Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.08.2015, Az.: 2 LB 276/14
Pflicht zur Bekanntgabe von Einzelnoten bei einer Vergabe von Einzelnoten nach der Prüfungsordnung als Grundlage für die Errechnung des Notenpunktewertes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.08.2015
- Aktenzeichen
- 2 LB 276/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 34398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2015:0819.2LB276.14.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 21.12.2016 - AZ: 2 B 109.15
Rechtsgrundlagen
- § 14 LehrVorbDAPV
- § 13 LehrVorbDAPV
- § 19 LehrVorbDAPV
Fundstellen
- NordÖR 2015, 509-510
- SchuR 2017, 117-119
- SchuR 2018, 92
Amtlicher Leitsatz
Sieht eine Prüfungsordnung für einen Prüfungsunterricht nach Beratung im Prüfungsausschuss die Vergabe von Einzelnoten vor, aus denen das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses als Grundlage für die Note das arithmetische Mittel zu errechnen hat (Punktwert), muss sie nicht zwingend auch die Bekanntgabe der Einzelnoten neben dem Punktwert und der Note vorsehen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Wiederholung, hilfsweise Neubewertung ihres jeweils als "mangelhaft (4,7)" bewerteten Prüfungsunterrichts im Rahmen der Wiederholung der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in den Fächern Deutsch und Erdkunde.
Die Klägerin legte für den Prüfungsunterricht I im Fach Erdkunde in einer fünften Klasse der Hauptschule E. als Teil der Unterrichtseinheit "Leben und Wirtschaften in Europa" einen schriftlichen Unterrichtsentwurf für das Thema "Wo die Orangen und Zitronen wachsen - Bewässerung in den spanischen Huertas" vor, das den im Kerncurriculum festgelegten Kompetenzbereichen "Humangeografische Strukturen und Prozesse (F2)" sowie "Informationsverarbeitung und -auswertung (M2)" zuzuordnen sei. Die Schülerinnen und Schüler sollten danach die verschiedenen Bewässerungsarten in den spanischen Huertas kennenlernen und deren Vor- und Nachteile benennen können, die Lage Spaniens im europäischen Raum anhand einer Karte bestimmen, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Bewässerungssysteme vergleichen und den Bewässerungsfeldbau als Bedingung für den Anbau von Obst und Gemüse in den spanischen Sommermonaten begründen.
Für den Prüfungsunterricht II im Fach Deutsch in einer zehnten Klasse der Hauptschule E. legte sie als Teil der Unterrichtseinheit "Groß- und Kleinschreibung" einen Unterrichtsentwurf für das Thema "Nominalisierte Verben" vor, das dem im Kerncurriculum festgelegten Kompetenzbereich "Schreiben" zuzuordnen sei. Die Schülerinnen und Schüler sollten danach nominalisierte Verben in geschriebenen Texten ermitteln und ihre Großschreibung beachten, die Unterschiede in der Schreibweise von Verben benennen, Signalwörter, die auf nominalisierte Wörter hinwiesen, identifizieren sowie nominalisierte Verben in einem Text erkennen und regelkonform schreiben.
In beiden Fällen bewertete jeweils der Prüfungsausschuss, an dem neben den Mitgliedern des Ausschusses auch eine Fachlehrkraft teilnahm, den Prüfungsunterricht ohne Angabe der Einzelnoten mit "mangelhaft (4,7)". Der wesentliche Inhalt der Besprechung des Unterrichts ist jeweils in einer Niederschrift festgehalten, die Aussagen der Fachlehrkraft zur Klassensituation, die Reflexion der Klägerin und die Aussagen der Ausschussmitglieder zum Unterrichtsentwurf und zur Unterrichtsdurchführung enthält.
Der Beklagte erklärte daraufhin die 2. Staatsprüfung mit Bescheid vom 19. April 20.. unter Verweis auf die §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst vom 13. Juli 2010 (APVO-Lehr) für endgültig nicht bestanden.
Den nicht begründeten Widerspruch der Klägerin vom 30. Mai 20.. wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. August 20.. nach Aktenlage zurück, weil Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel nicht erkennbar seien.
Mit ihrer am 3. September 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. vorgetragen, ein Aufforderungsschreiben des Beklagten zur Widerspruchsbegründung sei ihr nie zugegangen. Die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen durch den Beklagten sei für sie nicht nachvollziehbar. Es fehle an einer hinreichenden Begründung, da ihr die Einzelnoten der Mitglieder der Prüfungskommission, die zur jeweiligen Gesamtnote 4,7 für die Prüfungsstunden geführt hätten, nicht mitgeteilt worden seien.
