§ 8 GaStplVO - Trennwände und sonstige Innenwände, Tore, Einbauten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaStplVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Zwischen Garagen und nicht zu den Garagen gehörenden Räumen müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwände nach Satz 1 muss der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses entsprechen; die Trennwände müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein.
(2) Garagen müssen von anderen Gebäuden durch Wände abgetrennt sein, die 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig und 2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein müssen. § 7 Abs. 3 DVO-NBauO gilt entsprechend.
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
Kleingaragen, wenn die nicht zu den Kleingaragen gehörenden Räume nach Absatz 1 und die Gebäude nach Absatz 2 nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben, und
- 2.
offene Kleingaragen.