§ 68 NKomVG - Protokoll
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 3Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 4Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.