Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 08.03.2023, Az.: 12 A 5732/19

Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages; Erdwall und Hoffläche für einen landwirtschaftlichen Betrieb; Erforderlichkeit der Einreichung von Bauunterlagen Verdacht des Etikettenschwindels

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.03.2023
Aktenzeichen
12 A 5732/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0308.12A5732.19.00

Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich nach Teilrücknahme seiner Klage noch gegen die Ablehnung der Bearbeitung seines Bauantrages für die Errichtung eines Erdwalls und die Erweiterung einer Hoffläche.

Der Kläger ist Landwirt und Inhaber eines Lohnunternehmens, der F. GmbH. Daneben betreibt er als Einzelunternehmer den "F. Agrar- und Kommunalservice". Er übernahm den landwirtschaftlichen Betrieb in G. -H. im Jahr 2015 von seinem Vater, Herrn I.. Zu diesem Betrieb gehört das streitgegenständliche Grundstück am Ostrand von G. -H., Gemarkung H., Flur J., Flurstücke K. und L.. Südlich wird das Grundstück vom M. begrenzt, an dem westlich des klägerischen Grundstücks beidseitig Wohnbebauung liegt. Östlich und südlich des Grundstücks grenzen Felder an dieses an. Das im Außenbereich liegende Baugrundstück ist mit einer Mehrzweckhalle bebaut, die der Beklagte 2012 als Lager für landwirtschaftliche Produkte sowie als Unterstand, Betankungs- und Reinigungsanlage für landwirtschaftliche Maschinen gemeinsam mit 2.064,48 m2 überbauter Hoffläche für den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Klägers genehmigte. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich ca. 30 m südwestlich der Halle am M..

Die Hofstelle des Klägers liegt etwa 130 m nordwestlich der Mehrzweckhalle an der Straße N., von der der M. südlich abzweigt. Unter dieser Adresse ist auch der Betriebssitz der F. GmbH im Handelsregister eingetragen. Auf seiner Webseite (O. und P. abgerufen am 8.3.2023; aktenkundig Bl. 40 ff. der Beiakte BA 001, Teil 3) wirbt die F. GmbH, mit der Vermietung landwirtschaftlicher Geräte und dem Erbringen landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Der Seitentitel der Webseite lautet "F. Agar- und Kommunalservice", im Impressum ist die GmbH angegeben. Seinen Fuhrpark präsentiert das Unternehmen dort auf einem Bild, das einige Fahrzeuge vor der Mehrzweckhalle auf dem streitgegenständlichen Grundstück zeigt. Während der Errichtung der Mehrzweckhalle im Jahr 2012 baute der Vater des Klägers die Hoffläche mit insgesamt ca. 4.530 m2 statt der genehmigten 2.064 m2. Ohne zuvor eine Baugenehmigung einzuholen, errichtete er am westlichen und nördlichen Rand der Hoffläche ferner einen aus Bodenaushub bestehenden, L-förmigen Erdwall, der mit einer Grasnarbe überwachsen ist. Die nördliche, am Feld des Klägers verlaufende Seite des Walls ist 98 m lang und 3 m hoch. Die westliche, an der Wohnbebauung verlaufende Seite ist 71 m lang und 5 m hoch. Folgendes Luftbild aus dem amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem zeigt die Halle mit ihrer Umgebung:

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Nach Anwohnerbeschwerden untersagte der Beklagte dem Agrar- und Kommunalservice mit Bescheid vom 13.3.2014 die gewerbliche Nutzung der Halle sowie der Hoffläche. Mit Bescheid vom 4.8.2015 lehnte der Beklagte die vom Vater des Klägers unter dem 6.6.2014 beantragte nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung für die bereits errichteten Bauvorhaben und die Einbeziehung von Grünflächen in den Verkehrsweg ab. Zur Begründung hieß es, der zum damaligen Zeitpunkt vorgehaltene Fuhrpark sei für einen seinerzeit 74 ha großen Betrieb überdimensioniert und der landwirtschaftliche Betrieb erfordere daher keine weitere Flächenversiegelung oder einen Lärmschutzwall. Eine vom Kläger am 18.5.2017 beantragte Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen und die Aufstellung eines Bebauungsplanes lehnte der Rat der Beigeladenen am 15.3.2018 nach Durchführung einer Einwohnerbefragung, die eine Mehrheit gegen das Vorhaben ergeben hatte, ab. Der Kläger hatte mit diesem Antrag das Ziel verfolgt, die Fläche, auf der sich die Halle, die Hoffläche und Teile des nördlich und östlich hiervon liegenden Feldes befinden, als Dorfgebiet ausweisen zu lassen, um sie für die gewerbliche Tätigkeit des Lohnunternehmens, ein Bürogebäude, einen Zufahrtsweg und Parkplätze nutzen zu können. Seinen Antrag hatte er unter anderem damit begründet, dass "durch die starke Vernetzung der beiden Betriebe [...] eine örtliche Nähe unabdingbar" sei.

Mit Antrag vom 28.9.2018 beantragte der Kläger durch seinen Entwurfsverfasser die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Errichtung des Erdwalls und der Erweiterung der genehmigten Hofflächen um 2.723,91 m2 auf insgesamt 4.788,39 m2. Zur Begründung führte der Kläger u.a. aus, der landwirtschaftliche Betrieb habe sich von ursprünglich 57 ha Fläche im Jahr 2013 auf 159 ha Fläche verdreifacht und er wolle im Laufe des Jahres 2019 auf 312 ha expandieren; für den Maschinenpark benötige er daher weitere Stellflächen. Der Erdwall solle die Nachbarschaft vor den Zumutungen der intensivierten betrieblichen Tätigkeit bewahren.