Zur inhaltlichen Bewertung der Prüfungsunterrichte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 ausführlich Stellung genommen; sie ist ferner der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme der Prüfungskommission im Einzelnen entgegengetreten. Diese sei nur scheinbar auf sämtliche ihrer Einwendungen eingegangen. Die Prüfungsleistung werde erneut mit nichtssagenden Floskeln bemängelt; ganz überwiegend werde zum Kern der Einwendungen nicht Stellung bezogen. Teilweise würden Kritikpunkte geäußert, die bislang noch nicht Gegenstand der ursprünglichen Prüferkritik gewesen seien. Die Prüfer hätten sich abgesprochen, was sich aus den Stellungnahmen und ihren Prüfungsnoten ergebe. Im Fach Deutsch gebe es überdies vier Kompetenzbereiche. Der Prüfling müsse sich im Stundenentwurf der Prüfungsstunde auf einen Kompetenzbereich festlegen. Sie habe den Kompetenzbereich "Schreiben" gewählt. Die bemängelten Punkte (Funktionalität und Stilmittel hätten gefehlt) seien aber dem Kompetenzbereich "Sprache und Sprachgebrauch" zugeordnet. Zudem müsse jedes Mitglied des Prüfergremiums den Einwänden des Prüflings im verwaltungsinternen Kontrollverfahren zunächst selbstständig nachgehen. Die Vorlage einer gemeinsamen Stellungnahme sei mit diesen Anforderungen unvereinbar.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. April 20.. in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. August 20.. zu verurteilen, ihr die Neuerbringung der Prüfungsleistungen Prüfungsunterricht I und Prüfungsunterricht II im Rahmen einer erneuten Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zu ermöglichen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, den von ihr in den Fächern Deutsch und Erdkunde erteilten Prüfungsunterricht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich für seinen Standpunkt vor allem auf eine ausführliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 29. Januar 2013 und eine weitere Stellungnahme der Leiterin des Fachseminars Deutsch gestützt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Wiederholungsprüfung nach den §§ 19, 22 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 in der seinerzeit gültigen Fassung zu Recht als nicht bestanden bewertet worden sei, nachdem für zwei Prüfungsteile die Note "mangelhaft (5)" vergeben worden sei. Soweit die Klägerin rüge, dass ihr die Einzelnoten der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mitgeteilt worden seien und diese auch im Überdenkungsverfahren lediglich eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben hätten, stelle dieser Umstand keinen Verfahrensfehler dar; die Prüfungsordnung gewähre keinen unmittelbaren Anspruch auf Mitteilung der von den jeweiligen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vergebenen Einzelnoten. Auch aus der Rechtsprechung zum verwaltungsinternen Kontrollverfahren (u.a. BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 - 6 C 32.92 -, ) lasse sich ein derartiger Anspruch nicht herleiten, da sie die schriftlichen, in der Regel von mindestens zwei Prüfern unabhängig voneinander bewerteten Prüfungsleistungen betreffe. Die mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen der Klägerin seien jedoch vom Prüfungsausschuss gemeinschaftlich unter Bildung einer Gesamtnote bewertet worden. Eine räumlich und zeitlich unabhängige Beurteilung, wie sie bei schriftlichen Prüfungsleistungen samt entsprechenden Niederschriften der Prüfer erfolge, habe hier nicht stattgefunden. Die Grundlagen und wesentlichen Kriterien des Bewertungsvorgangs seien der Klägerin durch die Niederschriften zum jeweiligen Prüfungsunterricht offengelegt worden. Ebenso wie bei den mündlichen Prüfungen im Rahmen der juristischen Staatsprüfungen komme es für die Erhebung substantieller Einwände sowie zur Erfüllung des Begründungsanspruchs des Prüflings nicht auf die von den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vergebenen Einzelnoten, sondern auf die sich daraus ergebende Gesamtnote und deren Begründung an. Es gehe im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht darum, einzelne Prüfer von einer anderen Bewertung bzw. der Fehlerhaftigkeit ihrer Bewertung zu überzeugen, sondern die am Ende durch die Bildung der Gesamtnote einheitliche Benotung des gesamten Prüfungsausschusses in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen sei auch keine gesonderte Stellungnahme bzw. Auseinandersetzung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erforderlich. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9.10.2012 - 6 B 39.12 -) beziehe sich wiederum auf schriftliche Prüfungsleistungen und sei daher auf die hier zu entscheidende Konstellation nicht übertragbar.
Die jeweilige Vergabe der Note "mangelhaft (4,7)" durch den Prüfungsausschuss begegne keinen rechtlichen Bedenken. Prüfungsspezifische Bewertungen unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Für den Prüfungsunterricht gelte im Besonderen, dass die Prüfer festzustellen hätten, ob der Prüfling als Lehrer in der Lage sei, einen vernünftigen Unterricht zu halten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags anzuwenden. Während etwa bei der schriftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung eher fachliche Fragen im Vordergrund stünden, habe die Lehrprobe in erster Linie die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung zum Gegenstand. Gegenstand der Bewertung sei daher die Fachkompetenz des Prüflings sowie seine pädagogische Eignung. Neben seinen fachlichen Kenntnissen solle der Prüfling seine didaktischen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der Gestaltung der gezeigten Unterrichtsstunde, der Motivation der Schüler und ihres Lernzuwachses zeigen. Die Bewertung eines Prüfungsunterrichtes sei daher in großem Umfang von prüfungsspezifischen Wertungen geprägt. Im Zusammenhang mit der Bewertung spielten regelmäßig das Auftreten und der persönliche Eindruck des Prüflings eine wesentliche Rolle. Gegenüber den sonstigen Prüfungsleistungen der Zweiten Staatsprüfung flössen somit in die Bewertung einer Lehrprobe in größerem Ausmaß prüfungsspezifische Wertungen ein, die nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen den tatsächlichen Grundlagen der Bewertung und den sich hieraus ergebenden Wertungen sei dabei häufig nicht möglich. Die Beurteilung könne sich zwar einerseits auf tatsächliche Feststellungen über Einzelvorkommnisse des Unterrichtsverlaufs, die aus dem Gesamtverhalten herausgelöst und von der Bewertung der pädagogischen Leistung klar abgegrenzt werden könnten, und andererseits auf zusammenfassende Werturteile beziehen, die auf einer Mehrzahl nicht bestimmter Einzeleindrücke und -beobachtungen beruhen. Der Prüfling könne in letzterem Fall aber nicht den "Nachweis" der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die mit dem Werturteil untrennbar verschmolzen seien.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze beträfen die Einwendungen der Klägerin weitestgehend Bewertungen, die innerhalb des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes der Prüfer lägen. Soweit sie zugleich mit diesen Einwendungen oder mit ihren weiteren Einwendungen eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidungen dahin geltend mache, dass die Prüfer objektiv Richtiges zu Unrecht als falsch bewertet hätten, seien die Einwendungen nicht hinreichend substantiiert. Zu den Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die - in dieser Reichweite auch nachfolgend nicht mehr angegriffenen -Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, welche Anforderungen die §§ 13, 14 und 19 APVO-Lehr an die Bildung von Einzelnoten und Noten für Prüfungsteile stellten, in der Instanzgerichtsrechtsprechung unterschiedlich beurteilt würden.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor:
Soweit das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen auf 12. f. des Urteilsabdrucks sowohl einen einfach-rechtlichen als auch einen verfassungsrechtlichen Anspruch des Prüflings auf die Bekanntgabe der von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vergebenen Einzelnoten verneint habe, liege dem die letztlich offenkundige Annahme zugrunde, dass die Bewertung der im Rahmen der Prüfungsunterrichte erbrachten Prüfungsleistungen eine Kollegialentscheidung darstelle. Diese Annahme ergebe sich insbesondere auch aus dem auf Seite 13 des Urteilsabdrucks vorzufindenden Hinweis, wonach (auch) bei der Bewertung der in den juristischen Staatsexamina erbrachten mündlichen Prüfungsleistungen die vom Prüfungsausschuss vergebene Gesamtnote den alleinigen Anfechtungsgegenstand darstelle. Dabei verkenne das Gericht aber, dass die Note für die mündlichen juristischen Staatsprüfungen anders gebildet werde als diejenige für die nach § 14 APVO-Lehr zu absolvierenden Prüfungsunterrichte. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 NJAG lege fest, dass die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss erfolge, der nach § 13 Abs. 3 Satz 2 NJAG seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit treffe. Nach diesen rechtlichen Vorgaben stelle die Bewertung der mündlichen Prüfungen im Rahmen der juristischen Staatsprüfungen unzweifelhaft eine reine Kollegialentscheidung dar, bei der die Individualbewertung eines Prüfungsausschussmitgliedes nach erfolgter Abstimmung keine eigenständige Bedeutung mehr habe.
