Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 22.05.2015, Az.: 17 B 1940/15

Beschlussverfahren; Beteiligte; Einstellung; Gesamtpersonalrat; Mitbestimmung; Stufenvertretung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.05.2015
Aktenzeichen
17 B 1940/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es muss bereits bei Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unabhängig vom Eintritt von Bedingungen feststehen, wer und in welcher konkreten Rolle nach dem Antragsvorbringen Beteiligter sein soll bzw. ist. Hilfsanträge des Antragstellers, die sich auf vom Hauptantrag abweichende Beteiligte beziehen sollen oder einen Wechsel der Beteiligtenrolle zur Folge hätten, sind daher nicht zulässig.

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der antragstellende Dienststellenpersonalrat begehrt eine vorläufige Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungs-, hilfsweise von Beteiligungs- bzw. Anhörungsrechten bei der Einstellung einer Krankheitsvertretung für eine Schulbibliothek.

Die in der Trägerschaft des D. stehenden Schulen wurden neben anderen Kreiseinrichtungen mit Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 1977 zu Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne erklärt. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den dort gebildeten Dienststellenpersonalrat; der Beteiligte zu 2. ist der Gesamtpersonalrat des D..

Anlässlich der beabsichtigten Einstellung einer Krankheitsvertretung bat der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. unter Übersendung von Unterlagen ("Personalvorlage") um Zustimmung, die dieser schließlich auch erteilte. Dem Antragsteller wurden vom Beteiligten zu 1. hingegen keine Unterlagen übersandt und er wurde von diesem auch nicht um Zustimmung gebeten. Auch der Beteiligte zu 2. leitete dem Antragsteller keine Unterlagen zu. Der Beteiligte zu 2. war aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken von seiner bisherigen Praxis abgerückt, Personalvorlagen - insbesondere auch die Bewerbungsunterlagen der jeweiligen Bewerber - seinerseits an die Dienststellenpersonalräte weiterzuleiten. Er hatte vor der Änderung seiner diesbezüglichen Praxis eine Stellungnahme des zuständigen Datenschutzbeauftragten eingeholt, der auf § 60 Abs. 1 NPersVG verwies und dazu ausführte, dass der Dienststellenpersonalrat nur Unterlagen zu Vorgängen anfordern und einsehen dürfe, die in seiner Zuständigkeit lägen.

Vier Mitglieder des Antragstellers sind zugleich Mitglieder des Beteiligten zu 2.. Der Vorsitzende des Antragstellers, der zugleich Mitglied des Beteiligten zu 2. ist, war bei dem Auswahlverfahren für die Krankheitsvertretung anwesend, welches am 20. Januar 2015 stattfand. In der Sitzung des Beteiligten zu 2. am 28. Januar 2015 wurde von einem anderen Mitglied des Antragstellers darauf hingewiesen, dass dieser nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Inhaltliche Einwendungen des Antragstellers gegen die Auswahl der Krankheitsvertretung gab es nicht. Diese wurde schließlich zum 4. Februar 2015 eingestellt.

