Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.06.2014, Az.: 16 Sa 1348/13

Mindestlohn für Feiertags- und Entgeltfortzahlungsstunden; Zahlungsklage einer pädagogischen Mitarbeiterin in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
04.06.2014
Aktenzeichen
16 Sa 1348/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
[keine Angabe]
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2014:0604.16SA1348.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hildesheim - 2 Ca 193/13 - 04.12.2013

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 des § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn für pädagogisches Personal greift nur ein, wenn die Einrichtung arbeitszeitlich überwiegend mit der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen befasst ist.

2. Nach dem Lohnausfallprinzip bemisst sich der Feiertagslohn und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Höhe des Mindestlohns gemäß § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn für das pädagogische Personal.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 04.12.2013 - 2 Ca 193/13 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.545,42 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 05.09.2013.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtzug noch darüber, ob sich das Entgelt der Klägerin aufgrund der Verordnung vom 17.07.2012 (Bl. 132 d. A.) nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 (im folgendem TV Mindestlohn, Bl. 133 d. A.) richtet, insbesondere auch das Feiertagsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Betrieb in A-Stadt als pädagogische Mitarbeiterin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 29.08.2008 (Bl. 79 ff. d. A.) beschäftigt, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 29,25 Stunden ausweist, wobei die Parteien jedoch durch befristete Zusatzvereinbarungen verschiedentlich deren Umfang änderten.

Die Beklagten erbringt in ihrem Betrieb in A-Stadt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III und beschäftigt ihre ca. 50 Arbeitnehmer in diesem Bereich, wobei sie aufgrund des Rahmenvertrags mit der Bundesagentur für Arbeit vom 06.07.2011 (Bl. 134 ff. d. A.) als vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX befugt ist, Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1a (jetzt: § 117 Abs. 1 Nr. 1a SGB III) durchzuführen. Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit führte sie jedenfalls bis März 2014 eine solche Maßnahme in ihren rollstuhlgerechten Räumen in der M-Straße durch, wobei sie dafür zwei bis drei Arbeitnehmer einsetzte. Die übrigen Maßnahmen, in denen die Klägerin wie die Mehrzahl der Arbeitnehmer eingesetzt sind, führt sie im 500 m entfernten Hauptgebäude durch.

Nach dem die Beklagten mit Aushang vom 03.09.2012 (Bl. 170 d. A.) über die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Verordnung vom 17.07.2012 unterrichtet und mitgeteilt hatte, dass sie, falls sich Widererwarten die Wirksamkeit des Tarifvertrags herausstellen sollte, die Gehälter nachberechnen und Nachzahlungen vornehmen werde, berechnete sie im März 2013 das Gehalt der Klägerin für die Monate August 2012 bis März 2013 auf der Basis des Mindeststundenentgelts von 12,60 € nach, wobei sie jedoch nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Urlaubsstunden berücksichtigte, nicht jedoch die Feiertagsstunden (10/12: 8 Stunden, 12/12: 28,75 Stunden, 01/13: 4,75 Stunden, 03/13: 7 Stunden) und die Entgeltfortzahlungsstunden (08/12: 15 Stunden, 10/12: 39 Stunden, 11/12: 7 Stunden, 01/13: 64,5 Stunden, 02/13: 7 Stunden, 03/13: 94,5 Stunden).

Auf dieser Basis zahlte sie an die Klägerin nach für:

August 2012 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.549,00 € hinaus weitere 341,10 €

September 2012 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.107,69 € hinaus weitere 101,91 €

November 2012 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.650,00 € hinaus weitere 199,05 €.

Entsprechend verfuhr die Beklagte für die Monate April bis Juni 2013, indem sie eine Vergleichsberechnung zwischen dem arbeitsvertraglichem Gehalt und dem Mindestentgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Urlaubsstunden erstellte und die Feiertagstunden (04/13: 8 Stunden, 05/13: 24 Stunden) und die Entgeltfortzahlungsstunden (04/13: 63,5 Stunden, 05/13: 8 Stunden) unberücksichtigt ließ. Auf dieser Basis zahlte sie an die Klägerin nach für

Mai 2013 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.650,00 € hinaus weitere 38,40 €

Juni 2013 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.650,00 € hinaus weitere 151,80 €.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 142 d. A. verwiesen, aus der sich weiter ergibt, dass die Beklagte im Dezember 2012 für 26,75 Überstunden im August 2012 52,10 € nachzahlte.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2013 die Unvollständigkeit der Nachzahlung erfolglos moniert hatte, hat sie mit ihrer am 26.06.2013 eingereichten Klage für die Monate August 2012 bis Juni 2013 das Mindestentgelt auch für die Feiertagsstunden und die Entgeltfortzahlungsstunden verlangt sowie die Unwirksamkeit der Befristung der Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 35,75 Stunden pro Woche geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einer Wochenarbeitszeit von 35,75 h unbefristet fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.813,21 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf

476,37 € seit dem 01.09.2012

742,39 € seit dem 01.10.2012

391,20 € seit dem 01.11.2012

141,75 € seit dem 01.12.2012

302,00 € seit dem 01.01.2013

413,25 € seit dem 01.02.2013

238,39 € seit dem 01.03.2013

302,00 € seit dem 01.04.2013

333,75 € seit dem 01.05.2013

321,93 € seit dem 01.06.2013

150,19 € seit dem 01.07.2013

jeweils brutto - zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag vom 15.11.2011 finde keine Anwendung, weil es sich bei ihrem Betrieb in A-Stadt um eine Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handele. Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, dass der Tarifvertrag nur das Mindestentgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden normiere.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 04.12.2013 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Dabei hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren für unbegründet erachtet, weil die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Bundesagentur für Arbeit vom 06.07.2011 eine Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei, die sowohl nach dem Wortlaut der Verordnung vom 17.07.2012 als auch nach dem Wortlaut des Tarifvertrags nicht der Mindestlohnregelung unterfalle. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das der Klägerin am 12.12.2013 zugestellt worden ist und gegen das sie am 23.12.2013 Berufung eingelegt hat, die sie am 10.02.2014 begründet hat.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in verminderter Höhe weiter, in- dem sie einschließlich der Feiertags- und Entgeltfortzahlungsstunden für eine Ist-Zeit in den Monaten August 2012 bis Juni 2013 von insgesamt 1.670,5 Stunden x 12,60 € ein Mindestentgelt von 21.048,30 € errechnet, von dem sie die erfolgten Gehaltszahlungen und Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 18.502,08 € absetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 273 d. A. Bezug genommen.

Dabei wendet sich die Klägerin aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, es handele sich bei dem Betrieb der Beklagten in A-Stadt um eine Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, obwohl dort nur eine einzige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werde, die nur von zwei bis drei der ca. 50 Arbeitnehmern der Beklagten betreut werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2014 und den ergänzenden Schriftsatz vom 05.05.2014 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 2.545,42 € brutto nebst Zinsen seit dem 05.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 21.03.2014, auf die gleichfalls Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 2.545,42 € brutto für die Zeit von August 2012 bis Juni 2013.

Für die Arbeitszeit die infolge eines Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Gleiches gilt für die ersten 6 Wochen, in denen die Arbeit infolge einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausfällt. Die Klägerin hätte in den streitbefangenen Zeiträumen ohne den feiertagsbedingten und den krankheitsbedingten Arbeitsausfall gemäß § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn einen Anspruch auf 12,60 € pro Stunde gehabt. Dieses Entgelt ist ihr fortzuzahlen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 und 1a EFZG).

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt den Bestimmungen des TV Mindestlohn. Dabei ergibt sich die Tarifbindung mangels beiderseitiger Organisationszugehörigkeit nicht schon aus § 3 TVG sondern aus § 7 AEntG i. V. m. der Verordnung vom 20.07.2012.

a)

Bei dem TV Mindestlohn handelt es sich um einen solchen gemäß den §§ 4 Nr. 8, 5, 6 Abs. 9 AEntG, der nach seinem sachlichen Geltungsbereich (§ 1 Nr. 2 TV Mindestlohn) und nach § 1 Satz 1 der Verordnung für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen gilt, in denen überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III durchgeführt werden, wobei jedoch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausgenommen sind.

aa)

Das entspricht dem in § 6 Abs. 2 bis 9 AEntG normierten Überwiegensprinzip, das von dem Bundesarbeitsgericht für Mischbetriebe in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 26.09.2001 - 10 AZR 669/00, AP Nr. 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entwickelt worden ist, nach dem ein Betrieb oder selbständiger Betriebsteil einem Tarifvertrag dann unterfällt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter seinen sachlichen Geltungsbereich fallen.

Die Beklagte befasst sich in ihrem Betrieb in A-Stadt mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Bundesagentur für Arbeit, also mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III, in denen sie ihre Arbeitnehmer einsetzt, ist also überwiegend mit solchen Maßnahmen befasst, sodass der Betrieb grundsätzlich unter den sachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn fällt.

bb)

Bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit nach SGB II und III kann es sich um allgemeine Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, z. B. nach § 115 SGB III, aber auch um besondere Leistungen im Sinne der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen handeln, z. B. gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1a SGB III, die in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht werden. Nach dem mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossenen Vertrag vom 06.07.2011 ist die Beklagte in der Lage, solche besonderen Maßnahmen in ihrem Betrieb als sonstige Einrichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu erbringen und hat in der streitbefangenen Zeit eine solche Maßnahme durchgeführt.