Das Leistungsbewertungsverfahren in der APVO-Lehr sei demgegenüber anders ausgestaltet. § 13 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr sehe vor, dass jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet und die Gesamtnote vom Prüfungsausschussvorsitzenden ggf. - bei divergierenden Einzelnoten -aus deren arithmetischen Mittel gebildet werde, § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 APVO-Lehr. Auch in dem vom Niedersächsischen Kultusministerium und der Niedersächsischen Landesschulbehörde herausgegebenen Leitfaden zur Durchführung der Staatsprüfung heiße es auf Seite 7, dass nach der Beratung im Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung von jedem seiner Mitglieder mit einer Note bewertet werde und das vorsitzende Mitglied aus den Einzelnoten die Note für den Prüfungsunterricht bilde. Der wesentliche Unterschied zu dem im NJAG für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen vorgesehenen Bewertungsverfahren bestehe demnach darin, dass der Prüfungsausschuss sich nicht auf eine gemeinsame Note einige, sondern jedes Mitglied des Prüfungsausschusses nach einer Beratung (§ 13 Abs. APVO-Lehr) eine individuelle Einzelnote für die erbrachte Prüfungsleistung vergebe und aus den von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vergebenen Einzelnoten dann die Gesamtnote für den Prüfungsunterricht vom Prüfungsausschussvorsitzenden ermittelt werde (§ 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 APVO-Lehr). Es liege damit also keine gemeinsame Bewertung des Prüfungsausschusses vor, die von allen Mitgliedern mitgetragen werde, sondern eine Prüfungsnote, die aus den individuellen Bewertungen der Prüfungsausschussmitglieder hervorgegangen sei. Das Bewertungsverfahren weise damit entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 13 Urteilsabdruck) wesentliche Ähnlichkeiten mit dem Bewertungsverfahren auf, wie es für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen bei den juristischen Staatsprüfungen vorgesehen sei (§ 13 Abs. 1 NJAG), wonach die schriftliche Prüfungsleistungen von zwei Prüfern nacheinander bewertet würden und für den Fall einer divergierenden Bewertung und einer misslungenen Einigung auf eine gemeinsame Note das arithmetische Mittel gebildet werde, wenn die Abweichung nicht mehr als 3 Notenpunkte ausmache.
Werde mithin die Prüfungsnote aus den von den Prüfungsausschussmitgliedern vergebenen Einzelnoten gebildet, habe der Prüfling einen Anspruch auf Offenlegung des Leistungsbewertungsverfahrens. Dies folge bereits aus der Durchführungsbestimmung zu § 19 APVO-Lehr. Denn hiernach würden die Note und der Punktwert für den Prüfungsunterricht erläutert und kurz begründet. Wenn der Punktwert erläutert werde, erfordere dies zwingend eine Aufschlüsselung der Einzelnoten und den Hinweis auf die von der APVO-Lehr vorgesehene arithmetische Mittelwertbildung bei Notendivergenzen.
Im Übrigen folge ein Anspruch des Prüflings auf Aufschlüsselung der Einzelnoten aus den Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Denn der hiernach gebotene effektive Rechtsschutz des Prüflings sei nur gewährleistet, wenn einerseits überprüft werden könne, ob die Prüfungsnote rechnerisch richtig ermittelt worden sei, und andererseits der Prüfling in den Stand versetzt sei, nach erfolgter Begründung insbesondere derjenigen (schlechten) Einzelnoten, die das arithmetische Mittel der Note in den Nichtbestehensbereich führten, gegen diese gezielt substantiierte Einwände zu erheben. Es sei mit Art. 12 Abs. 1 Satz GG offenkundig unvereinbar, dem Prüfling nur aufgrund eines (nicht ausschließbaren) Rechenfehlers des Prüfungsausschussvorsitzenden den Berufszugang zu versperren. Der Prüfling und das Gericht müssten daher die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob das Bewertungsverfahren entsprechend den Vorgaben in der Prüfungsordnung durchgeführt und aus den vergebenen Einzelnoten die Gesamtnote rechnerisch richtig ermittelt worden sei. Hierzu sei es erforderlich, dass das Bewertungsverfahren in den Bewertungsprotokollen dokumentiert werde.
