 2012 erhalten sollten und fertigten einen von ihnen unterschriebenen Aushang mit Datum vom 13.01.2012, der folgenden Wortlaut hat:

Auszahlung der ERA-Strukturkomponente

mit der Januarabrechnung 2012

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit der Entgeltabrechnung Januar 2012 erhalten alle Berechtigten eine Einmalzahlung aus dem "ERA-Topf", also dem Betrag, der für gegebenenfalls entstehende Mehrkosten durch die ERA-Einführung zurück gestellt wurde.

Unter berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind alle die Personen zu verstehen, die bereits am 30.06.2006 (Ende der Ansparphase der ERA-Strukturkomponente) und immer noch am 01.04.2011 (ERA-Einführungszeitpunkt) bei der B. GmbH in C-Stadt beschäftigt waren.

Entsprechend der Ankündigung erfolgte im Januar 2012 eine Zahlung an die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2). Mit Aushang vom 29.02.2012, auf den verwiesen wird (Bl. 49 d. A.), teilte die Beteiligte zu 2) mit, ihr sei bei der Ermittlung des Einmalbetrages ein Fehler unterlaufen, es sei zu einer Überzahlung gekommen. Mit Datum vom 19.04.2012 versandte sie Rückforderungsschreiben an die Arbeitnehmer entsprechend dem Musterschreiben wie Bl. 8 d. A. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Er forderte die Beteiligte zu 2) auf, von einer Rückforderung abzusehen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2) habe den Anpassungsfonds mit 1.326.185,51 Euro zutreffend errechnet. Sie sei nicht berechtigt, ihn um Beträge zu reduzieren, die Arbeitnehmern zuzurechnen seien, deren Arbeitsverhältnisse auf die A. GmbH übergegangen seien. Denn diese Arbeitnehmer partizipierten nicht mehr an dem Topf. Eine Teilauszahlung sehe der Tarifvertrag lediglich in § 4e) Abs. 2 vor. Eine solche Regelung hätten die Betriebsparteien nicht abgeschlossen. Der Teilbetriebsübergang könne nachträglich nicht zum Anlass genommen werden, das Volumen des Anpassungsfonds zu kürzen. Der Antragsteller habe ein Recht auf Feststellung der Höhe des zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Anpassungsfonds. Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer seien nicht befugt, konkrete Entgeltbeträge aus dem Fonds einzuklagen, solange es keine Betriebsvereinbarung gebe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung kommenden ERTV-Anpassungsfonds gemäß § 4b) 2. Absatz des Tarifvertrages ERTV-Anpassungsfonds einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.326.185,51 Euro einzustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Zahlung kommenden ERTV-Anpassungsfonds gemäß § 4b) 2. Absatz des Tarifvertrages ERTV-Anpassungsfonds einen Gesamtbetrag einzustellen, von dem keine Beträge abgezogen werden dürfen, die den Beschäftigten, die im Rahmen eines Teilbetriebsüberganges der Schmiede auf die A. GmbH am 01.04.2007 zugerechnet werden.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Betriebsrat fehle die Antragsbefugnis. Es gehe um individualrechtliche Ansprüche der jeweiligen Beschäftigten. Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Januar 2012 seien individualrechtliche Ansprüche entstanden. Da bereits eine tarifvertragliche Regelung die Berechnung des Anpassungsfonds abschließend festlege, habe der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Nach § 4e) des TV ERTV-A sei nur die Auszahlung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Das Volumen sei von der Beteiligten zu 2) zu berechnen und dem Betriebsrat lediglich mitzuteilen. § 4e) regele den Fall, dass ein ausgegliederter Teil die "ERA-Welt" verlasse. Die Beschäftigten der Schmiede hätten gegen den Betriebsübernehmer einen tariflichen Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponenten. Es bestehe eine tarifvertragliche Verpflichtung für die Ausschüttung von nicht ausgezahlten Tariferhöhungen. Daher sei es richtig, den rechnerischen Anteil des Anpassungsfonds, der von den Beschäftigten der Schmiede eingebracht worden sei, aus dem Volumen herauszurechnen. Dieser Anteil stehe den verbliebenen Arbeitnehmern nicht zu.

