Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.09.2024, Az.: 4 A 29/22
Bestimmtheit eines Verwaltungsakts; Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten Dritter; Verfahrensfehler; Vertretung, Verwaltungsausschuss; Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 05.09.2024
- Aktenzeichen
- 4 A 29/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 23951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2024:0905.4A29.22.00
Rechtsgrundlagen
- BNatSchG § 66
- NNatSchG § 31
- NNatSchG § 32
- NNatSchG § 40
- VwVfG § 37 Abs. 1
- VwVfG § 44 Abs. 3 Nr. 3
- VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 4
- VwVfG § 46
Amtlicher Leitsatz
Entscheidet - anstelle der zuständigen Vertretung - der unzuständige Verwaltungsausschuss der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts begünstigten Gemeinde, dass das Vorkaufsrecht von der Gemeinde in Anspruch genommen werden solle, liegt hierin ein Verfahrensfehler, der für die Rechtmäßigkeit bedeutsam ist, wie sich aus §§ 44 Abs. 3 Nr. 3 und § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ergibt (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land-Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2013 - 7 La 160/11 -, jeweils juris). Wird mit einem Verwaltungsakt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausgeübt, muss sich aus dem Bescheid unzweifelhaft ergeben, wer der Begünstigte ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG vor. Ergehen in einem Widerspruchsverfahren gegenüber zwei Widerspruchsführern inhaltlich voneinander abweichende Widerspruchsbescheide liegt auch hierin ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG.
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Grundstückskäufer gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts.
Der Kläger schloss am 29.10.2020 mit der Beigeladenen zu 1. einen notariellen Kaufvertrag über das im Grundbuch von D-Stadt, Blatt, lfd. Nr., eingetragene Grundstück zum Kaufpreis von 248.000 Euro. Das Grundstück besteht aus mehreren Flurstücken, die in den Gemarkungen L. und D-Stadt liegen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt in den Gebieten der Beigeladenen zu 2. und 3. die Naturschutzgebietsverordnung "Rhumeaue/Ellerniederung/Gillersheimer Bachtal" vom 08.01.1990. Nach Vertragsabschluss trat mit Wirkung vom 03.12.2020 eine neue Naturschutzgebietsverordnung - "Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rhumeaue, Ellerniederung, Schmalau und Thiershäuser Teiche" - in Kraft.
Mit Schreiben vom 04.11.2020 übersandte die damals mit der Kaufvertragsabwicklung bevollmächtigte Kanzlei M. (Notar & Rechtsanwälte) aus N. der Beigeladenen zu 2. den Grundstückskaufvertrag mit der Aufforderung, unverzüglich zu erklären, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehe und ggfs., ob ein solches ausgeübt werde. Auch die Beigeladene zu 3. erhielt spätestens am 16.11.2020 den Grundstückskaufvertrag mit der Bitte um Prüfung, ob hinsichtlich der in der Gemarkung L. gelegenen Flurstücke ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehe.
Mit E-Mail vom 16.11.2020 teilte die O. (Herr P.), deren Mitgliedsgemeinde die Beigeladene zu 2. ist, dem Beklagten mit, dass ihr mit Schreiben vom 04.11.2020 der Grundstückskaufvertrag vorgelegt worden sei mit dem Antrag, unverzüglich zu erklären, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehe und ggfs., ob dieses ausgeübt werde. Zugleich beantragte sie beim Beklagten, "ein nach ersten Erkenntnissen bestehendes naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht" zugunsten der Beigeladenen zu 2. für die im Kaufvertrag genannten Flächen, die innerhalb der Gemarkung D-Stadt im "Landschaftsschutzgebiet" Rhumequelle lägen, auszuüben.
Mit E-Mail vom 16.11.2020 teilte auch die Beigeladene zu 3. dem Beklagten mit, dass ihr der Kaufvertrag mit der Bitte um Prüfung, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht hinsichtlich der in der Gemarkung L. gelegenen Flurstücke bestehe, übersandt worden sei. Sie bat gleichzeitig darum, zu prüfen, ob ein Vorkaufsrecht zugunsten der betroffenen Gemeinden ausgeübt werden solle. Mit weiterer E-Mail vom 07.12.2020 teilte sie dem Beklagten mit, dass zwischen ihrem Bürgermeister und Herrn P. von der O. abgestimmt worden sei, dass das Vorkaufsrecht für die in der Gemarkung L. gelegene Grundstücksparzelle zugunsten der O. /Gemeinde D-Stadt ausgeübt werden solle. Nur für den Fall, dass dies rechtlich nicht möglich sei, würde sie selbst die Fläche erwerben.
Daraufhin wandte sich der Beklagte zur weiteren Entscheidungsfindung an den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (im Folgenden: NLWKN), der die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. und 3. für insgesamt drei Flurstücke in der Gemarkung Rhumpringe und ein Flurstück in der Gemarkung L. befürwortete. Das ebenfalls in das vorliegende Verfahren involvierte niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz teilte dem Beklagten dagegen zunächst mit, dass auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet werden solle. Später revidierte das Ministerium seine Entscheidung und erklärte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2021 seine Zustimmung zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. und 3.. Seine frühere anderslautende Entscheidung hob es auf.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers und der Beigeladenen zu 1. erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2021 im Namen und im Auftrage des Landes Niedersachsen gegenüber der Beigeladenen zu 1. die Ausübung eines Vorkaufsrechts gem. § 40 NNatSchG/§ 66 BNatSchG "zugunsten der Gemeinde D-Stadt bzw. der Stadt Herzberg am Harz" hinsichtlich folgender Flurstücke:
Gemarkung D-Stadt, Flur , Flurstück teilweise (nur Bereich der Rhumequelle)
Gemarkung D-Stadt, Flur , Flurstück teilweise (nur Wald)
Gemarkung D-Stadt, Flur , Flurstück (Wegparzelle, Zufahrt zur Quelle)
Gemarkung L., Flur, Flurstück.
Dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten wurde der Bescheid jeweils mit Schreiben vom 14.01.2021 zur Kenntnisnahme übersandt.
Gegen den Bescheid legten sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 1. Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2022 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des Flurstücks 9/4, Flur 2, Gemarkung D-Stadt, ab, da das Grundstück nicht in einem Naturschutzgebiet liege. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 28.01.2022 half der Beklagte auch dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1. bezüglich des Flurstücks, Flur , Gemarkung D-Stadt ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Hinsichtlich des Einwandes der Beigeladenen zu 1., dass die Formulierung im Bescheid vom 14.01.2021, das Vorkaufsrecht werde "zugunsten der Gemeinde D-Stadt bzw. der Stadt Herzberg am Harz ausgeübt", zu unbestimmt sei, erklärte der Beklagte, dass das Vorkaufsrecht ausschließlich zugunsten der Beigeladenen zu 2. ausgeübt werden solle.
Der Kläger hat am 22.02.2022 Klage erhoben.
Er begründet seine Klage damit, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts verfristet sei, da die vorgeschriebene Zweimonatsfrist nicht eingehalten worden sei. Darüber hinaus lägen Verfahrensfehler vor, da die O. gar nicht befugt gewesen sei, einen Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Gemeinde D-Stadt zu stellen, und zudem innerhalb der Beigeladenen zu 2. ein unzuständiges Organ, nämlich der Verwaltungsausschuss anstelle der zuständigen Vertretung, den Beschluss gefasst habe, dass ein Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. gestellt werden solle. Die Beigeladene zu 3. habe überhaupt keinen Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten gestellt.
Hinzu komme, dass die streitbefangenen Flurstücke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 29.10.2020 nicht in einem Naturschutzgebiet gelegen hätten, da sowohl die zum damaligen Zeitpunkt geltende Naturschutzgebietsverordnung als auch die nachfolgende Naturschutzgebietsverordnung vom 02.12.2020 wegen formeller bzw. materieller Fehler nichtig seien.
Ferner sei der angefochtene Bescheid unbestimmt, da - soweit das Vorkaufsrecht hinsichtlich bestimmter Flurstücke nur teilweise ausgeübt worden sei - dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Grundstücksbereiche genau betroffen seien.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei im Sinne der gesetzlichen Vorschriften auch nicht erforderlich gewesen, da weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 2. Ideen für eine naturschutzangepasste Verwendung und ggfs. Weiterentwicklung der streitbefangenen Flächen dargelegt hätten, was aber notwendig gewesen wäre. Der Beklagte habe auch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, insbesondere habe er die Interessen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2022 insoweit aufzuheben, als seinem Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid nicht stattgegeben worden ist,
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung seines Klagabweisungsantrags auf die angefochtenen Bescheide. Er ist der Auffassung, dass im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts die Zweimonatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Frist habe erst nach dem Wirksamwerden des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Kaufvertrages vom 29.10.2020 beginnen können. Für die Wirksamkeit des Kaufvertrages sei eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich gewesen, die mit Bescheid vom 09.12.2020 erteilt worden sei. Demzufolge habe die maßgebliche Frist frühestens mit Bekanntgabe dieses Bescheides zu laufen begonnen. Es sei deshalb unerheblich, wann der streitbefangene Bescheid vom 14.01.2021 bekannt gegeben worden sei. Der Kläger habe spätestens im Zeitpunkt seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.01.2021 Kenntnis von diesem Bescheid gehabt.
Da auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kaufvertrages (frühestens 09.12.2020) abzustellen sei, sei hier entgegen der Auffassung des Klägers die Naturschutzgebietsverordnung "Rhumeaue, Ellerniederung, Schmalau und Thiershäuser Teiche" und nicht die bis zum 02.12.2020 geltende Naturschutzgebietsverordnung vom 08.01.1990 zugrunde zu legen. Falls das Gericht der Auffassung des Klägers näher treten sollte, dass vor Erlass der Naturschutzgebietsverordnung vom 09.12.2020 eine strategische Umweltprüfung oder eine Vorprüfung in Form der standortbezogenen Umweltprüfung hätten durchgeführt werden müssen, wäre das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 04.07.2023 (4 KN 204/20) entschieden habe.
Die Beigeladenen zu 2. und 3. teilen im Wesentlichen den Vortrag des Beklagten. Die Beigeladene zu 1. hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Beigeladenen zu 2. und 3. und der O. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2021 in Gestalt des gegenüber dem Kläger ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28.01.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, die Bescheide waren deshalb wie tenoriert aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Drittbetroffener des Bescheids vom 14.01.2021 unzweifelhaft klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Denn nach § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG in der hier einschlägigen Fassung (s. hierzu nachfolgend) i.V.m. § 1098 Abs. 2 BGB hat das Vorkaufsrecht Dritten gegenüber die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums mit der Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, das aufgrund des Kaufvertrags erlangte Eigentum an den Vorkaufsrechtberechtigten herauszugeben.
Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrags abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.01.2013 - 4 LA 173/12 -, Rn. 9, juris; Bay. VGH, Urteil vom 11.05.1994 - 9 B 93.1514 -, Rn. 34, juris). Wirksam wurde der Kaufvertrag erst mit Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 1 Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG) durch Bescheid des Beklagten vom 09.12.2020 (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2013 - 4 LA 173/12 -, Rn. 9 juris). Erteilt war die Grundstücksverkehrsgenehmigung mit ihrer Bekanntgabe an die Beigeladene zu 1. als Verkäuferin. Unerheblich ist, dass der genaue Bekanntgabezeitpunkt dem Gericht nicht bekannt ist. Denn die am 09.12.2020 - dem frühestmöglichen Bekanntgabezeitpunkt - geltenden einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften gelten bis heute unverändert fort.
Soweit der Kläger bestreitet, dass für den zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Kaufvertrag überhaupt eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz notwendig gewesen sei, ist dem nicht weiter nachzugehen. Da eine bestandskräftige Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorliegt, ist diese vom Gericht auch zu berücksichtigen.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14.01.2021 hat deshalb auf Grundlage des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 in der bis heute gültigen Fassung vom 01.03.2010 (BGBl. I 2009, 2542) und auf Grundlage des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 19.02.2010 in der ab 01.03.2010 und bis heute gültigen Fassung (Nds. GVBl. 2010, 104) zu erfolgen. Des Weiteren ist für die rechtliche Überprüfung entgegen der Auffassung des Klägers die "Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rhumeaue, Ellernniederung, Schmalau und Tiershäuser Teiche" vom 02.12.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis C-Stadt vom 03.12.2020, S. 1503 ff. einschlägig und nicht die ältere Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rhumeaue/Ellerniederung, Gillersheimer Bachtal" in der Gemeinde Katlenburg-Lindau, Landkreis Northeim, in den Gemeinden Bilshausen, Gieboldehausen, Wollershausen, Rüdershauen, D-Stadt, O. und der Stadt A-Stadt, Landkreis C-Stadt und in der Samtgemeinde Hattorf am Harz sowie der Stadt Herzberg am Harz, Landkreis Osterode am Harz vom 08.01.1990 (Amtsbl. f. d. Reg. Bezrg. vom 30.10.2000, S. 237ff.). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen letztgenannte Naturschutzgebietsverordnung geltend gemachten Verkündungsmängel spielen bei der rechtlichen Beurteilung bereits deshalb keine Rolle.
Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten zugunsten Dritter ist § 66 BNatSchG i.V.m. §§ 31, 32 und 40 NNatSchG. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht zu u.a. an Grundstücken, die in einem Naturschutzgebiet liegen. Der beklagte Landkreis als untere Naturschutzbehörde (§§ 31, 32) übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus (§ 40 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG). Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 NNatSchG ist der Verwendungszweck bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. § 66 Abs. 4 BNatSchG regelt, dass das Vorkaufsrecht von den Ländern auf Antrag u.a. auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt werden kann.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 14.01.2021 das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt gegenüber der Beigeladenen zu 1. als Verkäuferin ausgeübt. Dabei hat er als die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige untere Naturschutzbehörde gehandelt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG).
Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG und Ziff. 1.1 Satz 3 des RdErl. d. MU "Vorkaufsrecht gemäß § 66 BNatSchG i.V.m. § 40 NAGBNatSchG" vom 27.05.2019 (Nds. MBl. S. 944) erforderliche Anhörung des Klägers und der Beigeladenen zu 1. als Vertragsparteien des in Rede stehenden Kaufvertrags ist erfolgt.
Unerheblich ist der Einwand des Klägers und der Beigeladenen zu 2., es sei nicht aktenkundig, dass hier die nach Ziff. 1.6 Rderl. notwendige Beteiligung des für Forsten zuständigen Fachministeriums durch die oberste Naturschutzbehörde (MU) nicht erfolgt sei. Hierbei verkennen Kläger und Beigeladene zu 2., dass es sich bei den Regelungen im Runderlass des MU um Verwaltungsvorschriften handelt, die keine Außenwirkung entfalten. D.h. selbst wenn von den Verfahrensvorschriften des Runderlasses abgewichen worden wäre, würde dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen. Es gibt aber auch keinen Grund zu der Annahme, dass die notwendige Beteiligung hier unterlassen wurde. Die entsprechende Stellungnahme des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.01.2021 wurde dem Gericht vom niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit Schriftsatz vom 07.08.2024 übersandt und den Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens zur Kenntnis gegeben.
Der Bescheid vom 14.01.2021 ist aber deshalb rechtswidrig, weil er gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG verstößt. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies beinhaltet, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein muss. Der Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinne für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert, welche Handlungs- oder Unterlassungspflicht ihm aufgegeben wird bzw. was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) festgestellt wird. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Dabei genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, den dem Erlass vorausgegangenen Anträgen usw. im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (Tegethoff in. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 25. Auflage, 2024, § 37 Rn. 12).
Nach diesem Maßstab lässt die im Bescheid vom 14.01.2021 getroffene Regelung, wonach das Vorkaufsrecht "zugunsten der Gemeinde D-Stadt bzw. der Stadt Herzberg am Harz" ausgeübt werde, nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, ob das Vorkaufsrecht zugunsten beider Gemeinden - und wenn dies gemeint sein sollte, für jeweils welche Flurstücke - oder alternativ nur für eine der beiden Gemeinden ausgeübt werden soll. Auch die Begründung des Bescheids gibt hierüber keinen Aufschluss, denn sie verhält sich hierzu nicht. Ebenso wenig geben die vom Beklagten an Kläger und Beigeladener zu 1. versandten Anhörungsschreiben vom 14.12.2020 hierzu näheren Aufschluss. Denn auch dort findet sich lediglich die Formulierung, dass beabsichtigt sei, das Vorkaufsrecht "zugunsten der Gemeinde D-Stadt bzw. der Stadt Herzberg am Harz" auszuüben. Vollstreckbar ist die Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grundlage des Bescheids vom 14.01.2021 ebenfalls nicht, denn es ist unklar, für welche Gemeinde hinsichtlich welcher Flurstücke zu vollstrecken wäre.
Die Bestimmtheit wird gegenüber dem Kläger auch nicht dadurch hergestellt, dass der Beklagte in seinem gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28.01.2022 sich explizit zu der von der Beigeladenen zu 1. gerügten Unbestimmtheit der in Rede stehenden Formulierung geäußert und in dem Zusammenhang erklärt hat, dass das Vorkaufsrecht zugunsten "der Gemeinde D-Stadt" ausgeübt werden solle. Denn dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben. Eine entsprechende "Klarstellung" findet sich in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28.01.2022 aber nicht. Eine etwaige Unbestimmtheit der in Rede stehenden Formulierung wird dort gar nicht thematisiert. Soweit in dem den Kläger betreffenden Widerspruchsbescheid in einem Klammerzusatz davon die Rede ist, dass das Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde D-Stadt ausgeübt werde, erfolgt diese Aussage in einem anderen Zusammenhang. Insoweit heißt es im Widerspruchsbescheid auf Seite 2 im dritten Absatz: "Sie haben mit Schreiben vom 27.01.2021 Widerspruch eingelegt. Zwischenzeitlich wurden diverse Gespräche und Verhandlungen zwischen Ihnen und den Beteiligten, insbesondere der Gemeinde D-Stadt (zu deren Gunsten hier das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll), geführt......". Da in dem Bescheid kein Zusammenhang mit der unbestimmten Formulierung im Ausgangsbescheid hergestellt wird, ergibt sich aus der lediglich nebenbei erfolgten Erwähnung einer Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. nicht eindeutig, dass das Vorkaufsrecht ausschließlich zugunsten der Beigeladenen zu 2. ausgeübt werden soll. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Formulierung in diesem Sinne verstanden werden könnte. Die Formulierung lässt aber gleichermaßen die Auslegung zu, dass es sich bei der Beigeladenen zu 2. - neben der Beigeladenen zu 3. - um eine der Begünstigten handele und deren Begünstigung nur deshalb erwähnt wird, weil es in dem konkreten Zusammenhang um mit der Beigeladenen zu 2. stattgefundene Gespräche geht. Im Ergebnis beseitigt der gegenüber dem Kläger ergangene Widerspruchsbescheid die Unklarheit im Ausgangsbescheid darüber, welche Kommune in welchem Umfang durch das Vorkaufsrecht begünstigt werden soll, nicht. Im Gegenteil ist der Widerspruchsbescheid geeignet, die weitere Frage aufzuwerfen, wie sich die ausschließliche Erwähnung der Beigeladenen zu 2. als Vorkaufsbegünstigte dazu verhält, dass im Ausgangsbescheid zwei Vorkaufsbegünstigte genannt werden.
Unbestimmt nach dem oben genannten Maßstab ist der Bescheid vom 14.01.2021 aber auch insoweit, als das Vorkaufsrecht hinsichtlich der Flurstücke 1/2, 9/7 und 9/4 der Flur 2, Gemarkung D-Stadt nur teilweise ausgeübt worden ist und die Klammerzusätze im Bescheid ("nur Bereich der Rhumequelle", "nur Wald" und "Wegeparzelle, Zufahrt zur Quelle") ohne nähere Beschreibung dieser Teilflächen und ohne Beifügung eines Lageplans nicht eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Vorkaufsrecht hinsichtlich der vorgenannten Flurstücke jeweils ausgeübt wird. Soweit dieser Mangel in dem gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28.01.2022 möglicherweise dadurch behoben wurde, dass im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass anhand des kostenlosen Geoportals des Beklagten und der im Bescheid erfolgten Flurstücksbezeichnungen es durchaus möglich gewesen wäre, die betreffenden Bereiche zu ermitteln, und darüber hinaus dem Widerspruchsbescheid ein Lageplan der betroffenen Flurstücke beigefügt war, finden sich diese Ausführungen in dem gegenüber dem Kläger ergangenen Widerspruchsbescheid nicht. Ebenso wenig ist dem Widerspruchsbescheid ein Lageplan beigefügt. Damit ist die unzureichende Bezeichnung der vom Vorkaufsrecht betroffenen Teilflächen der vorgenannten Flurstücke gegenüber dem Kläger nicht beseitigt.
Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG liegt aber auch deshalb vor, weil es hier zwei Widerspruchsbescheide unterschiedlichen Inhalts in einem Verwaltungsverfahren gibt. Auch wenn es zwei Widerspruchsführer gibt, muss die Entscheidung im Widerspruchsverfahren gegenüber den Widerspruchsführern doch einheitlich getroffen werden, um den sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz ergebenden Anforderungen nach Klarheit, Eindeutigkeit und Widerspruchsfreiheit behördlicher Entscheidungen zu genügen.
Die mit Bescheid vom 14.01.2021 erfolgte Ausübung des Vorkaufsrechts ist aber auch insbesondere deshalb rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen § 66 Abs. 4 BNatSchG vorliegt, wonach das Vorkaufsrecht zugunsten Dritter (nur) auf Antrag ausgeübt werden kann. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. liegt mit der E-Mail der O. vom 16.11.2020 zwar der nach § 66 Abs. 4 BNatSchG geforderte Antrag vor (s. hierzu a.). Allerdings ist der diesem Antrag zugrunde liegende Beschluss der Beigeladenen zu 2., dass das Vorkaufsrecht in Anspruch genommen werden soll, rechtsfehlerhaft, da er von dem unzuständigen Organ innerhalb der Gemeinde gefasst wurde (s. hierzu b.), was sich gegenüber dem Kläger auch auswirkt (s. hierzu c.). Für die Beigeladene zu 3. liegt überhaupt kein Antrag nach § 66 Abs. 4 BNatSchG vor (s. hierzu d.).
a. Ein Antrag des Drittbegünstigten ist erforderlich, um zu verhindern, dass diesem ein mit finanziellen Belastungen einhergehender Kaufvertrag aufgedrängt wird. Der Antrag muss im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen (Kraft in: Lütkes/Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 66 Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2006 - RO 11 K 04. 1817, NVwZ-RR 2007, 385 und beck-online).
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 14.01.2021 das Vorkaufsrecht für die o.g. in Rede stehenden Grundstücke gegenüber der Beigeladenen zu 1. als Verkäuferin und Verpflichtete im Sinne von § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB, der hier gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG entsprechend anzuwenden ist, ausgeübt. Am 14.01.2021 lag ihm die E-Mail der O. vom 16.11.2020 vor (vgl. handschriftliche Eingangsbestätigung vom 19.11.2021 auf der E-Mail), mit welcher der Mitarbeiter der O. Herr P. die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der im Kaufvertrag genannten Flurstücke, die in der Gemarkung D-Stadt im "Landschaftsschutzgebiet" Rhumequelle lägen, beantragte. Damit lag der notwendige Antrag der begünstigten Beigeladenen zu 2. jedenfalls hinsichtlich der in der Gemarkung D-Stadt gelegenen Flurstücke vor. Unerheblich ist, dass in dem Antrag von im "Landschaftsschutzgebiet" Rhumequelle gelegenen Flurstücken die Rede ist; die Flurstücke, um die es hier geht, aber in einem Naturschutzgebiet liegen. Bei der Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet" handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Dies dürfte auch der Beklagte so gesehen haben, denn er hat das Vorkaufsrecht für die der Naturschutzgebietsverordnung unterfallenden Flurstücke, Flur, Gemarkung D-Stadt ausgeübt. Die falsche Bezeichnung ist deshalb unschädlich.
Die O. war dem Grunde nach auch rechtlich legitimiert, einen Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. zu stellen. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen war (und ist) die Beigeladene zu 2. Mitgliedsgemeinde der O. (§ 1 Abs. 3 Hauptsatzung der O. in ihrer bis zum 30.06.2024 gültigen Fassung vom 15.10.2015). Mit Beschluss vom 08.02.2019 hat der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2. von der Möglichkeit der Einführung der Zweigleisigkeit gemäß § 106 Abs. 1 NKomVG Gebrauch gemacht mit der Folge, dass dem Bürgermeister der Beigeladenen zu 2. nur noch die in § 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 NKomVG - im Wesentlichen repräsentativen und Aufgaben als Vorsitzender im Rat und im Verwaltungsausschuss - obliegen, während nach § 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG die übrigen Aufgaben einem anderen (als dem/der Gemeindebürgermeister/in oder dessen/deren allgemeinen Stellvertreter/in) Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen wurden. Bei diesem anderen Mitglied des Leitungspersonal handelte es sich zunächst um Herrn Q. (Fachbereichsleiter des Fachbereichs 1 - Zentrale Dienste - der O.), der dieses Amt bis zum 29.02.2020 im Ehrenbeamtenverhältnis eines Gemeindedirektors ausübte (§ 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Anschließend wurde das Amt von Herrn R. (Fachbereichsleiter Finanzen bei der O.) im Ehrenbeamtenverhältnis eines Gemeindedirektors fortgeführt. Mit Beschluss vom 03.11.2021 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2. anlässlich der neuen Legislaturperiode erneut die Einführung der Zweigleisigkeit nach § 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG und berief erneut Herrn, der inzwischen auch stellvertretender Gemeindebürgermeister war, als Gemeindedirektor.
Demnach wurden im hier maßgeblichen Zeitpunkt 19.11.2020, als dem Beklagten spätestens die E-Mail vom 16.11.2020 vorlag, die in § 106 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 NKomVG (in seiner hier maßgebenden Fassung vom 26.10.2016) genannten "übrigen Aufgaben" nicht von der Beigeladenen zu 2., sondern von dem bei der O. tätigen Gemeindedirektor wahrgenommen, der sich zu seiner Aufgabenerfüllung des Personals der O. bedienen durfte. Herr bzw. der in dessen Auftrag handelnde Mitarbeiter der O., Herr P., hat mit dem Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. aber nur dann innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gemeindedirektors gehandelt, wenn es sich bei dem Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts um eine übrige Aufgabe im Sinne von § 106 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NKomVG handelt(e). Der Begriff "übrige Aufgaben" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, sodass ggfs. durch Auslegung zu ermitteln ist, welche Aufgaben, Befugnisse, aber auch Pflichten mit dem Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors verbunden sind. Es ist zu ermitteln, welche Aufgaben und Befugnisse in einer eingleisigen Führungsstruktur der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamtin/Hauptverwaltungsbeamten zukommen und diese sind um die Aufgaben, die in § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG ausdrücklich der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zugewiesen sind, zu reduzieren. Die dann verbleibenden Aufgaben stellen die "übrigen Aufgaben" i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG dar (§ 138 Abs. 2 Satz 5 NKomVG; Weidemann in: Blum/Meyer, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2011, § 106, Rn. 3).