Im Übrigen habe der Prüfling nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens, im Rahmen dessen sich die Prüfer mit den gegen die Bewertung erhobenen, substantiierten Einwänden des Prüflings auseinandersetzen müssten. Damit der Prüfling substantiierte Einwände gegen die Bewertung erheben könne, müsse er aber zunächst erfahren, aus welchen Gründen die Prüfer diese oder jene Bewertung vergeben hätten. Von diesem Begründungsanspruch müsse, wenn die Gesamtnote aus mehreren Einzelnoten gebildet werde, auch der Anspruch auf Mitteilung dieser Einzelnoten und warum diese vergeben worden sind, umfasst sein. Der Prüfling wäre weitgehend rechtsschutzlos gestellt, wenn er keine Möglichkeit hätte, diejenigen Prüfer, die mit ihrer Bewertung den Ausschlag gegeben hätten für das Nichtbestehen der Prüfung, von der Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung zu überzeugen. Es sei mit den Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG offenkundig nicht zu vereinbaren, wenn eine auf einem - nicht aufdeckbaren - Bewertungsfehler beruhende Einzelnote den Berufszugang versperren würde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Prüfungsbescheid vom 19. April 20.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 20.. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Neuerbringung der Prüfungsunterrichte I und II im Rahmen einer erneuten Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zu ermöglichen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Die Dokumentation von Einzelnoten und deren Begründung könne nur verlangt werden, wenn dies in der Prüfungsordnung oder Durchführungsbestimmungen vorgesehen sei. Aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ließen sich solche formalen Anforderungen nicht ableiten.
Die Beratung der Noten laufe nicht dergestalt ab, dass nur bereits von den Mitgliedern vergebene Noten verglichen und sodann rechnerisch das Ergebnis ermittelt werde. In der Beratung finde vielmehr ein intensiver fachlicher Austausch unter den Prüfern statt, in der auch ein Konsens über die zu vergebende Endnote gefunden werden könne. Das trage dem Grundsatz der gerechten Bewertung von Prüfungsleistungen Rechnung. Der offene Austausch entspreche auch den verschiedenen Kompetenzen der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Ein Prüfer sei Ausbilder für das Fach des Prüfungsunterrichts, ein anderer sei der Ausbilder für das zweite Unterrichtsfach, einer sei Verantwortlicher des Pädagogischen Seminars und einer sei Schulleiter. Bei gleicher Grundkompetenz zur Beurteilung von Unterricht werde die Leistung des Prüflings also aus verschiedenen Blickwinkeln wahrgenommen, die in der Beratung Berücksichtigung finden könnten. Die von der Klägerin als richtig angesehene "Vereinzelung" von Prüferbewertungen setze dagegen übereinstimmende Fachkenntnisse des Unterrichtsfachs voraus.
Die Regelung, dass Einzelnoten vergeben, aber nicht bekannt gegeben würden, habe ihren guten Grund. Im Vergleich zur Vorgängerregelung, bei welcher die Einigung immer auf eine "volle" Note habe hinauslaufen müssen, erlaube die Berechnung des "Punktwerts" eine differenziertere Betrachtung der Prüfungsleistungen der verschiedenen Prüflinge. Da zunächst eine offene Beratung erfolge, gerieten die Ausschussmitglieder nicht in Versuchung, von ihnen besorgte Fehlbeurteilungen durch andere Ausschussmitglieder durch Erhöhung oder Absenkung ihrer eigenen Bewertung zu kompensieren. Durch die Nichtbekanntgabe der Einzelnoten würden sie gleichzeitig davor geschützt, dass einzelnen von ihnen die Verantwortung für einen Misserfolg des Prüflings angelastet werde. Deshalb sei auch bei der Erläuterung der Benotung nicht auf die Einzelnoten einzugehen. Soweit im Übrigen in den Durchführungsbestimmungen zu § 19 heiße, die Noten und Punktwerte würden erläutert und kurz begründet, Ergänzungen dazu könnten vom Prüfling nur sofort verlangt werden, bedeute dies nicht, dass der Prüfling im Überdenkensverfahren mit seinen Einwendungen abgeschnitten werde, sondern damit werde nur verdeutlicht, dass angesichts der Begrenztheit des Erinnerungsvermögens Nachfragen nur zu diesem Zeitpunkt wirklich effektiv sein könnten. Trage der Prüfling - etwa nach Einsichtnahme in die Prüfungsniederschrift - später konkrete Einwendungen vor, sei darauf im Überdenkensverfahren jedenfalls so weit sachlich einzugehen, wie dies im Rahmen zumutbarer Anspannung des Erinnerungsvermögens möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Zentrum des Rechtstreits stehende Frage, ob die §§ 13, 14 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) einfachrechtlich richtig angewandt worden sind - und im Ergebnis damit auch das nachfolgende Überdenkungsverfahren korrekt abgewickelt worden ist - hat das Verwaltungsgericht zutreffend beantwortet (1.). Der Einfluss des Verfassungsrechts nötigt nicht zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung (2.). Bedenken gegen die Notenvergabe bestehen nicht (3.).
1) Das Prüfungs- und Überdenkensverfahren ist - zunächst in einfachrechtlicher Hinsicht - mängelfrei durchgeführt worden. Maßgeblich ist insoweit die konkrete Prüfungsordnung, hier also die APVO-Lehr, die ihrerseits § 26 NBG zur Grundlage hat (vgl. Senatsbeschl. v. 31.3.2011 - 2 LA 343/10 -, ). Nach § 11 APVO-Lehr besteht die Staatsprüfung aus den Prüfungsteilen Prüfungsunterricht I, Prüfungsunterricht II und mündliche Prüfung. Prüfungsunterrichte, die es unter wechselnden Bezeichnungen (z.B. Prüfungslehrprobe, unterrichtspraktische Prüfung, Examenslehrprobe) bei uneinheitlicher Ausgestaltung der Notenbildung offenbar in allen Bundesländern gibt (vgl. die Übersicht auf dem Portal des Deutschen Bildungsservers zur Lehrerausbildung - www.lehrer-werden.de/lw.php?seite=2521), sind nach § 14 Abs. 7 Satz 1 APVO-Lehr durch einen schriftlichen Entwurf vorzubereiten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses verfolgen den Ablauf der Unterrichtsstunde zunächst ohne eigenes Eingreifen. Nach dem Prüfungsunterricht äußert sich der Prüfling vor dem Ausschuss - und ggfs. einer für den Unterricht der Klasse oder Lerngruppe "verantwortlichen Lehrkraft" - zunächst selbst zum Prüfungsunterricht ("Reflexion", § 14 Abs. 8 Satz 1 APVO-Lehr). Ist eine "verantwortliche Lehrkraft" anwesend, soll sie zur Klasse oder Lerngruppe gehört werden (§ 14 Abs. 8 Satz 2 APVO-Lehr). Anschließend äußern sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Prüfungsunterricht (§ 14 Abs. 8 Satz 3 APVO-Lehr). Danach wird der Prüfungsunterricht in Abwesenheit des Prüflings und der Lehrkraft benotet (§ 14 Abs. 8 Satz 4 APVO-Lehr), wobei der Entwurf und die Reflexion zu berücksichtigen sind (§ 14 Abs. 8 Satz 5 APVO-Lehr).
