§ 10 AVO-GOBAK - Mündliche Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. 2Als solche kann sie auch in einer Gruppe durchgeführt werden; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen. 3Die mündliche Abiturprüfung muss sich mindestens auf Sachgebiete zweier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase beziehen und darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung als Gegenstand haben.
(2) Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) 1Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. 2Es kann vor Beginn der Prüfung den Vorsitz übernehmen. 3Übernimmt das Vorsitzende Mitglied den Vorsitz, so besteht der Fachprüfungsausschuss aus vier stimmberechtigten Mitgliedern; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission den Ausschlag.
(4) 1Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.