Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.06.2005, Az.: 8 LA 60/04

Verpflichtung eines Berufsbetreuers zur Mitteilung seines Tätigwerdens gegenüber der zuständigen Betreuungsbehörde; Umfang der Mitteilungspflicht; Durchsetzbarkeit der Mitteilungspflicht mittels Verwaltungsakt; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der verpflichtenden Vorschrift nach dem BGB; Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit; Zweck der Mitteilungspflicht; Hinreichende Kontrollmöglichkeiten durch die Vormundschaftsgerichte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.06.2005
Aktenzeichen
8 LA 60/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0627.8LA60.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 19.11.2003 - AZ: 3 A 170/02

Fundstellen

  • BtPrax 2005, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2005, 2018-2019 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit dem angefochtenen Urteil die gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2002 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Darin ist der als Berufsbetreuer mit Sitz in Osnabrück tätige Kläger aufgefordert worden, für die Jahre 1999 bis 2001 seiner Mitteilungspflicht nach § 1908 k BGB nachzukommen. Nach Absatz 1 dieser durch das (Erste) Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eingeführten und nach dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 26. April 2005 (BGBl. I S. 1073) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 außer Kraft tretenden Vorschrift

"hat, wer Betreuungen entgeltlich führt, der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich

1.
die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,

2.
die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,

3.
den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und

4.
den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag mitzuteilen."

3

Gemäß § 1908 k Abs. 2 Satz 1 BGB hat die Mitteilung jeweils bis spätestens zum 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Der Kläger hätte danach seiner Mitteilungspflicht erstmals bis spätestens zum 31. März 2000 für das Kalenderjahr 1999 nachkommen müssen. Da er dies nicht tat, forderte die Beklagte ihn durch den hier streitigen Bescheid vom 5. März 2002 unter Zwangsgeldandrohung auf, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen. Die gegen diesen Bescheid nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. § 1908 k BGB sei mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Die Beklagte habe die danach bestehende Mitteilungspflicht des Klägers auch durch Verwaltungsakt durchsetzen können.

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Soweit der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils beantragt, scheidet eine solche Zulassung schon deshalb aus, weil der Antrag insoweit nicht den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht. Dazu muss die Antragsbegründung hinreichend fallbezogen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingehen, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren Erwägungen dartun und sich dazu verhalten, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Berufungsantragstellers fehlerhaften - Erwägungen beruht (vgl. Nds. OVG, B. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte Begründung des Zulassungsantrages nicht. Darin wird nämlich lediglich bemängelt, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück keine eigenständigen Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 1908 k BGB angestellt, sondern auf Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. August 2001 (5 A 116/00) Bezug genommen habe. Es wird jedoch nicht dargelegt, warum diese Ausführungen unrichtig sein sollen und hierauf die Klageabweisung beruhen soll. Diese fehlende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen wird auch nicht durch die Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz ersetzt.