Abweichend von Vorgängerin der APVO-Lehr, nämlich der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II), nach deren § 12 Abs. 2 das vorsitzende Mitglied eine Berechnung nur anstellen musste, wenn die Einzelnoten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander abwichen und der Prüfungsausschuss sich nicht auf eine Note einigen konnte, ergibt sich nunmehr aus § 13 Abs. 1 APVO-Lehr, dass jede Prüfungsleistung nach Beratung im Prüfungsausschuss von jedem Mitglied der Prüfungskommission mit einer von sechs vorgegebenen Noten bewertet wird. Nach Absatz 2 ermittelt das vorsitzende Mitglied die "Note für den Prüfungsteil" aus diesen "Einzelnoten", wofür es das arithmetische Mittel der Einzelnoten berechnet (vergleichbar den Benotungsmethoden für die während der Ausbildung anzufertigende Schriftliche Arbeit, § 9 Abs. 3 APVO-Lehr, und für die Ausbildungsnote, § 10 Abs. 3 PPVO-Lehr). Berechnet wird nur bis zur ersten Dezimalstelle ohne Rundung; das Ergebnis ist der "Punktwert". Dieser wird wieder einer Notenskala zugeordnet (z.B.: 1,5 bis 2,4 = gut (2)).
Soweit es bei erfolgreichem Verlauf der einzelnen Prüfungsteile darauf - anders als hier - noch ankommt, errechnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 13 Abs. 3 APVO-Lehr aus dem arithmetischen Mittel der Punktwerte der Prüfungsteile die "Prüfungsnote". Für die "Gesamtnote der Staatsprüfung" wird nach § 19 Abs. 1 APVO-Lehr hernach noch das arithmetische Mittel des Punktwerts der Ausbildungsnote und des Punktwerts der Prüfungsnote ermittelt.
Für die Bekanntgabe der Noten für die Ausbildung und die Prüfung sieht die APVO-Lehr vor, dass die Benotung der Schriftlichen Arbeit schriftlich zu begründen ist (§ 9 Abs. 3 Satz 3 APVO-Lehr). Die Ausbildungsnote und deren Punktwert sind nach § 10 Abs. 4 APVO-Lehr schriftlich mitzuteilen. Nach den Prüfungsunterrichten hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling auf Verlangen den Punktwert und die Note für die Prüfungsunterrichte mitzuteilen (§ 14 Abs. 9 APVO-Lehr). Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling die Noten der einzelnen Prüfungsteile, die Prüfungsnote und die Gesamtnote sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung mit (§ 19 Abs. 4 APVO-Lehr).
Diesen Anforderungen hat das hier eingeschlagene Verfahren genügt, soweit die Prüfung noch fortgesetzt worden ist. Das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Ihre weitergehende Auffassung, die Bekanntgabe müsse auch die "Einzelnoten" der Mitglieder des Prüfungsausschusses umfassen, findet in der Prüfungsordnung selbst keine Stütze. Die angeführten Einzelbestimmungen über die Vergabe, Berechnung und Bekanntgabe von Noten stellen sich als abgestuftes, in sich schlüssiges und lückenfreies System dar. Nach dem eindeutigen Willen des Normgebers soll eine Bekanntgabe der Einzelnoten nicht stattfinden.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, nach der Erläuterung zu Nr. 19 (Gesamtnote) in den zur APVO-Lehr ergangene Durchführungsbestimmungen (RdErl. v. 29.8.2010, Nds.MBl. 2010, 946, geändert mit RdErl. v. 17.11.2010, Nds.MBl. 2010, 1171 u. v. 13.10.2014, Nds.MBl. 2014, 714) würden im Falle des Nichtbestehens die Noten und die Punktwerte für den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Berechnung der Gesamtnote erläutert und kurz begründet; Ergänzungen dazu können vom Prüfling nur sofort verlangt werden. Zunächst ergibt sich aus dem Begriff der "Erläuterung" nicht, dass gegen das System der APVO-Lehr selbst dabei die Einzelnoten anzugeben wären. Darüber hinaus haben Durchführungsbestimmungen dieser Art keinen Rechtsnormcharakter; sie sind vom Gericht nicht als Rechtsquelle heranzuziehen, sondern können allenfalls das Verständnis der Behördenauffassung erleichtern und im Zusammenhang mit Gleichbehandlungsfragen, die sich her aber nicht stellen, eine gewisse Rolle spielen.
Ob sich der Normgeber gerade durch die vom Beklagten angeführten Erwägungen zur der Regelung hat motivieren lassen, die Einzelnoten von der Bekanntgabe auszuschließen, ist letztlich ohne Belang. Auf der Ebene der einfachrechtlichen Auslegung kommt es zunächst nur darauf an, dass ein bestimmter Regelungswille erkennbar geworden ist; das ist hier der Fall.
