Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2013, Az.: 4 Sa 1386/12

Grundlagen zur Eingruppierung eines "Feldinstandhalters" aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
04.07.2013
Aktenzeichen
4 Sa 1386/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 44603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2013:0704.4SA1386.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Verden - 06.09.2012 - AZ: 3 Ca 6/12

Redaktioneller Leitsatz

1. Hat ein von den Betriebsparteien in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ("Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze") im Zusammenhang mit einem Tätigkeitsbeispiel verwendeter Begriff ("Betreiben" von BSS-Komponenten) im technischen Bereich keinen eindeutigen Inhalt und wird er insbesondere auch nicht in DIN-Normen verwandt, ist auf die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals abzustellen ("bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsbereiches, d. h.: administriert, analysiert, plant, berät").

2. Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf ("Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung" und "Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind"), genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit, da sich allein aus deren Betrachtung keine Rückschlüsse darauf ziehen lassen, ob sich die Tätigkeit (eines "Feldinstandhalters") nach der einen Gehaltsgruppe aus derjenigen einer anderen Gehaltsgruppe hervorhebt; diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt daher einen Tatsachenvortrag voraus, der erkennen lassen muss, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der niedrigeren Vergütungsgruppe erfassten Tätigkeit hervorhebt und damit einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Verden vom 6. September 2012 - 3 Ca 6/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des ArbG Verden vom 5. Januar 2012 - Ba 51/11 - wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 22.406,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- auf monatlich jeweils € 313,73 brutto seit dem

31.01.2006,

28.02.2006,

31.03.2006,

30.04.2006,

31.05.2006,

30.06.2006

- auf monatlich jeweils weitere € 269,69 brutto seit dem

31.07.2006

31.08.2006

30.09.2006

31.10.2006

30.11.2006

31.12.2006

31.01.2007

28.02.2007

31.03.2007

30.04.2007

31.05.2007

30.06.2007

31.07.2007

31.08.2007

30.09.2007

31.10.2007

30.11.2007

31.12.2007

31.01.2008

29.02.2008

31.03.2008

30.04.2008

31.05.2008

30.06.2008

31.07.2008

31.08.2008

30.09.2008

31.10.2008

30.11.2008

31.12.2008

31.01.2009

28.02.2009

31.03.2009

30.04.2009

31.05.2009

30.06.2009

31.07.2009

31.08.2009

30.09.2009

31.10.2009

30.11.2009

31.12.2009

31.01.2010

28.02.2010

31.03.2010

30.04.2010

31.05.2010

30.06.2010

- auf monatlich jeweils weitere € 282,08 seit dem

31.07.2010

31.08.2010

30.09.2010

31.10.2010

30.11.2010

31.12.2010

31.01.2011

28.02.2011

31.03.2011

30.04.2011

31.05.2011

30.06.2011

31.07.2011

31.08.2011

30.09.2011

31.10.2011

30.11.2011

31.12.2011

- auf weitere € 269,69 brutto seit dem 31.12.2006,

- auf weitere € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2007,

- auf weitere € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2008,

- auf weitere € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2009,

- auf weitere € 282,08 brutto seit dem 31.12.2010,

- auf weitere € 282,08 brutto seit dem 31.12.2011

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/5, der Kläger zu 4/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Diese Mehrkosten hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang über Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011.

Der am 00.00.1979 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 5. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. April 2001 als Feldinstandhalter im Bereich A. mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.900,00 DM in die Dienste der B. GmbH & Co. KG. Entsprechend den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30. Juni 2000 (künftig: GBV GSE) war der Kläger in der Gehaltsgruppe C eingruppiert. Zum 1. März 2007 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

In der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" sowie der Anlage 2.4 der GBV GSE heißt es auszugsweise:

3. Eingruppierung

Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren

- Tätigkeitsmerkmalen

- sowie Tätigkeitsbeispielen

durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5).

Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von

- Qualifikation

- Persönlicher Berufserfahrung

- Leistungsniveau

- Marktbedingungen

vorgenommen.

Leitfaden für die Gespräche zur Eingruppierung und Gehaltsfindung ist das Mitarbeitergesprächsprotokoll bzw. die Einstellungsunterlagen.

Die Vorgesetzten nehmen eine Abwägung zwischen der Entwicklung des einzelnen Mitarbeiters und der Abteilungs- bzw. Gruppensituation vor.

