Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.11.2005, Az.: 1 B 241/05

Auffangstreitwert; Bemessung des Streitwertes; Entzug der Fahrerlaubnis; Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisklasse E; Fahrerlaubnisklassen; Gerichtskosten; halber Auffangwert; höchst bewertete Klasse; Klasse E; regelmäßiger Streitwertzuschlag; Streitwert; Streitwertfestsetzung; Streitwertkatalog; Werterhöhung; zweifacher Auffangwert

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.11.2005
Aktenzeichen
1 B 241/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei Streitigkeiten wegen Fahrerlaubnis folgt das Gericht grundsätzlich den Annahmen im Streitwertkatalog nach Maßgabe der Rechtsprechung des Nds. OVG im Beschluss vom 07.06.2005 - 12 OA 81/05.

2. Eine Werterhöhung für die Klasse E erfolgt nicht.

Gründe

1

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und bemisst das Interesse des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren mit einem Betrag von 7.500,00 Euro. Dabei folgt die Kammer im Grundsatz der aktuellen Rechtsprechung des Nds. OVG Lüneburg zum Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten um die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Beschluss vom 07.06.2005 – 12 OA 81/05) und legt bei der Streitwertfestsetzung nur noch die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327,1331f.) für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen angenommenen Werte zu Grunde. Das Nds. OVG (a. a. O.) geht dabei von Folgendem aus: Sind mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen, richtet sich der Streitwert nach der am höchsten bewerteten Klasse. Dieser Wert ist bei gleichwertigen Fahrerlaubnisklassen nur einmal anzunehmen. Eine Erhöhung wegen weiterer streitbefangener Klassen kommt nicht in Betracht, selbst wenn die maßgebliche Klasse die anderen Klassen nicht umfasst.

2

Der Antragsteller ist im Besitz der Fahrerlaubnisklassen A und C1E. Für die Klassen A und C1 gilt im Klageverfahren jeweils der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro, der hier nur einmal anzunehmen ist. Dieser Wert liegt höher als der Wert für die Fahrerlaubnisklasse E, die laut Streitwertkatalog mit einem ½ Auffangwert bemessen wird. Nach der beschriebenen Systematik wirkt es sich nach Auffassung der Kammer nicht Streitwert erhöhend aus, dass dem Antragsteller mit der Entziehung der Klasse C1E auch die Klasse E verloren geht. Die Klasse E kann zwar nicht eigenständig, sondern nur in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1 erteilt werden, gehört aber trotzdem zum Gefüge aller Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV. Der Klasse E kommt auch als einem möglichen Streitgegenstand selbständige Bedeutung zu, wenn es ausschließlich um die mit der Klasse E verbundene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg geht, für die auch eine besondere Befähigung vorliegen muss. Der Streitwertkatalog gibt deshalb richtigerweise einen isolierten Streitwert für die Klasse E vor. Die insoweit gegenteilige Handhabung des Nds. OVG (a.a.O.), das diesen Wert offenbar als einen regelmäßigen Streitwertzuschlag von 2.500,00 Euro für die jeweils verbundene Fahrerlaubnisklasse E behandelt, ist deshalb für die Kammer nicht plausibel. Insoweit befolgt die OVG-Praxis die eigenen Vorgaben nicht.

3

Es bleibt danach für die Fahrerlaubnisklassen A und C1E für ein Klageverfahren bei der Bewertung des klägerischen Interesses mit insgesamt 5.000,00 Euro.

4

Hinzu kommt hier aber noch der 2-fache Auffangwert für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Höhe von 10.000 Euro. Eine Werterhöhung für diese Fahrerlaubnis kann nicht deshalb unterbleiben, weil sie vorliegend nicht entzogen wurde, sondern automatisch kraft Gesetzes erloschen ist. Denn für die Bemessung des Streitwertes ist der durch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen bestimmte Wert für den Rechtsschutzsuchenden maßgebend. Dieser ist deutlich höher, wenn das Interesse über den Bestand der allgemeinen Fahrerlaubnis hinaus auch auf die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung gerichtet ist, für die regelmäßig ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse besteht (ebenso Nds. OVG a. a. O.).

5

Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 15.000,00 Euro ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren und ein Streitwert von 7.500,00 Euro festzusetzen.