Ein Verfahrensfehler liegt auch dann nicht vor, wenn aus den Unterlagen nicht ersichtlich wird, ob die oder der für das Fach zuständige Ausbildende dem Prüfungsausschuss eine Note vorgeschlagen hat, wie es Nr. 13 der Durchführungsbestimmungen zu § 14 APVO-Lehr vorsieht. Auch insoweit gilt, dass die Durchführungsbestimmungen keine Rechtsquelle darstellen; ein Verstoß hiergegen bleibt folgenlos. Nichts anderes gilt für die Präzisierung des Inhalts der Niederschrift (§ 20 APVO-Lehr) in den Durchführungsbestimmungen; da auch hiernach (u.a.) nur "die Noten, die Bekanntgabe und ihre wesentliche Begründung" festzuhalten sind, ergeben sich daraus ohnehin keine weiteren Anforderungen.
2) Dieses Ergebnis bedarf auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Anforderungen keiner Korrektur. Das Bundesverwaltungsgericht hat die maßgeblichen Grundsätze zuletzt in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2012 (- 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, Rdnr. 5, dazu Neumann, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 5) dargelegt. Auch der Senat geht davon aus, dass das Überdenkensverfahren in der Regel den gleichen Anforderungen genügen muss wie das Prüfungsverfahren selbst. Soweit das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung auch im Stadium des Überdenkensverfahrens hervorgehoben hat, bleibt die Tragweite dieses Grundsatzes angesichts des weiteren Hinweises auf die offenbar nach wie vor bejahte Zulässigkeit einer sog. offenen Zweitkorrektur -wie sie etwa auch in der niedersächsischen Justizausbildung praktiziert wird - allerdings unklar. Der Senat versteht das Bundesverwaltungsgericht indessen so, dass dieser von ihm auf die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen angewandte Grundsatz, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings dürfe nicht auf Grundlage eines vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen Erst- und Zweitprüfer abgeben werden, die stattfinde, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt hätten, weder unbesehen noch sinngemäß auf mündliche Prüfungen oder Mischformen wie hier den Prüfungsunterricht übertragen werden kann. Selbstverständliche Grundlage jeder Prüfung ist zwar - auch ohne dass dies in der Prüfungsordnung ausdrücklich ausgeführt sein muss -, dass jeder beteiligte Prüfer (im Falle des gleichberechtigten Prüfungsumfangs) die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen muss. Die innere Freiheit und Bereitschaft zur Bildung eines eigenständigen Urteils entfällt aber regelmäßig nicht schon dann, wenn ein Prüfer die Benotung der Arbeit durch einen anderen Prüfern kennt, wie bei der vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig gehaltenen "offenen Zweitkorrektur", bei welcher der Zweitprüfer die schriftliche Benotung des Erstprüfers erhält und dessen Randbemerkungen auf der schriftlichen Arbeit nicht übersehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich bestätigt, dass eine bereits nach der einschlägigen Prüfungsordnung "verfrühte" Verständigung der Prüfer von schriftlichen Arbeiten nicht hinzunehmen ist.
Bei mündlichen Prüfungsleistungen beginnt die gegenseitige Beeinflussung der Prüfer untereinander hingegen schon nach der Natur der Sache in der Prüfung selbst; jeder Prüfer, der Fragen stellt, gibt dabei mehr oder weniger deutlich ja auch schon zu erkennen, was er von den Antworten hält, weil die jeweilige Antwort ihn zu neuen, hiervon beeinflussten Fragen führt. Diese Erkenntnismöglichkeit steht nicht nur dem Prüfling zu Gebote (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, Rdnr. 26), sondern auch den anderen Prüfern. Darüber hinaus wird bei mündlichen Prüfungen eine "echte" Kollegialentscheidung, d.h. eine solche, bei der sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses unstrukturiert auf eine gemeinsame Benotung einigen müssen, bislang nicht ohne weiteres für unzulässig gehalten. Der Verständigungsprozess bei solchen Entscheidungen setzt gerade in hohem Maße auf gegenseitige Beeinflussung der Meinungsbildung schon vor der Festigung der individuellen Einzelbenotung. Auch die Literatur misst der Mitwirkung an der Beratung, dem Austausch der Argumente und dem Abwägen bei der Bewertung mündlicher Prüfungen großes Gewicht bei (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnrn. 559).
Die hier in Rede stehende Regelung für den Prüfungsunterricht geht darüber noch einmal deutlich hinaus, indem sie die Benotung des Prüfungsunterrichts einem ausführlichen kommunikativen Prozess unterwirft, an dessen Ende erst die eigentliche Bewertung steht. Sie unterbindet einen "Schnellschuss" bei der Bewertung der Prüfungsleistungen dadurch, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Erlebte zunächst in mehreren Stufen reflektieren müssen. Die eigene "Reflexion" des Prüflings und die Äußerung der Lehrkraft führen ihnen wesentliche Gesichtspunkte zunächst noch einmal aus anderer Perspektive vor Augen. Dadurch, dass sie sich jeweils selbst "prüfungsöffentlich" zum Prüfungsunterricht äußern müssen, sind sie gezwungen, sich von vornherein so fokussieren, dass sie vor einem kritischen Forum eine fachlich fundierte Stellungnahme abgeben können. Danach folgt noch einmal eine - zwingende - interne Beratung im Prüfungsausschuss, bevor die Einzelbenotung stattfinden darf. Insoweit findet diese Einzelbenotung erst nach der umfassenden externen und internen Erörterung aller relevanten Gesichtspunkte statt. Ein größeres Maß an gegenseitiger Beeinflussung vor Abgabe der Einzelnoten ist kaum vorstellbar.