Daraus folgt aber entgegen dem Arbeitsgericht und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass ihr Betrieb in A-Stadt unter die Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV Mindestlohn bzw. § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung fällt. Eine solche allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung berücksichtigt nicht das für Mischbetriebe entwickelte Überwiegensprinzip, das § 6 Abs. 2 bis 9 AEntG zugrunde liegt und deshalb auch bei § 1 Nr. 2 Satz 2 TV Mindestlohn bzw. § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung Anwendung zu finden hat. Da jedoch arbeitszeitlich die Maßnahme nach § 117 Abs. 1 Nr. 1a SBG III von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, unterfällt der Betrieb der Beklagten insgesamt den Normen des TV Mindestlohn.

b)

Die Klägerin ist als pädagogische Mitarbeiterin in den von der Beklagten durchgeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen tätig und unterfällt damit dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 TV Mindestlohn.

2.

Die Beklagte kann der Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche auf der Basis des Mindestlohnes nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn nicht entgegenhalten, dass gemäß § 2 TV Mindestlohn lediglich der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeit und der Urlaub geregelt ist (wie hier: LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2013 - 2 Sa 667/13, Revision eingelegt zum Aktenzeichen 10 AZR 191/14).

Richtig ist, dass gemäß den §§ 2 Nr. 1 und 2, 3, 5, 8 Abs. 1 AEntG zum Zwecke der Erstreckung auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer in § 2 TV Mindestlohn nur das Entgelt für geleistete Arbeit und der Urlaub geregelt ist, worauf sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01, AP Nr. 2 zu § 1 a AEntG) auch nur die Bürgenhaftung des § 14 AEntG bezieht. Daraus kann jedoch entgegen Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler, AEntG, 3. Auflage, § 5, Rdnr. 18 (kritisch dazu: Thüsing/Bayreuther, AEntG, § 8, Rdnr. 6) nicht geschlossen werden, dass der Mindestlohn nicht Basis der Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche nach den §§ 2, 3, 4 EFZG sein kann.

Dass die Entgeltfortzahlungsansprüche nach den §§ 2, 3, 4 EFZG nicht gemäß § 3 AEntG international zwingend sind, führt für inländische Arbeitnehmer nicht zu deren Unanwendbarkeit. Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlungsansprüche sind gerade nicht die §§ 2, 3 Nr. 1 TV Mindestlohn. Rechtsgrundlage sind vielmehr die Entgeltfortzahlungsregelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

3.

Für den streitbefangenen Zeitraum bestimmt sich deshalb der noch offene Entgeltsanspruch der Klägerin aus der Summe der tatsächlichen Arbeitsstunden/Urlaubsstunden zuzüglich der Entgeltfortzahlungsstunden wegen Feiertags und wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit multipliziert mit 12,60 € abzüglich des für diesen Zeitraum bereits gezahlten Entgelts.

Unstreitig sind in den Monaten folgende Stunden angefallen:

September 2012: 96 Stunden

Oktober 2012: 162 Stunden

November 2012: 153,75 Stunden

Dezember 2012: 152 Stunden

Januar 2013: 163,75 Stunden

Februar 2013: 143 Stunden

März 2013: 148 Stunden

April 2013: 155,75 Stunden

Mai 2013: 166 Stunden

Juni 2013: 143 Stunden.

Streitig sind nur die Stunden für August 2012. Hier macht die Klägerin 187,75 Stunden geltend, während die Beklagten nur 165 Ist-Stunden=Soll-Stunden angibt. Dabei übersieht die Beklagte aber, dass sie im Dezember 2012 für 26,75 Überstunden im August eine Nachzahlung geleistet hat, sodass ihr Vortrag widersprüchlich und damit unbeachtlich ist.

Damit ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 1.670,5 Stunden. Diese mit 12,60 € multipliziert ergibt einen Betrag von 21.048,30 €. Die Differenz zu den geleisteten Entgeltzahlungen in Höhe von insgesamt 18.502,80 € beträgt folglich 2.545,42 €.

4.

Die Zinsentscheidung beruht auf den § 288 Abs. 1, 291 BGB.

5.

Da der Berufung insgesamt Erfolg beschieden ist, hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gequotelt.

6.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.