Der Antragsteller hat am 27. März 2015 ein personalvertretungsrechtliches Eilverfahren eingeleitet; ein Beschlussverfahren in der Hauptsache mit einem im Vergleich zum Eilverfahren weitergehenden Kreis von als solchen bezeichneten Beteiligten ist seit dem 30. März 2015 anhängig (17 A 1942/15). Im Eilverfahren macht der Antragsteller geltend, dass er als Dienstellenpersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt werde. Bei dem Amt für Schulen, Sport und Kultur des Dezerenats II des Beteiligten zu 1. handele es sich um eine personalratsfähige verselbständigte Dienststelle. Von der Einstellung der Krankheitsvertretung sei ausschließlich diese verselbständigte Dienststelle betroffen, weil es an Auswirkungen auf andere Dienststellen oder die Stammdienststelle fehle. Deshalb sei der Antragsteller und nicht der Beteiligte zu 2. zuständig. Wenn man gleichwohl von einer Zuständigkeit des Beteiligten zu 2. ausginge, wäre der Antragsteller im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens anzuhören gewesen. Der Gesamtpersonalrat müsse den Dienststellenpersonalrat in dem Umfang unterrichten, wie er selbst von der Dienststelle unterrichtet worden sei. Datenschutzrechtliche Gründe könnten dem nicht entgegengehalten werden, zumal die Personalratsmitglieder der Schweigepflicht unterlägen. Ein Verfügungsgrund bestehe, weil eine Wiederholung der streitigen Fragestellung zu erwarten sei und eine Verwirklichung der Rechte des Antragstellers durch das Verhalten der Beteiligten wesentlich erschwert werde bzw. er schwerwiegend an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wäre. Ein Rechtsverlust ließe sich auch nicht im Hauptsacheverfahren ausgleichen.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Einstellung der E. als Krankheitsvertretung der Beschäftigten F. in der Bibliothek Gymnasium G. ab dem 4. Februar 2015 einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsverfahren darstellt, der Antragsteller mangels Beteiligung dadurch in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt ist und das Mitbestimmungsverfahren seitens des Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß einzuleiten und durchzuführen ist,

hilfsweise,

im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller durch die Einstellung der E. als Krankheitsvertretung der Beschäftigten F. in der Bibliothek Gymnasium G. ab dem 4. Februar 2015 mangels Beteiligung in seinen Beteiligungsrechten verletzt ist und der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 NPersVG i. V. m. § 79 Abs. 4 NPersVG anzuhören ist.

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen jeweils,

den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.

Der Beteiligte zu 1. macht geltend, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil eine vorläufige Feststellung einer Rechtsverletzung nicht möglich sei. Die Nichtbeteiligung des Antragstellers entspreche zudem den rechtlichen Vorgaben. Dem Amt für Schulen, Sport und Kultur seien Personalangelegenheiten nicht übertragen. Diese oblägen ausschließlich der Stammdienststelle, weshalb der Beteiligte zu 2. zuständig sei. Dem schließt sich der Beteiligte zu 2. an. Er weist zudem darauf hin, dass die bisherige Praxis der Weiterleitung von Personalvorlagen an die Dienststellenpersonalräte im Herbst 2014 hinterfragt worden sei, nachdem der Datenschutz ein viel diskutiertes Thema geworden sei. Der Antragsteller habe eine Äußerungsmöglichkeit gehabt. Bei dem Auswahlverfahren habe es trotz Gelegenheit keine Äußerung des Antragstellers gegeben.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die vom Antragsteller und von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag, über den aufgrund der geltend gemachten Dringlichkeit nach § 83 Abs. 2 NPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sowie §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO der Vorsitzende der Fachkammer ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheidet, hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

1. Der Hauptantrag - Erlass einer an den Beteiligten zu 1. gerichteten einstweiligen Verfügung - ist jedenfalls unbegründet.

a) Der Kreis der Beteiligten beschränkt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auf die im Rubrum genannten Beteiligten zu 1. und 2. (die der Antragsteller in seinen Schriftsätzen als Beteiligte zu 2. und 4. bezeichnet hat, weil er sich selbst entgegen der Gepflogenheiten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren als Beteiligten mitzählt).