Dies zugrunde gelegt ergibt sich die Zuständigkeit des Gemeindedirektors hier aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG. Nach dieser Vorschrift führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Beschlüsse der Vertretung und des Hauptausschusses aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Hauptausschuss übertragen worden sind. Es ist davon auszugehen, dass Gemeindedirektor bzw. Herr P. von der O. mit dem Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts einen vom Verwaltungsausschuss der Beigeladenen zu 2. im Umlaufverfahren gefassten Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Gemeinde ausgeführt hat. Grundlage dieses Beschlusses war die Beschlussvorlage vom 04.12.2020 (Drucksachen-Nr. WP 16-21-Rh-0209) mit dem Titel "Vorkaufsrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz zugunsten der Gemeinde - Flächen an der Rhumequelle". Nach der Dokumentation der Beschlussfassung hat der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen zu 2. folgenden Beschluss gefasst:
"Die Gemeinde D-Stadt erklärt gegenüber dem NLWKN, dass das Vorkaufsrecht an allen infrage kommenden Flurstücken bzw. Teilflächen zu ihren Gunsten ausgeübt werden soll und das Eigentum übernommen wird, sowie die dafür entstehenden Kosten in Höhe von voraussichtlich rund 11.100 € getragen werden. Das betrifft auch die Flächen, die im Gebiet der Stadt Herzberg liegen, soweit diese ihr Einvernehmen zum Eigentumserwerb der Gemeinde D-Stadt erklärt. Gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit zugunsten des Landes bestehen keine Bedenken. Der außerplanmäßigen Auszahlung in Höhe von ca.11.100 Euro wird zugestimmt."
Unerheblich ist, dass nach dem Wortlaut des Beschlusses die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem NLWKN erfolgen sollte, der NLWKN für die Entgegennahme eines solchen Erklärung aber gar nicht zuständig war. Denn Gemeindedirektor Herr in Gestalt des Mitarbeiters der O. P. hat den von der Beigeladenen zu 2. gefassten Beschluss richtigerweise gegenüber dem für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Beklagten umgesetzt und dort einen entsprechenden Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. gestellt, allerdings beschränkt auf die in der Gemarkung D-Stadt gelegenen Flurstücke.
Demnach wurde der Antrag selbst zwar von einem vertretungsberechtigten Organ gestellt, allerdings wurde die dem Antrag zu Grunde liegende Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht - wie erforderlich - von der Vertretung, sondern vom Verwaltungsausschuss der Beigeladenen zu 2. und damit vom unzuständigen Organ getroffen, weshalb der angefochtene Bescheid fehlerhaft ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind diese internen Abläufe für die Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht unbeachtlich.
b. § 66 BNatSchG, der ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht statuiert, und auch § 40 NNatSchG, der weitere Verfahrensregelungen trifft, sagen nichts dazu aus, welches Organ der Gebietskörperschaft die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Gebietskörperschaft zu treffen hat. Dies bestimmt sich nach den Regelungen der Gemeindeordnung bzw. hier nach dem NKomVG. Danach war der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen zu 2. für die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts aber nicht zuständig, sondern die Vertretung.
Bei der Entscheidung der Beigeladenen zu 2., dass zu ihren Gunsten ein Antrag auf Ausübung eines Vorkaufsrechts gestellt werden soll, handelt es sich um ein Grundstücksgeschäft, weil bei Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. ein Kaufvertrag unter den Bestimmungen zustande käme, welche die Beigeladene zu 1. als Vorkaufsverpflichtete mit dem Kläger als Dritten vereinbart hat (§ 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB). Grundstücksgeschäfte fallen nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG in die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretung. Nach dieser Vorschrift beschließt ausschließlich die Vertretung über die Verfügung über Vermögen der Kommune. Zu den Vermögensverfügungen gehören nach Auffassung der Kammer auch Grundstücksgeschäfte. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen in der Kommentierung zu § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG im Kommentar zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz von Blum, Baumgarten pp., wo Folgendes ausgeführt wird: "Die Wendung "Verfügung über Vermögen der Kommune" führt in die Irre. Entgegen der zivilrechtlichen Terminologie (der an sich im gegebenen Kontext auch hier zu folgen gewesen wäre) ist nicht das - sachenrechtliche - Verfügungsgeschäft, auch nicht lediglich das - schuldrechtliche - Verpflichtungsgeschäft, sondern die körperschaftintern verbindliche Entscheidung gemeint, dass es zu einer rechtsgeschäftlichen Veränderung des vorhandenen Vermögens der Kommune kommen soll.....Auf dieser Basis nimmt sodann der Hauptverwaltungsbeamte (§§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 86 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) die zur Umsetzung der Entscheidung der Vertretung erforderlichen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte vor. Nach der Art und dem Objekt der "Verfügung" unterscheidet die Vorschrift nicht. Auch die zum Oberbegriff "Verfügung über das Vermögen der Kommune" genannten Beispielsfälle tragen zu keiner weiteren Eingrenzung oder Konkretisierung der Zuständigkeit bei, denn die Aufzählung ist weder abschließend noch hat sie die Funktion einer Benennung von Regelbeispielen, weil weder nach der Art der Geschäfte noch nach der Bedeutsamkeit eine Regel zu erkennen ist. .... Deshalb kann aus dem Oberbegriff "Verfügung über das Vermögen der Kommune" auch die reine Geldausgabe nicht ausgeschieden werden, denn nach dem allgemeinen Sprachverständnis.... gehört auch das Geldvermögen zum Vermögen. .... Lässt sich aus dem Vermögensbegriff des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG das Geldvermögen nicht ausscheiden, so stellt sich die Vorschrift im Ergebnis als Zuständigkeitsvorbehalt für alle bedeutenden rechtsgeschäftlichen Veränderungen des Vermögens der Kommune dar. Einer Reduzierung auf "vermögensmindernde" Rechtsgeschäfte (mit der Folge, dass "vermögensmehrende" Rechtsgeschäfte, etwa der Ankauf eines Grundstücks, nicht erfasst seien und in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fielen,....) ist bei diesem Verständnis der Boden entzogen." (Blum in: Blum/Baumgarten pp., Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand 22.01.2024, § 58 Rn. 54 f. m.w.H.). Der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt die Kammer nicht.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses im Rahmen seiner Auffangzuständigkeit nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG - oder eine Zuständigkeit des Gemeindedirektors nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG für die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung - kommen nur dann in Betracht, wenn der Vermögenswert der Vermögensverfügung eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt (§ 58 Abs.1 Nr.14, zweiter Halbsatz NKomVG). Dabei ist hier auf die Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2. abzustellen, da es sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts um eine Angelegenheit der Beigeladenen zu 2. handelt und auch nur deren Vermögen betroffen ist. § 3 Abs. 1 der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Hauptsatzung der Beigeladenen zu 2. vom 13.09.2001 enthält die Regelung, dass über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO (entspricht § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG), die den Vermögenswert von 1.000 € übersteigen, der Rat beschließt. Nach einer Kostenschätzung des NLWKN betragen die Kosten für den Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke 11.086,87 Euro (einschließlich des Flurstücks, Flur, Gemarkung L. und zzgl. Grundstückserwerbskosten). Von diesem Betrag ist auch die Beigeladene zu 2. bei ihrem Beschluss, das Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen, ausgegangen (s. Beschlussvorlage der Beigeladenen zu 2. vom 04.12.2020, Drucksachen-Nr.: WP 16-21-Rh-0209). Damit wird der Grenzwert von 1.000 Euro überschritten, sodass es bei der Zuständigkeit des Rats/der Vertretung blieb.