Auch der Normgeber im vorliegenden Fall ist von unterschiedlichen Strukturen der Bewertung von schriftlichen Arbeit (§ 9 APVO-Lehr), der mündlichen Prüfung (§ 15 APVO-Lehr) und dem Prüfungsunterricht (§ 14 APVO-Lehr) ausgegangen. Die Ausgestaltung der Bewertung des Prüfungsunterrichts als kommunikativer Prozess stellt sich als bewusste Entscheidung für die qualitätssichernde Wirkung eines intensiven Gedankenaustausches in allen Phasen dieses Prozesses dar. Die damit verbundenen Vorteile können nicht ohne "Saldierung" mit einer daraus möglicherweise folgenden Schmälerung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Prüflings abgetan werden; ein damit erzielter Gewinn an Ergebnisrichtigkeit hat vielmehr einen Eigenwert, weil er einen Ausgleich gerade für die vom Bundesverwaltungsgericht beklagte "begrenzte intersubjektive Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen" schafft.
Auch die von der Klägerin selbst hervorgehobenen praktischen Beeinträchtigungen ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten führen nach den genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben zu keinem anderen Ergebnis:
Soweit die Nichtbekanntgabe der Einzelnoten Raum für die Möglichkeit lässt, dass ein unerkannter Rechenfehler auftritt, sieht der Senat darin jedenfalls keine durchgreifende Schmälerung von Rechtschutzmöglichkeiten. Da es sich um einfache Rechenoperationen handelt, möchte der Prüfungsausschuss auch auf - zwangsweise - unsubstantiierte Einwendungen ohne Weiteres in der Lage sein, diese Rechenoperationen noch einmal zu überprüfen. Das wirft zwar die Frage auf, ob neben der Niederschrift weitere Aufzeichnungen erhalten bleiben (dürfen), in denen die Einzelnoten und der Rechengang zuverlässig für den Zeitraum, in denen Rechtsmittel zu gewärtigen sind bzw. andauern, festgehalten sind, etwa in Gestalt von Notizen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses. Selbst wenn man dies verneint, ist aber davon auszugehen, dass schon der ursprüngliche Rechenvorgang nicht in einem "Internum" des vorsitzenden Mitglieds stattfindet, sondern von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses kritisch begleitet wird, weil diesen selbst an der Ergebnisrelevanz ihrer Einzelnote gelegen sein wird. Unter diesem Gesichtspunkt kann die richtige Berechnung der Noten dem Bereich zugeordnet werden, in dem auf die Fähigkeiten und die Integrität der Mitglieder des Prüfungsausschusses vertraut wird, wie es für den gesamten Bereich des Beurteilungsspielraums ohnehin erforderlich ist. Wollte man die eigenständige Urteilsfähigkeit von Prüfern gleichsam bis in den letzten Winkel unter Kontrolle stellen, hätte das gesamte Konzept von Prüfung ohnehin seinen Sinn verloren.
Gewichtiger ist insoweit der Hinweis, dass der Prüfling mit der vorliegenden Ausgestaltung der Prüfung nicht in die Lage versetzt wird, eine etwaige "Unwucht" zwischen den verschiedenen Einzelnoten zu erkennen und daraus Folgerungen für die fachliche Qualität der Benotungen abzuleiten. Soweit der Beklagte darin gerade einen Vorteil für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sieht, weil unter diesen Umständen der Misserfolg eines Prüflings nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses angelastet werden könne, hat dieses Argument wenig Gewicht, weil das Konzept der Eigenverantwortung des Prüfers für seine Entscheidung ein "Verstecken" seines Beitrags zum Gesamtergebnis an sich nicht nahelegt. Der Senat hätte jedenfalls gegenüber der von einer Prüfungsordnung vorgesehenen Offenlegung der Einzelnoten prüfungsrechtlich keine Bedenken.
Soweit das Verwaltungsgericht Hannover im Parallelverfahren 2 LB 56/15 ausgeführt hat, es sei mangels Bekanntgabe der Einzelnoten und des Notenvorschlags des für das Fach zuständigen Ausbildenden aus von dem Beklagten zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die Bildung der Noten für den Prüfungsunterricht nachzuvollziehen, kann dem allerdings nur mit Einschränkungen gefolgt werden. Gemeint sein kann damit allenfalls, dass der formale Gang der Notenbildung nicht nachvollzogen werden kann. Für ein inhaltliches Nachvollziehen der Notenbildung reichen der Notenvorschlag und die Einzelnoten ohnehin nicht aus. Sie haben einen eigenständigen Erkenntniswert allenfalls insoweit, als ein signifikantes Auseinanderfallen die Notwendigkeit nach sich ziehen kann, das Überdenkensverfahren mit besonderer Sorgfalt durchzuführen und das Ergebnis eingehend zu begründen. Im Übrigen stehen dem Gericht im Rahmen der ohnehin nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit (dazu 3.) für seine Überzeugungsbildung im Wesentlichen nur die Niederschriften, die Widerspruchsbegründung, die Stellungnahme im Überdenkungsverfahren und nachfolgende Schriftsätze zur Verfügung, in denen der Prüfungshergang unter Herausarbeitung möglicher fachlicher Defizite der Beurteilung analysiert wird. Die Benotung ist insoweit nur Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, nicht aber selbst deren Maßstab.
Unabhängig hiervon stehen jedenfalls der Annahme eines allgemeinen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundsatzes, dass von Verfassungs wegen auch bei mündlichen Prüfungen und Prüfungsunterrichten stets eine "offene Zweischrittigkeit" der Benotung geboten ist - also die Vergabe gesondert bekanntzugebender Einzelnoten und deren rechnerische oder wertende Zusammenführung zu einer Prüfungsnote -, durchgreifende Bedenken entgegen. Ein solcher Grundsatz lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht herleiten; er würde insbesondere den bereits angesprochenen "echten" Kollegialentscheidungen komplett den Boden entziehen, umso mehr allerdings noch bestehenden Prüfungsordnungen, nach denen der Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds herausgehobene Bedeutung zukommen kann. Sind "echte" Kollegialentscheidungen aber an sich verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden, muss es dem Normgeber freistehen, Regelungen zu schaffen, mit welchen die Entscheidungsabläufe jedenfalls intern strukturiert werden, ohne dass damit zwingend die Bekanntgabe von Zwischenergebnissen verbunden ist. Nur wenn also die Prüfungsordnung selbst die Bekanntgabe von Einzelnoten anordnet, führt dies auch dazu, dass im nachfolgenden Überdenkungsverfahren einzelne Stellungnahmen jedes einzelnen Mitglieds des Prüfungsausschusses abgegeben werden müssen.
