Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.10.2012, Az.: 2 PA 335/12

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags in einem erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss bei Eintritt der Entscheidungsreife für den Prozesskostenhilfeantrag zuvor aus nicht in der Sphäre des Klägers gelegenen Gründen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.10.2012
Aktenzeichen
2 PA 335/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1030.2PA335.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 28.06.2012 - AZ: 11 A 1592/11

Fundstellen

  • DÖV 2013, 164
  • NVwZ-RR 2013, 6
  • NVwZ-RR 2013, 245-247

Amtlicher Leitsatz

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags in einem erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss kann auch dann erhoben werden, wenn die Entscheidungsreife für den Prozesskostenhilfeantrag zuvor aus Gründen nicht eingetreten war, die nicht in der Sphäre des Klägers lagen (hier: Nichtvorlage der einer Härtefallkommission überlassenen Verwaltungsvorgänge trotz Akteneinsichtsantrags und des Vorbehalts weiteren Vortrags nach Akteneinsicht).

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, in dem dieses es u.a. abgelehnt hat, für das erstinstanzliche - inzwischen durch beiderseitige Erledigungserklärungen abgeschlossene - Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im Ergebnis zu Recht versagt. Bis zur Abgabe der beiderseitigen Erledigungserklärungen gemäߧ§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO, mit denen die Beteiligten auf einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2012 reagierten, mit dem bestätigt wurde, dass ein Abschiebungsverbot vorläge, bestanden keine hinreichende Erfolgsaussichten der Klage.

2

1. a) Die Beschwerde war nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Durchführung eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich voraussetzen, dass die Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" ist (§ 114 S. 1 ZPO). Sie kommen deshalb in der Regel nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist, wie hier durch beiderseitige Erledigungserklärungen. Dieser Grundsatz gilt jedoch aus Gründen der Billigkeit dann nicht, wenn der Rechtsschutzsuchende vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse v. 29.8.2012 - 2 PA 164/12 -, v. 10.7.2012 - 2 PA 172/12 -, v. 10.11.2010 - 2 PA 367/10 - u.v. 5.8.2010 - 2 PA 271/10 - m.w.N.; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2012 - 12 PA 69/12 -; Beschl. v. 21.11.2011 - 13 LA 222/10 -, NJW 2012, 248; Beschl. v. 5.5.2009 - 4 PA 70/09 -, [...], m. w. Nachw.; zum Meinungsstand: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rdnr. 57). "Entscheidungsreife" in diesem Sinne liegt in der Regel vor, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt sind und die Gegenseite angemessene Frist zur Stellungnahme hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11).

3

b) In gleicher Weise ist ein Prozesskostenhilfeverfahren nach Abschluss der ersten Instanz aus Gründen der Billigkeit auch dann fortzuführen, wenn Entscheidungsreife aus Gründen nicht eingetreten ist, die der Prozesskostenhilfeantragsteller jedenfalls nicht vorrangig zu vertreten hat. Das war hier der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Zuvor hatte er mit seiner Klageschrift vom 18. Juli 2011 bereits zum Ausdruck gebracht, dass er den (mit vorgelegten) angegriffenen Bescheid für fehlerhaft halte, um Akteneinsicht gebeten und sich weiteren Vortrag nach Akteneinsicht vorbehalten. Unter diesen Umständen war davon auszugehen, dass er eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht wünschte, solange er keine Gelegenheit gehabt hatte, nach erfolgter Akteneinsicht weiter vorzutragen.

4

Zu dieser Akteneinsicht ist es bis zum Abschluss der Instanz nicht mehr gekommen, obwohl das Gericht mit Schreiben vom 20. Juli 2011 wegen des Akteneinsichtsantrags "vorab" die Verwaltungsvorgänge angefordert hatte. Der Beklagte hat nur mitgeteilt, diese lägen wegen eines Härtefallverfahrens beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und würden nach Beratung sofort zurückgesandt. Nach fernmündlicher Mitteilung vom 20. Dezember 2011 wollte die Härtefallkommission dann doch erst die gerichtliche Entscheidung abwarten, ohne dass aber die Verwaltungsvorgänge beim Gericht eintrafen.

5

Ein sachlicher Grund dafür, dem Gericht und dem Kläger die Verwaltungsvorgänge vorzuenthalten, war hiernach nicht ersichtlich. Die Verwaltungsvorgänge sind nach den §§ 99, 100 VwGO dem Gericht vorzulegen. Eine vergleichbare, geschweige denn eine vorrangige Vorlagepflicht der Härtefallkommission gegenüber bestand nicht (vgl. § 23a AufenthG und Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung vom 6. August 2006). Will eine andere Behörde oder Stelle parallel zum Gericht auf die Verwaltungsvorgänge Zugriff nehmen, kann sie sich diese in Abstimmung mit dem Gericht für eine angemessene Zeit ausfolgen lassen und ggf. Ablichtungen anfertigen.

6

Zwar liegt die Annahme nahe, dass auch der Kläger selbst eine Entscheidung der Härtefallkommission fördern wollte und deshalb nicht seinerseits auf eine Vorlage der Verwaltungsvorgänge vor Gericht drängte. Auf die Vorlage von Verwaltungsgvorgängen hat jedoch in erster Linie das Gericht selbst hinzuwirken; etwaige eigene Versäumnisse des Prozesskostenhilfeantragstellers haben demgegenüber geringeres Gewicht.