Soweit der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 04.09.2024 erstmals vorgetragen hat, es habe ein Eilfall vorgelegen, weshalb nach § 89 Satz 1 NKomVG der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen zu 2. anstelle der Vertretung entschieden habe, überzeugt dies die Kammer nicht. Nach § 89 Satz 1 NKomVG kann in dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der Vertretung nicht eingeholt werden kann, der Hauptausschuss entscheiden. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Vertretung innerhalb der für die Ausübung des Vorkaufsrechts geltenden Zweimonatsfrist ab Zugang des Kaufvertrages beim Vorkaufsberechtigten nicht hätte eingeholt werden können. Dies hat auch der Beklagtenvertreter nicht substantiiert dargelegt. Dabei ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Zweimonatsfrist gegenüber dem Beklagten als Vorkaufsberechtigten überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde, weil nach Aktenlage weder die Verkäuferin als Vorkaufsverpflichtete noch der Kläger als Dritter dem Beklagten den Kaufvertrag übersandt haben, verknüpft mit der Aufforderung, zu erklären, ob ein Vorkaufsrecht bestehe und ggfs. ob dieses ausgeübt werden solle. Dies ist aber Voraussetzung, um die Zweimonatsfrist überhaupt in Gang zu setzen (§ 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 BGB). Dabei sind an die Auslösung des Fristlaufs strenge Anforderungen zu stellen. Anders als der Kläger meint, wird die Frist nicht in Lauf gesetzt, wenn - wie dies vorliegend der Fall war - die Vorlage eines Kaufvertrages erfolgt, um eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erwirken, vom Verkäufer aber nicht darauf hingewiesen wird, dass der Vertrag auch wegen des Vorkaufsrechts vorgelegt werde (Blum in: Blum, Agena, Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht.II, Loseblattsammlung, Stand Januar 2022, § 40 Rn. 81-83). Insofern wurde die Zweimonatsfrist gegenüber dem Beklagten gar nicht in Gang gesetzt.
Allerdings dürfte dies der Beigeladenen zu 2., die den Kaufvertrag von der damals mit der Kaufvertragsabwicklung beauftragten Kanzlei M. am 04.11.2020 erhalten hatte, nicht bekannt gewesen sein. Gleichzeitig ist der Aktenlage aber auch nicht zu entnehmen, ob die Beigeladene zu 2. bei ihrer Beschlussfassung überhaupt die Zweimonatsfrist im Blick hatte. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte die Beigeladene zu 2. ab Kenntnis des Kaufvertrages und Kenntnis der Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen zu können am 04.11.2020, mehrere Wochen Zeit gehabt, eine Entscheidung der Vertretung zur Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts herbeizuführen. Dabei gibt es Grund zu der Annahme, dass sie auf die Einberufung einer Sitzung der Vertretung hätte verzichten und eine Entscheidung im Umlaufverfahren hätte herbeiführen können. Denn sie hatte damals offenbar von der Ermächtigung in § 182 NKomVG (Sonderregelungen für epidemische Lagen) Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die Vertretung über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen könne (§ 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. NKomVG). Dass in dem in Rede stehenden Zeitraum Entscheidungen der Vertretung im Umlaufverfahren erfolgten, ergibt sich aus einer von der Kammer in der Verhandlungspause der am 05.09.2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Internetrecherche. Dabei wurde festgestellt, dass die Vertretung der Beigeladenen zu 2. z. B. am 16.12.2020 einen Beschluss über die Berufung der Gemeindewahlleitung für die Kommunalwahl am 12.09.2021 im Gemeinderat im Umlaufverfahren gefasst hatte. Über diese Recherche hat das Gericht die Verfahrensbeteiligung nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung informiert. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass auch im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung der Vertretung im Umlaufverfahren hätte erfolgen können. Unabhängig hiervon wäre aber auch unter Berücksichtigung der Ladungsfristen ausreichend Zeit gewesen, die Vertretung noch zu einer Sitzung einzuladen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 NKomVG beträgt die Ladungsfrist für die erste Sitzung der Vertretung eine Woche. Danach wird die Vertretung einberufen, soweit es die Geschäftslage erfordert (Satz 3). Weitere Regelungen zur Ladungsfrist enthält das niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz nicht. Es besteht aber die Möglichkeit, die Ladungsfrist in der Geschäftsordnung zu regeln. Ob es in der Geschäftsordnung der Beigeladenen zu 2. eine entsprechende Regelung gibt, ist nicht bekannt. Allerdings dürfte bei der Festlegung der normalen Ladungsfrist die bisherige Wochenfrist des § 41 Abs. 1 NGO jedenfalls als erprobte, sachgerechte Regelfrist anzusehen sein (Blum in: Blum, Baumgarten pp, a.a.O., § 59 Rn. 16). Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beigeladenen zu 2. nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb eines Zweimonatszeitraums die Vertretung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zu einer Sitzung einzuladen und eine Entscheidung zur Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses im Rahmen seiner Eilzuständigkeit nach § 89 Satz 1 NKomVG spricht hier aber auch, dass die Beschlussvorlage für das Umlaufverfahren des Verwaltungsausschusses auf den 04.12.2020 datiert und das Umlaufverfahren demnach frühestens einen Monat nach Erhalt des Kaufvertrages am 04.11.2020 begonnen haben kann. Dies spricht dagegen, dass der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen zu 2. hier tatsächlich im Rahmen seiner Eilzuständigkeit nach § 89 Satz 1 NKomVG gehandelt hat, zumal die Beigeladene zu 2. dies selbst im Klageverfahren gar nicht vorgetragen hat.