5

Im Übrigen bestehen die von dem Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1908 k BGB auch nicht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil durch Bezugnahme auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg insbesondere zutreffend erkannt, dass die streitige Mitteilungspflicht nach § 1908 k BGB einen nach Artikel 12 Abs. 1 GG zulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Berufsbetreuer darstellt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es vorrangig, einen Gesamtüberblick über die Einnahmen eines Berufsbetreuers zu gewinnen, dadurch die Richtigkeit seiner gegenüber (verschiedenen) Vormundschaftsgerichten geltend gemachten Vergütungsansprüche zumindest einer Großprüfung unterziehen zu können und auf diese Weise die Abrechnungsehrlichkeit von Berufsbetreuern zu fördern (vgl. hierzu und zum Folgenden: BT- Drs. 13/10331, S. 26, 28 ). Die Notwendigkeit einer solchenÜberprüfung hat sich nach der genannten Gesetzesbegründung aus den praktischen Erfahrungen mit dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen neuen Betreuungsrecht ergeben. Daneben soll der Betreuungsbehörde die Möglichkeit eröffnet werden, das für die Entgeltlichkeit der Betreuung maßgebliche Vorliegen einer berufsmäßigen Betreuung sowie eine mögliche übermäßige Belastung eines einzelnen Berufsbetreuers festzustellen. Dabei handelt es sich um vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, die grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Mitteilungspflicht belastetet die betroffenen Berufsbetreuer auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Der Kläger wendet ein, dass der von § 1908 k BGB verfolgte Zweck, nämlich die Vermeidung von Missbräuchen im Betreuungswesen, bereits durch die Vormundschaftsgerichte in ausreichendem Maße wahrgenommen werde. Es bedürfe daher keiner zusätzlichen Meldepflicht gegenüber der Betreuungsbehörde. Folglich sei § 1908 k BGB unverhältnismäßig. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Den einzelnen Vormundschaftsgerichten liegen grundsätzlich nur Angaben über die Tätigkeit eines Betreuers in ihrem Zuständigkeitsbereich vor. Berufsbetreuer sind jedoch regelmäßig nicht nur in dem Zuständigkeitsbereich eines einzelnen, sondern mehrerer Vormundschaftsgerichte tätig. Um zumindest einen groben Überblick über den Umfang der von einem Berufsbetreuer insgesamt wahrgenommenen Betreuungsaufgaben und der dafür in Rechnung gestellten Geldbeträge zu haben, bedarf es deshalb der streitigen Mitteilungspflicht gegenüber der Betreuungsbehörde nach § 1908 k BGB. Zur Kontrolle der "explodierenden" Betreuungskosten - in Niedersachsen wuchsen bei einer Verdoppelung der Fallzahlen die Ausgaben von 1992 bis zum Jahre 2001 von rd. 0,5 Mio. Euro auf rd. 41 Mio. Euro - hat der Niedersächsische Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2001 ausdrücklich eine "unverzügliche flächendeckende Erhebung aller Kosten beeinflussenden Daten", zu denen insbesondere auch die Auslastung und das Abrechnungsverhalten der Berufsbetreuer gezählt werden, gefordert (vgl. LT-Drs. 15/18, S. 123 ff.). Zu vergleichbaren Folgerungen gelangte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen in seiner Unterrichtung des Landtages vom 22. März 2004 nach § 99 der Landeshaushaltsordnungüber die Prüfung der Ausgaben für die Entschädigung von Betreuern. Danach stiegen die Ausgaben der Justiz für die Aufwandsentschädigung und Vergütung von Betreuern in Nordrhein-Westfalen von rd. 1,3 Mio. Euro im Jahr 1992 auf rd. 97 Mio. Euro im Jahr 2001 an, während sich gleichzeitig die Zahl der Betreuungsfälle "nur" von rd. 112.000 im Jahr 1992 auf 225.000 im Jahr 2001 verdoppelte. Der nordrhein-westfälische Landesrechnungshof beanstandete, dass die Betreuungsbehörden die nach § 1908 k BGB jährlich abzugebene Mitteilung nicht in allen Fällen von den Berufsbetreuern angefordert und zudem bei den vorhandenen Mitteilungen häufig notwendige Angaben gefehlt hätten. Dadurch und wegen der fehlenden übergreifenden, justizinternen Kontrolle habe es an dem notwendigen Überblick dazu gefehlt, wie viele Verfahren einem bestimmten Betreuer übertragen worden und in welchem Umfang er insgesamt vergütet worden sei. Ein solcher Überblick sei jedoch geboten, da "eine umfangreiche Überprüfung von Kassendaten über abgerechnete Betreuungszeiten eine Vielzahl unplausibler Zeitansätze mit der Folge zweifelhafter Vergütungsansprüche zu Lasten des Landes" ergeben habe.

6

Die angeführten Landesrechnungshofberichte unterstreichen deutlich, dass die dem einzelnen Vormundschaftsgericht zustehenden Kontrollmöglichkeiten nicht ausreichend sind. Vielmehr bedarf es zur Kontrolle des Abrechnungsverfahrens von Berufsbetreuern eines Gesamtüberblickes dazu, wie viele Verfahren an einen bestimmten Betreuerübertragen worden sind und in welchem Umfang er dafür insgesamt vergütet worden ist. Diesen Überblick zu gewährleisten, dient aber die Mitteilungspflicht gemäß § 1908 k BGB. Zugleich wird aus den angeführten Rechnungshofberichten, die mit Erkenntnissen in anderen Bundesländern inÜberstimmung stehen (vgl. BR-Drs. 865/03, S. 43 f. ), deutlich, dass es einer solchen effektiven Kontrollmöglichkeit bedarf. Die in den von dem Kläger erstinstanzlich angeführten Beiträgen (vgl. Walther, BtPrax 2000, 6, ff.; Schumacher, BtPrax 2000, 227 ff., ergänzend das dem Senat in einer Zusammenfassung (Verbandszeitung des BdB e. V., 10/99, S. 4 ff.) vorliegende, im Auftrag des Bundesverbandes der Berufsbetreuer erstellte Gutachten von Felix zur Verfassungsmäßigkeit des Ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes) geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit und Eignung der in § 1908 k BGB geregelten Mitteilungspflicht sowie darauf beruhend auch an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Mitteilungspflicht treffen daher nicht zu. Wenn in dem letztgenannten Beitrag (S. 9) darauf verwiesen wird, dass es Sache des Gesetzgebers sei, offen zu legen, dass im Bereich der Berufsbetreuung die Eindämmung von Missbrauch oder die Gewinnung umfassender Informationen dringend erforderlich sei, so ergibt sich ein entsprechendes Bedürfnis nachdrücklich aus den genannten Berichten. Ernstliche Zweifel an der die Klageabweisung tragenden Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die in § 1908 k BGB vorgesehene Mitteilungspflicht verfassungsgemäß ist, bestehen daher nicht.

7

Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist dann besondere Schwierigkeiten auf, wenn sie vom üblichen Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht, also größere, d.h. das normale Maß nicht unerheblichüberschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Senatsbeschl. v. 2.6.2005 - 8 LA 81/04 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 8 f., jeweils m.w.N.). Solche Schwierigkeiten bestehen hier nicht. Die Prüfung, ob eine streitentscheidende Norm - wie vorliegend § 1908 k BGB - mit höherrangigem Recht vereinbar ist, gehört zur üblichen Tätigkeit in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bei dieser Prüfung ergeben sich auch im Einzelfall aus den vorgenannten Gründen keine überdurchschnittlichen Probleme. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 1999 (- 1 BvR 1362/99 -, BtPrax 2000, 30), mit dem eine unmittelbar u.a. gegen § 1908 k BGB gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung als unzulässig abgewiesen worden ist, ergibt sich nichts anders. Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1908 k BGB mit den Grundrechten der Betroffenen keinen besonderen fachgerichtlichen Klärungsbedarf aufgezeigt.

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Die Rechtssache hat ferner nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ( § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die in den Mittelpunkt der Argumentation gestellte Frage nach der Vereinbarkeit des zum Monatsende Juni 2005 außer Kraft tretenden § 1908 k BGB betrifft auslaufendes Recht, dessen Auslegung regelmäßig keine Grundsatzbedeutung zukommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 -, m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Klärung von Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Schließlich steht der Annahme, dass es sich bei § 1908 k BGB um auslaufendes Recht handelt, auch nicht entgegen, dass Berufsbetreuer auch zukünftig, d.h. ab dem 1. Juli 2005, einer Mitteilungspflicht unterliegen, und zwar gemäß § 10 Abs. 1 des durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 neu erlassenen Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Denn der Umfang der nach § 10 Abs. 1 VBVG mitzuteilenden Angaben ist im Verhältnis zu den nach § 1908 k BGB erforderlichen Daten vermindert worden. Im Übrigen stellt sich die hier aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Mitteilungspflicht nach § 1908 k BGB nicht in gleicher Weise für die zukünftig gegenüber der Betreuungsbehörde notwendigen Angaben nach § 10 Abs. 1 VBVG. Denn die Mitteilungspflicht nach § 1908 k BGB dient vorrangig dazu, eine Kontrolle zu ermöglichen oder anzustoßen, ob die von einem Berufsbetreuer abgerechneten Leistungen von ihm auch tatsächlich erbracht worden und abrechnungsfähig sind. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern am 1. Juli 2005 stellt sich dieses Problem jedoch grundsätzlich nicht mehr, da das neue Recht nach § 5 VBVG grundsätzlich eine Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer vorsieht. Die geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 1908 k BGB können daher nicht unbesehen auf die zukünftig maßgebliche Bestimmung des § 10 VBVGübertragen werden.

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Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gegeben. Das angegriffene Urteil des VG Osnabrück weicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ab. Eine solche Abweichung ergibt sich insbesondere nicht aus dem von dem Kläger angeführten Senatsbeschluss vom 18. September 2002 (8 LA 3249/01). Mit diesem Beschluss hat der Senat lediglich wegen der - zum Zeitpunkt der damaligen Beschlussfassung - bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. August 2001 zugelassen; mit diesem Urteil war die Anfechtungsklage eines Berufsbetreuers gegen einen Bescheid der örtlich zuständigen Betreuungsbehörde, mit dem die Mitteilungspflicht gemäß § 1908 k BGB durchgesetzt werden sollte, ebenfalls zurückgewiesen worden. Einen tragenden Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem angefochtenen Urteil entscheidungserheblich abgewichen ist, hat der Senat in dem zitierten Beschluss jedoch nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg inzwischen nach Abgabeübereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 24. Mai 2005 (8 LB 134/02) eingestellt worden. In den Gründen wurde darauf verwiesen, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil überzeugend dargelegt, dass die in § 1908 k BGB vorgeschriebene Auskunftspflicht mit höherrangigem Recht einschließlich des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Auf dieser Annahme beruht auch die hier angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist also auch im Verhältnis zu dem Beschluss vom 24. Mai 2005 nicht gegeben.