Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.10.2023, Az.: 3 A 3158/23

Asylfolgeantrag; Flüchtkingseigenschaft; Folgeantrag; keine Dreimonatsfrist; Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung; schlüssiger Vortrag; substantiierter Vortrag; westlich geprägt; westlich geprägte Frau; Asyl (Irak) - Asylfolgeantrag mit "Verwestlichungsvortrag"

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.10.2023
Aktenzeichen
3 A 3158/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 38474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1011.3A3158.23.00

Amtlicher Leitsatz

Soweit Frauen/Mädchen im Nachgang zu einer (teilweise) ablehnenden Asylentscheidung substantiiert vortragen, nach Erlass dieser Entscheidung einen "westlichen Lebensstil" im Sinne eines freiheitlichen und emanzipierten Denkens und Handelns angenommen und verinnerlicht zu haben, ist die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig rechtswidrig.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2023 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die 18jährige Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrages als unzulässig.

Die aus dem Shingal (Irak) stammende Klägerin reiste 2016 in die Beklagte ein und stellte einen Asylantrag.

Die Beklagte stellte daraufhin in Bezug auf die Klägerin mit Bescheid vom 9. März 2028 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Republik Irak fest, lehnte den Antrag jedoch im Übrigen (bestandskräftig) ab.

Unter dem 20. Mai 2022 stellte der damalige Vormund der Klägerin für diese einen Asylfolgeantrag. Zu Begründung trug er vor, die Klägerin sei durch ihren langen Aufenthalt in der Beklagten "sehr westlich orientiert". Sie treffe ihre eigenen Entscheidungen, was ihre Zukunft betreffe und ließe sich nicht vorschreiben, wen sie zu heiraten habe. Sie pflege einen "altersentsprechenden westlichen Kleidungsstil" und trage kein Kopftuch. Bei ihrer Verabschiedung von der Haupt- und Realschule im Jahr 2017 sei sie mit MitschülerInnen in Form eines Hip-Hop-Tanzes aufgetreten. Hiervon sei ein Foto in der Zeitung veröffentlicht worden. Sie habe sich zudem in verschiedenen Sportarten ausprobiert und im Jahr 2017 den zweiten Platz bei einer Fünfkampf-Meisterschaft im Schwimmen belegt. Der Vormund selbst betreue die Klägerin seit Juni 2020. Diese gehe regelmäßig zur Schule und habe gute Noten. Sie sei stets bestrebt, besser zu werden, was man auch den Zeugnissen entnehmen könne. Nach der 10. Klasse wolle sie zur Berufsschule wechseln, um ihren erweiterten Sekundarabschluss I zu erwerben. Sie sei eine sehr offene, freundliche und hilfsbereite Person, die sich sehr anstrenge, um studieren oder zumindest einen guten Beruf ausüben zu können. Ihre Schwester habe ebenfalls erfolgreich die Schule abgeschlossen und mache eine Ausbildung zur Pflegeassistentin. Die beiden hätten sich trotz ihrer traumatischen Reise gut in der Beklagten integriert und seien sehr engagiert.

Das Bundesamtes der Beklagten (im Folgenden Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 17. Mai 2023 den Asylfolgeantrag der Klägerin als unzulässig ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von der Klägerin "gezeigten Bemühungen und erreichten Erfolge, sich in die Gesellschaft zu integrieren (...) hier zwar sehr lobenswert [seien], jedoch nicht flüchtlingsrelevant".

