§ 10 NNatSchG - Genehmigung; Ausnahme vom Torfabbauverbot
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. 2Die Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des § 8 Abs. 2 zulassen, wenn der Abbau von Torf
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Voraussetzung für die Durchführung eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Naturschutzprojektes oder eines insbesondere der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes ist und
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mit dem Naturschutzrecht im Übrigen, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht vereinbar ist.
3§ 9 gilt für den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 entsprechend; ergänzend ist in dem Antrag darzulegen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 erfüllt sind und wie die Durchführung des Projektes sichergestellt wird. 4Die Genehmigung und die Zulassung einer Ausnahme schließen die Baugenehmigung ein. 5Die Zulassung der Ausnahme ist mit den Nebenbestimmungen zu erteilen, die zur Sicherstellung der Durchführung des in Satz 2 Nr. 1 genannten Natur- oder Klimaschutzprojektes erforderlich sind.
(2) 1Äußert sich zum Antrag auf Genehmigung oder Zulassung einer Ausnahme eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. 2Bedarf die Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.
(3) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass für andere Abschnitte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen fertiggestellt sind oder die Ersatzzahlung geleistet ist.
(4) 1Die Genehmigung und die Zulassung einer Ausnahme werden dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. 2Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie einem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten zuzustellen. 3Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.
(5) 1Die Genehmigung kann befristet werden. 2Die Ausnahme ist zu befristen. 3Die Genehmigung und die Zulassung der Ausnahme erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. 4Die Frist nach Satz 3 kann bei einer Genehmigung auf Antrag verlängert werden.