Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.05.2015, Az.: 9 LA 81/14

Anrechnung; Beihilfe; Dienstleistung; Geldspielautomat; steuerliche Gesamtbelastung; Gleichartigkeit; Gleichheitsgrundsatz; Mehrwertsteuerrichtlinie; Neutralitätsgrundsatz; Spielbank; Spielbankenabgabe; Spielhalle; Subvention; Umsatzsteuer; Vergnügungsteuer; Wettbewerbsvorteil

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.05.2015
Aktenzeichen
9 LA 81/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 31.03.2014 - AZ: 2 A 17/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vergnügungsteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).

2. Die unterschiedliche Besteuerung der Betreiber privater Spielhallen und staatlicher Spielbanken in Bezug auf die Erhebung von Vergnügungsteuer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Die betragsgenaue Anrechnung der Umsatzsteuer auf die von öffentlichen Spielbanken erhobene Spielbankenabgabe verstößt im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der Umsatzsteuer auf die von den Betreibern privater Spielbanken erhobene Vergnügungsteuer nicht erfolgt, weder gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch stellt sie eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV dar.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 31. März 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 624,77 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin - der Betreiberin einer Spielhalle - auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage der Klägerin gegen ihre Heranziehung zur Vergnügungsteuer für den Monat Dezember 2012 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben, weil die Klägerin weder einen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

Die von der Klägerin in Zweifel gezogene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vergnügungsteuersatzung der Beklagten verstoße nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwstSystRL -), weil die Vergnügungsteuer nicht den Charakter eine Umsatzsteuer habe, entspricht der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 13.6.2013 - 9 B 50.12 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44; vom 27.9.2009 - II B 102/09 - juris Rn. 9; Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013 - 14 A 1782/13 - juris Rn. 8 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 83; FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014 - 2 K 257/13 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2015 - OVG 9 N 167.13 - juris Rn. 5). Auch der Senat teilt diese Auffassung (Senatsbeschluss vom 18.2.1014 - 9 LA 45/12 - juris Rn. 15). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat eine Umsatzsteuer folgende wesentliche Merkmale: Die Mehrwertsteuer wird allgemein auf Umsätze angewandt, bei denen es um Gegenstände oder Dienstleistungen geht; sie ist dem Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen proportional; sie wird auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, und sie erfasst den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, da die für einen Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer unter Abzug der auf den vorangegangenen Umsatz gezahlten Mehrwertsteuer berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 31.3.1992 - C-200/90 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Vergnügungsteuer jedenfalls an den beiden letztgenannten Merkmalen fehlt, trifft zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37; BFH, Beschluss vom 1.2.2007, a.a.O., Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 10). Wie sich aus der Formulierung der von der Klägerin angeregten Vorlagefrage (S. 11 der Begründung ihres Zulassungsantrags) ergibt, geht auch sie vom Fehlen dieser beiden Merkmale aus.

Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Empfehlungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts C. in der Rechtssache C-130/96, des Generalanwalts D. in der Rechtssache C-58/09 und der Generalanwältin E. in der Rechtssache C-385/12 die Ansicht vertritt, eine Änderung der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sei „greifbar“, sieht sich der Senat weder dazu veranlasst, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, dass die Vergnügung-steuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, noch dazu, den EuGH - wie von der Klägerin angeregt - um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu ersuchen.

Generalanwalt D. hat die von ihm in den Schlussanträgen in der Rechtssache           C-58/09 thematisierte Doppelbesteuerung von Glücksspielen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 lit. i MwstSystRL gestützt (vgl. Schlussanträge vom 11.3.2010 in der Rs. C-58/09, juris Rn. 43 f.), die der EuGH in seinem Urteil in dieser Sache nicht geteilt hat. Denn der EuGH hat für die Steuerbefreiung von Glücksspielen rein praktische Erwägungen angeführt und ist erkennbar von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.6.2010 - C-58/09 - juris Rn. 24; so auch BVerwG, Beschluss vom 11.9.2013, a.a.O., Rn. 3). Auch die Schlussanträge der Generalanwältin E., die den Vorsteuerabzug und die Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe nicht als wesentliche Merkmale der Umsatzsteuer ansieht (vgl. Schlussanträge vom 5.9.2013 in der Rs. C-385/12, juris Rn. 104 und 106), und des Generalanwalts C., der die Abzugsfähigkeit einer Steuer nicht als Voraussetzung für die Umsatzsteuer begreift (vgl. Schlussanträge vom 13.3.1997 in der Rs. C-130/96, juris Rn. 43), haben den EuGH in den betreffenden Verfahren nicht dazu veranlasst, seine Rechtsprechung zu den wesentlichen Merkmalen der Umsatzsteuer zu modifizieren (vgl. EuGH, Urteile vom 17.9.1997 - C-130/96 - und vom 5.2.2014 - C-385/12 - jeweils juris). Die bloße Möglichkeit, dass der EuGH zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft seine Rechtsprechung ändern könnte, gibt dem Senat weder Veranlassung dazu, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, dass die Vergnügungsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, noch dazu, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

Im Übrigen sehen die Generalanwältin E. und der Generalanwalt C. jedenfalls die allgemeine Erhebung weiterhin als wesentliches Merkmal der Umsatzsteuer an (vgl. Schlussanträge vom 5.9.2013 in der Rs. C-385/12, a.a.O., Rn. 112 ff. und vom 13.3.1997 in der Rs. C-130/96, a.a.O., Rn. 44). Auch an diesem Merkmal fehlt es jedoch bei der Vergnügungsteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2013, a.a.O., Rn. 16 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014, a.a.O., Rn. 83; siehe auch EuGH, Urteil vom 19.3.1991 - C-109/90 - juris Rn. 14). Denn sie wird nicht bundesweit erhoben und ihr Gegenstand ist auf die entgeltliche Benutzung bestimmter Spielgeräte beschränkt.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem zwischenzeitlich ergangenen und rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg vom 15. Juli 2014 (- 3 K 207/13 - juris), bis zu dessen Rechtskraft die Klägerin eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens angeregt hat. Vielmehr ist das FG Hamburg zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umsatzsteuer und die hamburgische Spielvergnügungsteuer kumulativ erhoben werden können (FG, Hamburg, a.a.O., Rn. 176). Dies setzt nach dem vom FG Hamburg in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013 (Rs. C-440/12 - juris) voraus, dass die Spielvergnügungsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.

Auch aus dem weiteren Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte eine Verletzung des steuerlichen Neutralitätsgrundsatzes annehmen müssen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Klägerin trägt hierzu vor: Betreiber von privaten Spielhallen würden gegenüber Betreibern der nach den Glücksspielstaatsverträgen konstituierten staatlichen Spielbanken ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Beide Personengruppen erbrächten dieselbe Dienstleistung (Automatenglückspiele). Betreiber von privaten Spielhallen unterlägen der kumulativen Erhebung von Vergnügung- und Umsatzsteuer. Spielbanken seien hingegen von der Vergnügungsteuer befreit. Zwar hätten sie stattdessen eine Spielbankenabgabe nebst Umsatzsteuer zu entrichten. Die Umsatzsteuer könne aber bis zur Höhe der Spielbankenabgabe auf diese angerechnet werden, was einer Umsatzsteuerbefreiung gleichkomme und zu einem Wettbewerbsvorteil der staatlichen Spielbanken führe.

Das Verwaltungsgericht hat diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände der Klägerin indes zu Recht nicht zum Anlass genommen, eine Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der steuerlichen Neutralität anzunehmen. Denn dieser Grundsatz verpflichtet im Bereich der Mehrwertsteuer nur im Rahmen dieses harmonisierten Systems zur Gewährleistung von Gleichbehandlung und Neutralität (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 57). Ein etwaiger Verstoß gegen diesen Grundsatz vermag daher die hier allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungsteuer nicht in Frage zu stellen (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013 - 14 A 1072/13 - juris Rn. 9 und vom 18.6.2013 - 14 A 1339/13 - juris Rn. 8). Ungeachtet dessen wurde der vom EuGH in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 17. Februar 2005 (Rs. C-453/02 - juris) noch beanstandete Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz durch § 4 Nr. 9 lit. b UStG 2005, wonach die Betreiber privater Spielhallen und staatlicher Spielbanken gleichermaßen umsatzsteuerpflichtig sind, mit Wirkung ab dem 6. Mai 2006 beseitigt (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2009, a.a.O., Rn. 21). Es ist bereits geklärt, dass die daraufhin für öffentliche Spielbanken eingeführte betragsgenaue Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 55 ff.). Denn da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 57; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19.10.2009 - XI B 60/09 - juris Rn. 21; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 62; FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014 - 3 K 207/13 - juris Rn. 140 ff.).

Soweit die Klägerin in den von ihr angeführten Umständen eine unionsrechtswidrige Subvention im Sinne von Art. 107 AEUV in Form einer sog. „negativen Beihilfe“ sieht, vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, aus welchen Gründen eine - unterstellt unzulässige - Beihilfe in dieser Form zu einem Anspruch auf Anrechnung der Umsatzsteuer auch auf die Vergnügungsteuer statt allenfalls zur Unzulässigkeit der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe und zu deren Nacherhebung führen sollte (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013, a.a.O., jeweils Rn. 10 und vom 18.6.2013 - 14 A 1339/13 - juris Rn. 9). Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH (C-66/02; C-222/04; T 68/03) geben dafür nichts her. Vielmehr wird darin - soweit auf Folgen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe eingegangen wird, lediglich deren Aufhebung durch Rückforderung angesprochen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C-66/02 - juris Rn. 113; EuG, Urteil vom 12.9.2007 - T-68/03 - juris Rn. 291). Im Übrigen hat der EuGH bereits entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 MwstSystRL einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegen steht (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 60). Damit ist geklärt, dass landesrechtliche Bestimmungen, die für staatliche Spielbanken eine Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe vorsehen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. BFH, Beschluss vom 26.2.2014 - V B 1/13 - juris Rn. 3 ff.), mithin auch keine unzulässigen Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen.

Aus dem oben genannten Vorbringen der Klägerin ergeben sich schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, im Hinblick auf die in Spielbanken aufgestellten Geldspielautomaten liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handele. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG in Verbindung mit ihrer Vergnügungsteuersatzung eine Vergnügungsteuer auf Spielgeräte in Spielhallen erhebt, wohingegen Spielbanken nach §§ 4, 8 NSpielbG zwar der Spielbankabgabe, nicht aber der Vergnügungsteuer unterliegen. Es gilt auch, soweit sich die Spielbankenabgabe gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt, wohingegen eine Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Vergnügungsteuer nicht erfolgt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Besteuerung von Spielbanken und Spielhallen in Bezug auf die Erhebung von Vergnügungsteuern rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007 - 9 B 17.07 - juris Rn. 12; vom 3.6.2008 - 9 BN 3.08 - juris Rn. 15; vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010 - 9 BN 3.09 - juris Rn. 4; vom 21.12.2011 - 9 B 52.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 78.11 - juris Rn. 7; vom 24.2.2012 - 9 B 90.11 - juris Rn. 7; vom 13.6.2013, a.a.O, Rn. 6). Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33i GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h GewO). Das Glücksspiel ist dort aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (vgl. §§ 2, 3 NSpielbG). Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungsteuerliche Behandlung. Es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2007, a.a.O.; vom 3.6.2008, a.a.O.; vom 10.12.2009, a.a.O.; vom 10.6.2010, a.a.O.; vom 21.12.2011, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 24.2.2012, a.a.O.; vom 13.6.2013, a.a.O.). Zudem sind Betreiber von Spielbanken nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8, 20 Abs. 2, 23 GlüStV verpflichtet, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Spielverbote auszusprechen. Anders als die Betreiber von Spielhallen sind sie verpflichtet, eine Sperrdatei zu führen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, §§ 10a, 10b NSpielbG) und an einem länderübergreifenden Sperrsystem teilnehmen (vgl. § 23 GlüStV). Dort registrierte Selbst- und Fremdsperren begründen ein Spielverbot, das die Spielbanken durchsetzen müssen. Vergleichbar weitreichende Zugangsbeschränkungen und Spielverbote existieren für Spielhallen nicht (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 51). Darüber hinaus sind Spielbanken von der allgemeinen Besteuerung weitgehend ausgenommen. Sie unterliegen stattdessen einer eigenen Besteuerung in Form der Spielbankabgabe, die 50 vom Hundert bzw. 40 vom Hundert des einen Freibetrag übersteigenden Bruttospielertrags der Spielbank beträgt (§ 4 Abs. 1 NSpielbG), sowie gegebenenfalls einer Zusatzabgabe (§ 4 Abs. 2 NSpielbG). Nach alledem liegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vergleichbare Sachverhalte vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.2.2007 - 9 ME 52/07 - juris Rn. 9; vom 22.3.2007 - 9 ME 84/07 - juris Rn. 10; vom 8.10.2008 - 9 LA 420/07 - juris Rn. 6).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Zulassungsverfahren fest:

Soweit die Klägerin aus dem Urteil des EuGH vom 10. November 2011 (Rs. C-259/10 und C-260/10 - juris) ableitet, für die Frage der Vergleichbarkeit komme es allein auf die Gleichartigkeit der Dienstleistung aus der Sicht des Verbrauchers an, und bei der Aufstellung von Geldspielautomaten in Spielhallen und in staatlichen Spielbanken handele es sich um vergleichbare Dienstleistungen, ist nach dem genannten Urteil der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass es für die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes genügt, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Das Urteil fordert damit eine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Erhebung der Umsatzsteuer. Da die Vergnügungsteuer aber mit der Umsatzsteuer aus den aufgezeigten Gründen nicht vergleichbar ist, ist die betreffende Rechtsprechung nicht auf die Vergnügungsteuer übertragbar (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2009, a.a.O., Rn. 31; vom 10.6.2010, a.a.O., Rn. 4; Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7). Aus dem Umstand, dass Spielhallen und Spielbanken nach der Rechtsprechung des EuGH umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind, kann mithin nicht hergeleitet werden, dass die Erhebung von Vergnügungsteuern für Spielgeräte in Spielhallen solange verfassungswidrig ist, wie für zugelassene Spielbanken nicht ebenfalls Vergnügungsteuern erhoben werden (Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2013, a.a.O., jeweils Rn. 7).

Dies gilt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - vor allem mit Blick darauf, dass auch Spielbanken nicht abgabenfrei sind, sondern die Spielbankenabgabe (und gegebenenfalls die Zusatzabgabe) zu entrichten haben (Senatsbeschluss vom 8.10.2008, a.a.O., Rn. 7). Denn für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt es nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (BFH, Beschluss vom 1.2.2007, a.a.O., Rn. 36). Der Senat teilt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch behauptet hat, dass ihre steuerliche Gesamtbelastung die Höhe einer Spielbankenabgabe spürbar überschreitet. Soweit die Klägerin auf S. 2 ff. ihres Schriftsatzes vom 19. Februar 2013 (Bl. 13 ff. GA) verweist, sind die darin enthaltenen Ausführungen hierfür nicht ansatzweise ausreichend. Auch dem der Begründung des Zulassungsantrags beigefügten Konzernabschluss der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG Duisburg kann dies nicht entnommen werden.

Auch die Ausführungen der Klägerin dazu, dass sich die Spielbankenabgabe gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt, wohingegen eine Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Vergnügungsteuer nicht erfolgt, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

Aus dem Umstand, dass nach einem Landesgesetz die Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet wird, kann die Klägerin keinen Anspruch darauf herleiten, dass die beklagte Gemeinde bei der Erhebung der Vergnügungsteuer von Spielhallenbetreibern ebenfalls die Umsatzsteuer anzurechnen hat. Denn der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Die Klägerin hätte im Fall eines Verstoßes von § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch keinen Anspruch auf Erlass eines Landesgesetzes, wonach die Umsatzsteuer (rückwirkend) auch auf die von Betreibern privater Spielhallen zu entrichtende Vergnügungsteuer anzurechnen wäre. Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann auf eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hin - für die hier kein Anlass besteht - entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Würde § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG für nichtig erklärt, würde damit lediglich die Grundlage für die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe entfallen. Würde - wie es regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall ist - nur eine Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 9 Satz 1 NSpielbG mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, hätte der Landesgesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Er müsste nicht zwingend ein Gesetz erlassen, wonach die Umsatzsteuer auf die Vergnügungsteuer anzurechnen ist. Er könnte z.B. auch die gesetzliche Regelung über die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe aufheben.

Ungeachtet dessen ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Da die unterschiedliche Behandlung der Anrechnung der Umsatzsteuer bezogen auf die staatliche Spielbanken betreffende Spielbankenabgabe und die private Spielhallen betreffende Vergnügungsteuer auf den bereits beschriebenen, unterschiedlichen ordnungsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen beruht, fehlt es schon an wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 15.7.2014, a.a.O., Rn. 212 und vom 27.8.2014, a.a.O., Rn. 47; HessFG, Beschluss vom 17.5.2013 - 1 V 337/13 - juris Rn. 64 f.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013, a.a.O., Rn. 6). Die Klägerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sie in ihrer Gesamtbelastung der Spielbankenabgabe vergleichbaren Abgaben unterliegt und deshalb eine Anrechnung der Umsatzsteuer auch in ihrem Fall verfassungsrechtlich geboten sein könnte (siehe auch FG Münster, Beschluss vom 18.1.2013 - 5 V 3800/12 U - juris Rn. 23).

Entgegen der Annahme der Klägerin, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 insoweit keine Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung des nationalen Gleichheitsgrundsatzes geäußert. In dem Urteil heißt es: „Da die geschuldete Mehrwertsteuer nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird und nicht umgekehrt, könnte diese Regelung allenfalls Zweifel in Bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Hinblick auf diese nicht harmonisierte Abgabe aufwerfen und nicht im Verhältnis zur Mehrwertsteuer“ (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O., Rn. 57). Mit diesen Ausführungen hat der EuGH nur den Prüfungsmaßstab verdeutlicht, aber keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des nationalen Rechts geäußert, zumal ihm insoweit keine Entscheidungskompetenz zusteht.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Klägerin - unter gleichzeitiger Anregung einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung - aufgeworfenen Fragen,

- „ob die Vergnügungsteuer den Charakter einer Mehrwertsteuer hat, obwohl sie nur auf einer Vertriebsstufe erhoben wird und ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist“, und

- „ob im Gesamtkontext des Besteuerungsregimes von Glücksspiel mit Geldeinsatz in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls von einem faktischen Verstoß gegen Art. 401 Mehrwertsteuerrichtlinie auszugehen sei, weil ein Anbieter die Mehrwertsteuer mit einer nationalen Sonderabgabe auf Glücksspiel (Spielbankenabgabe) verrechnen kann, einem anderen Anbieter die Verrechnung mit der auf ihn anwendbaren Sondersteuer (Vergnügungsteuer) trotz Gleichartigkeit der Dienstleistung verwehrt ist,“

sind nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie anhand der bereits erläuterten Rechtslage und der hierzu ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen sind. Daher besteht - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - auch kein Anlass, die genannten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin macht insoweit geltend, sie habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 2 ff. ihres Schriftsatzes vom 19. Februar 2013 substantiiert dargelegt, dass ihre steuerliche Gesamtbelastung die Höhe einer Spielbankenabgabe spürbar überschreite. Sie habe konkret den Wettbewerbsvorteil staatlicher Spielbanken substantiiert dargestellt und beziffert. Dies könne - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei - nur so verstanden werden, dass sie dadurch ihre steuerliche Belastung zum Ausdruck habe bringen wollen. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht übergangen. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 101 GG.

Ein Verstoß gegen Art. 101 GG, wonach Ausnahmegerichte unzulässig sind, niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetz errichtet werden, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.

Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Gebot des rechtlichen Gehörs) rügen wollen, ist auch ein solcher nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rn. 39). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, genügen ihre schriftsätzlichen Ausführungen nicht ansatzweise zur Darlegung, dass ihre steuerliche Gesamtbelastung die Höhe einer Spielbankenabgabe spürbar überschreitet, so dass das Verwaltungsgericht hierauf in seinen Entscheidungsgründen nicht eingehen musste.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).