Mit Schreiben vom 15.11.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Bauvorlagen zu vervollständigen. Zur Prüfung des Baugenehmigungsantrags würden Belege zu der vom Kläger angeführten Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs fehlen, insbesondere die seit Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung neuen Pachtverträge und ein "qualifizierter Flächennachweis" über die bewirtschafteten Flächen. Ferner sei in Bezug auf das "nebenan" bestehende Lohnunternehmen zu prüfen, ob und in welchem Verhältnis das Grundstück für den gewerblichen Zweck eingesetzt werde und ob die Mitnutzung des Grundstücks als mitgezogener Betriebszweig unter die landwirtschaftliche Privilegierung im Außenbereich falle. Der Beklagte kündigte an, den Antrag gebührenpflichtig abzulehnen, falls die Unterlagen nicht bis zum 14.12.2018 vervollständigt werden sollten.

Am 10.12.2018 reichte der Kläger bei dem Beklagten Pachtverträge über Flächen für seinen Betrieb nach und legte einen weiteren Pachtvertrag vor, mit dem er seinerseits 30,59 ha an seine Verlobte für deren landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hatte. Ferner betonte der Kläger in dem Schreiben, dass auf dem Grundstück keine gewerbliche Tätigkeit stattfinde, sondern er nur im untergeordneten Umfang einige Maschinen an andere Betriebe vermiete. Der Beklagte bestand mit Schreiben vom 19.12.2018 auf seiner Nachforderung und verlängerte die Frist bis zum 11.1.2019. Zum Nachweis der angegebenen Flächen seien die Pachtverträge nicht ausreichend; es fehle auch ein Nachweis über die Lage der bewirtschafteten Flächen (in dem Schreiben v. 19.12.2019 wörtlich: "qualifizierter Flächennachweis"). Schließlich sei darzustellen, inwiefern sich die an die Verlobte des Klägers verpachteten Flächen auf dessen Betrieb auswirkten. Am 9.1.2019 erwiderte der Kläger, er sei nicht bereit, Angaben zu einem anderen Betrieb zu machen, da der zu entscheidende Bauantrag nur seinen landwirtschaftlichen Betrieb betreffe. Auch der Betrieb seiner Verlobten, nun seiner Ehefrau, der ebenfalls von der Hofstelle "N." agiere, würde bei der Bewertung des Vorhabens keine Rolle spielen. An das Lohnunternehmen vermiete er "in 2 Zeiträumen im Jahr" einen Universalstreuer mit Ladetechnik und die "Technik für die flüssige Naturdüngung"; Muldenkipper vermiete er "1-2 Mal im Jahr" sowie eine Drillmaschine einmal im Jahr. Ferner würde er die Maschinen "je nach Typ und Einsatz" 1-2 Mal im Jahr auf dem Baugrundstück warten und hierbei reinigen lassen. Eine Betankung auf dem Grundstück erfolge nur im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs.

Unter dem 11.1.2019 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen mit der Begründung, das Verhältnis zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Lohnunternehmen könne den Antragsunterlagen nicht entnommen werden und eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei u.a. daher nicht nachgewiesen. Auch sei nicht sichergestellt, dass das Vorhaben immissionsschutzrechtliche Vorgaben einhalte. Mit Schreiben vom 4.2.2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrages an. Das Einvernehmen sei "schlüssig" auf Basis von Gründen, "die sich eindeutig aus den Vorschriften des § 35 BauGB heraus [ergäben]," versagt worden und dürfe daher "nicht ersetzt werden". Auf Hinweis des Klägers vom 21.3.2019, die Fiktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB sei durch Fristversäumnis eingetreten, erneuerte der Beklagte mit Schreiben vom 12.4.2019 sein Nachforderungsverlangen hinsichtlich fehlender Unterlagen mit Frist zum 29.5.2019 und forderte den Kläger ferner dazu auf, die Frequentierung und zeitliche Nutzung des Backhausweges mit Zu- und Abgangsverkehr zu beschreiben. Mit E-Mail vom 29.5.2019 reichte der Kläger eine Aufzählung der genutzten Flächen nach.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6.6.2019 lehnte der Beklagte die weitere Bearbeitung des Bauantrages ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, der Kläger habe trotz Aufforderung und Hinweis auf § 69 Abs. 2 NBauO keine der Bauvorlagenverordnung entsprechenden vollständigen Antragsunterlagen beigebracht und nur er als Bauherr könne diese vervollständigen. Es würden folgende Unterlagen fehlen:

- Nachweis über alle Pacht- und Eigentumsflächen und die jeweilige Pachtdauer, insbesondere unter Auflistung der durch den Kläger seinerseits genutzten und der an seine Ehefrau verpachteten Flächen,

- vollständige Betriebsbeschreibung des Lohnunternehmens, insbesondere unter Darstellung der vorhandenen Fahrzeuge sowie der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks durch das Lohnunternehmen für Wartung, Waschen und Tanken,

- gewichtete Betriebsbeschreibung aller Betriebszweige für Halle und Freifläche (Lohnunternehmen und landwirtschaftlicher Betrieb),

