Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.09.2012, Az.: 7 B 4295/12

Entziehung; Fahrerlaubnis; Haarprobe; Methadon; Opioide; Substitution; Tramadol

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.09.2012
Aktenzeichen
7 B 4295/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der am 30. August 2012 erhobenen Klage der Antragstellerin (Az.: 7 A 4294/12) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ihren Führerschein auszuhändigen; dem Antragsgegner wird nachgelassen, der Antragstellerin stattdessen einen vorläufigen Führerschein auszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Antragstellerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. D., W., bewilligt.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahre 1971 geborene Antragstellerin, Mutter zweier Kinder, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Sie erwarb im Jahre 1993 (wohl in Frankfurt am Main) die Fahrerlaubnis der Klasse C1E (alte Klasse drei) und nahm seit etwa 1995/1996 an einem rund 15 Jahre währenden Methadonsubstitutionsprogramm teil. Der Antragsgegner erhielt davon Kenntnis. Nach seinem Vermerk vom 17. August 2010 war die Antragstellerin „bisher im Bezug zum Straßenverkehr nie in irgendeiner Art und Weise mit Drogen aufgefallen“ (Blatt 9 Beiakte B). Mit Bescheid vom 23. September 2010 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin als Auflagen u.a. eine vierteljährliche Vorlage medizinischer Atteste über fahrerlaubnisrelevante Umstände und monatliche „forensisch abgesicherte, polytoxikologische Urin-Screenings“ (Blatt 20 Beiakte B) an. Die Antragstellerin schloss für das abgeforderte Drogen-Screening unter dem 6. März 2011 einen Vertrag über Kontrolluntersuchungen mit dem Medizinisch-Psychologischen Institut der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG - MPI - („Vertrag zum Nachweis der Abstinenz“, Blatt 35 Beiakte B). Einem Kontrolltermin blieb sie fern und das MPI kündigte den Vertrag auf. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hörte daraufhin der Antragsgegner die Antragstellerin zu seiner Absicht an, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dem widersprach diese und legte (u.a.) eine „ärztliche Bescheinigung“ des …-Krankenhauses, …, vom 13. Februar 2012 vor, mit der das Klinikum bestätigte, dass sie in der Zeit vom 30. Mai bis 17. Juni 2011 unter regelmäßiger Kontrolle gestanden habe und dass Methadon komplett am 2. Juni 2011 abgesetzt worden sei (Blatt 42 Beiakte B).

Mit Bescheid vom 7. März 2012 ordnete der Antragsgegner die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu folgender Frage an (Blatt 51 Beiakte B):

„Ist zu erwarten, dass Frau ... zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Betäubungsmittel) führen wird, bzw. liegen als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“

Mit seinem Bescheid vom 17. April 2012 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, nachdem sie die mit dieser Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung verbundene Frist zur Vorlage einer Einverständniserklärung fruchtlos hatte verstreichen lassen.

Am 25. April 2012 lieferte die Antragstellerin ihren „rosa Führerschein Nr. 98/007450“ ab (Vermerk Bl. 70 Rückseite der Beiakte B mit asservierendem Briefumschlag als Folgeblatt).

In den sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen schlossen die Beteiligten einen Prozessvergleich mit folgenden Hauptpflichten (Wortlaut aus der Niederschrift vom 15. Mai 2012 in den Verfahren 7 A 3268/12 und 7 B 3270/12):

1. Der Beklagte hebt seinen Bescheid vom 17. April 2012 auf.

2. Die Klägerin verpflichtet sich, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Maßgabe der Anordnung des Beklagten vom 7. März 2012 zu unterziehen und das Gutachten dem Beklagten bis zum 15. Juli 2012 vorzulegen. Die Klägerin ist sich im Klaren darüber, dass der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt ist, ihre Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sie das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt.

Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin einen zunächst bis zum 15. Juli 2012 ausgestellten vorläufigen Führerschein und hob mit Bescheid vom 23. Mai 2012 seinen Entziehungsbescheid vom 17. April 2012 auf (Blatt 110 Beiakte B).

Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2012 teilte er mit, dass er seinen Bescheid vom 7. März 2012 ergänze und forderte die Antragstellerin auf, das Gutachten bis zum 15. Juli 2012 vorzulegen (Blatt 111 Beiakte B).

Nach terminlichen Schwierigkeiten zur Durchführung der Begutachtung verlängerte der Antragsgegner diese Frist und den vorläufigen Führerschein der Antragstellerin bis zum 15. August 2012 (Blatt 119 Beiakte B).

Das vom TÜV NORD Mobilität, GmbH und Co KG, Medizinisch-Psychologisches Institut, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Wallstraße 11, Oldenburg, auf die Untersuchung der Antragstellerin am 5. Juli 2012 hin unter dem 25. Juli 2012 erstellte Gutachten, Versanddatum: 27. Juli 2012, gelangt zu folgender Beantwortung der Fragestellung (Blatt 145 Beiakte B):

„Zwar liegen als Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, es ist jedoch zu erwarten, dass die Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Arzneimittel, Betäubungsmittel pp.) führen wird.“

Dazu heißt es im Text des Gutachtens im Wesentlichen (Blatt 137 Beiakte B):

„Der positive Nachweis von Tramadol und DM-Tramadol in der zusätzlich durchgeführten Haaranalyse auf Opioide ist beweisend für einen stattgefundenen Tramadol-Konsum. Damit ist die angegebene Drogenabstinenz widerlegt.“

Mit ihrem Schreiben vom 9. August 2012 wandte sich die Antragstellerin bezugnehmend auf dieses Gutachten, das sie im Original beifügte, an den Antragsgegner und teilte mit, dass sie unverzüglich eine weitere Haaranalyse durch das Forensisch Toxikologische Centrum (FTC GmbH), München, in Auftrag gegeben habe. Die (weitere) Haarprobe sei ihr durch das Institut für Rechtsmedizin in Oldenburg (bereits) am 27. Juli 2012 entnommen worden, als sie über das Ergebnis der (ersten) Haaranalyse vorab informiert worden sei. Der Antragsgegner werde über das Ergebnis der zweiten Haaranalyse unverzüglich in Kenntnis gesetzt; sie werde etwa 14 Tage in Anspruch nehmen (Blatt 152 Beiakte B).

Mit Bescheid vom 15. August 2012, zugestellt am 21. August 2012, entzog der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Fehlens der Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis. Die Antragstellerin gab den vorläufigen Führerschein ab.

Die Antragstellerin hat am 30. August 2012 Klage (Az.: 7 A 4294/12) erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dazu legt sie im Original vor den „Befund über die Untersuchung von Haaren im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik“ vom 22. August 2012 [(Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH, München (Beiakte A)]. Dort heißt es:

„Mit Eingang vom 09.08.2012 übersandte uns das Institut für Rechtsmedizin Oldenburg eine am 27.07.2012 dort entnommene Haarprobe mit oben angegebener Identität auf die bei einem ‚polytoxikologischen Screening’ im Sinne der Beurteilungskriterien 2009 (CTU-Kriterien) geforderten Substanzen plus Opioide mit der vorgeschriebenen Empfindlichkeit (cut-off).“

"Diese Untersuchungen verliefen negativ.“ (Hervorhbg. im Orig.)

Der Antragsgegner tritt ihrem Antrag im Wesentlichen aus den Gründen des angegriffenen Bescheids und unter Bezugnahme auf das TÜV Nord - Gutachten vom 25. Juli 2012 entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (Beiakte B) Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu beurteilende Antrag auf Aushändigung des Führerscheins sind zulässig und begründet.

1. Sofern das Gericht aktuell über die Anfechtungsklage zu entscheiden hätte und ohne Beweisaufnahme entscheiden könnte, wäre der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2012 – insoweit: fiktiv – voraussichtlich aufzuheben, weil das Fehlen der Kraftfahreignung der Antragstellerin als tatbestandliche Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses und auch jetzt nicht feststünde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu im Folgenden unter 1.).

2. Im Übrigen wären wegen Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten der Klage offen und gelangt das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung hier zu demselben Ergebnis (dazu weiter unten unter 2.).

