Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.06.2014, Az.: 16 Sa 20/14

Mindestlohn für Feiertags- und Entgeltfortzahlungsstunden; Zahlungsklage einer pädagogischen Mitarbeiterin in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
04.06.2014
Aktenzeichen
16 Sa 20/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
[keine Angabe]
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2014:0604.16SA20.14.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 13.05.2015 - AZ: 10 AZR 495/14

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 des § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn für pädagogisches Personal greift nur ein, wenn die Einrichtung arbeitszeitlich überwiegend mit der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen befasst ist.

2. Nach dem Lohnausfallprinzip bemisst sich der Feiertagslohn und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Höhe des Mindestlohns gemäß § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn für das pädagogische Personal.

Tenor:

Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 04.12.2013 - 2 Ca 192/13 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 720,70 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 05.09.2013.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt der Klägerin aufgrund der Verordnung vom 17.07.2012 (Bl. 78 d. A.) nach dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011 (im folgenden TV Mindestlohn, Bl. 79 d. A.) richtet, insbesondere auch das Feiertagsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerin war vom 01.02.2008 bis zum 31.03.2013 bei der Beklagten in deren Betrieb in A-Stadt als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 29.08.2012 (Bl. 4 f. d. A.).

Die Beklagte erbringt in ihrem Betrieb in A-Stadt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III und beschäftigt ihre ca. 50 Arbeitnehmer in diesem Bereich, wobei sie aufgrund des Rahmenvertrags mit der Bundesagentur für Arbeit vom 06.07.2011 (Bl. 80 ff. d. A.) als vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX befugt ist, Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1a (§ 117 Abs. 1 Nr. 1a SGB III) durchzuführen. Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit führte sie jedenfalls bis März 2014 eine solche Maßnahme in ihren rollstuhlgerechten Räumen in der M-Straße durch, wobei sie dafür zwei bis drei Arbeitnehmer einsetzte. Die übrigen Maßnahmen, in denen die Klägerin wie die Mehrzahl der Arbeitnehmer eingesetzt sind, führt sie im 500 m entfernten Hauptgebäude durch.

Nachdem die Beklagte mit Aushang vom 03.09.2012 über die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Verordnung vom 17.07.2012 unterrichtet und mitgeteilt hatte, dass sie, falls sich Widererwarten die Wirksamkeit des Tarifvertrags herausstellen sollte, die Gehälter nachberechnen und Nachzahlungen vornehmen werde, berechnete sie im März 2013 das Gehalt der Klägerin für die Monate August 2012 bis März 2013 auf der Basis des Mindeststundenentgelts von 12,60 € nach, wobei sie jedoch nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Urlaubsstunden berücksichtigte, nicht jedoch die Feiertagsstunden (10/12:6,75 Stunden, 12/12:27,75 Stunden, 01/13:7,5 Stunden) und die Entgeltfortzahlungsstunden (10/12:26,75 Stunden, 11/12:33,75 Stunden, 02/13:88 Stunden).

Auf dieser Basis zahlte sie an die Klägerin nach für

August 2012 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.603,85 € hinaus weitere 396,40 €

Sept. 2012 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.546,15 € hinaus weitere 142,25 €

Januar 2013 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.546,15 € hinaus weitere 312,35 €

März 2013 über das arbeitsvertragliche Gehalt von 1.546,15 € hinaus weitere 142,25 €

Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 88 d. A. verwiesen.

Mit ihrer am 26.06.2013 eingereichten Klage hat die Klägerin für die Monate August 2012 bis März 2013 das Mindestentgelt auch für das Feiertagsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verlangt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.711,56 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins auf