C

- Bearbeitet selbständig ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d. h.: administriert, analysiert, plant, berät

- Tätigkeiten unterschiedlicher Art, die selbständig ausgeführt werden, für die eine einschlägige Berufsausbildung mit IHK-Abschluss erforderlich ist oder entsprechende einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung erworben wurde

FC

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

410

Feldinstandhalter

Instandhaltung aller BSS-Komponenten

411

Zentralinstandhalter

Instandhaltung aller NSS-Komponenten

D

- Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d. h.: administriert, analysiert, plant, berät

- Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z. B. Technikerabschluss) oder Studium erforderlich ist

- Einarbeitung als Studienabsolvent

FC

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

410

Feldinstandhalter

Betreiben der BSS-Komponenten

411

Zentralinstandhalter

Betreiben der NSS-Komponenten

E

- Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d. h.: administriert, analysiert, plant, berät

- Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung

FC

Funktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für Funktionen

410

Feldinstandhalter

Instandhalten, Betreiben und selbständiges Konfigurieren der BSS-Komponenten

411

Zentralinstandhalter

Instandhalten, Betreiben und selbständiges Konfigurieren der NSS-Komponenten

Am 15. Dezember 2009 erklärte die Beklage gegenüber dem Gesamtbetriebsrat schriftlich ihre Bereitschaft, gegenüber Arbeitnehmern, die als Feldinstandhalter (FC 410) beschäftigt seien, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit es um Ansprüche hinsichtlich einer möglichen rückwirkenden Umgruppierung aus dem Jahr 2006 gehe (Bl. 90 d. A.). Mit einem weiteren undatierten Schreiben teilte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat mit, dass sie gegenüber den betroffenen Mitarbeitern, welche als Feldinstandhalter (FC 410) beschäftigt seien, für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2011 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Ansprüche dieser Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer möglichen rückwirkenden Umgruppierung verzichte. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 erstreckte die Beklagte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2011, nahm jedoch die zu die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verjährten und nicht von einer früher erteilten Verzichtserklärung erfassten möglichen Ansprüche aus.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 machte der Kläger rückständige Differenzvergütungsansprüche in Höhe von 110.388,95 € brutto schriftlich geltend. Am 19. Dezember 2011 erließ das Arbeitsgericht Verden einen Mahnbescheid sowie am 6. Januar 2012 einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 110.388,95 €. Gegen den ihr am 6. Januar 2012 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 10. Januar 2012 Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat gemeint, er erfülle die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe E. Sein Aufgabenbereich umfasse das Instandhalten, Betreiben und Konfigurieren der BSS -Komponenten; er bearbeite mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes mit Entscheidungsverantwortung. Er arbeite selbständig und sehr flexibel in den verschiedensten Bereichen. Sein Aufgabengebiet sei keineswegs nur auf die Anwendung einzelner Systeme beschränkt. Er analysiere Fehler selbständig und bearbeite sie anschließend. Hierfür treffe er allein die notwendigen Entscheidungen. Um stets einen guten Qualitätsstandard bieten zu können, sei es seine Aufgabe, die entsprechenden Komponenten der Antennenanlagen durchzumessen und Störungen möglichst im Ansatz zu erkennen und zu beheben.

Diese universelle Einsetzbarkeit könne er anhand seiner Aufgaben bei verschiedenen Großprojekten darlegen. Eine Beschreibung des täglichen Arbeitsablaufes mache deutlich, dass er nach Annahme der Störungsaufträge seinen Arbeitstag selbst von seinem Home-Office aus mithilfe der zur Verfügung stehenden Hard- und Software eigenverantwortlich plane und alle notwendigen Aufgaben selbst durchführe. Er habe Zusatzqualifikationen erworben, sei Ansprechpartner für die anderen Mitarbeiter in vielen Fragen, Mitglied der Arbeitsgruppe ROSS und führe Workshops für seine Kollegen durch.

Der Kläger hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Verden vom 5. Januar 2012 aufrecht zu halten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für den geltend gemachten Anspruch des Klägers gebe es keinerlei Grundlage. Der Kläger sei zutreffend in die Gehaltsgruppe C eingruppiert worden.