Bei dem vom Antragsteller als beteiligt bezeichneten Amt für Schulen, Sport und Kultur handelt es sich schon nicht um eine selbständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne (§ 6 NPersVG), sondern schlichtweg um eine Organisationseinheit innerhalb der Dezernatsverwaltung des Landkreises. Die Beteiligteneigenschaft dieses Amtes scheidet schon deshalb aus. Wie in der Behörden-, Verwaltungs- und Betriebsstruktur (vgl. zur Definition von Behörden, Verwaltungen und Betrieben in diesem Sinne: BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001 - 6 P 7/00 -, juris Rdnr. 21) eine "Dienststelle" umrissen ist, hängt von den dafür maßgeblichen strukturellen Entscheidungen ab, die auf dem weiten Organisationsermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft beruhen (vgl. zu den Einzelheiten: Nds. OVG, Beschl. v. 15.05.2013 - 17 LP 8/12 -, juris Rn. 40). Die Organisationsentscheidungen sind hier eindeutig und lassen nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem genannten Amt um eine selbständige Dienststelle handelt. Dem Antragsteller steht insoweit auch kein "Kreationsrecht" zu. Er kann nicht mit Blick auf das Gewicht der in Organisationseinheit getroffenen (Vor-)Entscheidungen die Existenz einer selbständigen Dienststelle gleichsam selbst festlegen. Maßgeblich bleibt vielmehr, wo beteiligungspflichtige Maßnahmen nach der Behördenstruktur letztverantwortlich getroffen werden. Diese Verantwortlichkeit liegt - gerade auch in Bezug auf personelle Maßnahmen in den Schulen - nicht bei der Leitung des Amtes für Schulen, Sport und Kultur, sondern auf Ebene der Stamm- bzw. Gesamtdienststelle. Dass die Entscheidungen vom Amt für Schulen, Sport und Kultur inhaltlich vorbereitet werden mögen, ändert daran nichts. Die vom Antragsteller als Beteiligte bezeichnete selbständige Dienststelle "Amt für Schulen, Sport und Kultur" existiert als solche schlichtweg nicht. Um personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellen auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreistags als oberster Dienstbehörde (§ 6 Abs. 3 NPersVG) handelt es sich nur bei den in der Trägerschaft des Kreises stehenden Schulen. Diese treffen indessen ebenfalls keine letztverantwortlichen personellen Entscheidungen bezüglich der dortigen Beschäftigten des Landkreises.

Die Beteiligteneigenschaft des Beteiligten zu 2. hinsichtlich des Hauptantrags ergibt sich zwar nicht daraus, dass an diesen die begehrte einstweilige Verfügung gerichtet sein soll. Der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass er sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt sieht, dass der Beteiligte zu 1. die Einstellung von E. ohne Zustimmung des Antragstellers umgesetzt hat. Unmittelbarer Adressat einer einstweiligen Verfügung dieses Inhalts wäre nur der Beteiligte zu 1.. Zuletzt hat der Antragsteller indessen nochmals klargestellt, dass er geltend macht, anstelle des Beteiligten zu 2. zur Mitbestimmung berufen zu sein. Soll mithin der Beteiligte zu 2. als Personalvertretungsgremium "verdrängt" werden, weil der Antragsteller die Zuständigkeit allein für sich beansprucht, wäre dieser bei einem Erfolg des Antrags unmittelbar in einer ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung berührt (vgl. zu dieser Voraussetzung: Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2011 - 18 LP 10/10 -, juris Rn. 34 ff.).

b) Ob im personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren nach § 83 Abs. 2 NPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG dem Grunde nach überhaupt eine vorläufige Feststellung getroffen werden kann, erscheint zweifelhaft. Vorläufige Feststellungen entsprechen jedenfalls nicht dem "Regelinstrumentarium" des nach § 83 Abs. 2 NPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG anwendbaren Achten Buchs der Zivilprozessordnung, wonach Sicherungs- und Regelungsverfügungen vorgesehen sind. Ob dies im Beschlussverfahren anders ist, weil auch in personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren Feststellungsanträge nicht als nachrangig angesehen werden - da davon ausgegangen wird, dass die im Beschlussverfahren getroffenen Feststellungen Beachtung finden -, kann vorliegend offen bleiben. Selbst, wenn eine vorläufige Feststellung als einstweilige Verfügung dem Grunde nach möglich wäre, wären die Voraussetzungen für deren Begründetheit hier nicht gegeben.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, für die nach § 85 Abs. 2 ArbGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten, setzt voraus, dass die Verwirklichung eines Rechts gefährdet ist (§ 935 ZPO) oder sonst in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wesentliche Nachteile oder Unzulänglichkeiten drohen (§ 940 ZPO). Verfügungsgrund - also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung - und Verfügungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf zudem grundsätzlich nicht eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen; sie soll möglichst keine endgültigen Verhältnisse schaffen (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretung Niedersachen, Stand: Dezember 2014, § 83 Rn. 107).

Hinsichtlich des Hauptantrags liegt auf der Hand, dass kein Verfügungsanspruch gegeben ist. Dem Antrag liegt erklärtermaßen die Auffassung zu Grunde, dass sich der Antragsteller anstelle des Beteiligten zu 2. als das für das konkrete Mitbestimmungsverfahren zuständige Personalvertretungsgremium ansieht und deswegen nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG um Zustimmung hätte gebeten werden müssen. Diese Auffassung ist indes ersichtlich unzutreffend. Die in Rede stehende Maßnahme fiel dienststellenseitig weder in den Verantwortungsbereich der betroffenen Schule noch in denjenigen des Amtes für Sport, Schulen und Kultur, sondern in denjenigen der Gesamtdienststelle, weil dort nach der - vom Antragsteller hinzunehmenden - behördlichen Organisationsstruktur das zuständige Personalamt angesiedelt ist. Das vom Beteiligten zu 1. mithin (allein) zu beteiligende Personalvertretungsgremium war deshalb nach § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG der Beteiligte zu 2.. Nach dieser Bestimmung ist der (hier nach § 49 Abs. 1 Satz 2 NPersVG gebildete) Gesamtpersonalrat bei allen Maßnahmen zu beteiligen, für die die Gesamtdienststelle zuständig ist und die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. Die hier in Rede stehende personelle Maßnahme betraf mit dem Gymnasium G. nicht die Stammdienststelle selbst. Das dort angesiedelte und nach der Organisationsstruktur zuständige Personalamt ist vielmehr für die Gesamtdienststelle tätig geworden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG stand mithin nicht dem Antragsteller zu.

2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Er stellt sich - unabhängig von der Problematik der auch hier begehrten vorläufigen Feststellung - bereits als unzulässig dar, ist aber auch in der Sache nicht begründet.

a) Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil er sich auf andere nach materiellem Recht Beteiligte bezieht als der Hauptantrag. Anders als nach dem Hauptantrag soll nämlich die hilfsweise begehrte einstweilige Verfügung nicht an den Beteiligten zu 1., sondern an den Beteiligten zu 2. gerichtet sein. Der Hilfsantrag betrifft das Rechtsverhältnis des Antragstellers zum Beteiligten zu 2., da sich die begehrte einstweilige Verfügung erklärtermaßen auf das Anhörungs- und Stellungnahmerecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 NPersVG i. V. m. § 79 Abs. 4 NPersVG bezieht. Der Hilfsantrag betrifft mithin allein das "Innenverhältnis" der personalvertretungsrechtlichen Gremien Dienststellenpersonalrat und Gesamtpersonalrat. Der Beteiligte zu 1. als Dienststelle ist in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition hingegen nicht berührt. Ein solcher mit dem Hilfsantrag verbundener "Rollenwechsel" des Beteiligten zu 2. bei gleichzeitig fehlender Beteiligtenstellung des Verfügungsadressaten des Hauptantrags stellt sich als unzulässig dar. Ob überhaupt ein Beschlussverfahren mit bestimmten nach materiellem Recht Beteiligten anhängig sein soll, kann nicht von der Bedingung eines bestimmten Ausgangs eines Beschlussverfahrens mit anderen nach materiellem Recht Beteiligten abhängig gemacht werden. Hier gilt nach Auffassung des Gerichts im Beschlussverfahren nichts anderes als im allgemeinen Prozessrecht (vgl. für den Bereich des Verwaltungsprozesses: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 44 Rn. 4; für den Zivilprozess: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 1, § 59 Rn. 10). Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann es nach Auffassung des Gerichts keine "Hilfsbeteiligten" infolge einer eventualen subjektiven Antragshäufung geben. Anders als bei der eventualen objektiven Antragshäufung hängt der Hilfsantrag bei der eventualen subjektiven Antragshäufung nicht von einer Bedingung im verfahrensrechtlichen Verhältnis gegenüber demselben Beteiligten, sondern gegenüber einem anderen Beteiligten ab. Eine solche hilfsweise Inanspruchnahme ist ausgeschlossen (vgl. etwa VG Gießen, Beschl. v. 19.11.2010 - 22 K 4192/09.GI.PV -, juris Rn. 30 m. w. N.). Diese Erwägungen greifen auch durch, wenn Beteiligter bezüglich des Hilfsantrags zwar auch Beteiligter hinsichtlich des Hauptantrags ist, dieser jedoch bezüglich des Hilfsbegehrens eine gänzlich andere Beteiligtenrolle haben soll. Dies ist hier der Fall. Ob überhaupt eine an den Beteiligten zu 2. gerichtete einstweilige Verfügung begehrt wird, soll vom Ausgang des Verfahrens bezüglich des Hauptantrags abhängig sein. Es muss aber bereits bei Einleitung des Beschlussverfahrens bzw. des personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens unabhängig vom Eintritt von Bedingungen feststehen, ob sich nach dem Antragsvorbringen ein Beteiligter in der Rolle des Regelungsadressaten wiederfinden soll, oder lediglich in der Rolle eines sonstigen Beteiligten. Das war hier nicht gewährleistet, da der Beteiligte zu 2. nicht vor der gerichtlichen Entscheidung über den Hauptantrag weiß, ob er Verfügungsadressat einer einstweiligen Verfügung werden kann. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass er aufgrund seiner Beteiligtenrolle bezüglich des Hauptantrags ohnehin in das Beschlussverfahren einbezogen ist. Es macht erkennbar einen Unterschied, ob ein Beteiligter Adressat oder nur Mitbetroffener einer einstweiligen Verfügung sein soll.