Nichts anderes ergibt sich aus dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis des Beklagtenvertreters, dass sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses dann ergeben könnte, wenn die Vertretung mit dem Haushaltsplan dem Grunde und der Höhe nach ihre Zustimmung zu einem Grundstücksgeschäft erteilt habe, sodass nur noch der haushaltsmäßige Vollzug der bereits getroffenen Entscheidung verbleibe und es in diesem Fall keines zusätzlichen Beschlusses der Vertretung mehr bedürfe. Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass hier überhaupt ein solcher Fall vorlag und im Haushaltsplan der Beigeladenen zu 2. Haushaltsmittel für Grundstückskäufe eingestellt waren. Dagegen spricht hier im Übrigen, dass der Verwaltungsausschuss mit seinem Beschluss der Beschlussvorlage vom 04.12.2020 gefolgt ist und damit der "außerplanmäßigen" Auszahlung in Höhe von 11.100 Euro zugestimmt hat. Demzufolge ging es hier offenbar nicht lediglich um das Abrufen von im Haushaltsplan bereits eingeplanter Mittel. Aber selbst wenn Grundstücksgeschäfte im Haushaltsplan der Beigeladenen zu 2. bereits allgemein vorgesehen gewesen wären, obliegt es auch dann der Vertretung, über das Grundstück sowie den Kaufpreis zu beschließen (Mehde in: Dietlein/Mehde, BeckOK, Kommunalrecht Niedersachsen, 30. Edition, Stand 01.07.2024, § 58 NKomVG Rn. 25, abgerufen am 05.09.2024).
Der weitere Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die Vertretung der Beigeladenen zu 2. könnte damals nach § 182 NKomVG (Sonderregelungen für epidemische Lagen) ihre Zuständigkeit für Vermögensverfügungen dem Verwaltungsausschuss übertragen haben (vgl. § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG) ist unsubstantiiert und ein Vortrag "ins Blaue" hinein. Ihm musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass hier die Vertretung und nicht der Verwaltungsausschuss darüber hätte beschließen müssen, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt werden solle.
Die fehlerhafte Nichtbeteiligung der Vertretung schlägt für den davon betroffenen Kläger als Verfahrensfehler nach Maßgabe von § 1 NVwVfG i.V.m. §§ 45 Abs. 1 Nr. 4, 46 VwVfG durch.
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den gemeindlichen Organen hat rechtliche Bedeutung auch nach außen, d.h. es kann sich ein Außenstehender, demgegenüber ein Gemeindeorgan gehandelt hat, darauf berufen, dass es an der Tätigkeit oder Mitwirkung des zuständigen Gemeindeorgans fehle und daher das gemeindliche Handeln ihm gegenüber fehlerhaft sei. Dies ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar hat Gemeindedirektor S. hier nicht unmittelbar gegenüber dem Kläger gehandelt, dies war erst der Beklagte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger durch die Gemeindedirektor S. zuzurechnende E-Mail von Herrn P. vom 16.11.2020, die den Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts an den Beklagten enthält, unmittelbar in seinem durch Art. 14 GG geschützten Recht auf Eigentum(serwerb) betroffen war. Die hier fehlende Beschlussfassung der Vertretung der Beigeladenen zu 2. lässt die Außenvertretungsmacht des Gemeindedirektors als Wirksamkeitsvoraussetzung für den trotzdem erlassenen Verwaltungsakt unberührt. Sie missachtet aber beim Zustandekommen des Verwaltungsakts die Notwendigkeit einer Beteiligung des Beschlussorgans im Rahmen der gemeindlichen Willensbildung.
Die Unzuständigkeit stellt, wie aus den §§ 44 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG deutlich wird, einen Verfahrensfehler dar. § 45 VwVfG, der die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern regelt, sieht einen Verfahrensfehler auch darin, wenn die erforderliche Mitwirkung eines Ausschusses an einem Beschluss unterblieben ist (§ 45 Abs. 1 Nr.4 VwVfG). Nach § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war. Auch hieraus geht hervor, dass die unterbliebene Mitwirkung eines Ausschusses einen Verfahrensfehler darstellt. Dabei sind Verwaltungsausschuss wie auch Vertretung "Ausschüsse" im Gesetzessinn (§ 88 VwVfG; s. Ramsauer in Kopp/Schenke, a.a.O., § 88 Rn. 6a, s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2013 - 7 LA 160/11 -, juris Rn. 8). "Mitwirkung" umfasst alle Beteiligungsformen, also nicht nur beratende oder zustimmende, sondern auch (intern) entscheidende (Kallerhof/Hecker in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2018, § 88 Rn. 13, s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O.)
Dies zugrunde gelegt, ist der Fehler der Nichtbeteiligung der Vertretung "nach außen" beachtlich, denn er ist weder geheilt worden - eine nachträgliche Beschlussfassung durch die Vertretung hat nicht stattgefunden - noch steht § 46 VwVfG einer Aufhebung entgegen. Bei der Entscheidung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts als Ermessensverwaltungsakt zulasten des Klägers ist es mit Blick auf die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde hinsichtlich der heranzuziehenden Gesichtspunkte und der selbst bei deren Anwendung in Teilbereichen verbleibenden Einschätzungsprärogative nicht offensichtlich i.S.v. § 46 VwVfG, dass es bei der Mitwirkung des zuständigen Beschlussorgans nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es ist somit keinesfalls offensichtlich, dass eine vorherige Befassung der Vertretung zur gleichen Entscheidung geführt hätte. Diese in § 46 VwVfG enthaltene Tatbestandsvoraussetzung der negativen Kausalität für den Ausschluss des klägerischen Kassationsanspruchs weist die Last des non-liquet der Behörde zu und enthält eine widerlegbare Kausalitätsvermutung zu ihren Lasten. Es sind aber keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen es offensichtlich ist, dass die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Organe der Beigeladenen zu 2. die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (s. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2013 - 7 LA 160/11 -, juris Rn. 8,9; Bay VGH, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 -, juris Rn. 34, 35); OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 31.03.2007 - 3 L 159/03 -, juris Rn. 27 ff.).
Durch den relevanten Verfahrensfehler wird der Kläger in seinem durch Art. 14 GG begründeten subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verletzt (vgl. Bay VGH, a.a.O., Rn. 36), denn zum Eigentum zählt auch ein obligatorischer Übereignungsanspruch (Papier/Shirvani in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Art. 14 Rn. 358, Stand April 2018). Ein solcher Anspruch steht dem Kläger aufgrund des zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Kaufvertrages vom 29.10.2020 zu. Denn danach hat er Anspruch auf Eigentumsübertragung an den im Vertrag genannten Flurstücken (§ 8 des Kaufvertrages). Aber auch wenn dieser Anspruch als Ausdruck der Erwerbsfreiheit lediglich der in Art. 2 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit zuordnen wäre (s. Papier/Shirvani, a.a.O.), könnte der Kläger auch dann ein - auf Art. 2 GG gestütztes - subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung geltend machen.
Eine Relevanz des Verfahrensfehlers wäre dann ohne weiteres gegeben und auch nicht mehr heilbar, wenn man die fehlende interne Zuständigkeit der Vertretung zugleich als sachliche Unzuständigkeit auch "nach außen" ansähe (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, juris Rn. 29 ff.; s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 10).