Der Kläger sei zutreffend in die Gehaltsgruppe C eingruppiert worden. Er habe sich als Feldinstandhalter im Außendienst stets nur damit beschäftigt, die Mobilfunkanlagen der Beklagten im System BSS in Betrieb zu halten. Dazu habe die Wartung und in geringerem Umfang auch die Reparatur gehört. In keinem Fall seien jedoch die Bedienung der verschiedenen drei Systeme NSS, OMS und BSS und gleichzeitig auch noch die selbständige Entscheidung prägend für seine Tätigkeit gewesen. Von einer Tätigkeit in mehreren Systemen/Segmenten des Netzes könne keine Rede sein. Für das gesamte Netz seien die Standards von C. einzuhalten, damit dieses überhaupt einheitlich betrieben werden könne. Eine weitergehende eigenverantwortliche Konfiguration von BSS-Komponenten durch den Kläger sei bereits aus diesem Grund nicht erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 6. September 2012 den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 31. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. November 2012 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 31. Januar 2013 begründet.

Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte ihn in einem Zwischenzeugnis bescheinigt habe, dass zu seinen Hauptaufgaben das selbständige Analysieren und die damit verbundene Instandhaltung sowie das Betreiben und Konfigurieren der BSS-Komponenten ihrer Kunden gehöre. Die Beklagte müsse sich deshalb daran festhalten lassen, ihm bestätigt zu haben, dass er das zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E erforderliche Tätigkeitsbeispiel "Instandhaltung, Betreiben und selbständiges Konfigurieren der BSS-Komponenten" erfülle.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Verden vom 06.09.2012 (3 Ca 6/12) den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Verden vom 05.01.2012 - Ba 51/11 - aufrechtzuerhalten,

hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 31.12.2011 einen Betrag von € 78.701,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf monatlich jeweils € 923,73 brutto seit dem

21.01.2006

28.02.2006

31.03.2006

30.04.2006

31.05.2006

30.06.2006

auf monatlich jeweils weitere € 938,69 brutto seit dem

31.07.2006

31.08.2006

30.09.2006

31.10.2006

30.11.2006

31.12.2006

31.01.2007

28.02.2007

31.03.2007

30.04.2007

31.05.2007

30.06.2007

31.07.2007

31.08.2007

30.09.2007

31.10.2007

30.11.2007

31.12.2007

31.01.2008

29.02.2008

31.03.2008

30.04.2008

31.05.2008

30.06.2008

31.07.2008

31.08.2008

30.09.2008

31.10.2008

30.11.2008

31.12.2008

31.01.2009

28.02.2009

31.03.2009

30.04.2009

31.05.2009

30.06.2009

31.07.2009

31.08.2009

30.09.2009

31.10.2009

30.11.2009

31.12.2009

31.01.2010

28.02.2010

31.03.2010

30.04.2010

31.05.2010

30.06.2010

auf monatlich jeweils weitere € 982,08 seit dem

31.07.2010

31.08.2010

30.09.2010

31.10.2010

30.11.2010

31.12.2010

31.01.2011

28.02.2011

31.03.2011

30.04.2011

31.05.2011

30.06.2011

31.07.2011

31.08.2011

30.09.2011

31.10.2011

30.11.2011

31.12.2011

auf weitere € 938,69 brutto seit dem 31.12.2006,

auf € 962,18 brutto seit dem 31.12.2007,

auf € 962,18 brutto seit dem 31.12.2008,

auf € 962,18 brutto seit dem 31.12.2009,

auf € 982,08 brutto seit dem 31.12.2010,

auf € 982,08 brutto seit dem 31.12.2011

sowie auf € 3.812,71 brutto seit dem 28.12.2011

zu zahlen

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.2012 eine monatliche Vergütung von € 4.098,00 brutto nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 01. des Folgemonats zu zahlen,

äußerst hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 31.12.2011 einen Betrag von € 23.550,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf monatlich jeweils € 313,73 brutto seit dem