b) Unabhängig davon ist der Antrag auf Erlass der hilfsweise begehrten einstweiligen Verfügung unbegründet.

aa) Es fehlt bereits an einem Verfügungsgrund. Auszugehen ist davon, dass an den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Schutz von Beteiligungsrechten strenge Anforderungen zu stellen sind. Es genügt nicht, dass die Personalvertretung wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens eine Missachtung ihres Beteiligungsrechts gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste. Eine vorläufige Regelung muss vielmehr in der Weise unabweisbar notwendig erscheinen, dass dem Personalrat ohne sie für die von ihm wahrzunehmenden Belange unzumutbare Nachteile drohen. Dieser strenge Maßstab gilt auch bei einer vom Personalrat beabsichtigten Durchsetzung der sich aus § 63 NPersVG ergebenden Ansprüche bei Unterlassen einer vorgeschriebenen Beteiligung oder bei verfahrensfehlerhaft erfolgter Beteiligung. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Verweisung auf das Hauptsacheverfahren stehen das Interesse des Personalrats an der Wahrung seiner Beteiligungsrechte und das Interesse der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten nebeneinander (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O, § 83 Rn. 108 m. w. N.; Nds. OVG, Beschl. v. 08.09.2009 - 18 MP 9/09 -). Geht es dem Personalrat der Sache nach lediglich um prinzipielle Fragen ohne umgehenden Regelungsbedarf durch das Gericht, sind diese regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, bei dem gerade im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch bei einer zwischenzeitlichen Erledigung an das Rechtsschutzinteresse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.08.2011 - 18 MP 4/11 -, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben, die nicht nur im Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle gelten, sondern entsprechend auch im Verhältnis zweier Personalvertretungsgremien zueinander, liegt kein Verfügungsgrund vor.

