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§ 19 GaStplVO - Betriebsvorschriften für Garagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) In Mittel- und Großgaragen muss die elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Benutzungszeit der Garage ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit die Garage nicht durch Tageslicht entsprechend beleuchtet ist.

(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen Kraftstoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern, jedoch nicht mehr als 200 l Dieselkraftstoff und nicht mehr als 20 l Benzin aufbewahrt werden.

(4) In geschlossenen Großgaragen, deren Benutzung entgeltlich ist, muss, damit der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der Luft durch einen unnötig langen Aufenthalt an den Abfahrtssperren nicht erhöht wird, sichergestellt sein, dass die Entgelte entrichtet werden, bevor die abgestellten Fahrzeuge die Einstellplätze verlassen.