63,00 € seit dem 01.09.2012

140,74 € seit dem 01.10.2012

406,85 € seit dem 01.11.2012

299,75 € seit dem 01.12.2012

282,99 € seit dem 01.01.2013

94,50 € seit dem 01.02.2013

282,99 € seit dem 01.03.2013

170,74 € seit dem 01.04.2013

jeweils brutto - zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag vom 15.11.2011 finde keine Anwendung, weil es sich bei ihrem Betrieb in A-Stadt um eine Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handele. Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, dass der Tarifvertrag nur das Mindestentgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden normiere.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 04.12.2013 Bezug genommen, mit dem Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Dabei hat es das Zahlungsbegehen für unbegründet erachtet, weil die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Bundesagentur für Arbeit vom 06.07.2011 eine Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei, die sowohl nach dem Wortlaut des Tarifvertrags als auch nach dem Wortlaut der Verordnung vom 17.07.2012 nicht der Mindestlohnregelung unterfalle. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das der Klägerin am 12.12.2013 zugestellt worden ist und gegen das sie am 06.01.2014 Berufung eingelegt hat, die sie am 10.02.2014 begründet hat.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in verminderter Höhe weiter, in- dem sie einschließlich der Feiertags- und Entgeltfortzahlungsstunden für eine Ist-Zeit in den Monaten August 2012 bis März 2013 von insgesamt 1.174,94 Stunden x 12,60 € ein Mindestentgelt von 14.804,24 € errechnet, von dem sie die Gehaltszahlungen und Nachzahlung von insgesamt 13.674,30 € absetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 147 d. A. Bezug genommen.

Dabei wendet sie sich aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, es handele sich bei dem Betrieb der Beklagten in A-Stadt um eine Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, obwohl dort nur eine einzige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werde, die nur von zwei bis drei der ca. 50 Arbeitnehmer der Beklagten betreut werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2014 und den ergänzenden Schriftsatz vom 05.05.2014 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1.129,94 € brutto nebst Zinsen seit dem 05.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 21.03.2014, auf die gleichfalls Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 720,70 € brutto für die Zeit von August 2012 bis März 2013.

Für die Arbeitszeit, die infolge eines Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Gleiches gilt für die ersten 6 Wochen, in denen der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Die Klägerin hätte in den streitbefangenen Zeiträumen ohne den feiertagsbedingten und den krankheitsbedingten Arbeitsausfall gemäß § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn einen Anspruch auf 12,60 € pro Stunde gehabt. Dieses Entgelt ist fortzuzahlen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 und 1a EFZG).

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt den Bestimmungen des TV Mindestlohn. Dabei ergibt sich die Tarifbindung mangels beiderseitiger Organisationszugehörigkeit nicht schon aus § 3 TVG sondern aus § 7 AEntG i. V. m. der Verordnung vom 20.07.2012.

a)

Bei dem TV Mindestlohn handelt es sich um einen solchen gemäß den §§ 4 Nr. 8, 5, 6 Abs. 9 AEntG, der nach seinem sachlichen Geltungsbereich (§ 1 Nr. 2 TV Mindestlohn) und nach § 1 Satz 1 der Verordnung für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen gilt, in denen überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III durchgeführt werden, wobei jedoch Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausgenommen sind.

aa)

Das entspricht dem im § 6 Abs. 2 bis 9 AEntG normierten Überwiegensprinzip, das von dem Bundesarbeitsgericht für Mischbetriebe in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 26.09.2001 - 10 AZR 669/00, AP Nr. 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entwickelt worden ist, nach dem ein Betrieb oder selbständiger Betriebsteil einem Tarifvertrag dann unterfällt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter seinen sachlichen Geltungsbereich fallen.

Die Beklagte befasst sich in ihrem Betrieb in A-Stadt mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Bundesagentur für Arbeit, also mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und III, in denen sie ihre Arbeitnehmer einsetzt, ist also überwiegend mit solchen Maßnahmen befasst, sodass der Betrieb grundsätzlich unter den sachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn fällt.

bb)

Bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit nach SGB II und III kann es um allgemeine Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, z. B. nach § 115 SGB III, aber auch um besondere Leistungen im Sinne der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen handeln, z. B. gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1a SGB III, die in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht werden. Nach dem mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossenen Vertrag vom 06.07.2011 ist die Beklagte in der Lage, solche besonderen Maßnahmen in ihrem Betrieb als sonstige Einrichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu erbringen und hat in der streitbefangenen Zeit eine solche Maßnahme durchgeführt.