Die Frage, ob der Verfahrensfehler durch eine Nachholung des Beschlusses der Vertretung gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. Absatz 1 VwVfG noch (bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) geheilt werden kann, stellt sich hier nicht, da die Beigeladene zu 2. den Beschluss der Vertretung (bisher) offenbar nicht nachgeholt hat. Jedenfalls wurde ein entsprechender Beschluss im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt.
Ungeachtet dessen dürfte eine Heilung durch Nachholung des Beschlusses nach Ablauf der Zweimonatsfrist nach § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 BGB auch ausscheiden, weil es sich bei dieser Frist nach überwiegender Auffassung um eine Ausschlussfrist handelt (Blum in: Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Januar 2022, § 40, Rn. 82, Fischer/Hüftle in: Schumacher/Fischer/Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2021, § 66 Rn.30). Die Zweimonatsfrist war hier auch beendet, auch wenn sie - wie oben ausgeführt - weder von der Beigeladenen zu 1. als Verkäuferin noch vom Kläger als Dritten gegenüber dem Beklagten ausgelöst worden war. Sie war aber mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten mit Bescheid vom 14.01.2024 obsolet geworden, da ihr Schutzzweck entfallen war, nachdem der Beklagte von seinem Recht als Vorkaufsberechtigter Gebrauch gemacht hatte.
Nach Ablauf einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (formelle Präklusion) können die entsprechenden Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vorgenommen werden, die Verfahrenshandlung ist unzulässig (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 23. Auflage, 2022, § 31 Rn.9). Dementsprechend heißt es auch in der bereits zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.03.2007, dass die nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG (M-V) grundsätzlich mögliche Heilung des Fehlers (der unterbliebenen Beteiligung der Gemeindevertretung) - etwa durch nachträgliche Genehmigung der Eufach0000000001vertretung als zuständiges Gemeindeorgan - bei der Ausübung des streitgegenständlichen Vorkaufsrechts deshalb nicht in Betracht komme, weil sie (also die nachträgliche Genehmigung) nicht innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt sei.
Der fehlerhafte Beschluss des Verwaltungsausschusses der Beigeladenen zu 2. hat zur Folge, dass der Beklagte den Antrag der O. bzw. von Gemeindedirektor S. auf Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. nicht hätte berücksichtigen und das Vorkaufsrecht nicht zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. hätte ausüben dürfen. Denn diesem Antrag fehlt die rechtliche Legitimation, da der ihm zugrunde liegende, notwendige Beschluss der Beigeladenen zu 2. vom unzuständigen Organ gefasst wurde. In dem Zusammenhang stellt sich die weitere Frage, ob dem Antrag nicht auch bereits deshalb die rechtliche Legitimation fehlte, weil im Zeitpunkt der Antragstellung am 19.11.2020 die Beigeladene zu 2. noch gar keinen Beschluss zur Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts gefasst hatte. Denn die hierzu erstellte Beschlussvorlage datiert auf den 04.12.2020, sodass am 19.11.2020 eine Entscheidung der Beigeladenen zu 2. noch gar nicht vorliegen konnte und auch nicht vorlag. Welche rechtlichen Auswirkungen dies hat, kann jedoch offengelassen werden. Denn für eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es hierauf nicht (mehr) an.
Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2021 das Vorkaufsrecht auch zugunsten des in der Gemarkung L. liegenden Flurstücks ausgeübt hat und die Ausübung nach seinen Angaben im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zu 1. und im Klageverfahren zugunsten der Beigeladenen zu 2. erfolgt sein soll, fehlt es hierfür an einem entsprechenden Antrag der Kommune. Denn der mit E-Mail vom 16.11.2020 gestellte Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 2. beschränkt sich auf die in der Gemarkung D-Stadt gelegenen Flurstücke. Das in der Gemarkung L. gelegene Flurstück wird nicht genannt, auch wenn dieses Grundstück vom Beschluss des Verwaltungsausschusses der Beigeladenen zu 2. umfasst war.
Unabhängig davon, dass der Beklagte nach Erlass des Bescheids vom 14.01.2021 erklärt hat, das Vorkaufsrecht für das in der Gemarkung L. gelegene Flurstück nicht zugunsten der Beigeladenen zu 3., sondern zugunsten der Beigeladenen zu 2. ausgeübt zu haben, würde eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 3. ohnehin daran scheitern, dass es an dem nach § 66 Abs. 4 BNatSchG notwendigen Antrag der Beigeladenen zu 3. fehlt. Ein solcher kann nicht der E-Mail der Beigeladenen zu 3. vom 16.11.2020 an den Beklagten entnommen werden. In dieser E-Mail hat die Beigeladene zu 3. zunächst die naturschutzrechtliche Bedeutung mehrerer in der Gemeinde L. im Bereich der Rhumequelle gelegenen Flurstücke beschrieben hat (u.a. auch des in Rede stehenden Flurstücks 27/17, Flur 23) und anschließend lediglich darum gebeten, zur Sicherung des freien Zugangs zur Rhumequelle die Ausübung eines nach § 66 Abs. 1 BNatSchG bestehenden Vorkaufsrechts zu prüfen, ggfs. zugunsten der beteiligten Gemeinden, ferner hat sie um Beteiligung in der weiteren Entscheidungsfindung gebeten. Ein ausdrücklicher Antrag i.S.v. § 66 Abs. 4 BNatSchG kann hierin nicht gesehen werden. Dagegen, dass die Beigeladene zu 3. das Vorkaufsrecht für sich in Anspruch nehmen wollte, spricht auch eine E-Mail der Beigeladenen zu 3. (Herr Strüver) vom 07.12.2020 an Frau T. beim NLWKN, wo es heißt, dass zwischen dem Bürgermeister der Beigeladenen zu 3. und Herrn P. von der O. abgestimmt worden sei, dass das Vorkaufsrecht für die in der Gemarkung L. gelegene Grundstücksparzelle zugunsten der O. /Gemeinde D-Stadt ausgeübt werden solle. Nur für den Fall, dass dies rechtlich nicht möglich sein sollte, würde die Beigeladene zu 3. die Fläche erwerben. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 3. im gerichtlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2024 klargestellt, dass sie einen expliziten Antrag an den Beklagten auf Ausübung des Vorkaufsrechts für das Flurstück 27/7 nicht gestellt habe.
Da die streitbefangenen Bescheide des Beklagten bereits aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig sind, kommt es auf die weiteren Einwände des Klägers für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Ihnen war deshalb nicht weiter nachzugehen.
Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 für notwendig zu erklären, da im vorliegenden Verfahren vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei die Zuziehung im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und dem Kläger es nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Hug in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 28. Auflage, 2022, § 162 Rn. 18). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. sind nach § 163 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben (Hug in: Kopp/Schenke, a.a.O, § 162 Rn. 23).