Auch im Übrigen werden die Interessen des Prüflings - gemessen an den Vorteilen von Prüfungsregelungen der hier vorliegenden Art - auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht unangemessen hintangestellt. Er kann zunächst in seiner eigenen Reflexion steuernd auf die Verarbeitung des Prüfungsgeschehens durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses Einfluss nehmen und wird schon vor der internen Beratung im Prüfungsausschuss durch die prüfungsöffentlichen Äußerungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Lage versetzt, deren Haltung einzuschätzen. Verlangt er gemäß den Durchführungsbestimmungen eine Erläuterung seiner Noten, steht dem die APVO-Lehr im Grundsatz nicht im Wege. Erst recht entbindet die APVO-Lehr den Prüfungsausschuss nicht davon, im Überdenkensverfahren auf konkrete Einwendungen des Prüflings einzugehen. Selbst wenn eine mündliche Erläuterung nicht stattgefunden hat, kann er substantiierte Einwendungen anhand der Niederschrift zum Prüfungsunterricht erheben; dazu müssen sich -wie auch der Beklagte selbst betont - die Ausschussmitglieder im Rahmen ihres Erinnerungsvermögens (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit etwa VG Dresden, Beschl. v. 11.2.2010 - 5 L 24/10 -, Rdnr. 53; VG Augsburg, Urt. v. 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248 -, Rdnr. 23) verhalten.
3) Ist das Prüfungsverfahren hiernach als mängelfrei zu bewerten, bedarf es noch der Bewertung der Prüfungsentscheidung in der Sache.
Hinsichtlich der Kontrolle von Prüfungsbeurteilungen geht der Senat von folgenden Maßstäben aus:
Bei der Überprüfung von Beurteilungen ist zwischen fach- und prüfungsspezifischen Beurteilungen zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also grundsätzlich nicht auf fachliche Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschlüsse v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/91 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] sowie - 1 BvR 1529/84 u. 138/87 -, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84]). Die fachspezifische Wertung durch die Prüfer unterliegt vielmehr in der Regel einer vollen gerichtlichen Überprüfung. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die Prüfungsaufgabe durch den Prüfer zutreffend als fachlich falsch, richtig oder als zumindest vertretbar beantwortet bewertet worden ist. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375, Urt. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738, v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307; Sen., Beschl. v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 -; Sen., Urt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 634; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 421 Rdnr. 838 ff.; vgl. auch Barton, Verfahrens- und Bewertungsfehler im ersten juristischen Staatsexamen, NVwZ 2013, 555).
Die im Anschluss an diese fachspezifische Wertung folgende prüfungsspezifische Wertung, also die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, eröffnet dem Prüfer dagegen (nach wie vor) einen Bewertungsspielraum. Diese prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich unter anderem auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; Sen., Beschl. v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 -; Sen., Urt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -; Niehues/Fischer/Jeremias, aaO., Rdnr. 635). Der Beurteilungsspielraum der Prüfer im Rahmen dieser prüfungsspezifischen Wertung beruht darauf, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von den Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Diese durch die Prüfer gesammelten Erfahrungen können im gerichtlichen Verfahren nicht völlig aufgeklärt und gleichsam übernommen werden. Würden im gerichtlichen Verfahren dagegen eigene Bewertungskriterien für die prüfungsspezifische Wertung entwickelt, würden wiederum die Maßstäbe verzerrt und die Chancengleichheit gegenüber allen Prüflingen infrage gestellt. Da dem Prüfer bei prüfungsspezifischen Wertungen (nach wie vor) ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, kann im Rahmen der gerichtlich insoweit nur eingeschränkten Prüfung grundsätzlich nur ermittelt werden, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder willkürlich gehandelt hat (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; v. 11.8.1998 - 6 B 49.98 -, DVBl. 1998, 1351; Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; Sen., Beschl. v.21.5.2014 - 2 PA 38/14 -, v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 -, Sen., Urt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -; Niehues/Fischer/Jeremias, aaO., Rdnr. 882; vgl. auch Barton, Verfahrens- und Bewertungsfehler im ersten juristischen Staatsexamen, NVwZ 2013, 555).
Da die Bewertung durch den Prüfer sowohl fachwissenschaftliche als auch prüfungsspezifische Wertungen enthält, sind die Gerichte gehalten, die mit der prüfungsspezifischen Bewertung häufig verflochtene fachwissenschaftliche Beurteilung herauszufiltern und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738). Erweist sich danach eine für die Prüfungsentscheidung erhebliche fachwissenschaftliche Beurteilung als unrichtig, weil zum Beispiel die Antwort des Prüflings auf eine Fachfrage entgegen der Meinung des Prüfers objektiv vertretbar ist, ist in der Regel auch den sich daran anschließenden prüfungsspezifischen Wertungen die Grundlage entzogen (Niehues/Fischer/Jeremias, aaO., Rdnr. 884). Generell sind die Prüfer zudem gehalten, sich zu bemühen, die Darlegungen des Prüflings zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen (BVerwG, Urt. v. 20.9.1984 - 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143).
Dies zugrunde gelegt, vermag der Senat dem Vortrag der Klägerin Bewertungsfehler nicht zu entnehmen. Er schließt sich insoweit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht an, die durch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt worden ist. Die Klägerin macht zwar geltend, der Prüfungsausschuss habe bei seiner Bewertung nicht nach den einzelnen Prüfungsteilen (Planung, Durchführung, Entwurf) gewichtet und keine hinreichenden Bezug zu den Kompetenzbereichen nach der APVO-Lehr hergestellt. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich jedoch nicht aus der APVO-Lehr selbst; auf Durchführungsbestimmungen und/oder Leitfäden bzw. Handreichungen kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.