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

1.

Voraussichtlich könnte die angegriffene Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren ohne weitere Beweisaufnahme nicht Bestand haben, weil er voraussichtlich insoweit zu Unrecht der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen hätte, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.

Ausgangspunkt der insoweit anzustellenden rechtlichen Erwägungen sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet im Sinne dieser Vorschriften erweist. Dies ist bei der Antragstellerin nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststellbar. Folgt man allein dem Befund des FTC München, liegt der erforderliche Abstinenznachweis vor. Nach dem Gutachten des TÜV Nord ist das zwar nicht der Fall. Bei dieser Lage aber stand und steht die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht hinreichend sicher fest, um ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Ungeeignet ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen; von Letzterem darf im Fall der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt nach erfolgreichem Abschluss ihrer Methadonbehandlung vor mehr als einem Jahr allerdings nicht mehr auszugehen sein.

In Fällen der Methadonsubstitution ist sogar noch während ihres Verlaufs eine positive Eignungsbeurteilung möglich, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Dazu gehören u.a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die - durch geeignete, regelmäßige und zufällige Kontrollen während der Therapie nachgewiesene - Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiv wirkender Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, der Nachweis für Eigenverantwortung und "Therapie-Compliance" sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Leitsätze zu Nr. 3.12.1, S. 44). Dieser Fragenkomplex kann regelmäßig nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung beantwortet werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. April 2000 - 12 M 1216/00 -, juris;), so tlw. wörtl. VG Osnabrück, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 6 B 42/10 -, juris.

Dementsprechend zielt die im Vergleichswege seitens der Antragstellerin am 15. Mai 2012 eingegangene Verpflichtung, eine medizinische-psychologische Untersuchung durchzuführen, im Kern auf den einjährigen Abstinenznachweis. Dies entspricht auch dem Vorgehen des Antragsgegners, der ursprünglich nach Zuzug der Antragstellerin in seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich und sogar noch vor deren Abschluss der Substitution allein diesen Nachweis ins Auge gefasst hatte. Gleichwohl haben sich die die Beteiligten einvernehmlich auf die Begutachtungsfrage "nach Maßgabe der Anordnung des Beklagten vom 7. März 2012" verständigt. Das demgemäß erstellte TÜV Nord - Gutachten geht dem Grunde nach von der Fahreignung der Antragstellerin aus. Dies begründet das Gutachten mit den eigenen Angaben der Antragstellerin, den zahlreichen ärztlichen und fachärztlichen Befundberichten, die dem TÜV Nord vorgelegen haben, und schließlich der durchgeführten Exploration. Von einem Opioid-Konsum ist an keiner Stelle bis dahin die Rede; insoweit ist dem Gutachten bis dahin der Nachweis der Abstinenz der Antragstellerin positiv zu entnehmen. Lediglich die gesondert bei dem TÜV Nord durchgeführte Haaranalyse, die er speziell mit Blick auf Opioide vorgenommen hatte, führt sodann für die Gutachter zu dem Schluss, dass alle anderen Angaben, Bekundungen und Feststellungen zur einjährigen Abstinenz "widerlegt" seien. Ein entsprechender Vorhalt ist im Übrigen nicht ersichtlich. Deshalb ist das in diesem Punkt entgegenstehende Gutachten des FTC München entscheidungserheblich.

Dabei ist insbesondere in den Fällen wie hier, in denen es auf einen Abstinenznachweis ankommt, nicht allein auf den Kenntnisstand der Behörde bei Erlass des die Fahrerlaubnis entziehenden Bescheides abzustellen. Das Gericht hat insoweit mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 7 B 2724/11 -, gestützt auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschluss vom 19. November 2004 - 12 ME 404/04 -, juris, u.a. ZfSch 2005, 48-49, mit red. Leitsatz und Gründen), wörtlich Folgendes festgehalten:

"Dabei ist dem Antragsteller grundsätzlich zuzugeben, dass sein Einwand, ein Konsument von Betäubungsmitteln habe seine Fahreignung, die er deshalb verloren habe, bereits vor der Entziehung der Fahrerlaubnis wiedererlangt, zutreffend sein kann. Die Fahrerlaubnisbehörde darf sich - so der eindeutige Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV - nicht damit begnügen, dass sich jemand in der Vergangenheit als fahrungeeignet "erwiesen hat"; diese Bestimmungen verlangen vielmehr, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet "erweist" (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. November 2004 - ZfS 2005, 18 [LG Marburg 23.06.2004 - 5 S 174/03]). Demgemäß verlangt § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (gegenwärtig) "vorliegen" und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (derzeit) ausgeschlossen "ist". Stand mithin am 19. November 2011 fest, dass der Antragsteller nach Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums im jahre 2006 wieder geeignet worden ist, so hätte ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden dürfen. Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit vor allem, in welchem zeitlichen Umfang die Abstinenz im Falle des Antragstellers forensisch nachgewiesen werden muss. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Fahreignung, die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangen ist, gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden kann.

Damit der Betroffene nach dem Ablauf dieser Zeitspanne nicht alsbald wieder in sein früheres gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung über eine nachgewiesene einjährige Abstinenz hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Eine solche Prognose lässt sich dem medizinisch-psychologischen Gutachten des … vom 20. Oktober hinsichtlich des Antragstellers entnehmen. Gleichwohl ist - vorbehaltlich eines atypischen Falles - auch bei einer solchen positiven Prognose zu verlangen, dass der Betroffene die mindestens einjährige Abstinenz nachweist. Das Gericht hat erwogen, ob nach den o.g. Maßstäben beim Antragsteller ein solcher atypischer Fall anzunehmen und mithin der forensisch verwertbare Nachweis der Drogenabstinenz seit April 2011 in Verbindung mit der positiven Prognose des Gutachtens zu seiner stabilen Verhaltensänderung ausreichend ist. Voraussetzung dafür muss indes regelmäßig sein, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten einen solchen Ausnahmefall bejaht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sowohl die Fahrerlaubnisbehörde als auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich eigenständig über die - hier: Wiedererlangung der - Fahreignung zu entscheiden haben und ihnen das Gutachten dabei nur sachverständig Hilfe zu geben hat (s. VG Freiburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 1 K 1008/08 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Gleichwohl sieht sich das Gericht hier durch das Gutachten des … vom 20. August 2011 insbesondere in Verbindung mit dessen ergänzender Stellungnahme vom 15. Dezember 2011 gehindert, eine eigene Bewertung, dass im Falle des Antragstellers nicht doch eine Ausnahme von dem Nachweis der zwölfmonatigen Abstinenz gemacht werden könne, zu treffen. Dafür ist maßgeblich, dass das Gutachten selbst uneingeschränkt den Grundsätzen gemäß Anlage 15 zur FeV für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten genügt. Hinzu kommt, dass die ergänzende Stellungnahme des Gutachtens vom 15. Dezember 2011 sich gerade auf die Frage bezogen hat, ob im Falle des Antragstellers aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme von der zwölfmonatigen nachgewiesenen Abstinenz gemacht werden könne. Das Gericht verhehlt dabei nicht, dass möglicherweise der Gutachter sich zu strikt an die Regelvorgabe dieser zwölfmonatigen nachgewiesenen Abstinenz gehalten und die Möglichkeiten einer Ausnahme nach Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV, den Begutachtungs-Leitlinien und den Begutachtungs-Kriterien nicht völlig hinreichend in Erwägung gezogen hat; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 22. Dezember 2011 Bezug genommen. Allerdings ändert dies nichts an dem Befund, dass das Gutachten nebst der ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich und in Kenntnis der vorbezeichneten "Richtlinien" seiner Begutachtung verworfen hat, im Falle des Antragstellers weniger als zwölf Monate nachgewiesener Abstinenz für die Wiedergewinnung der Fahreignung ausreichen zu lassen. Darüber vermag sich das Gericht gegenwärtig nicht hinwegzusetzen; es sei insoweit an seine Bemühungen im Erörterungstermin am 8. Dezember 2011 um eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits erinnert. Dies hat zur Folge, dass - wie hier - die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung nach vorangegangenem "Hartdrogenkonsum" schließen darf auch wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten dem Betroffenen eine stabile Verhaltensänderung weg vom Drogenkonsum bestätigt, indes der Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz weniger als zwölf Monate beträgt und das Gutachten diesen geringeren Zeitraum nicht ausreichen lässt (s. zu alledem VGH München, Beschlüsse vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - und vom 23. April 2008 - 11 CS 07.2671 -, jeweils zitiert nach juris)."

Mithin kann die behördliche Feststellung der „Ungeeignetheit“ auch im Nachhinein, zum Beispiel erst im gerichtlichen Verfahren, noch erschüttert werden. Dies ist hier in entscheidungsrelevanter Art und Weise geschehen. Das auf Grundlage der ersten Haarprobe erstellte Gutachten des TÜV NORD ist durch das auf Grundlage der zweiten Haarprobe erstellte Gutachten des FTC München durchgreifend in Frage gestellt. Beide kommen in der allein entscheidungserheblichen Frage, ob der Abstinenznachweis hinsichtlich des Konsums von Opioiden gelingt oder nicht gelingt, insbesondere des hier allein maßgeblichen Konsums von Tramadol, zu einander widerstreitenden Ergebnissen. Die Untersuchungen sind insbesondere auch beide auf Tramadol und andere Opioide ausgerichtet und in technischer Hinsicht voraussichtlich nicht angreifbar. Aber die Befunde stehen sich diametral gegenüber. Damit entfällt die Feststellung der Ungeeignet und ist die Entziehung der Fahrerlaubnis - hier: fiktiv (siehe oben) - rechtswidrig. Dass das FTC-Gutachten erst nach dem 15. August 2012 vorlag, ändert daran nichts.

Tramadol, als Arzneimittel 1977 unter dem Namen Tramal auf den Markt gebracht, ist ein vollsynthetischer Arzneistoff aus der Gruppe der Opioide und wird zur Behandlung mäßig starker bis starker Schmerzen verwendet (http://de.wikipedia.org/wiki/Tramadol, Recherche vom 18. September 2012). Nach den Beurteilungskriterien soll zur Bestätigung einer Abstinenz ein polytoxikologisches Screening vorgenommen werden. Es wird nicht nur auf eine Substanzklasse getestet, mit der ein Proband möglicherweise zuvor auffällig geworden ist, sondern ein allgemeines Screening durchgeführt. „Polytoxikologisch“ ist grundsätzlich eine Analyse auf Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine samt Designer-Amphetamine sowie Benzodiazepine und Methadon, ggf. sind zusätzlich Teste auf (tricyclische) Antidepressiva, Barbiturate oder Buprenorphin vorzunehmen. Zumindest bei begründetem Anfangsverdacht können, so wie hier beim TÜV Nord und beim FTC München jeweils geschehen, weitere Opioide (wie Tilidin oder Tramadol) sowie modernere Hypnotika (wie Zolpidem oder Zopiclon) sowie weitere Arzneimittel (insbesondere weitere Psychopharmaka wie Neuroleptika etc.) von Relevanz sein und eine anlassbezogene Beauftragung des Labors erfordern (teilw. wörtlich zitiert nach: „Beurteilungskriterien zur Fahreignungsdiagnostik aus toxikologischer Sicht“, Frank Mußhoff, http://www.gtfch.org/cms/images/stories/media/tb/tb2007/s034-043.pdf, Recherche vom 18. September 2012). „Entsprechend den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen, wobei neben unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen auch Haare unter Umständen abschnittsweise einbezogen werden können. Die Idealforderungen an die Haaranalyse sind dabei für harte Drogen (Amphetamine, Cocain, Opiate), für das illegale, aber mehr moderat eingestufte Cannabis und für die legale Droge Alkohol unterschiedlich zu sehen.

- Amphetamine, Cocain, Opiate: Nachweis oder Ausschluss jeglichen Konsums, Abstinenznachweis für 12 Monate
- Cannabinoide: Nachweis oder Ausschluss des Konsums, Differenzierung zwischen einmaligem/experimentellem, gelegentlichem und regelmäßigem Konsum
- Alkohol: Abstinenznachweis für 12 Monate, Ausschluss von Missbrauch

Haarproben sind prinzipiell für diesen Zweck besonders geeignet, da sie durch die zeitaufgelöste Speicherung der Drogen, deren Metabolite oder von Alkoholmarkern einen retrospektiven Überblick über einen größeren Zeitraum gestatten. Aus Kostengründen wird die Untersuchung in der Regel auf den 6 cm langen proximalen Haarabschnitt beschränkt, der bei positivem Ergebnis unter Berücksichtigung von telogenen und langsam wachsenden Haaren maximal ein Jahr vor der Probennahme repräsentiert. Modebedingt kürzere Kopfhaare überdecken zwar nur einen kürzeren Zeitraum, haben sich aber dennoch als aussagefähig erwiesen." (So wörtlich: „Die Haarprobe als Untersuchungsmatrix zur toxikologischen Fahreignungsdiagnostik“, Fritz Pragst und Hans Sachs, http://www.gtfch.org/cms/images/stories/media/tb/tb2007/s084-099.pdf, Recherche vom 18. September 2012).

Die Haaranalyse ist mithin ein für den Abstinenznachweis speziell geeignetes und sehr gut brauchbares Instrument (so auch: Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., Kirschbaum Verlag Bonn, insbesondere S. 180 ff.; Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., Kirschbaum Verlag Bonn, insb. S. 162 ff.).

Die Antragstellerin hat zwei Haaranalysen mit jeweils gleichen Haarproben durchführen lassen, und zwar speziell (auch) gerichtet auf Opioide. Davon geht auch der TÜV Nord in seiner ergänzenden Erklärung vom 11. September 2012 (Blatt 62 Gerichtsakte) aus. Das FTC München findet bei gleichen Ausgangsvoraussetzungen wie beim TÜV NORD kein Tramadol. Der TÜV NORD findet Tramadol. Eine Erklärung dafür gibt es derzeit auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des TÜV Nord vom 11. September 2012 nicht.

Mithin entfällt das Fälligbleiben eines Abstinenznachweises. Auch nach dem Inhalt des Gutachtens des TÜV Nord ging es aber allein und einzig darum. Nur wegen des Auffindens des Opioids Tramadol bei der TÜV-Analyse galt die – ansonsten nämlich glaubhafte – bekundete Abstinenz der Antragstellerin, von der bis dahin auch der TÜV Nord ausging, als „widerlegt“. Der Befund des FTC widerlegt aber genau dieses. Damit fehlt das Merkmal der Ungeeignetheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Insoweit schon danach wäre (gleichsam fiktiv) dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.

2.

Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerin hier im besonders gelagerten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Der Ausgang des Klageverfahrens muss derzeit als offen bezeichnet werden. Voraussichtlich wird das Gericht dort in eine Beweisaufnahme eintreten müssen. Die Beweiserheblichkeit hinsichtlich des fehlenden Abstinenznachweises speziell in Bezug auf den etwaigen Konsum von Opioiden, insbesondere von Tramadol, ergibt sich aus dem zuvor unter 1. Ausgeführten.

Das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Antragstellerin selbst vor eventuellen Gefahren, die von ihr bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führerin eines Kraftfahrzeugs ausgehen könnten, unterschätzt die Kammer nicht, tritt aber hier - ausnahmsweise - zurück vor ihren begründeten Privatinteressen. Es liegt ein besonders gelagerter Einzelfall vor. Die Kammer berücksichtigt, dass die Antragstellerin sich jedenfalls nach Aktenlage stets kooperativ gegenüber dem Antragsgegner gezeigt hat. So hat sie ohne weiteres Zuwarten auf etwaige Zwangsmaßnahmen und insofern gleichsam rechtstreu ihren „rosa Führerschein“ sogleich abgegeben und dies auch mit dem ihr später ausgestellten vorläufigen Führerschein getan, und zwar obwohl dieser nur befristet gültig war. Sie hat zudem ausweislich der in dem TÜV Nord – Gutachten vom 25. Juli 2012 niedergelegten Fragen und Antworten intensiv und offen an der dortigen Exploration mitgewirkt, so dass die diese Untersuchung führende Mitarbeiterin des TÜV Nord offenbar sogar zu der festen Überzeugung gelangen konnte, dass sie auch tatsächlich drogenabstinent gelebt hat, soweit es nämlich im Gutachten selber wörtlich heißt „Die Drogenabstinenz ist als stabil einzuschätzen“ (Blatt 138 Beiakte B), und insbesondere sodann unmittelbar vor der Quintessenz, die Drogenabstinenz sei durch den Tramadol-Befund „widerlegt“, Folgendes niedergelegt ist:

