Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.06.2005, Az.: 12 OA 81/05

Bedeutung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. / 8. Juli 2004 für die Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.06.2005
Aktenzeichen
12 OA 81/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0607.12OA81.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.01.2005 - AZ: 5 B 215/05

Fundstellen

  • AGS 2006, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 2005, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 2006, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 2005, VI Heft 10 (Kurzinformation)
  • VRR 2006, 76-77 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Entziehung der Fahrerlaubnis -
hier: Streitwertbeschwerde

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat -
am 7. Juni 2005
durch
den Berichterstatter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 26. Januar 2005 geändert.

Der Streitwert für das Verfahren 5 B 215/05 wird auf 10.000,--EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz dagegen begehrt, dass die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, CE, DE und T (mit den darin eingeschlossenen Klassen) sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit sofortiger Wirkung entzogen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilverfahren auf 20.000,--EUR festgesetzt (10.000,--EUR für die Fahrerlaubnis der Klasse CE und 2.500,--EUR für die Fahrerlaubnis der Klasse A, 2.500,--EUR als Berufszuschlag sowie 5.000,--EUR für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes, weil das Verwaltungsgericht die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes nicht berücksichtigt habe.

2

Die Beschwerde des Antragstellers, über die gemäß den §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG der Berichterstatter entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren beläuft sich nach den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 10.000,--EUR.

3

Der beschließende Senat verzichtet seit der Bekanntmachung des Streitwertkatalogs 2004 in allen ihm zugewiesenen Rechtsgebieten auf vom Katalog abweichende Streitwertannahmen. Im Interesse der Rechtsvereinheitlichung und Rechtsklarheit legt er den Katalog auch in verkehrsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, also u.a. bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu Grunde. Danach sind bei der Fahrerlaubnis der Klassen C und D der 1 1/2-fache Auffangwert, bei der Fahrerlaubnis der Klasse A der 1-fache Auffangwert und bei der Fahrerlaubnis der Klasse T der halbe Auffangwert anzunehmen. Sind - wie vorliegend - mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen, so legt der Senat seiner Streitwertfestsetzung nur noch die höchste streitbefangene Fahrerlaubnisklasse, und zwar (bei mehreren gleich hohen) nur einmal, zu Grunde. Eine Erhöhung wegen weiterer streitbefangener Klassen nimmt er in solchen Fällen selbst dann nicht mehr vor, wenn die maßgebliche Klasse die anderen Klassen nicht umfasst.

4

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend, da es u.a. sowohl um die Klasse C als auch um die Klasse D geht, der 1 1/2-fache Auffangwert anzunehmen. Diesem Betrag ist der 1/2 Auffangwert für die Klasse E hinzuzurechnen, da sie nicht selbstständig, sondern mit den Klassen C und D verbunden ist. Anzusetzen ist mithin der doppelte Auffangwert, also 10.000,--EUR. Für einen Berufszuschlag besteht nach dem Streitwertkatalog 2004 kein Raum mehr.

5

Der vorliegend ebenfalls bestehende Streit um die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung führt zu einer weiteren Erhöhung des anzunehmenden Streitwerts, und zwar um den im Streitwertkatalog insoweit vorgesehenen 2-fachen Auffangwert, also 10.000,--EUR. Zwar erlischt diese Erlaubnis nach § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV automatisch mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis im Sinne von § 6 FeV, so dass unter diesem Blickwinkel eine eigenständige rechtliche Bedeutung des Streits um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung fehlt. Für die Bemessung des Streitwerts ist indessen nicht diese rechtliche Automatik, sondern der durch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen bestimmte Wert der Sache für den Rechtsschutzsuchenden maßgebend. Dieser ist deutlich höher, wenn die gerichtliche Entscheidung neben der Fahrerlaubnis im Sinne von § 6 FeV auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung betrifft.

6

[...].

7

Eine Vorwegnahme der Hauptsache findet in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in denen um den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis gestritten wird, meistens - und auch hier - nicht statt, weil angesichts des (vom Verwaltungsgericht auch ausdrücklich hervorgehobenen) nur begrenzten Prüfungsumfangs im Eilverfahren regelmäßig noch Raum für eine weitere und nachhaltigere Überprüfung der Entziehungsverfügung im Hauptsacheverfahren bleibt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Verfahren 5 B 215/05 wird auf 10.000,--EUR festgesetzt.

Der somit vorliegend anzunehmende Betrag von 20.000,--EUR ist - worauf beide Beteiligte im Beschwerdeverfahren zu Recht hinweisen - wegen der Vorläufigkeit des im Eilverfahren gewährten Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004), was den festzusetzenden Wert von 10.000,--EUR ergibt.

Dr. Claaßen