Durch Beschluss vom 24.10.2012 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe kein Recht, über die in den Anpassungsfonds einzustellenden Beträge mitzubestimmen. Die Höhe ergebe sich aus dem in §§ 3 und 4 des TV ERTV-A dargestellten Rechenwerk, welches die Beteiligte zu 2) durchzuführen und nachzuvollziehen habe. Die Tarifvertragsparteien hätten dem Antragsteller jeweils zum Stichtag ein Informationsrecht über die Zuführung und den erreichten Stand des Fonds, aber kein Mitbestimmungsrecht eingeräumt.

Gegen diesen ihm am 29.10.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19.11.2012 Beschwerde eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Frist am 25.01.2013 begründet hat.

Er ist weiterhin der Auffassung, zumindest auf Grund der Regelung in § 4e) letzter Absatz des TV ERTV-A ein Antragsrecht zu haben. Es bedürfe der Klärung, welches Volumen sich aus dem von den Tarifvertragsparteien in §§ 3 und 4 vorgezeigten Berechnungsweg ergebe, damit die Betriebsparteien eine entsprechende Verteilungsentscheidung treffen könnten. Schon die Notwendigkeit, dass die tarifliche Schlichtungsstelle für eine solche Regelung zuständig sei, wenn die Betriebsparteien über die Höhe der individuellen Auszahlung stritten und keine Betriebsvereinbarung abschlössen, stütze seine Auffassung. Das Volumen könne der Arbeitgeber nicht frei berechnen. Er habe die Vorgaben des Tarifvertrages einzuhalten; § 4e) des Tarifvertrages räume ihm keinen Ermessensspielraum über das Volumen an ERTV-Strukturkomponenten ein. Er gebe den Betriebsparteien aber auf, dieses in die Berechnung des Ausschüttungsbetrages einzustellen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 24.10.2012 - 4 BV 5/12 - abzuändern und

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung kommenden ERTV-Anpassungsfonds gemäß § 4b) 2. Absatz des Tarifvertrages ERTV-Anpassungsfonds einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.326.185,51 Euro einzustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Zahlung kommenden ERTV-Anpassungsfonds gemäß § 4b) 2. Absatz des Tarifvertrages ERTV-Anpassungsfonds einen Gesamtbetrag einzustellen, von dem keine Beträge abgezogen werden dürfen, die den Beschäftigten, die im Rahmen eines Teilbetriebsüberganges der Schmiede auf die A. GmbH am 01.04.2007 zugerechnet werden.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Antragsteller habe kein Mitbestimmungsrecht, welches ihn dazu berechtige, die Höhe des in den ERTV-Anpassungsfonds einzustellenden Betrages zu überprüfen. Aus den tariflichen Regelungen in §§ 3 und 4 ergebe sich, dass allein die Beteiligte zu 2) die Berechnung des Volumens vorzunehmen habe. Sofern in den Zeitraum, für den das Volumen berechnet werde, wesentliche Strukturveränderungen oder der Stichtag der betrieblichen ERTV-Einführung fielen, könne der Arbeitgeber nach § 4d) für diesen den Betrag der Zuführung zum ERTV-Anpassungsfonds durch eine Vergleichsrechnung ermitteln. Eine Beteiligung des Betriebsrats ergebe sich aus dem Tarifvertrag auch hierfür nicht. Eine solche bestehe lediglich hinsichtlich der Auszahlung. Ausdrücklich sehe § 4e) TV ERTV-A vor, dass die Auszahlung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere erfüllt sie die Voraussetzungen der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch begründet. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig und begründet.

1.

Der Antrag auf Feststellung der richtigen Auslegung und Anwendung einer tariflichen Norm, welche dem Antragsteller zumindest bei der Verteilung des tariflich Festgelegten ein Beteiligungsrecht gibt, ist zulässig. Der Antragsteller hat mit dem Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart gewählt (§ 2a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG). Der Antragsteller begehrt die Klärung einer Streitigkeit zwischen den Betriebsparteien zu einer tariflichen Norm, welche die Höhe eines an die Beschäftigten zu verteilenden Fonds abschließend vorgibt und deren Ergebnis für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung bedeutsam sein kann.

a)

Als für die Beteiligte zu 2) gewählter Betriebsrat steht dem Antragsteller die Antragsbefugnis zu. Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller eigene Rechte geltend macht (BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979 = BAGE 91, 235; v. 18.08.1987 - 1 ABR 65/86 - AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979). So ist es vorliegend. Denn der Antragsteller meint, die Beteiligte zu 2) habe bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages, für dessen Verteilung ihm der Tarifvertrag ein Recht zur Mitbestimmung gibt, die tariflichen Bestimmungen unrichtig angewandt. Der tariflich festgelegte Betrag ist Grundlage und Ausgangspunkt für die zu vereinbarenden Verteilungsgrundsätze. Über die Zuführung und den erreichten Stand hat der Arbeitsgeber den Betriebsrat gemäß § 4d TV ERTV-A zu informieren.

b)

Der Antrag genügt auch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 ZPO. Hinter dem Antrag steht die Auslegung einer tarifvertraglichen Norm, wie es ihm ausreichend klar zu entnehmen ist.

c)

Der Antragsteller hat auch ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO.

aa)

Das besondere Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG vom 14.12.2005 - 4 AZR 522/04 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; vom 29.11.2001 - 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43; vom 19. Februar 2002 - 3 AZR 589/99 - n. v.; vom 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen. In einem solchen Fall dient die Feststellungsklage lediglich dazu, durch das Gericht abstrakte Rechtsfragen klären zu lassen.

bb)

Danach hat der Antragsteller vorliegend ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Beteiligte zu 2) den zur Grundlage der Verhandlungen einer Betriebsvereinbarung gemachten Auszahlungsbetrag nach den tariflichen Bestimmungen richtig errechnet hat. Die Höhe der Verteilmenge kann Auswirkungen auf die Auszahlungsmodalitäten haben. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt und kann das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden. Beide Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten nicht mehr im Streit zu sein; der Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinge nur noch von der im Streit stehenden Rechtsfrage ab. Dies wird bestätigt durch den Aushang Nr. 04/2012 (Bl. 48 d. A.).

d)

Der Antragsteller kann nicht auf individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer verwiesen werden. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) sind nicht befugt, konkrete Entgeltbeträge aus dem Fonds einzuklagen, solange es keine Betriebsvereinbarung gibt. Der Aushang zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponente vom 13. Januar 2012 stellt keine nach § 4e) TV ERTV-A zur Begründung individualrechtlicher Ansprüche erforderliche Betriebsvereinbarung dar. Auch wenn er von beiden Betriebsparteien unterschrieben worden ist, informiert er lediglich über eine Einigung. Die Ausgestaltung der Einigung ist jedoch nicht in der für eine Betriebsvereinbarung notwendigen Form niedergelegt worden. Hierzu gibt es nur eine mündliche Absprache.

2.

Der Antrag ist auch begründet. Der TV ERTV-A weist dem Betriebsrat hinsichtlich der tariflich im Einzelnen vorgegebenen Berechnung des Volumens einen Informationsanspruch zu. Daneben sieht er ein Beteiligungsrecht für die Verteilung vor. Nach Sinn und Zweck lässt sich hieraus als Annex zum tariflich gewährten Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Zahlungen über den Wortlaut des Tarifvertrages hinaus ein Recht des Betriebsrates zur Richtigkeitskontrolle herleiten. Denn gerade der tariflich vorgesehene Anspruch auf Information dient dazu, die Einhaltung des Tarifvertrages zu überwachen. Ohne Möglichkeit einer Kontrolle könnten die Regelungen des Tarifvertrages durch tarifwidriges Verhalten umgangen werden. Die tariflichen Beteiligungsrechte liefen ins Leere.

3.

Die Beteiligte zu 2) ist nicht berechtigt, das zur Auszahlung des Anpassungsfonds zur Verfügung stehende Volumen im Nachhinein um die Beträge zu kürzen, die rechnerisch auf die Arbeitnehmer entfallen würden, deren Arbeitsverhältnisse auf die A. GmbH übergegangen sind. Das ergibt die Auslegung des TV ERTV-A.

a)

Der normative Teil eines Tarifvertrages ist grundsätzlich wie ein Gesetz auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Darüber hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, wenn dies in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist die tarifliche Systematik heranzuziehen. Verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, der praktischen Tarifübung und der späteren Tarifentwicklung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 15.12.2010 - 4 AZR 197/09 - EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 137 = AP Nr. 215 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 - BAGE 97, 271).

b)

Danach ergibt sich keine Kürzungsmöglichkeit des ausgezahlten Anpassungsfonds wegen des Teilbetriebsübergangs der Schmiede.

aa)

Bereits der Wortlaut des Tarifvertrages spricht dagegen. § 4e) letzter Absatz TV ERTV-A lautet:

"Es ist die Auszahlung des Volumens an ERTV-Strukturkomponenten zu vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem ERTV-Konto befindet. Von diesem Volumen sind die Beträge abzusetzen, die nach den Bestimmungen des Überleitungstarifvertrages zum ERTV zur Deckung betrieblicher Kosten zu verwenden sind."