Es ist nicht erkennbar, dass eine vorläufige Regelung zur Wahrung des Äußerungsrechts des Antragstellers oder der Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten unabweisbar notwendig wäre. Es steht lediglich die prinzipielle Frage im Raum, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2. auszugestalten ist, wenn (nur) der Beteiligte zu 2. mitzubestimmen hat und dem Antragsteller nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 4 Satz 1 NPersVG Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Das Äußerungsrecht des Antragstellers wird vorliegend vom Beteiligten zu 2. dem Grunde nach überhaupt nicht in Abrede gestellt. Dies zeigt auch der Anlass gebende Fall der Einstellung einer Krankheitsvertretung, bei dem offenbar auch der Vorsitzende des Antragstellers am Auswahlverfahren teilgenommen hat, allerdings vom Antragsteller eine Stellungnahme nicht abgegeben wurde. Im Kern bleibt als offener Streitpunkt zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2. nur die Frage offen, ob dem Antragsteller die Personalvorlagen - insbesondere also auch die Bewerbungsunterlagen - zur Verfügung zu stellen sind, die der Beteiligte zu 2. seinerseits vom Beteiligten zu 1. im Mitbestimmungsverfahren erhalten hat. Eine Klärung dieser Frage ist indessen entgegen der Auffassung des Antragstellers keineswegs so eilbedürftig, dass sie unter Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren erfolgen müsste. Es ist in Rechnung zu stellen, dass offenbar durch Teilnahme von Vertretern des Antragstellers bei Auswahlverfahren und auch durch die Personenidentität der Mitglieder des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. ein ausreichender Informationsfluss gewährleistet ist, um das Äußerungsrecht nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 4 Satz 1 NPersVG hinreichend effektiv wahrnehmen zu können. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, sein bei Einstellungen gegebenes Äußerungsrecht gegenüber dem Beteiligten zu 2. vorläufig auch ohne die Zurverfügungstellung von Bewerbungsunterlagen wahrzunehmen. Die Rechte der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten sind ohnehin nicht gefährdet, da diese schon durch die Mitbestimmung des Beteiligten zu 2. beim Auswahlverfahren hinreichend vor der Einstellung von nicht oder wenig geeigneten neuen Mitarbeitern "geschützt" sind. Dies wäre sogar dann der Fall, wenn dem Antragsteller das Äußerungsrecht insgesamt versagt bliebe.

bb) Auch ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat er im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 4 Satz 1 NPersVG voraussichtlich keinen Anspruch darauf, vom Beteiligten zu 2. in dem Umfang unterrichtet zu werden, wie dieser selbst vom Beteiligten zu 1. unterrichtet worden ist. Für einen solchen Anspruch gibt es keine rechtliche Grundlage.

Aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NPersVG ergibt sich, dass die Dienststelle dem Personalrat die aus Anlass von Einstellungen eingereichte Bewerbungsunterlagen und auf dessen Verlangen die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorlegen oder zugänglich machen muss. Hintergrund ist, dass die Personalvertretung diese Unterlagen zu der im Rahmen der Mitbestimmung vorzunehmenden Prüfung, ob die Dienststelle die ihr gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten hat, benötigt (vgl. etwa VG Berlin, Beschl. v. 21.08.2012 - 72 K 10.12 PVB -, juris Rn. 40 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse v. 11.02.1981 - 6 P 3/79 und 6 P 44/79 -, juris). Kern der Mitbestimmung bei der Einstellung ist nämlich die Kontrolle der Auswahlentscheidung und damit die gerechte Personalauslese (VG Hannover, Beschl. v. 12.08.2014 - 16 A 7457/13 -, juris Rn. 22 unter Hinweis auf: Nds. OVG, Beschl. v. 09.04.2014 - 17 LP 5/13 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 14.06.2006 - 6 P 13/05 -, juris Rn. 15). Aus dem in § 60 Abs. 2 NPersVG ausdrücklich verankerten Aufgabenbezug folgt indessen, dass der Personalrat immer nur eine Unterrichtung in Bezug auf solche Aufgaben verlangen kann, für welche die Dienststelle und er selbst zuständig sind. Der Personalrat hat daher keinen Anspruch gegen die Dienststellenleitung auf Informationen und Vorlage von Unterlagen, die sich auf Aufgaben beziehen, für die der Gesamtpersonalrat oder die Stufenvertretung zuständig sind (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O., § 60 Rn. 9 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat mit der so zu verstehenden Regelung in § 60 Abs. 2 NPersVG eine Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogenen Daten und dem Unterrichtungsinteresse der Personalvertretungsgremien getroffen.

