Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.03.2008, Az.: 6 B 44/08
Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 11.03.2008
- Aktenzeichen
- 6 B 44/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0311.6B44.08.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Fahrerlaubnisbehörden und in der Folge auch die Verwaltungsgerichte sind im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV grundsätzlich an rechtskräftige Feststellungen der Strafgerichte gebunden.
- 2.
Eine Einschränkung der Bindungswirkung ist dann geboten, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in der strafgerichtlichen Entscheidung ergeben und der Betroffene nicht zu vertreten hat, dass diesen Anhaltspunkten im Strafverfahren nicht nachgegangen worden ist (hier verneint im Fall der Versäumung von Rechtsbehelfsfristen im Strafverfahren).
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des mit Bescheid vom 20.02.2008 verfügten Fahrerlaubnisentzuges rechtmäßig angeordnet.
Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum er das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat nicht lediglich auf die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung verwiesen, sondern im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass angesichts der Gefährdungen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, ein sofortiges Einschreiten zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Damit hat er in noch hinreichender Weise deutlich gemacht, dass die sofortige Vollziehung aus seiner Sicht zur Abwehr schwerwiegender Gefahren notwendig ist.
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage wiederherzustellen.
Die Anordnung sofortiger Vollziehung ist rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn schon bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzuges eindeutig zu erkennen ist oder wenn sich die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen so weit verdichtet haben, dass die dringende Besorgnis besteht, der Betroffene werde andere Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ernsthaft gefährden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1464, 1465 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet in diesem Sinne darf die Fahrerlaubnisbehörde auch einen Kraftfahrer ansehen, der sich weigert, eine ihm abverlangte Untersuchung durchführen zu lassen, oder der das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Regelung beruht auf der Überlegung, dass der Betroffene bei grundloser Weigerung seine Mitwirkungspflicht verletzt und deshalb davon auszugehen ist, er wolle Mängel verbergen, die seine Fahreignung ausschließen können (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, NZV 1998, 300 f. [BVerwG 13.11.1997 - 3 C 1/97]). Die Behörde darf die Fahrerlaubnis nach dieser Regelung daher nur entziehen, wenn ihre Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens rechtmäßig gewesen ist und der Betroffene ohne ausreichenden Grund die Untersuchung verweigert bzw. das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat (vgl. BVerwG, a.a.O. und U.v. 12.03.1985 - 7 C 26/83 -, NJW 1985, 2490 [BVerwG 12.03.1985 - BVerwG 7 C 26.83]; VG Braunschweig, B.v. 17.07.2007 - 6 B 185/07 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 11 FeV Rn. 22 und 24 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass berechtigte, durch konkrete Tatsachen belegte Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Der Antragsgegner ist bei summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind. Er hat mit Schreiben vom 28.09.2007 gegenüber dem Antragsteller ermessensfehlerfrei die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV liegen vor.
Nach dieser Vorschrift kann zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden. Nach der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen Nötigung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Jahr 2002 und dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 16.01.2007, mit dem der Antragsteller wegen einer Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde, ergaben sich berechtigte, durch konkrete Tatsachen belegte Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, denen der Antragsgegner durch die Gutachtenanordnung nachgehen durfte. In beiden Fällen handelte es sich um ähnlich gelagerte Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. Nach den vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung zum Ausdruck gekommen sind (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft M 115, S. 47 f.), lassen Personen, die wiederholt derartige Straftaten begangen haben, aufgrund der in der Regel in diesen Taten zum Tragen kommenden Fehleinstellungen und Fehlreaktionen grundsätzlich nicht erwarten, dass sie im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren werden. Die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen kann erst dann wieder angenommen werden, wenn insbesondere die Persönlichkeitsbedingungen und die sozialen Bedingungen sich entscheidend positiv geändert haben und daher negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Die Straftat aus dem Jahr 2002 konnte hier noch berücksichtigt werden, da ihre Eintragung noch nicht aus dem Verkehrszentralregister getilgt wurde (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).
Nach Ansicht der Kammer sind die Fahrerlaubnisbehörden im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV - und in der Folge auch die Verwaltungsgerichte - an die diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellungen der Strafgerichte gebunden, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der FeV geregelt ist.
Diese Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen dem strafgerichtlichen Verfahren und dem straßenverkehrsbehördlichen Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das strafgerichtliche Verfahren dient der repressiven Ahndung kriminellen Unrechts durch Verhängung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen auch der Fahrerlaubnisentzug bei aus der Tat festgestellter Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gehört (§ 69 StGB). Demgegenüber wird im straßenverkehrsbehördlichen Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung- unter anderem - von rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstößen auf Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) und auf die Notwendigkeit anderer fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen geschlossen (vgl. § 2a Abs. 2 StVG für die Fahrerlaubnis auf Probe und § 4 Abs. 3 StVG im Rahmen des Punktesystems). Hintergrund ist der mit den Regelungen des Verkehrsverwaltungsrechts verfolgte präventive Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern. Um sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu verhindern, regelt § 3 Abs. 3 StVG, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht berücksichtigen darf, solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhaltes oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen insoweit einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen (§ 3 Abs. 4 StVG). Damit wird deutlich, dass es sich grundsätzlich um jeweils in sich geschlossene Systeme handelt.