7

Unter diesen Umständen kann der Kläger in gleicher Weise wie bei einer schlichten Verzögerung der Behandlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch das Gericht beanspruchen, dass im Beschwerdeverfahren noch in der Sache entschieden wird, obwohl die Rechtsverfolgung nicht mehr "beabsichtigt" ist.

8

2. Wird - wie hier - der Rechtsschutzsuchende durch Vorenthaltung der Verwaltungsvorgänge daran gehindert, seine Klage zu begründen und damit auch die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags herbeizuführen, können die Erfolgsaussichten diese Antrags nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, er habe außer der pauschalen Behauptung, in seinen Grundrechten verletzt zu sein, keine rechtlichen oder tatsächlichen Argumente zur Begründung seiner Klage vorgetragen. Im Ergebnis verneint jedoch auch der Senat hinreichende Erfolgsaussichten.

9

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Erwägung zugrunde gelegt, der angegriffene Bescheid sei "aufgrund der damaligen Rechts- und Sachlage zutreffend" gewesen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es indes bei dem hier zugrunde liegenden Verpflichtungsbegehren schon materiellrechtlich nicht an, sondern grundsätzlich auf denjenigen der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 -, BVerwGE 133, 329 = NVwZ 2010, 262).

10

Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblich abzustellen ist, also denjenigen der Entscheidungsreife oder denjenigen der Gerichtsentscheidung. Das ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2004 (- 2 PA 1176/04 -, NdsRpfl. 2004, 305) auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen (Beschl. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, 2. K. d. 2. Senats, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, 1156). Gegenwärtig dürften die Stimmen überwiegen, die den Zeitpunkt der Entscheidungsreife für maßgeblich halten (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 25.2.2011 - 13 E 116/11 -, [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 M 11.10 -, [...]; OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.12.2009 - 4 O 198/09 -, [...]; zum Meinungsstand: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rdnrn. 52 ff.). Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass es nicht zum Nachteil des Prozesskostenhilfeantragstellers gereicht, wenn das Verwaltungsgericht verzögert über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2012 - 12 PA 69/12 -, [...]).

11

Verschiebt sich die Entscheidungsreife dadurch, dass die Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt werden und das Gericht auch nicht darauf drängt, fallen beide Zeitpunkte im Ergebnis zusammen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass für die Kostenentscheidung im Erledigungsbeschluss seinerseits nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern diejenigen vor Eintritt des erledigenden Ereignisses abzustellen ist. Auf einen späteren Zeitpunkt kann es auch für die Erfolgsausichten des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht ankommen. Für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei dem auch für die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.12.2009 - 4 O 198/09 -, [...]).

12

Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Lage in Syrien bereits deutlich verschlechtert, so dass die Situation des Klägers unter humanitären Gesichtspunkten auch von Amts wegen neu zu bewerten war. Dieser Situation ist von anderer Seite mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2012 Rechnung getragen worden, welcher ein Abschiebungsverbot für Syrien festgestellt hat. Erst danach stellte sich die Frage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die der Beklagte inzwischen offenbar erteilt hat. Aus den genannten Gründen war dies für die Erfolgsaussichten des hier in Rede stehenden Prozesskostenhilfeantrags jedoch nicht zu berücksichtigen, weil es insoweit auf die Verhältnisse vor Eintritt des erledigenden Ereignisses ankam.

13

Demgegenüber hatte die Veränderung der politischen Verhältnisse nicht ohne Weiteres Folgen für den geltend gemachten Anspruch aus § 30 Abs. 1 AufenthG. Der Beklagte hatte eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 5 AufenthG abgelehnt. Zwar mag sich die Bewertung verändert haben, ob die Nachholung eines Visumsverfahrens nunmehr noch zumutbar ist. Selbst wenn nicht ungefragt angenommen werden kann, dass ein im Ausland lebender Syrer unter den gegenwärtigen Umständen eine Rückkehr nach Syrien ablehnt - es käme auch in Betracht, dass er gerade in dieser Situation zu der Überzeugung gelangt, dass er in seiner Heimat benötigt wird -, lag es jedenfalls angesichts des früheren Asylantrags des Klägers nahe, dass er nach Akteneinsicht weitere Argumente gegen eine Rückkehr nach Syrien vorgetragen hätte. Die anderen Hinderungsgründe - vor allem die vom Beklagten angenommene mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts - hat der Kläger jedoch nicht einmal ansatzweise auszuräumen versucht. Auch sein Vorbringen, seine Ehefrau sei "anerkannt asylberechtigt", hat er trotz gegenteiliger, substantiierter Einlassung der Gegenseite nicht belegt.

14

Soweit der Kläger sein Begehren auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt hat, ist auch insoweit grundsätzlich § 5 AufenthG zu beachten. Dafür, dass ein pflichtgemäßes Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur dahin hätte ausgeübt werden können, dass von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des§ 5 AufenthG abgesehen wurde, hat der Kläger nichts vorgetragen.