§ 8 NNatSchG - Genehmigung, Abbauverbot
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.
(2) Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt.