Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.06.2005, Az.: 1 LA 166/04
Anordnung der Reduzierung der auf einem Grundstück gehaltenen Zahl von Bienenvölkern auf zwei; Anforderungen an das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Bienenstock als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Niedersächsische Bauordnung (BauO NI); Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der Dauerhaftigkeit von baulichen Anlagen; Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigungspflicht für Bienenhäuser und Bienenwagen, Bienenfreistände und ortsfeste Bienenkästen; Zulässigkeit eines Bienenhauses auch in einem reinen Wohngebiet; Bienenart "Carnica" als eine grundsätzlich friedliche, sanftmütige Bienenrasse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.06.2005
- Aktenzeichen
- 1 LA 166/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 34104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0610.1LA166.04.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 2 Abs. 1 S. 1 BauONI
Fundstellen
- AUR 2005, 299-301 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 2005, 1363
- FStNds 2005, 573-575
Verfahrensgegenstand
Bauaufsichtliche Anordnung - Antrag auf Zulassung der Berufung -
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
am 10. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 26. März 2004 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, die auf seinem Grundstück gehaltene Zahl der Bienenvölker auf zwei zu reduzieren. Das im Aktivrubrum genannte Grundstück des Klägers liegt an der Ostseite der nordsüdlich verlaufenden Straße Vor dem Kamphof im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt E. Nr. 40. Dieser setzt für die zwischen 500 und 900 qm großen Grundstücke allgemeines Wohngebiet als zulässige Nutzungsart fest. Das rund 33 m tiefe Grundstück des Klägers ist straßenseitig mit einem Wohnhaus und einer sich nördlich daran anschließenden Grenzgarage bebaut. An deren Rückseite stellte er im Jahre 2000 im Abstand von 80 cm zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Bienenstock mit zwei Bienenvölkern auf. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 und vom 2. März 2001 forderte der Beklagte den Kläger daraufhin auf, die Anlage auf einen Abstand von 3 m zum nördlichen Nachbargrundstück abzurücken; gegen die Hobbyhaltung von zwei Bienenvölkern bestünden aber keine Bedenken.
Auf Grund von Nachbarbeschwerden wurde der Beklagte im Jahre 2002 darauf aufmerksam, dass der Kläger im westlichen Anschluss an die Grenzgarage einen (nach seinen Angaben) 2,40 m langen, 1,05 m breiten und 1, 35 m hohen Bienenstock errichtet und mit insgesamt sechs (durchnummerierten) Bienenvölkern besetzt hatte. Dieser besteht aus einer Art niedrigem Tisch. Auf diesem ist eine mit einem nach vorn geneigten Pultdach gedeckte Konstruktion aufgebracht, in welche die mit farbigen Frontseiten versehenen Bienenstöcke schubladenartig eingeschoben sind/werden können.
Durch Bescheid vom 22. Juli 2002 gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500,-- EUR auf, innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung die Anzahl der auf seinem Grundstück gehaltenen Bienenvölker auf maximal zwei zu reduzieren.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4.12.2002) erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit der hier angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, und im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen:
Der Bienenstock stelle eine bauliche Anlage dar. Dieser entspreche jedenfalls dann nicht mehr der Eigenart der Baugebietes, wenn in ihm mehr als zwei Völker gehalten würden. Denn es handele sich nicht um ein ländlich geprägtes, sondern ein vergleichsweise dicht bebautes Wohnquartier. Ob die Bienen der Gattung "Carnica" als grundsätzlich friedfertig anzusehen seien, sei nicht erheblich. In dieser Massierung sei die Bienenhaltung jedenfalls nicht mehr als ortsüblich anzusehen. Die Anordnung des Beklagten sei ermessensgerecht.
Hiergegen führt der Kläger sein Rechtsmittel.
Der Umstand, dass er das (am letzten Tag der Frist) eingelegte Rechtsmittel als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet hat, führt nicht zu seiner Unzulässigkeit. Es ist zwar etwas erstaunlich, dass sein Verfahrensbevollmächtigter dieses Rechtsmittel mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verwechselt hat. Diese Bezeichnung ist jedoch als "lapsus linguae" und nicht als Indiz dafür anzusehen, der Kläger habe wirklich dieses hier unter keinen denkbaren Umständen zulässige Rechtsmittel einlegen wollen. Das ergibt sich zwar nicht, wie der Kläger unter dem 11. Oktober 2004 anmerkt, aus dem Adressaten; denn auch eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre bei dem Gericht einzulegen gewesen, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Entscheidend ist vielmehr, dass er in der Rechtsmittelschrift vom 21. Mai 2004 die angegriffene Entscheidung hinreichend präzise bezeichnet und vor allem verdeutlicht hat, er wolle sich nicht mit ihr abfinden und daher das zu ihrer Aufhebung eröffnete Verfahren einschlagen .
Der Zulassungsantrag ist in den (weiten) Teilen auch nicht unzulässig, in denen der Kläger nicht ausdrücklich einen Zulassungsgrund nennt. Diese Ausführungen zielen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geschieht, - noch - hinreichend deutlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab.
Diese Rügen dringen indes nicht durch.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. B. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden und sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Das ist dem Kläger nicht gelungen.
Dies gilt namentlich hinsichtlich seines Angriffs, der Bienenstock stelle mit der Folge keine bauliche Anlage dar, dass die Verfügung nicht auf § 89 NBauO hätte gestützt werden könne. Die Voraussetzungen, wann gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO eine bauliche Anlage vorliegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend zusammengefasst. Seine Subsumtion ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Namentlich kommt es nicht darauf an, ob die Anlage - in Teile auseinandergebaut - von einer oder zwei Personen weggetragen werden kann. Entscheidend ist, dass es sich um ein aus Baustoffen geschaffenes, mitsamt seinem Besatz zu betrachtendes Gebilde handelt, das schon wegen seines Gewichts geeignet (und zum Schutze der Bienenvölker auch dazu bestimmt) ist, auf Dauer aufrecht auf dem Erdboden zu stehen. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist die Dauerhaftigkeit auch schon dann gegeben, wenn die bauliche Anlage regelmäßig auf- und wieder abgebaut wird, jedoch nach dem Willen ihres Erbauers als Ersatz für ein dauerhaft mit dem Erdboden verbundenes Gebäude dient (vgl. B. v. 14.9.1978 - VI B 48/78 und B. v. 17.1.1978 - I B 121/77 -, Veröffentlichung jeweils nicht bekannt; vgl. a. B. v. 30.11.1992 - 1 M 4620/92 -, BauR 1993, 454 sowie zum Gesichtspunkt ständig wiederholter Aufstellung an ein und demselben Platz: BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -, NJW 1977, 2090 = BauR 1977, 109). Danach sind als bauliche Anlagen in diesem Sinne nicht nur anzusehen ein Floß, ein Hotelschiff, ein Wohnwagen oder ein Container, sondern auch ein Bienenwagen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 5.12.1974 - XI A 700/73 -, BRS 28 Nr. 30) oder ein Bienenstock der hier in Rede stehenden Größe. Er ist nicht mehr einem eher leicht zu entfernenden Möbelstück zu vergleichen (dazu s. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm. 7. Aufl., § 2 Rdnrn. 7 und 8), sondern dient als Ersatz für ein sonst fest eingerammtes Gerüst, in das man hier mit mindestens 6 Bienenstöcken eine nicht unerhebliche Anzahl von Bienenvölkern einschieben kann.
Dass Anlagen dieser Art in Nachfolge der Musterbauordnung bis zu bestimmten Rauminhalten zuweilen ausdrücklich (vgl. z.B. Art. 63 Abs. 1 Nr. 14 lit. b der BayBO 1998: bis 5 cbm) von der Genehmigungspflicht freistellt werden, besagt entgegen der Meinung des Klägers gerade nicht, dass das öffentliche Baurecht auf Anlagen dieser Art keine Anwendung finden soll. Die Freistellung von der Genehmigungspflicht für Bienenhäuser und -wagen, Bienenfreistände und ortsfeste Bienenkästen setzt vielmehr voraus, dass das öffentliche Baurecht auf Anlagen dieser Art grundsätzlich anzuwenden ist, diese jedoch aus der Pflicht zur präventiven Kontrolle (Baugenehmigungsverfahren) entlassen werden sollen.