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 17. Mai 2023 am 30. Mai 2023 Klage erhoben. Sie behauptet, derzeit eine schulische Ausbildung im Bereich Hauswirtschaft und Pflege an der Berufsbildenden Schule D. zu absolvieren. Diesen Lebensabschnitt würde mit dem Ende des Schuljahres abschließen und dann eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten in der Kanzlei E. beginnen. Der diesbezügliche Vertrag sei bereits unterschrieben und komme ohne weitere Bedingungen zustande. Diese Berufswahl habe sie getroffen, weil sie das Recht und die Ordnung in der Beklagten begeisterten. Anders als in ihrem Heimatland, gebe es hier klare Regeln und Gleichberechtigung. Da sie nun seit ihrem elften Lebensjahr in der Beklagten lebe und hier sozialisiert sei, würde sie auch weiterhin hierbleiben wollen. Sie sei in der Vergangenheit stets in Vereinen engagiert gewesen, was sie nunmehr nur aufgrund der schulischen Mehrbelastung habe aufgeben müssen. In der Schule arbeite sie "weitestgehend auf eigenen Beinen", habe "Freunde und Kollegen aus verschiedenen Kulturgruppen" und sehe sich selbst "mehr als deutsch, denn als arabisch/kurdisch". Da sie mit ihrer Schwester in die Beklagte gekommen sei, habe sie "die deutsche Kultur anders kennengelernt, als jemand, der mit seinen Eltern herkam und somit weiter mit der nahöstlichen Erziehung aufwächst". Nach nunmehr sieben Jahren, die sie in der Beklagten lebe, verfüge sie über mehr aktive Erinnerungen an ihre neue Heimat, als an ihr Geburtsland. Ihr soziales und berufliches Leben finde seitdem in der Beklagten statt, und neben der Sprache und vielen deutschen Gepflogenheiten, habe sie sich an die Mentalität angepasst und diese selbst übernommen. Ihr italienischer Chef sage immer, sie sei "die einzige Deutsche, die in seinem Laden arbeitet". Sie sei "deutsch geworden" und wolle dies auch bleiben, weil sie "hier fest etabliert" sei und nach ihrer Ausbildung eventuell auch noch studieren wolle. Sie vermisse ihr Geburtsland nicht und spreche auch vor diesem Hintergrund akzent- und fehlerfrei Deutsch.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 17. Mai 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und der Rechtstreit wurde auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.

Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 17. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat den Asylfolgeantrag der Klägerin zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liegen im Fall der Klägerin vor.

Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchzuführen, wenn die Ausländerin/der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Ausländerin/des Ausländers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für sie/ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a des Grundgesetzes - GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen (vgl.: VG Bremen, Urteil vom 22. August 2023 - 7 K 263/22 -, Rn. 30, juris; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 71 Rn. 18, m. w. N.). Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98, Rn. 32, juris; bestätigend BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19, Rn. 20, juris).

Vorliegend besteht vor dem Hintergrund die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung, dass die Klägerin schlüssig und substantiiert vorgetragen hat, nunmehr - also im Nachgang zu dem Zeitpunkt, in welchem der Bescheid vom 9. März 2018 erlassen wurde - "westlich geprägt" im Sinne eines freiheitlichen und emanzipierten Denkens und Handelns zu sein, wobei dieser Lebensstil nach diesem Vortrag auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z. B.: VG Hannover, Urteil vom 5. Juni 2023 - 3 A 1652/19 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2023 - 12 A 4514/21 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 10. Mai 2023 - 6 A 2409/23 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 3 A 5642/18 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 25. Oktober 2021 - RO 13 K 19.30604 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 7. Juni 2021 - 2 A 44/18 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 18. Mai 2021 - 13 K 2013/19.A -, juris; VG München, Urteil vom 17. März 2020 - M 19 K 16.32656 -, juris; VG Stade, Urteil vom 23. Juli 2019 - 2 A 19/17 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 6 A 6837/16 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2019 - 4 K 3092/17.A -, juris) ist irakischen Frauen/Mädchen, bei denen die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, da Frauen/Mädchen, die sich der bestehenden rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung von Frauen/Mädchen im Irak auf Grund einer "westlichen Prägung" entgegenstellen oder denen ein solches Verhalten von der irakischen (Mehrheits-)Gesellschaft im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben wird, wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen (Mehrheits-)Gesellschaft als andersartig betrachtet werden und aufgrund dessen einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.

Im hiesigen Fall ist aufgrund des diesbezüglich sehr substantiierten und schlüssigen Vortrages sogar mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Die Beklagte hat ihre rechtswidrige Entscheidung in völliger Verkennung der o. g. Sach- und Rechtslage getroffen.

Es kann dahinstehen, ob vorliegend die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG erfüllt ist, da diese in Fällen der vorliegenden Art vor dem Hintergrund der Europarechtswidrigkeit (wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts) in solchen Konstellationen nicht gilt (vgl. diesbezüglich EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - [XY/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl], juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.