Daraus folgt aber entgegen dem Arbeitsgericht und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass ihr Betrieb in A-Stadt unter die Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV Mindestlohn bzw. § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung fällt. Eine solche allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung berücksichtigt nicht das für Mischbetriebe entwickelte Überwiegensprinzip, das § 6 Abs. 2 bis 9 AEntG zugrunde liegt und deshalb auch bei § 1 Nr. 2 Satz 2 TV Mindestlohn bzw. § 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung Anwendung zu finden hat. Da jedoch arbeitszeitlich die Maßnahme nach § 117 Abs. 1 Nr. 1a SBG III von untergeordneter Bedeutung gewesen ist, unter fällt der Betrieb der Beklagten insgesamt den Normen des TV Mindestlohn.

b)

Die Klägerin ist als pädagogische Mitarbeiterin in den von der Beklagten durchgeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen tätig gewesen und unterfällt damit dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 TV Mindestlohn.

2.

Die Beklagte kann der Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche auf der Basis des Mindestlohnes nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn nicht entgegenhalten, dass gemäß § 2 TV Mindestlohn lediglich der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeit und der Urlaub geregelt ist (wie hier: LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2013 - 2 Sa 667/13, Revision eingelegt zum Aktenzeichen 10 AZR 191/14).

Richtig ist, dass gemäß den §§ 2 Nr. 1 und 2, 3, 5, 8 Abs. 1 AEntG zum Zwecke der Erstreckung auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer gemäß § 2 TV Mindestlohn nur das Entgelt für geleistete Arbeit und der Urlaub geregelt ist, worauf sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01, AP Nr. 2 zu § 1 a AEntG) auch nur die Bürgenhaftung des § 14 AEntG bezieht. Daraus kann jedoch entgegen Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler, AEntG, 3. Auflage, § 5, Rdnr. 18 (kritisch dazu: Thüsing/Bayreuther, AEntG, § 8, Rdnr. 6) nicht geschlossen werden, dass der Mindestlohn nicht Basis der Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche nach den §§ 2, 3, 4 EFZG sein kann.

Dass die Entgeltfortzahlungsansprüche nach den §§ 2, 3, 4 EFZG nicht gemäß § 3 AEntG international zwingend sind, führt für inländische Arbeitnehmer nicht zu deren Unanwendbarkeit. Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlungsansprüche sind gerade nicht die §§ 2, 3 Nr. 1 TV Mindestlohn. Rechtsgrundlage sind vielmehr die Entgeltfortzahlungsregelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

3.

Für den streitbefangenen Zeitraum bemisst sich deshalb der offene Entgeltanspruch der Klägerin aus der Summe der tatsächlichen Arbeitsstunden/Urlaubsstunden zuzüglich der Entgeltfortzahlungsstunden multipliziert mit 12,60 € abzüglich des für den Zeitraum bereits geleisteten Entgelts. Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung von der in ihren Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen arbeitsvertraglichen Regelarbeitszeit ausgeht, übersieht sie, dass für den Mindestlohn auf die Ist- Stunden abzustellen ist.

Unstreitig sind in den Monaten folgende Stunden angefallen:

September 2012: 134 Stunden

Oktober 2012: 154,75 Stunden

November 2012: 146 Stunden

Dezember 2012: 137,5 Stunden

Januar 2013: 155 Stunden

Februar 2013: 134 Stunden

März 2013: 134 Stunden.

Streitig sind die Stunden für August 2012. Hier macht die Klägerin 163,75 Stunden geltend, während die Beklagten nur 158,75 Stunden einräumt. Die Differenz von 5 Stunden resultiert daraus, dass die Klägerin behauptet, am 29.08.2012 fünf Überstunden geleistet zu haben (vergl. Zeitaufstellung Bl. 31 d. A.), für die sie aber beweisfällig geblieben ist, sodass lediglich von 158,75 Stunden auszugehen ist.

Damit ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 1.153,75 Stunden. Diese multipliziert mit 12,60 € ergibt einen Betrag von 14.537,25 €. Die Differenz zur geleisteten Entgeltzahlung in Höhe von insgesamt 13.674,30 € beträgt 720,70 €. In dieser Höhe ist die Berufung begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

4.

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, die Kostenentscheidung auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Revisionszulassung auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.