21.06.2006

28.02.2006

31.03.2006

30.04.2006

31.05.2006

30.06.2006

auf monatlich jeweils weitere € 269,69 brutto seit dem

31.07.2006

31.08.2006

30.09.2006

31.10.2006

30.11.2006

31.12.2006

31.01.2007

28.02.2007

31.03.2007

30.04.2007

31.05.2007

30.06.2007

31.07.2007

31.08.2007

30.09.2007

31.10.2007

30.11.2007

31.12.2007

31.01.2008

29.02.2008

31.03.2008

30.04.2008

31.05.2008

30.06.2008

31.07.2008

31.08.2008

30.09.2008

31.10.2008

30.11.2008

31.12.2008

31.01.2009

28.02.2009

31.03.2009

30.04.2009

31.05.2009

30.06.2009

31.07.2009

31.08.2009

30.09.2009

31.10.2009

30.11.2009

31.12.2009

31.01.2010

28.02.2010

31.03.2010

30.04.2010

31.05.2010

30.06.2010

auf monatlich jeweils weitere € 282,08 seit dem

31.07.2010

31.08.2010

30.09.2010

31.10.2010

30.11.2010

31.12.2010

31.01.2011

28.02.2011

31.03.2011

30.04.2011

31.05.2011

30.06.2011

31.07.2011

31.08.2011

30.09.2011

31.10.2011

30.11.2011

31.12.2011

auf weitere € 269,69 brutto seit dem 31.12.2006,

auf € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2007,

auf € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2008,

auf € 277, 18 brutto seit dem 31.12.2009,

auf € 282,08 brutto seit dem 31.12.2010,

auf € 282,08 brutto seit dem 31.12.2011

sowie auf € 1.143,81 brutto seit dem 28.12.2011

zu zahlen

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.2012 eine monatliche Vergütung von € 3.398,00 brutto nach der Gehaltsgruppe D der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 01. des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Klägers seien sowohl die Merkmale "Betreiben" als auch "selbständiges Konfigurieren" nicht erfüllt. Nach der Systematik der GBV GSE bestehe ein klarer Unterschied zwischen dem bloßen "Instandhalten" und dem "Betreiben". Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass unter "Betreiben" die Qualitätssicherung und Pflege/Wartung der Einrichtungen zu verstehen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die Pflege/Wartung der verbauten Komponenten werde durch ein externes Unternehmen sichergestellt. Das externe Unternehmen warte die Komponenten nach klar vorgegebenen Wartungsplänen. Der Kläger werde als Feldinstandhalter nur dann tätig, wenn er durch das SAP-System ein sog. "Ticket" erhalte, mit dem er den Auftrag bekomme, ein spezielles technisches Problem bei einer verbauten Komponente bzw. einer Funkstation zu überprüfen. Dies sei die bloße "Instandhaltung".

Auch ein "selbständiges Konfigurieren" der BSS-Komponenten erfolge durch den Kläger nicht.

Richtig sei zwar, dass es zum Tätigkeitsgebiet des Klägers gehöre, BSS-Komponenten zu konfigurieren. Es fehle jedoch insoweit an einer Selbständigkeit hinsichtlich der Konfiguration der BSS-Komponenten. Diese würden vom Kläger nach strengen einheitlichen Vorgaben konfiguriert, ohne dass er insoweit selbständige und eigenverantwortliche Konfigurationen vornehme. Das Zwischenzeugnis vom 31. Juli 2011 sei auf Verlangen des Klägers mit von ihm vorgeschlagenen Formulierungen ausgestellt worden, ohne dass der Inhalt von Seiten der Beklagten genau überprüft worden sei. Dem Kläger sei bereits am 28. Februar 2007 und 30. September 2009 Zwischenzeugnisse erteilt worden. In diesen Zeugnissen sei ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger weder BSS-Komponenten betreibe noch diese selbständig konfiguriere. Die Tätigkeit des Klägers habe sich in dem gesamten Beurteilungszeitraum nicht wesentlich geändert. Das auf den 30. September 2009 datierte Zwischenzeugnis sei dem Kläger erst im Dezember 2010 ausgestellt worden. Vor Ausstellung dieses Zeugnisses habe der Kläger noch versucht, ein Zeugnis mit ähnlichem Inhalt wie von dem Zwischenzeugnis vom 31. Juli 2011 zu bekommen. Dieser Wunsch sei von dem damaligen Vorgesetzten des Klägers abgelehnt worden, da der Kläger insbesondere keine selbständigen Konfigurationen vornehme und er auch keine BSS-Komponenten betreibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 ein Anspruch auf Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von € 22.406,48 zu. Der Kläger war in dem gesamten Zeitraum in der Gehaltsgruppe D der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" eingruppiert.