Was das Verhältnis von Stufenvertretung und Personalrat betrifft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Stufenvertretung ihrer gegenüber dem Personalrat im Äußerungsverfahren bestehenden Informationspflicht genügt, wenn sie den Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters vollständig, d.h. einschließlich der gegebenen Begründung und etwa beigefügter Unterlagen an die örtliche Personalvertretung zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Dagegen ist sie nicht gehalten, sämtliche Informationen, die sie sich im Laufe des Mitbestimmungsverfahrens zusätzlich beschafft hat, der örtlichen Personalvertretung zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 02.10.2000 - 6 P 11/99 -, juris Rn. 33). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei Zuständigkeit der Stufenvertretung allein diese "Herrin" des Mitbestimmungsverfahrens ist und sie nach eigenem Ermessen bestimmt, welche ergänzenden Informationen sie für notwendig hält. Zudem besteht der Zweck des Äußerungsrechts darin, der Stufenvertretung zugleich mit der Stellungnahme der örtlichen Personalvertretung die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen zu vermitteln, über die sie als "entferntere" Personalvertretung nicht verfügt (BVerwG, a. a. O, juris Rn. 29, 36). Diese Erwägungen gelten für das Verhältnis von Gesamtpersonalräten zu Personalräten entsprechend. Das Äußerungsrecht bedingt daher keineswegs einen stetigen "Informationsgleichstand" bei Gesamtpersonalrat und Personalrat. Insbesondere muss die Stufenvertretung bzw. der Gesamtpersonalrat dem örtlichen Personalrat keine "fakultativen" Unterlagen überlassen, also solche, die für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nicht unabdingbar und von der Dienststelle sogleich mit der Zustimmungsbitte übermittelt werden müssen, sondern die nur auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.

Aus diesen Zusammenhängen ist abzuleiten, dass der Antragsteller nicht beanspruchen kann, dass ihm die Bewerbungsunterlagen vom Beteiligten zu 2., die dieser sogleich mit der Zustimmungsbitte vom Beteiligten zu 1. erhalten hat, vorgelegt werden. Die beschriebene Kontrollfunktion bei Einstellungen des Beteiligten zu 1. für den Schulbereich hat allein der Beteiligte zu 2. und nicht der Antragsteller. Das sich aus § 80 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 4 Satz 1 NPersVG gegebene Äußerungsrecht zielt in erster Linie auf einen ergänzenden Informationsfluss vom Antragsteller zum Beteiligten zu 2. ab und nicht auf einen "Informationsgleichstand" in umgekehrter Richtung, der es dem Antragsteller ermöglichen würde, die Kontrollfunktion anstelle des im Mitbestimmungsverfahren gegenüber der Dienststelle allein zuständigen Beteiligten zu 2. wahrzunehmen. Darüber hinaus ist die regelmäßige Vorlage der Bewerbungsunterlagen vom Beteiligten zu 1. an den Beteiligten zu 2. sogleich mit der Zustimmungsbitte auch als fakultativ anzusehen, weil jedenfalls der Beteiligte zu 2. darauf verzichten könnte, etwa weil er vom Beteiligten zu 1. bei den Auswahlterminen unterrichtet wird und ihm die Unterlagen dabei zugänglich gemacht werden.

Die Frage, ob es einer Stufenvertretung oder einem Gesamtpersonalrat sogar rechtlich verwehrt ist, Bewerbungsunterlagen an den äußerungsberechtigten örtlichen Personalrat weiterzuleiten, weil dem möglicherweise die in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NPersVG zu entnehmenden Wertungen des Gesetzgebers zum Umgang mit personenbezogenen Daten widersprechen würden, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine gerichtliche Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten nicht vorgesehen ist.