„Frau ... kann damit die angegebene Drogenabstinenz für die hier untersuchten Substanzen ca. 12 Monate untermauern.“ (Blatt 137 Beiakte B).

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das letzte Zitat sich möglicherweise alleine auf das polytoxikologische Screening ohne Opioide beziehen mag, während der Tramadol-Befund durch ein gesondert durchgeführtes Opioid-Screening erst aufscheint.

Dennoch erweckt die Antragstellerin nach Allem in den Augen der Kammer den Eindruck einer Person, die sich ihrer durchaus als schwierig zu bezeichnenden Biographie voll bewusst ist, nichts beschönigt und sich ihrer aus der Vorgeschichte resultierenden besonderen Verantwortung stellt. Die Kammer meint daher, dass - anders als in Fällen lediglich ähnlicher Gestaltung – hier ausnahmsweise das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen muss.

Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage war zugleich dem an keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gebundenen Antrag auf vorläufige Aushändigung des Führerscheins zu entsprechen, § 80 Absatz 5 Satz 3 VwGO, weil der Rechtsgrund des Antragsgegners für das Behaltendürfen des Führerscheins entfällt (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 2 FeV). Aus Gründen der Praktikabilität darf der Antragsgegner dem allerdings durch Aushändigung eines vorläufigen Führerscheins mit einer Laufzeit nachkommen, die sich am prospektiven Zeitpunkt der Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache orientiert und ständig wiederkehrenden Bedarf an kurzfristigen Verlängerungen vermeidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 46.1 ff. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Dabei folgt die Kammer im Recht der Fahrerlaubnis dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, das insoweit unlängst mit Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 - wörtlich Folgendes festgehalten hat:

"Nach der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Fahrerlaubnisstreitigkeiten ist, wenn wie hier mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, bei der Streitwertfestsetzung in Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1 bis 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) nur die höchste streitbefangene Fahrerlaubnisklasse zugrunde zu legen. Eine Erhöhung wegen weiterer streitbefangener (gegebenenfalls auch gleich hoch bewerteter) Klassen unterbleibt in solchen Fällen selbst dann, wenn die maßgebliche Klasse die anderen Klassen nicht umfasst (vgl. Beschlüsse d. Sen. v. 7.6.2005 - 12 OA 81/05 -, VkBl. 2005, 624, v. 17.11.2006 - 12 LA 503/05 -, v. 4.7.2007 - 12 OA 245/07 -). Abweichend von diesem Grundsatz wirkt sich die Fahrerlaubnisklasse E streitwerterhöhend aus, weil sie nicht selbstständig erteilbar ist, sondern mit anderen Fahrerlaubnisklassen verbunden wird (vgl. § 6 Abs. 1 FeV). Mit Blick auf die streitgegenständliche (höchste) Klasse CE ergibt sich danach vorliegend für das Verfahren in der Hauptsache ein Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR und für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.4, 46.8 und 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte dieses Werts."

Der aktuelle Entwurf eines Streitwertkataloges 2012 („Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 in Leipzig beschlossenen Änderungen“, Vnb) ändert insoweit an den Werten nichts.

Danach ergibt sich hier für die streitbefangene Fahrerlaubnis-Klasse C1E (alte Klasse drei) ein Wert von 7.500,- Euro im Hauptsacheverfahren. Da im vorliegenden Eilverfahren lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, ist der Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf 3.750,- Euro zu halbieren.