Da die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit, ggfls. auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift, ist eine Einschränkung der Bindungswirkung geboten, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben und der Betroffene nicht zu vertreten hat, dass diesen Anhaltspunkten im Strafverfahren nicht nachgegangen worden ist. In diesem Fall muss ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt nicht gegen sich gelten lassen. Dies setzt allerdings voraus, dass er von sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gegen die strafgerichtliche Entscheidung Gebrauch gemacht hat, um die gegen die Entscheidung bestehenden Einwendungen dort geltend zu machen. Versäumt er dies aus von ihm zu vertretenden Gründen, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn von den Fahrerlaubnisbehörden aus der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ohne eine weitere Gelegenheit zu einem nochmaligen Gegenbeweis im straßenverkehrsbehördlichen Verfahren auf die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen oder die Verurteilung zur Grundlage fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen gemacht wird (vgl. auch VG Braunschweig, B v. 14.12.2005 - 6 B 731/05 - bestätigt durch Nds. OVG, B.v. 04.12 1998 - 12 ME 24/06 - unter Hinweis auf Nds. OVG, B.v. 04.12.1998 - 12 L 5322/98 -; BVerwG, B.v. 03.09.1992 - 11 B 22/92 -, NVwZ-RR 1993, 165 und OVG Brandenburg, B.v. 31.01.2003 - 4 B 10/03 -, juris).
Der Antragsteller hat im Verfahren zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis nunmehr unter Benennung von Zeugen einen gänzlich anderen Sachverhalt geltend gemacht als denjenigen, der dem Strafbefehl vom 16.01.2007 zugrunde lag, und die Tatbegehung insgesamt bestritten. Selbst wenn man dies als gewichtigen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl betrachten würde, muss er den dort festgestellten Sachverhalt nach dem Obengesagten gegen sich gelten lassen. Denn er hat die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den ordnungsgemäß zugestellten Strafbefehl aus allein von ihm zu vertretenden Gründen versäumt. Dies ist ausdrücklich durch den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 01.03.2007 (C.) und den Beschluss des Landgerichts Braunschweig zur sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2007 (D.) festgestellt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidungen bestehen nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren in keiner Weise geltend gemacht hat, zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht am angegebenen Ort gewesen zu sein. Dies hätte umso näher gelegen, als jedenfalls zwei Telefonate mit Polizeibeamten geführt und schriftliche Vorladungen angekündigt worden waren. Selbst wenn der Antragsteller beide Vorladungen der Polizei nicht erhalten hätte, wofür sich keine Anhaltspunkte ergeben und was vom Antragsteller auch nicht erläutert wurde, hätte es ihm oblegen, in Anbetracht der Ankündigung von Vorladungen in den Telefonaten aus eigenem Interesse Erkundigungen bei der Polizei einzuholen. Würde man in entsprechenden Fällen eine Pflicht der Behörde zu weiteren Ermittlungen bzw. des Gerichts zu einer Beweisaufnahme annehmen, würde dies praktisch einen zweiten Instanzenweg zur Beurteilung eines strafrechtlichen Verstoßes eröffnen, was der oben erläuterten Zuständigkeitsverteilung zwischen den Strafgerichten und den Fahrerlaubnisbehörden widersprechen würde (vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 2a StVG, Erl. 25). Dies schließt nicht aus, diejenigen Fälle anders zu behandeln, in denen die strafrechtliche Verurteilung eine Person betrifft, die nachweislich als Täter nicht in Betracht kommt und die nicht zu vertreten hat, dass die Entscheidung im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig geworden ist.
Auch unter Berücksichtigung der nachlässigen Art und Weise, in der der Antragsteller im polizeilichen und strafrechtlichen Verfahren agiert hat, ist die Gutachtenanordnung des Antragsgegners daher nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Um den berechtigten Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen, bedarf es einer Überprüfung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers. Dies ist sachgerecht nur durch die angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung möglich. Weniger einschneidende, ebenso wirksame Maßnahmen standen nicht zur Verfügung. Die Begutachtung ist auch in formeller Hinsicht rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Der Antragsgegner durfte daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der nicht fristgerechten Vorlage der medizinisch-psychologischen Begutachtung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Wegen der durchgreifenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und der sich daraus für andere Verkehrsteilnehmer ergebenden Gefahrenlage ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides der Vorrang einzuräumen vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Fahrerlaubnisentziehung vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Fahrerlaubnisentziehung den Antragsteller nachhaltig in der Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten beeinträchtigt. Dies ist aber auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegenwärtig nicht zu beanstanden. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist für Klageverfahren vom höchsten Einzelwert der betroffenen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327 ff., II Nr. 46) - hier 5000,00 Euro bzgl. Klasse C 1 -, zzgl. dem halben Auffangwert in Höhe von 2500,00 Euro für die mitbetroffene Klasse E auszugehen und dieser Gesamtwert für das Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. zu allem Nds. OVG, B.v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -; VG Braunschweig, B.v. 19.08.2005 - 6 B 420/05 -).