1. Gem. Ziff. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung GSE wird die Eingruppierung von Mitarbeitern anhand der Gesamtbetriebsvereinbarung sowie der Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt. Die Gehaltsfindung innerhalb der Gehaltsgruppe und deren Gehaltsbandbreite wird unter Beachtung von Qualifikation, persönlicher Berufserfahrung, Leistungsniveau und Marktbedingungen vorgenommen. Für den Kläger relevant ist dabei die Funktionsbezeichnung "Feldinstandhalter" mit dem Funktionscode "410". Nach der Anlage 2.4 ist damit der Bereich der Gehaltsgruppen C bis E für den Kläger eröffnet.

2. Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30. Juni 2000 richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Gebrauchen die Parteien einer Betriebsvereinbarung einen Begriff, der allgemein in bestimmter Bedeutung angewandt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihn gleichfalls in diesem Sinne verstanden haben. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - NZA 2012, 1000).

3. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen C bis E bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der (weiter)qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt (BAG 20. März 2003 - 8 AZR 318/02 - NZA 2003, 1296). Dabei reicht eine pauschale Überprüfung aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91). Eine summarische Prüfung muss allerdings erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 - ZTR 1999, 319).

a) Ziff. 3 der GBV GSE charakterisiert die einzelnen Gehaltsgruppen jeweils durch einen allgemeinen Eingangssatz und nennt sodann Tätigkeitsbeispiele für Funktionen. Die Verwendung von Tätigkeitsbeispielen in betrieblichen Entgeltgruppenregelungen kann bedeuten, dass die Betriebsparteien bei der Erfüllung der Merkmale einer Beispielstätigkeit davon ausgehen, dass die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe nicht mehr zu überprüfen ist (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125; 24. April 1996 - 4 AZR 961/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 12). Es kann sich aber auch aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung ergeben, dass die Betriebsparteien die Beispielstätigkeiten der einzelnen Vergütungsgruppen nur als Anhaltspunkt und Auslegungshilfe in den Wortlaut der Betriebsvereinbarung aufgenommen haben und es auch bei Erfüllung der Merkmale einer Beispielstätigkeit kumulativ auf die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ankommen soll (Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl. § 67 Rn. 6). Nach Ziff. 3 der GBV GSE wird die Eingruppierung von Mitarbeitern anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt. Bereits die Wendung "sowie Tätigkeitsbeispielen" lässt darauf schließen, dass diese allein nicht maßgeblich sein sollen (LAG Düsseldorf 28. Februar 2013 - 15 Sa 1469/12 [...]).

b) Die Arbeitsvertragsparteien haben im Anstellungsvertrag festgestellt, dass der Kläger in die Gehaltsgruppe C der GBV GSE eingruppiert wird. Deshalb reicht eine pauschale Überprüfung aus. Der Kläger übt unstreitig die Funktion eines Feldinstandhalters aus und hält BSS-Komponenten instand. Verwenden die Betriebsparteien einen Begriff, dem im Bereich der Technik eine bestimmte Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff im Sinne des Fachbegriffs verstanden wissen wollen. Die "Instandhaltung" umfasst die Kombination einer technischen und administrativen Maßnahme während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann. Das BSS (Base Station Subsystem) bezeichnet den funkbezogenen Teil eines GSM-Mobilfunknetzes und ist zuständig für die Belegung, Freigabe und Verwaltung und den Betrieb der Funkschnittstelle, um den Endgeräten die Übertragung von Sprache und Daten zu ermöglichen. Die Netzelemente im BSS organisieren dabei den Datenaustausch zwischen der Mobilstation und dem NSS (Network Subsystem), dem vermittlungstechnischen Teil des GSM-Netzes.

c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D der GBV GSE. Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Tätigkeitsbeispiel "Betreiben der BSS-Komponenten". Der von den Betriebsparteien verwandte Begriff "Betreiben" hat im technischen Bereich keinen eindeutigen Inhalt; er wird insbesondere nicht in DIN-Normen verwandt. Deshalb muss auf die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals "bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsbereiches, d. h.: administriert, analysiert, plant, berät" abgestellt werden. Das Tätigkeitsmerkmal "selbständig" ist in Abgrenzung zu dem in der Gehaltsgruppe B verwandten Funktionsgruppenmerkmal "nach Anweisung" zu versehen.

Der Kläger bearbeitet mehr als ein spezielles Segment eines Systems/Netzes. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das Mobilfunknetz aus den Systemen NSS (Network Switching Subsystem), OMS und dem BSS (Base Station Subsystem) besteht und die Systeme sich aus mehreren Segmenten und den dazwischen liegenden Schnittstellen zusammensetzen. Das BSS besteht aus einer oder mehreren BTS (Base Transceiver Station) sowie mindestens einem BSC (Base Station Controller); die BTS und die BSC sind mithin Segmente des BSS. Segment bedeutet "Ausschnitt, Teil (eines Ganzen)" und bezeichnet im Zusammenhang mit einem Netzwerk eine spezielle Form der Arbeitsspeicher-Organisation oder des Aufbaus von Netzwerken.

Die von der Beklagten gegen die Ausführungen des Klägers erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Beklagte meint, der Kläger sei ausschließlich für die BSS-Komponenten zuständig und damit lediglich für ein Segment des Systems bzw. des Netzes. Das von ihr betriebene Mobilfunknetz bestehe aus drei Systemen: NSS, OMS und BSS. Das BSS könne nicht weiter in eigenständige Segmente untergliedert werden. In der Anlage 2.4 sei ausdrücklich von Segmenten eines Systems bzw. Netzes die Rede und gerade nicht nur von Segmenten bzw. Komponenten eines Teilsystems eines gesamten Netzes, was das BSS letztlich nur sei. Dass die Sichtweise der Beklagten unzutreffend ist, zeigt bereits ein Vergleich der Tätigkeitsbeispiele der Funktionsbezeichnungen Feldinstandhalter und Zentralinstandhalter (FC 410 und 411). Während die Feldinstandhalter BSS-Komponenten instand halten, betreiben oder konfigurieren, obliegt den Zentralinstandhaltern das Instand halten, Betreiben und selbständige Konfigurieren der NSS-Komponenten. Auch die Eingruppierung eines Zentralinstandhalters in die Gehaltsgruppe D erfordert nach dem übereinstimmenden Tätigkeitsmerkmal die selbständige Bearbeitung mehr als eines speziellen Segments eines Systems/Netzes.

Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D. Er hat eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker absolviert und verfügt über eine einschlägige Berufserfahrung. Dass er seine Tätigkeit selbständig und nicht nur nach Anweisung ausführt, steht zwischen den Parteien außer Streit.

4. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass er die Tätigkeitsvoraussetzungen der Gehaltsgruppe E erfüllt. Eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E setzt neben dem Instand halten und Betreiben das selbständige Konfigurieren der BSS-Komponenten voraus. Unter "Konfigurieren" wird gemeinhin die Anpassung eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers verstanden. Allein anhand des Tätigkeitsbeispiels lässt sich die Eingruppierung des Klägers nicht eindeutig feststellen. Es ist vielmehr in Abgrenzung zu der Gehaltsgruppe D auf das Tätigkeitsmerkmal "mit Entscheidungsverantwortung" sowie auf die erforderlichen Tätigkeiten "erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind", abzustellen.

Das Merkmal "Entscheidungsverantwortung", welches die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Gehaltsgruppe E aus der Gehaltsgruppe D heraushebt, muss zwangsläufig mehr als ein "nur" selbständiges Bearbeiten von mehr als einem speziellen Segment eines Systems bedeuten. Während selbständiges Arbeiten gewisse Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume voraussetzt, anderenfalls es sich um ein schlichtes Abarbeiten vorgegebener Aufgabenstellungen handeln würde, impliziert das Merkmal "Entscheidungsverantwortung", dass einem Stelleninhaber der Gehaltsgruppe E Aufgaben übertragen wurden, die ein größeres Maß an Eigenständigkeit und Eigenverantwortung bei der Aufgabenwahrnehmung erfordern. Ob das Merkmal "Entscheidungsverantwortung" gegeben ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art ausübt, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen notwendig sind.

Bauen Tätigkeitsmerkmale wie die vorliegend dasjenige der "Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung" und "Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind" aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Allein aus deren Betrachtung lassen sich noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich die Tätigkeit eines Feldinstandhalters nach der Gehaltsgruppe E von derjenigen eines Feldinstandhalters nach der Gehaltsgruppe D hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der niedrigeren Vergütungsgruppe erfassten Tätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.