- Beschreibung der Nutzung des Q. mit Zu- und Abgangsverkehr.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 8.6.2019 Widerspruch. Zur Begründung machte u.a. er geltend, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 21.3.2019 die Vollständigkeit der Unterlagen sowie den Eintritt der Einvernehmensfiktion dargelegt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30.10.2019, zugestellt am 5.11.2019, zurück. Der Bauantrag sei unvollständig. Eine über Jahre gesammelte Fotodokumentation sowie der Internetauftritt des Klägers belegten, dass eine Verlagerung des Standortes des Lohnunternehmens nicht stattgefunden habe und das streitgegenständliche Grundstück gewerblich genutzt werde. Die Menge an dort vorgehaltenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Anhängern übersteige die Menge an landwirtschaftlichen Maschinen, die ein landwirtschaftlicher Betrieb gleicher Größe benötigen würde. Zu dieser Einschätzung sei auch die vom Beklagten beteiligte Landwirtschaftskammer bei einer Ortsbesichtigung am 1.10.2019 gelangt. Die Landwirtschaftskammer habe außerdem festgestellt, dass die Maschinen augenscheinlich einem gewerblichen Unternehmen zuzuordnen seien, da sie entsprechende Aufkleber trügen. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Kläger seine überwiegend zum Lohnunternehmen gehörenden Maschinen auf dem Grundstück abstelle, wasche und betanke; insofern müsse geprüft werden, ob die gewerbliche Nutzung über- oder untergeordnet gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb sei. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund der Abgrenzung des streitgegenständlichen Bauvorhabens zu der bereits 2014 abgelehnten Baugenehmigung. Auch entsprächen die eingereichten Pachtverträge bloß dem bereits in der ursprünglichen Genehmigung von 2012 prognostizierten Wachstum des Betriebs auf 140 ha. Für alle weiteren Flächen seien keine Pachtverträge vorgelegt worden, sodass die Notwendigkeit der Vergrößerung der Hofflächen um die Halle nicht nachgewiesen sei.

Am 5.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte unterstelle ihm zu Unrecht eine vom Bauantrag abweichende Nutzungsabsicht. Das Lohnunternehmen habe seinen Standort mittlerweile verlagert. Durch Umstellung seines landwirtschaftlichen Betriebs auf ökologische Wirtschaftsweise und durch Erweiterung um zusätzliche Ackerflächen benötige er die größere Hoffläche. Der Erdwall solle die Nachbarschaft vor Immissionen schützen. Die Unterlagen, die zur Bewertung des Vorhabens erforderlich seien, habe er vorgelegt. Der Beklagte habe die Bearbeitung seines Bauantrages daher nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO ablehnen dürfen. Den Nachweis der Pacht- und Eigentumsflächen habe er innerhalb der gesetzten Frist erbracht; hiermit lasse sich die Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes überprüfen. Der Betrieb seiner Ehefrau stehe zwar in keinem Zusammenhang mit dem beantragten Bauvorhaben, dennoch habe er die an sie verpachtete Fläche im Umfang von ca. 31 ha nachgewiesen. Wie viele und welche Flächen dem Vorhaben zuzurechnen seien, sei keine Frage der Vollständigkeit der Bauvorlagen, sondern der Genehmigungsfähigkeit. Dass er keine Betriebsbeschreibung seines Lohnunternehmens vorgelegt habe, führe nicht zur Unvollständigkeit der Bauvorlagen. Eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks habe er aufgegeben, nachdem sein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes gescheitert sei. Das Bauvorhaben diene somit allein seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Privilegierung im Außenbereich stehe auch nicht entgegen, dass er die Maschinen des landwirtschaftlichen Betriebs in untergeordnetem Umfang vermiete. Ferner sei die Bauvorlagenverordnung so zu verstehen, dass nur zu Betrieben, die mit zur Genehmigung stehenden baulichen Anlagen in Zusammenhang stehen, eine Betriebsbeschreibung gefordert werden dürfe. Er müsse daher auch keine gewichtete Betriebsbeschreibung aller Betriebszweige, die zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks unterscheide, einreichen. Eine solche Gewichtung könne erst verlangt werden, wenn sich in der materiellen Prüfung des Bauantrages ergebe, dass das Vorhaben insgesamt nicht unter die landwirtschaftliche Privilegierung falle und es darauf ankomme, ob die gewerbliche Nutzung von der landwirtschaftlichen "mitgezogen" werde. Für die Prüfung einer "mitgezogenen" Privilegierung sei hier aber kein Raum, da das Vorhaben nicht dem Lohnunternehmen diene. Schließlich sei zwar nicht auszuschließen, dass durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung ein Immissionsgutachten für den Verkehrslärm am M. erforderlich werde, der Beklagte hätte dann jedoch ein Gutachten einfordern müssen und nicht die Beschreibung der Fahrzeugfrequentierung für den M.. Wegen fehlender Gutachten dürfe die Bearbeitung des Bauantrages nicht abgelehnt werden, da Gutachten nicht zu den Bauvorlagen im Sinne des § 67 Abs. 1 NBauO und der Bauvorlagenverordnung gehörten. In jedem Fall sei aber das Ermessen, welches § 69 Abs. 2 S. 2 NBauO als "Soll-Vorschrift" einräume, fehlerhaft ausgeübt worden. Hier läge ein atypischer Fall vor, da der Beklagte das Stadium des bloßen "Abhakens" der Bauvorlagen verlassen habe und in die materielle Prüfung "eingestiegen" sei. Dass der Beklagte die Bauvorlagen bereits materiell geprüft habe, ergebe sich daraus, dass er zum einen die eingereichten Pachtverträge auf Nachhaltigkeit überprüft und zum anderen der Beigeladenen im Nachgang zu deren Einvernehmensverweigerung mitgeteilt habe, diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Erst nach seinem Hinweis, dem des Klägers, auf die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB habe der Beklagte erneut die Unvollständigkeit der Unterlagen moniert und die Bearbeitung des Bauantrags diesbezüglich abgelehnt. Auch der Widerspruchsbescheid setze sich inhaltlich mit dem Vorhaben auseinander. Insofern habe der Beklagte das Stadium der Vorprüfung der Unterlagen verlassen. Er, der Kläger, habe darüber hinaus nicht nur einen Anspruch auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens, sondern einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Er habe anhand der eingereichten Pachtverträge belegt, dass er seinen Betrieb im Vergleich zur Ursprungsgenehmigung vergrößert habe. Die vergrößerte Hoffläche und der Erdwall dienten diesem vergrößerten landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hoffläche sei in der beantragten Größe erforderlich, um Maschinen und landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischenzulagern. Entscheidend sei die Zweckbestimmung des Bauherrn und nicht die durch den Beklagten vermutete Nutzung. Sollte später eine Nutzung erfolgen, die nicht vom Umfang der Genehmigung gedeckt sei, könne der Beklagte bauaufsichtlich dagegen einschreiten. Eine kurzzeitige Vermietung der Maschinen zur optimalen Ausnutzung stehe der Inanspruchnahme des Privilegierungstatbestandes nicht entgegen. Auch gehörten einige der sich auf dem Baugrundstück befindenden Fahrzeuge aus haftungsrechtlichen Gründen dem "F. Agrar- und Kommunalservice". Der Agrar- und Kommunalservice sei aber nicht der F. GmbH identisch, sondern vermiete Fahrzeugen an seinen landwirtschaftlichen Betrieb und an die F. GmbH. Mit der GmbH bewirtschafte er zwar fremde Felder, dabei handele es sich jedoch um "Nachbarschaftshilfe". Er mache dies im Wesentlichen, um die Betriebe später in seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingliedern zu können. Schließlich sei der Beklagte nach dem Amtsaufklärungsgrundsatz verpflichtet gewesen, den Umfang des landwirtschaftlichen Betriebs selbst zu ermitteln, wenn er der Ansicht sei, es komme auf die Frage an, ob die Hoffläche diesem diene oder nicht.

Ursprünglich hat der Kläger mit seiner Klage auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Erdwalls und die Erweiterung der Hoffläche begehrt. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat er den Verpflichtungsantrag zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid vom 6.6.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bauunterlagen seinen unvollständig, da das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben auf ihrer Grundlage nicht beurteilt werden könne. Zwar ziehe er, der Beklagte, die grundsätzliche Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht in Zweifel. Wenn aber wie hier eine Nutzung durch einen weiteren Betrieb wahrscheinlich sei, bedürfe es der Abgrenzung dieser Betriebszweige und daher der angeforderten Unterlagen zu dem Lohnunternehmen, um die dienende Funktion des Bauvorhabens feststellen zu können. Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, da auf den Kläger am Standort "N." 33 Fahrzeuge zugelassen seien und es nicht vorstellbar erscheine, dass diese allein dem vergleichsweise kleinen landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Der Kläger behaupte lediglich, er betreibe das Lohnunternehmen auch von einem zweiten Standort, ohne diesen zu benennen. Daher sei nicht überprüfbar, ob die Fahrzeuge tatsächlich dort oder, wie zu vermuten sei, auf dem Baugrundstück geparkt, gewaschen, betankt und gewartet werden würden. Es sei nicht ausreichend, allein auf die im Bauantrag vorgetragene landwirtschaftliche Nutzung abzustellen, vielmehr bedürfe es - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von dem Kläger eingeräumten "untergeordneten" Mitnutzung der Halle - weiterer Angaben. Die Ablehnung der Bearbeitung des Bauantrages sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Er, der Beklagte, habe während des gesamten Verfahrens an verschiedenen Stellen die Unvollständigkeit der Unterlagen moniert und seine Auffassung hierzu nie geändert. Eine gewisse materielle Vorprüfung sei stets notwendig, um die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen festzustellen. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf die Baugenehmigung, da er nicht dargelegt habe, dass das Vorhaben allein oder überwiegend seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vorliegend handele es sich um ein sog. steckengebliebenes Genehmigungsverfahren, in dem eine gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung nicht in Betracht komme. Der Beklagte habe dem Kläger ersichtlich die Möglichkeit einräumen wollen, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darzulegen, wovon dieser keinen Gebrauch gemacht habe. Ohne weitere Unterlagen seien über 4000 m2 Hoffläche und ein bis zu 5 m hoher Erdwall für einen ca. 300 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb jedoch offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Ein vernünftiger Landwirt würde einen solchen Erdwall nicht errichten und seine eigenen Flächen so der Bewirtschaftung entziehen, zumal die Halle und die ursprüngliche Hoffläche ohne Lärmschutzvorgaben genehmigt gewesen seien. Hinzu komme, dass die von Ost nach West verlaufende Wand nicht an Wohnbebauung, sondern an ein Feld angrenze. Der Verdacht eines Etikettenschwindels sei daher begründet. Sowohl der Erdwall als auch die Hoffläche widersprächen offensichtlich dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.3.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 17), aber unbegründet.

Der Bescheid vom 6.6.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei einer Klage gegen die Ablehnung der weiteren Bearbeitung eines Bauantrags ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der des Widerspruchsbescheids (Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 17).

Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Bearbeitung des Bauantrages des Klägers ist § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (a.F.). § 69 Abs. 2 NBauO a.F. regelt das Verfahren bei unvollständigen oder sonst mangelhaften Bauvorlagen. Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, so fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO a.F. zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrages unter Angabe der Gründe ablehnen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F.). Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, die Bearbeitung von Bauanträgen beim Vorliegen erheblicher Mängel abzulehnen, betont die Eigenverantwortung von Bauherrin oder Bauherr (vgl. bereits die damalige Gesetzesbegründung LT-Drs. 16/3195, S. 103). In Abgrenzung zu einer Versagung der Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit liegt eine Ablehnung der weiteren Bearbeitung des Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. vor, wenn im Ergebnis eine materielle Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der festgestellten Mängel schon nicht hinreichend möglich ist (Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 10; vgl. zur Vorgängerregelung des § 73 Abs. 2 NBauO a.F. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19; vgl. auch Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 69 Rn. 10).

1.

Der Anwendungsbereich von § 69 Abs. 2 NBauO a.F. war eröffnet.

Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht alle nach der Bauvorlagenverordnung für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Sonstige erhebliche Mängel können sich aus formellen Gründen und widersprüchlichen oder unklaren Angaben ergeben. Ein wesentlicher Mangel ist auch die inhaltliche Unvollständigkeit der Bauvorlagen. Auch wenn die Prüfung der inhaltlichen Vollständigkeit bei komplexeren Vorhaben, insbesondere solchen, die erst nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zum konkreten Immissionsverhalten beurteilt werden können, umfangreicher ausfallen kann, als dies bei "Durchschnitts"-Bauvorhaben regelmäßig der Fall ist, so verlässt die Bauaufsichtsbehörde den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO nicht, wenn sie die vorgelegten Bauunterlagen, beispielsweise ein notwendiges Gutachten, ihrerseits auf inhaltliche Vollständigkeit prüft, den Bauherrn bei Unvollständigkeit zur Nachbesserung auffordert und die weitere Bearbeitung des Bauantrags nach fruchtlosem Verstreichenlassen der eingeräumten Nachbesserungsfrist ablehnt. Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO ist erst verlassen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens prüft und die Genehmigung (auch) mit materiell-rechtlichen Erwägungen versagt (Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 11; enger noch Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19 f.)

Der Beklagte hat die Genehmigung nicht mit materiell-rechtlichen Erwägungen versagt, sondern allein die Bearbeitung des Antrags abgelehnt. Damit hat sie den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO nicht verlassen. Der angefochtene Bescheid lässt sowohl im Tenor als auch in der Begründung erkennen, dass der Beklagte die Prüffähigkeit des Vorhabens (fehlende Unterlagen) als alleinigen Beweggrund seiner Entscheidung angesehen und mit dieser Entscheidung keine inhaltliche Ablehnung verbunden hat. Erwägungen zur landwirtschaftlichen Privilegierung oder zum Einvernehmen der Gemeinde enthält der Bescheid nicht. Für den Widerspruchsbescheid gilt nichts anders, da auch dieser keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit der Anlage enthält. Die darin genannten Aussagen zur Größe der bewirtschafteten Flächen stehen im Kontext einer für notwendig gehaltenen Unterscheidung der klägerischen Betriebe und nicht etwa der inhaltlichen Prüfung der landwirtschaftlichen Privilegierung des Vorhabens.

2.

Der Kläger hat nicht alle für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Welche Bauvorlagen mit dem Bauantrag einzureichen sind, richtet sich nach § 67 Abs. 1 Satz 2 NBauO in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag geltenden Fassung vom 3.4.2012 (a.F.). Danach sind zum Bauantrag alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Näher konkretisiert wird das Erfordernis der Einreichung von Bauvorlagen durch die Bauvorlagenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 7.11.2012 (a.F.). Nach deren § 1 Abs. 1 sind Bauvorlagen die u.a. für die Bearbeitung eines Bauantrages erforderlichen Unterlagen. Nach § 1 Abs. 4 BauVorlVO a.F. kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen, Nachweise oder ein Modell verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist.

Der Umfang der hiernach erforderlichen Unterlagen richtet sich nach dem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben und bestimmt sich notwendigerweise ex ante. Die Anforderung von Unterlagen ist im Einzelfall jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ernsthaft anzunehmen ist, dass dem Vorhaben hinsichtlich eines Prüfungsgegenstands Hindernisse entgegenstehen können (vgl. für die Anforderung von Gutachten Nds. OVG Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschl. v. 3.6.2016 - 15 BV 15.2441 -, juris Rn. 19 f.).

Zur Beurteilung des klägerischen Bauvorhabens fehlten folgende Bauvorlagen, die in diesem Sinne für die Bearbeitung des Antrages erforderlich waren: eine Betriebsbeschreibung des Lohnunternehmens (dazu unter a)), eine nach gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung gewichtete Betriebsbeschreibung der Halle und Freifläche (dazu unter b)) sowie eine Beschreibung der Nutzung des Backhausweges mit Zu- und Abgangsverkehr (dazu unter c)). Da der Bauantrag bereits hiernach als unvollständig anzusehen ist, lässt die Kammer offen, ob auch die geforderten Nachweise über alle Pacht- und Eigentumsflächen in der vom Kläger mit E-Mail vom 29.5.2019 nachgereichten Form vollständig waren.

a)

Der Kläger hat keine Betriebsbeschreibung seines Lohnunternehmens vorgelegt, obwohl sie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich war.

Zwar ist das Bauvorhaben ist in der Gestalt zu beurteilen, in der es mittels eines Bauantrags und den beigefügten Bauvorlagen zur Prüfung gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1999 - 4 B 91/99 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 -, juris Rn. 18). Der Bauherr bestimmt, welches Vorhaben von einer Genehmigung erfasst sein soll. Hiernach bestimmt sich auch, welche Unterlagen zur Beurteilung erforderlich sind. Einem Vorhaben, das nicht (so) genehmigt ist, kann durch Nutzungsuntersagung begegnet werden. Die Genehmigungsfähigkeit scheidet daher nicht von vornherein aus, wenn auch eine andere als die zur Genehmigung gestellte Nutzung in Frage kommt. Eine andere Beurteilung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzung entweder objektiv gar nicht möglich ist oder vom Bauherrn tatsächlich nicht angestrebt wird. In Fällen eines derartigen "Etikettenschwindels" ist ein Durchgriff auf das tatsächlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben geboten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.9.2021 - 1 LA 59/21 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 -, juris Rn. 18; Urt. v. 16.12.1993 - 1 L 91/90 -, juris Rn. 9; Urt. v. 18.2.2010 - 1 LC 244/07 -, juris Rn. 78). In einer solchen Fallkonstellation ist ggf. die weitere Vorlage von Unterlagen gerechtfertigt. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Etikettenschwindel tatsächlich beabsichtigt war. Zweck des § 1 Abs. 4 BauVorlVO a.F. ist es, durch die Anforderung von Unterlagen eine solche Prüfung erst zu ermöglichen. Es bedarf daher nicht bereits im Rahmen dieser Vorprüfung der Gewissheit eines Verstoßes gegen öffentliches Baurecht, sondern nur ernsthafter Anhaltspunkte hierfür.

Nach diesem Maßstab war die vom Beklagten angeforderte Betriebsbeschreibung des Lohnunternehmens zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich. Zwar handelt es sich bei dieser Betriebsbeschreibung nicht um die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 2 BauVorlVO a.F. für eine landwirtschaftliche bauliche Anlage einzureichende Betriebsbeschreibung. Hiervon erfasst ist lediglich die - vom Kläger dem Bauantrag beigefügte - Betriebsbeschreibung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens, hier also seines landwirtschaftlichen Betriebs. Der Beklagte durfte jedoch nach § 1 Abs. 4 BauVorlVO a.F. die Betriebsbeschreibung des Lohnunternehmens als zur Beurteilung erforderliche weitere Unterlage anfordern. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben ein "Etikettenschwindel" in Betracht kommen könnte und die Hoffläche und der Erdwall nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern in erheblichem Umfang einem im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten gewerblichen Vorhaben dienen sollten. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger bzw. dessen Vater den Erdwall und die Hoffläche ungenehmigt errichten ließ und der Kläger diese Vorhaben in der Vergangenheit ebenfalls ungenehmigt für sein Lohnunternehmen nutzte. Auch der fehlgeschlagene Legalisierungsversuch 2014 zeugt davon, dass jedenfalls ein betriebswirtschaftliches Interesse an der gewerblichen Nutzung bestand. Das Gleiche gilt für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes, welches der Kläger mit erheblichem Kostenaufwand - u.a. mit Erstellung eines Lärmimmissionsgutachtens - bis wenige Monate vor Stellung des streitgegenständlichen Antrags betrieb. Im Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Kläger die "starke Vernetzung der beiden Betriebe", die eine örtliche Nähe "unabdingbar" mache, selbst beschrieben. Insofern spricht bereits das vergangene Nutzungsverhalten des Klägers gegen seine Behauptung, sein Lohnunternehmen spiele bei seiner zukünftigen Nutzung des Grundstücks keine Rolle mehr. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger etwaig "entlastende" Anhaltspunkte, die gegen eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks sprechen könnten, auch auf Nachfrage des Beklagten nicht zu nennen bereit war. In diesem Sinne entlastend hätte etwa die Nennung der Anschrift des behaupteten neuen Standorts seines Lohnunternehmens oder der Ort, an denen er allein die über 30 Fahrzeuge und weitere Maschinen lagert, wäscht und tankt, wirken können. Demgegenüber hat der Entwurfsverfasser des Klägers ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 15.11.2018 erklärt, dass es keinen neuen Standort für das Lohnunternehmen gebe. Es war daher nicht fernliegend, von einer weiteren gewerblichen Nutzung des Grundstücks auszugehen. Schließlich stellten auch die Präsentation der verfügbaren Maschinen des Lohnunternehmens auf dessen Webseite auf der Hoffläche vor der Halle sowie die nach Auskünften der Landwirtschaftskammer für den landwirtschaftlichen Betrieb deutlich überdimensionierte Anzahl von Maschinen auf dem Baugrundstück, die dazu noch mit Aufklebern des Lohnunternehmens oder des Agrar- und Kommunalservice versehenen waren, ernstzunehmende Anzeichen für einen Etikettenschwindel dar.

Unerheblich ist, dass die vom Beklagten bezeichneten Fahrzeuge möglicherweise nicht dem Lohnunternehmen, sondern dem hiervon separaten Agrar- und Kommunalservice zuzuordnen sind, wie der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Zum einen hatte der Kläger auch dies im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht klargestellt, zum anderen ist auch der Agrar- und Kommunalservice nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers identisch. Wenn dieser - wie vom Kläger angegeben - an andere Betriebe Fahrzeuge vermietet, steht auch diesbezüglich eine gewerbliche Nutzung im Bereich der Halle im Raum. Es ist Sache des Klägers, die Nutzung seines Grundstücks durch alle seine Betriebe so darzulegen, dass dem Beklagten eine Prüfung der Privilegierung ermöglicht wird, die nur der landwirtschaftliche Betrieb uneingeschränkt erfüllt. Auch eine entgeltliche "Nachbarschaftshilfe" ist eine gewerbliche, wenn auch möglicherweise eine mitgezogene Nutzung.

Weil ernsthafte Anhaltspunkte für einen Etikettenschwindel hier gegeben waren, musste sich der Beklagte nicht auf die Versicherung des Klägers verlassen, er wolle das Grundstück nun nicht mehr gewerblich nutzen. Die Vorlage der Betriebsbeschreibung hätte dazu dienen können, die begründeten Zweifel an dem vom Kläger zur Genehmigung gestellten Vorhaben auszuräumen.

b)

Der Kläger hat eine gewichtete Betriebsbeschreibung aller Betriebszweige für Halle und Freifläche (Lohnunternehmen und landwirtschaftlicher Betrieb) nicht vorgelegt, obwohl diese für die Beurteilung des Vorhabens dahingehend, ob die (Mit-)Nutzung des Grundstücks überwiegt oder im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb untergeordneten Umfangs ist, erforderlich war.

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert die landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich. Eine gewerbliche Mitnutzung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie muss jedoch dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet sein (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, § 35 BauGB Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 54/82 -, juris Rn. 13). Zwar führt die Vermietung von Betriebsmitteln nicht notwendigerweise dazu, einem landwirtschaftlichen Betrieb die Privilegierung zu versagen. Eine Vermietung ist jedoch im Außenbereich nicht in unbegrenztem Umfang zulässig. Auch das vom Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtauffassung angeführte Verwaltungsgericht München (Urt. v. 2.4.1998 - M 11 K 97.6197 -, juris Rn. 28) ordnet die Vermietung von Betriebsmitteln zwar als nicht "rein gewerblich" ein, konstatiert jedoch, dass es sich um einen Betriebsteil handelt, der vom landwirtschaftlichen Betriebsteil "mitgezogen" werden könne. Die Vermietung von Betriebsmitteln muss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb "dienen", d.h. diesem zu- und untergeordnet sein. Insgesamt ist für die Beurteilung auf eine konkrete Betrachtung der Betriebszweige abzustellen. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt somit von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie davon ab, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1998 - 4 B 66/98 -, juris Rn. 8; vgl. auch Söfker, in: EZBK, 147. EL August 2022, BauGB § 35 Rn. Rn. 28). Unerheblich ist dagegen, ob die Vermietung von Betriebsmitteln eine gewerbliche Nutzung darstellt, denn § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB untersagt nicht die gewerbliche, sondern privilegiert die landwirtschaftliche Nutzung. Daher ist es auch gleichgültig, ob im vorliegenden Fall nun die F. GmbH oder der Agrar- und Kommunalservice Inhaber der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen ist.

Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen durfte der Beklagte nach § 1 Abs. 4 BauVorlVO a.F. weitere Unterlagen anfordern. Der Kläger hat im Schreiben vom 9.1.2019 selbst erklärt, dass er mehrfach im Jahr zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Maschinen an sein Lohnunternehmen vermiete sowie auf dem Baugrundstück warte und reinige. Die weiteren Angaben des Klägers in diesem Schreiben waren zu unbestimmt ("in 2 Zeiträumen im Jahr", "1-2 Mal im Jahr", Maschinen "je nach Typ und Einsatz"), um den Umfang der gewerblichen Nutzung des Grundstückes zu beschreiben. Auch der Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung war in den Bauvorlagen nicht deutlich umrissen. Die Aufforderung des Beklagten, eine nach entsprechenden Nutzungen gewichtete Betriebsbeschreibung einzureichen, war insofern für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Vermietung und landwirtschaftlicher Nutzung notwendig und daher zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich.

c)

Auch die vom Beklagten erfolglos geforderte Beschreibung der Nutzung des Q. mit Zu- und Abgangsverkehr war zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn man allein eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zugrunde legt.

Aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlVO a.F. ergibt sich die Pflicht, in der Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche bauliche Anlagen etwa entstehende Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch u.a. Geräusche und Erschütterungen nach Art und Ausmaß sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu deren Verminderung oder Beseitigung zu bezeichnen. Hiernach wäre es erforderlich gewesen, die Auswirkungen der in der eigenen Betriebsbeschreibung vom Kläger beschriebenen "erhebliche[n] Vergrößerung des landwirtschaftlichen Betriebs" von 57 ha 2013 "auf heute 159 ha [...] und im Jahr 2019 [...] auf 312 ha" und des Bedarfs an weiterer Technik und weiteren Maschinen durch die Umstellung auf neue Kulturen darzustellen. Dies umfasst die Einwirkungen durch erhöhten Verkehr auf die Wohnbebauung am M., der einzigen Zufahrtsstraße zum Baugrundstück. Sofern der Kläger in der Betriebsbeschreibung angibt, dass der Erdwall dem Lärmschutz diene, liegt auf der Hand, dass sich allein mit diesem Hinweis die Genehmigungsfähigkeit nicht herstellen lässt. Ein rechtwinklig zur Straße verlaufender Erdwall kann nicht vor dem Lärm des Verkehrs auf der Straße und der Ein- und Ausfahrt schützen. Dem Betrieb des Klägers sind nicht nur die auf dem Betriebsgelände verursachten Fahrzeuggeräusche zuzurechnen. Vielmehr gilt dies auch für Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm), hier also im Übergangsbereich von der Hoffläche zum M.. Daneben ist der vom Betrieb verursachte An- und Abfahrtsverkehr nach Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 TA Lärm zu bewerten. Um entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls mit welchen Eingangsparametern ein Schallimmissionsgutachten einzuholen ist, waren die Angaben erforderlich.

Zudem dient die Darstellung der zusätzlichen Verkehrsbelastung auch der Beurteilung des Vorhabens im Übrigen. Für das Merkmal des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist u.a. darauf abzustellen, ob ein "vernünftiger Landwirt" unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - IV C 9.70 -, juris Rn. 19; vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 19 m.w.N.). Ein mit erheblicher Flächennutzung einhergehender Lärmschutzwall setzt demnach zumindest voraus, dass in Bezug auf Immissionen eine Konfliktlage mit der Nachbarschaft abgewendet werden soll. Da das ursprüngliche Vorhaben ohne Lärmschutzmaßnahmen genehmigt wurde, hätte es der Darstellung immissionsträchtiger Vorgänge, zu denen die Fahrzeugbewegungen auf und zu dem Grundstück zählen, bedurft.

2.

Der Beklagte hat dem Kläger mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 12.4.2019 eine Frist zur Ergänzung seines Bauantrages bis zum 29.5.2019 gesetzt (§ 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO). Zweifel an der Angemessenheit dieser Frist bestehen nicht. Einer erneuten Fristsetzung nach Einreichung der Übersicht über die Pachtverträge mit E-Mail vom 29.5.2019 bedurfte es nicht, da der Kläger bereits mehrfach und unmissverständlich deutlich gemacht hatte, dass er insbesondere zur Beibringung ergänzender Betriebsbeschreibungen nicht bereit war.

3.

Aufgrund der Unvollständigkeit der Unterlagen konnte die Ablehnung der weiteren Bearbeitung des Bauantrags auf § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. gestützt werden. Weitergehender Ermessenserwägungen durch den Beklagten bedurfte es nicht, denn das durch die "Soll"-Vorschrift eingeräumte Ermessen ist intendiert (Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 16; vgl. auch Hermanns, in: Spannowsky/Otto, BeckOK, Bauordnungsrecht Niedersachsen, 21. Ed. Stand 1.9.2021, § 69 Rn. 9; Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 69 Rn. 9).

Ein atypischer Fall, in dem der Beklagte den Bauantrag aus materiellen Gründen hätte ablehnen müssen und er seine Entscheidung nicht auf § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. hätte stützen dürfen, liegt nicht vor. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Behörde für den Bauherrn erkennbar das Stadium des "reinen Abhakens" der Bauvorlagen verlassen hat und in die materielle Genehmigungsprüfung des Vorhabens "eingestiegen" ist (Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19 f.). Andererseits wird dieses Stadium nicht bereits dann verlassen, wenn Vorüberlegungen zur Genehmigungsfähigkeit angestellt werden, da diese einer etwaigen Nachforderung von Unterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO notwendigerweise vorangehen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 11). Ein Rückgriff auf die Norm ist demnach nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweck der Vorschrift, eine Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen, nicht mehr erreicht werden kann, weil für die Behörde die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bereits feststeht.

Nach diesen Maßgaben begründen die sich vereinzelt in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten findenden Erwägungen zur landwirtschaftlichen Privilegierung keinen "Einstieg" in eine inhaltliche Prüfung des Vorhabens, sondern sind notwendige Vorüberlegungen hierzu. Auch dass der Beklagte den Kläger zwischenzeitlich zu einer beabsichtigten materiellen Ablehnung des Bauantrages im Hinblick auf das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen angehört hatte, führt nicht dazu, dass eine Ablehnung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. gesperrt war. Denn nachdem der Beklagte sich der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen hatte, dass das Einvernehmen der Beigeladenen fingiert wurde, war der Bauantrag aus seiner Sicht nicht mehr entscheidungsreif. Vielmehr kam es im Zeitpunkt der Entscheidung wieder auf die ursprünglich notwendigen Unterlagen an. In diesem Zeitpunkt konnte die Ablehnung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. daher (erneut) der Verfahrensbeschleunigung dienen.

Die Behörde ist auch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht verpflichtet, einen mangelhaften Bauantrag selbst zu vervollständigen oder zu berichtigen, auch nicht mit Rücksicht auf § 24 VwVfG (vgl. Fontana, in: Große-Suchsdorf, 10. Aufl. 2020, NBauO § 69 Rn. 9). Angaben zum Betrieb muss der Beklagte nicht von sich aus ermitteln, wenn der Kläger diese ohne weiteres vorlegen kann. Dies folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach Beteiligte insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen. Mit der Entscheidung des OVG NRW (Urt. v. 26.9.1991 - 11 A 1604/89 -, juris Rn. 55), nach der die Bauaufsichtsbehörde bei einem zuvor ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Vorhaben auch dann von einer beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung einer geplanten baulichen Anlage ausgehen kann, wenn diese Nutzung nicht im Bauantrag konkretisiert wird, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, da das Baugrundstück in der Vergangenheit gerade nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wurde. Anders als der Kläger meint, verpflichtet der Amtsaufklärungsgrundsatz den Beklagten nicht, den Bauantrag anstelle des Klägers zu vervollständigen, was § 1 Abs. 4 BauVorlVO a.F. und § 67 Abs. 1 Satz 2 NBauO a.F. auch deutlich machen.

4.

Auch die im Bescheid vom 6.6.2019 festgesetzten Gebühren i.H.v. insgesamt 382 € begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Pflicht zur Kostentragung folgt aus §§ 1, 5, 13 NVwKostG und § 1 BauGO. Die Höhe der Gebühr für die Ablehnung der Bearbeitung i.H.v. 270 € ergibt sich aus Nr. 11.5 der Anlage 1 zur BauGO in der Fassung vom 29.10.2012, die gem. § 7a Abs. 2 BauGO in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gültigen Fassung vom 1.3.2019 auf das vor dem 1.3.2019 eingeleitete Verfahren weiter Anwendung findet. Der für die Beteiligung der Beigeladenen angesetzte Zuschlag i.H.v. 112 € findet seine Grundlage in § 5 i.V.m. § 6 BauGO derselben Fassung.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich daher nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.