Das heißt allerdings gerade nicht, dass diese dann auch nicht materiell dem öffentlichen Baurecht genügen müssten.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Anlage an § 14 Abs. 1 BauNVO 1990 gemessen. Denn der Bienenstock stellt zugleich ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Dazu gehört, dass die bauliche Anlage von städtebaulicher Relevanz ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59 = DVBl. 1974, 336). Das ist zu bejahen, wenn die bauliche Anlage die in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Das ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, UPR 1993, 216, 217 = BRS 54 Nr. 126). Zu fragen ist also, ob das Vorhaben in seiner gedachten Häufung städtebaulich relevante Gesichtspunkte zu berühren vermag. Auch das ist hier der Fall. Es ist für die Eigenart eines Gebietes von Bedeutung, in welchem Umfang dort Kleintiere gehalten werden.
Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, eine Häufung von mehr als zwei Bienenvölkern verstoße gegen die Eigenart dieses als allgemeines Wohngebietes überplanten Bereiches, begegnet entgegen der Annahme des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ob Anlagen für die Kleintierhaltung der Eigenart des entsprechenden Gebietes entsprechen, lässt sich in der Regel nicht grundsätzlich-verallgemeinernd, sondern nur unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls feststellen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 1.3.1999 - 4 B 13.99 -, BRS 62 Nr. 85). Die Würdigung der konkreten Einzelheiten kann dazu führen, dass ein Bienenhaus möglicherweise auch in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Dazu muss dann allerdings ins Einzelne gehend geprüft und gewürdigt werden, wie das Wohngebiet strukturiert, wie es durch angrenzende Anlagen geprägt ist und ob es sich eher um einen Bereich am Rande des Außenbereichs oder einen solchen handelt, der mitten im Bereich einer bebauten Ortslage befindet, ohne dass Gebiete wie etwa Kleingartenanlagen o. ä. angrenzen. Zu fragen ist des Weiteren, ob die Grundstücke der näheren Umgebung eher kleinteilig bebaut sind oder größere Tiefen aufweisen, auf denen Anlagen dieser Art mit der Folge aufgestellt werden können, dass ihre bestimmungsgemäße Nutzung die Nachbarschaft weniger beeinträchtigt. Eine Rolle spielt schließlich, in welchem Umfang Anlagen dieser Art dort bereits vorhanden sind.
Die danach vorgenommene Subsumtion des Verwaltungsgerichts unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger bezeichneten anderen Bienenstöcke in ganz anderen Bereichen der Stadt E. aufgestellt sind und daher das hier in Rede stehende Gebiet nicht prägen (vgl. 8 oben UA). Dem ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten. Die Straße Vor dem Kamphof verläuft auch nicht am Rande des Außenbereiches, sondern mitten in dem Stadtteil, der sich nördlich an das Ortszentrum von E. anschließt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 40 nicht villenartig bebaut, sondern die zwischen 500 und 900 qm, d.h. allenfalls mittelgroßen Grundstücke vergleichsweise dicht bebaut sind. Dementsprechend nah reichen dann auch die Außenwohnbereiche der benachbarten Grundstücke heran. Diese können ungeachtet des vom Verwaltungsgericht konzedierten Umstandes Schutz vor Bienenflug verlangen, dass es sich bei der vom Kläger gehaltenen Bienenart "Carnica" um eine grundsätzlich friedliche, sanftmütige Bienenrasse handelt (Urt. d. Sen. v. 12.5.1993 - 1 L 119/91 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 14.2.1994 - 4 B 152.93 - BRS 56 Nr. 165 = GewArch. 1994, 250; dazu auch BW VGH, Urt. v. 10.4.1980 - 3 S 331/80 -, JURIS). Wie das Verwaltungsgericht auf Seite 7 unten des Urteilsabdruckes ohne substantiierte Zulassungsangriffe ausgeführt hat, hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung konzediert, dass sich auch solche friedlichen Bienen durch Menschen gereizt fühlen können. Namentlich kleinere Kinder, welche in einer für sie harmlosen Weise mit "Süßem fuchteln" ("Marmeladenbrot" o.ä.), können so zu Opfern von Attacken gereizter Bienen werden. Angesichts dessen war das Verwaltungsgericht entgegen der Aufklärungsrüge des Klägers (S. 3 der Antragsbegründungsschrift) auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zum Flugverhalten dieser Bienen und ihrer Strategie einzuholen, mittels Spurbienen nur lohnende Trachten aufzusuchen.
An dem vorstehend gefundenen Ergebnis ändert der Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen des VG Oldenburg vom 23.10.1975 ( I A 444/74 S; Ablichtung Blatt 57 GA) nichts. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht (S. 8 untere Hälfte UA) darauf hin, dort habe es sich um eine auf das allgemeine Polizeirecht gestützte Verfügung gehandelt, welche dementsprechend nur beim Nachweis konkreter Gefahren aufrechterhalten werden konnte. Hier kommt es "nur" darauf an, ob das Halten solcher Bienen der Eigenart des Gebietes entspricht. Dasselbe gilt für die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 16.1.2003 (- 1 O 1939/00 -, Bl. 63 f. GA), auf die das Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten u.a. ebenfalls eingegangen ist. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen vermögen dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie erst mit Schriftsatz vom 11.10.2004 und damit verspätet vorgebracht worden sind. Darin nimmt der Kläger zudem irrig an, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt. Da dies ausweislich Seite 8 u.a. doch geschehen ist, liegt in diesem Zulassungsangriff das Eingeständnis, sich mit der angegriffenen Entscheidung nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise auseinandergesetzt zu haben.
Ob aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sogar das Halten zweier Bienenvölker mit der Eigenart der näheren Umgebung nicht mehr zu vereinbaren ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Es unterliegt jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln, dass eine zwei Bienenvölker (das sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Ausführungen des Klägers in dessen mündlicher Verhandlung immerhin etwa 2 x 35.000 Tiere) übersteigende Anzahl mit der Eigenart eines so dicht auf dicht bebauten allgemeinen Wohngebietes, das nach dem sich aus dem Stadtplan von E. ergebenden Eindruck nicht am Rande zum Außenbereich, sondern "mittendrin" liegt, nicht mehr der Eigenart des Gebietes entspricht.
Die Angriffe gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausübung des Ermessens sind unsubstantiiert. Sie setzen sich mit der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend auseinander. Die angegriffene Verfügung ist namentlich nach der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4.12.2002 (dort insbes. S. 3 f.) erhalten hat, von dem Bestreben getragen, zur Einhaltung des öffentlichen Baurechts die Eigenart des Gebietes zu erhalten und ihrer schleichenden Veränderung vorzubeugen. Dass das Einschreiten durch Nachbarbeschwerden verursacht worden ist, ist in der baurechtlichen Praxis nichts Ungewöhnliches. Es ist immer wieder zu beobachten, dass Nachbarn die Aufgaben der "Baukontrolleure" übernehmen. Das ist dann aber nur äußerer Anlass des Einschreitens und bedeutet nicht, dass sich die Bauaufsichtsbehörde einseitig zum Erfüllungsgehilfen des Nachbarn macht, um diesem die Führung eines zivilrechtlichen Nachbarstreites zu ersparen. Zum Nachteil des Klägers dürfte zudem ins Gewicht fallen, dass ihm schon im Jahre 2000 bedeutet worden war, ein über zwei Bienenvölker hinausgehender Besatz sei nicht rechtens.
Die Grundsatzrüge ist gleichfalls unsubstantiiert. Es reicht nicht aus, Fragen der Harmonisierung bürgerlichen und öffentlichen Rechts als wegen vermeintlicher Einheit der Rechtsordnung grundsätzlich bedeutsam anzusehen. Es muss vielmehr dargelegt werden, weshalb diese Fragen in einem Berufungsverfahren würden geklärt werden können. Jedenfalls an Letzterem fehlt es. § 906 BGB betrifft den Anspruch eines Nachbarn, unwesentliche oder zwar wesentliche, aber ortsübliche Einwirkungen abwehren zu können. Hier hingegen geht es um die Frage, ob die vom Kläger betriebene Bienenhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets entspricht.
Weitere Ausführungen sind zu dem Zulassungsantrag nicht veranlasst.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier noch anzuwendenden Altfassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Claus
Muhsmann