Der Kläger hat aber nicht diejenigen Tatsachen vorgetragen, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit qualifizierter Art der Entgeltgruppe D und der Tätigkeit erhöht qualifizierter Art ermöglichen. Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht. Hierzu hätte er darlegen müssen, welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten ein Feldinstandhalter hat, der Tätigkeiten qualifizierter Art ausübt. Dazu bedarf es eines Vortrages, welche Ausbildungsinhalte eine einschlägige Berufsausbildung mit IHK-Abschluss vermittelt und welche zusätzlichen Kenntnisse eine einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (Technikerabschluss) vermittelt. Weiter hätte er darlegen müssen, welche zusätzlichen besonderen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art erforderlich sind.

5. Dem Kläger steht mithin ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe D der Gesamtbetriebsvereinbarung zu. Innerhalb der Bandbreite hat die Beklagte dem Kläger dabei die durchschnittliche Vergütungshöhe zu gewähren. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf (aaO.) an, wonach die Vergütungshöhe innerhalb des Vergütungsbandes vom Arbeitgeber gem. § 315 BGB zu bestimmen und dabei davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer innerhalb der Vergütungsspanne die durchschnittliche Gehaltsbandbreite zu gewähren, sofern er nicht besondere Umstände vorträgt, die eine Unterscheidung derselben rechtfertigen. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer, sofern er eine Überschreitung der durchschnittlichen Gehaltsbandbreite beansprucht, die dafür maßgeblichen Umstände darzulegen. Da keine der Parteien diesbezüglich etwas Erhebliches vorgetragen hat, war die durchschnittliche Gehaltsbandbreite zugrunde zu legen.

6. Als Nachzahlungsbetrag errechnet sich damit der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 22.406,48 € brutto. Die Beklagte hat gegen die Berechnung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14. März 2013 nur hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Überstunden in Höhe von 1.143,81 € berechtigte Einwendungen erhoben. Von dem Hilfsantrag (Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.550,29 €) war der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.143,81 € in Abzug zu bringen. Die hierauf bezogenen Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

7. Die Beklagte kann den Ansprüchen des Klägers nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Die Forderungen des Klägers unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Nach § 199 Abs. 1 Ziff. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach § 204 Abs. 1 Ziff. 3 wird die Verjährung gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Der Mahnbescheid vom 19. Dezember 2011 wurde der Beklagten am 28. Dezember 2011 zugestellt. Mithin war die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Die Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist klageweise geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 hat die Beklagte gegenüber allen Feldinstandhaltern auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit es um Ansprüche hinsichtlich einer möglichen rückwirkenden Umgruppierung aus dem Jahr 2006 geht. Die Differenzvergütungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2006 sind infolge des Verzichts der Beklagten auf die Einrede der Verjährung mithin nicht verjährt. Eine Verjährung ist schließlich auch nicht hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2007 eingetreten. Mit einem undatierten Schreiben hat die Beklagte für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2011 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Ansprüche der Feldinstandhalter im Zusammenhang mit einer möglichen rückwirkenden Umgruppierung verzichtet. Eine zeitliche Einschränkung enthält dieses Schreiben, das vor dem Schreiben vom 20. Mai 2011 erstellt worden sein muss, nicht.

II. Der Feststellungsantrag ist unzulässig.

Mit Ziff. 2 des Hilfsantrages begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 1. Januar 2012 eine monatliche Vergütung von 3.398,00 € brutto nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30. Juni 2000 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28. März 2013 hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten mittlerweile nach den Regeln eines Haustarifvertrages erfolgt. Er hat eingeräumt, dass die Beklagte ihn als in "Level I" richtig eingruppiert sieht. Die Feldinstandhalter "Level I" erhielten eine monatliche Bruttovergütung von 3.831,24 €. Seit Mitte Juli erhalte er aufgrund eines Arbeitsunfalls von der zuständigen Berufsgenossenschaft Verletztengeld.

Geht es mithin nur noch um Vergütungsdifferenzen, ist der Vorrang der Leistungsklage zu beachten. Denn wenn die Rechtsbeziehungen sich in einem Zahlungsbegehren erschöpfen, fehlt es an einem Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO für eine Eingruppierungsfeststellung, sodass die entsprechende Leistungsklage Vorrang hat.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Gründe, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z. B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Die Klärung der Rechtsfrage muss der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung dienen. Daher fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft. Diese muss sich vielmehr in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat.

Dass die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Beklagte hinaus Bedeutung hat, hat die Beklagte nicht dargetan.