Das sind nach § 4e TV ERTV-A: Beträge, die "entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Überleitungsvertrag zum ERTV geregelt sind," dienen ... "hierbei dienen sie insbesondere der Deckung von Überleitungszulagen;" "oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, solche zur Auszahlung an diejenigen Beschäftigten, die zum Aufbau des ERTV-Anpassungsfonds beigetragen haben."

Die Tarifvertragsparteien haben damit ausdrücklich festgelegt, dass die in dem ERTV-Anpassungsfonds angesammelten Mittel soweit auszuzahlen sind, als sie nicht zum Ausgleich betrieblicher Kosten benötigt wurden. Zusätzlich haben sie in § 4e) drittletzter Absatz bestimmt, dass der Anpassungsfonds nur an die Beschäftigten ausgezahlt werden darf, die im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen. Die vom Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gehören nicht dazu. An sie können von der Beteiligten zu 2) auch keine Beträge ausgezahlt werden. Denn individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERTV-Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt.

Eine Herausnahme anderer als der betrieblichen Kosten ist nicht vorgesehen. Nur § 4e) Absatz 2 Satz 4 TV ERTV-A sieht vor, dass die Betriebsparteien für den Fall einer tiefgreifenden Strukturänderung (z. B. Teilschließung/Ausgliederung), zu der ein Teilbetriebsübergang zählt, eine Teilauszahlung für die betroffenen Beschäftigten regeln können. Von dieser Möglichkeit hat die Beteiligte zu 2) jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Regelung der Betriebsparteien über eine Teilauszahlung wegen des Betriebsübergangs der Schmiede existiert nicht.

§ 6 ERA regelt die Feststellung der betrieblichen Kosten der ERTV-Einführung wie folgt:

"Die betrieblichen Kosten des ERTV werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden.

Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten werden die betrieblichen Entgeltsummen auf Basis der bestehen Tarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des ERTV zum Stichtag verglichen. Die Betriebsparteien können für den Vergleich einen Durchschnittsbetrag über mehrere Monate vereinbaren."

Eine Berücksichtigung der für die im Rahmen eines Betriebsübergangs betroffenen Beschäftigten gemachten Rückstellungen findet sich hier ebenso wenig wie in den folgenden Absätzen. Das bedeutet, dass Beträge, die Beschäftigten zuzurechnen sind, die wegen eines Teilbetriebsüberganges vom 01.04.2007 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, nicht als systembedingte betriebliche Kosten anzusehen sind.

bb)

Sinn und Zweck des Tarifvertrages sprechen ebenfalls gegen die von der Beteiligten zu 2) beabsichtigte Kürzung. Die Tarifvertragsparteien wollten nach der Präambel des ERTV-Anpassungsfonds die Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERTV-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollte die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERTV-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung ausschließlich nur zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten, oder zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERTV-Einführung verwendet werden, die sich im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber befinden.

So bestimmt § 4e) des Tarifvertrages, dass die auf dem ERTV-Konto befindlichen Beträge eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten darstellen, die in früheren Tarifperioden entstanden, aber nicht ausgezahlt worden sind.

Er sieht weiter vor, dass diese Beträge nur für die in § 2 Präambel TV ERTV-A genannten Zwecke verwendet werden dürfen, die wie folgt lauten:

"Der ERTV-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERTV-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERTV-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder

- zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten

oder

- zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERTV-Einführung

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden."

cc)

Die Gesamtsystematik ergibt nichts anderes. Denn nur § 4e) Absatz 2 Satz 4 TV ERTV-A sieht eine Teilauszahlung durch Regelung der Betriebsparteien vor. Eine solche gibt es nicht (s.o. II. 2. b) aa).

4.

Ohne Erfolg beruft sich die Beteiligte zu 2) auf die Möglichkeit einer Vergleichsrechnung nach § 4d) TV ERTV-A. Zum einen hat sie eine solche Vergleichsrechnung nicht angestellt, zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche das Volumen des Anpassungsfonds, wie von der Beteiligten zu 2) beabsichtigt, schmälern könnte. Denn auch in § 4d) TV ERTV-A finden lediglich die zur Deckung betrieblicher Kosten aus der ERTV-Einführung entstandenen Beträge Berücksichtigung. Um solche Kosten handelt es sich vorliegend nicht.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).

IV.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden.