Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: 18 LP 4/14

Einstellung; Mitbestimmung; wissenschaftliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.05.2015
Aktenzeichen
18 LP 4/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.02.2014 - AZ: 17 A 4139/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Beantwortung der Frage nach einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit verbietet sich eine schematisch an Prozentsätzen orientierte Betrachtungsweise. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der übertragenen Aufgaben vorzunehmen und zu prüfen, ob die nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten so weit hinter den wissenschaftlichen zurücktreten, dass sie das Bild des Beschäftigungsverhältnisses nur am Rande beeinflussen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 26. Februar 2014 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Einstellung des Herrn H. I. J. als Geschäftsführer beim K. Zentrum für optische Technologien dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterlag.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einstellung des Herrn H. J. als Geschäftsführer beim K. Zentrum für optische Technologien (HOT) der Mitbestimmung unterliegt. Bei dem HOT handelt es sich um eine Einrichtung der Universität D..

Der Beteiligte beabsichtigte im Februar 2012 nach der Durchführung von Einstellungsgesprächen Herrn H. J. als am besten geeigneten Bewerber unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 als Geschäftsführer des HOT einzustellen. Die Einstellung sollte mit Wirkung zum 1. März 2012 erfolgen.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme. Der Antragsteller verweigerte diese mit Schreiben vom 23. Februar 2012. Er wies u.a. darauf hin, er sei im Einstellungsverfahren nicht ausreichend eingebunden worden und habe deshalb sein Mitbestimmungsrecht nicht ordnungsgemäß ausüben können. Die Unterlagen aller Bewerber hätten nicht vorgelegen und der Personalrat sei zudem auch nicht zu den Einstellungsgesprächen eingeladen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Maßnahme nicht zustimmungsfähig gewesen. Es handele sich bei der zu besetzenden Stelle auch nicht um eine solche im wissenschaftlichen Dienst.

Im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung gelangte der Beteiligte zu der Auffassung, dass es sich bei der von Herrn H. J. auszuübenden Tätigkeit überwiegend um eine solche wissenschaftlicher Natur handele und deshalb eine Beteiligung des Personalrats im Rahmen des Einstellungsverfahrens nicht erforderlich sei. Sodann wurde die Einstellung des Herrn H. J. zum 1. März 2012 vollzogen. Zufällig erlangte der Antragsteller davon nach mehreren Wochen Kenntnis. Nach einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten widersprach der Antragsteller der Personalmaßnahme erneut mit Schreiben vom 13. April 2012. Der Beteiligte hielt hingegen an seiner Auffassung fest und teilte mit Schreiben vom 27. April 2012 mit, dass er die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 enthaltenen Aufgaben zu Ziffer 2, 4, 5 und 8 als wissenschaftliche Tätigkeiten ansehe, weshalb von einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen sei. Danach solle der Geschäftsführer des HOT mit einem Arbeitsanteil von 20 % wissenschaftliche Großanträge zum Einwerben von Drittmitteln planen (Ziffer 2). Zu 5 % solle die selbständige und eigenverantwortliche Planung der HOT-Kolloquiumsreihe und von Tagungen sowie Workshops des HOT erfolgen (Ziffer 4). Zu weiteren 20 % beinhalte die Tätigkeit selbständige Lehre im Umfang von 42 Lehrstunden in Form selbständiger Vorlesungen und Übungen sowie die Leitung des Oberstufenlaboratoriums in einer für das HOT relevanten Einrichtung (Ziffer 5). Schließlich seien im Umfang von 10 % der Arbeitszeit die fachliche und eigenverantwortliche Betreuung von Drittmittelprojekten enthalten (Ziffer 8). Dies alles stelle wissenschaftliche Tätigkeiten dar und ergebe einen Gesamtarbeitsanteil von 55 %. Insoweit sei ein Mittbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einstellung nicht gegeben.

Am 3. Juli 2012 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht eingeleitet. Hierbei hat er sich auf sein bisheriges Vorbringen gegenüber dem Beteiligten berufen und ergänzend vorgetragen, die von Herrn H. J. ausgeübte Tätigkeit entspreche der eines Wissenschaftsmanagers, nicht aber einer wissenschaftlichen Aufgabe. Er habe den Auftrag, als Geschäftsführer den Betrieb des Forschungszentrums zu koordinieren und zu organisieren. Es gehe hierbei nicht darum, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten und so den Kenntnisstand der Wissenschaft zu erweitern. Auch aus der Stellenausschreibung ergebe sich nicht der Charakter einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Insbesondere weise die Stellenausschreibung dem Geschäftsführer des HOT nicht das Recht zur eigenen wissenschaftlichen Forschung zu. Aus den Angaben auf der Internetseite der Universität D. sei außerdem ersichtlich, dass der Vorstand des HOT durch die Geschäftsführung des HOT unterstützt werde. Dies deute ebenfalls nicht auf eine wissenschaftliche Aufgabe hin. Zudem enthalte der Auswahlvermerk hinsichtlich des Herrn H. J. die Begründung, dass dieser als „Geschäftsführer im Verwaltungsdienst“ eingestellt werden sollte.

Außerdem habe die Dienststelle am 27. Februar 2012 eine Abänderung der Tätigkeitsbeschreibung vorgenommen. Es bestünden Zweifel daran, ob diese (aktuelle) Tätigkeitsbeschreibung auch den tatsächlichen Tätigkeiten des Herrn H. J. entspreche. Diese Tätigkeitsbeschreibung habe dem Personalrat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens jedoch nicht vorgelegen. Es könne deshalb auch nur auf die damals vorliegende Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 ankommen. Mit Blick auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 27. Februar 2012 sei es jedoch zu einer Verschiebung des angeblich wissenschaftlichen Anteils der Tätigkeit gekommen. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Ziffern 2 und 5 der Tätigkeitsbeschreibung nun jeweils einen Anteil in Höhe von 25 % statt wie bisher 20 % einnehmen sollten. Es sei ferner auch nicht nachvollziehbar, wie beide Tätigkeitsbeschreibungen auf eine selbständige Lehrverpflichtung im Umfang von 42 Stunden kämen. Nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) betrage die Höchstverpflichtung für Professorinnen und Professoren sowie für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollten, bis zu 12 Lehrverpflichtungsstunden, bei ausschließlicher Lehrtätigkeit 18 Lehrstunden. Jedenfalls ergebe sich nach eingehender Internetrecherche kein Hinweis darauf, dass Herr H. J. tatsächlich entsprechende Lehrveranstaltungen angeboten habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Einstellung des Herrn H. I. J. als Geschäftsführer beim K. Zentrum für optische Technologien dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einstellung des Herrn H. J. unterliege nicht der Mitbestimmung, da es sich bei der Geschäftsführung des HOT nach Umfang und Art des Aufgabenbereichs um eine wissenschaftliche und gerade nicht um eine administrative Tätigkeit handele. Entscheidend sei die wissenschaftliche Mitwirkung an den Forschungsprojekten und dem Masterstudiengang sowie die Wahrnehmung damit zusammenhängender koordinierender Aufgaben in Forschung und Lehre als Annex. Das HOT sei eine Forschungseinrichtung der Universität. Es initiiere und koordiniere Verbundprojekte im Bereich optischer Technologien. Das seien längerfristige Forschungsvorhaben, für die sich Institute und Forschungseinrichtungen mehrerer Hochschulen zusammenschlössen, um interdisziplinär komplexe Themenbereiche zu bearbeiten. Neben der Koordination des Verbundes übernehme das HOT auch Forschungsaufgaben und bearbeite jeweils eigene Teilprojekte. Daneben betreibe es Grundlagenforschung und angewandte Forschung auf dem Gebiet der optischen Technologien. Im Bereich der Lehre biete das HOT zudem den Masterstudiengang „Optische Technologien“ an.

Das wissenschaftliche Gepräge der Aufgaben des Geschäftsführers ergebe sich aus der Tätigkeitsdarstellung. Diese sei aus Anlass der Einstellung des Herrn L.. J. zum 1. März 2012 - noch vor der Einstellung - mit der Tätigkeitsbeschreibung vom 27. Februar 2012 aktualisiert worden. Die Tätigkeit als Geschäftsführer umfasse danach zu 25% die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Großanträgen, einschließlich der Betreuung von mehreren Doktoranden und der Leitung von Arbeitsgruppen. In diesen Tätigkeiten seien Forschungsaufgaben zu sehen, die auch nur durchgeführt werden könnten, wenn der Geschäftsführer selbst Forschung betreibe und den aktuellen Stand der Wissenschaft kenne. Herr H. J. werde auch selbst als Teilprojektleiter und damit als aktiver Forscher in dem Sonderforschungsbereich Transregio tätig. Hierbei handele es sich um ein qualitativ und innovativ herausragendes Forschungsprojekt. Weitere 25 % des Aufgabengebiets seien der Lehre zuzuordnen. Diese Tätigkeit umfasse ebenfalls eigene Forschungstätigkeit, weil diese gerade für den angebotenen Masterstudiengang von großer Bedeutung sei. Vertiefte wissenschaftliche Lehre könne nur angeboten werden, wenn der neueste Stand von Wissenschaft und Technik bekannt sei und so vermittelt werden könne. Herr H. J. halte jeweils im Sommersemester die Vorlesung „Lasermesstechnik“ sowie im Wintersemester die Vorlesung „Laserspektroskopie“. Die genauen Studieninhalte seien im Online-Vorlesungsverzeichnis einsehbar. Die Lehrveranstaltungen umfassten jeweils zwei Stunden Vorlesung und eine Stunde Übung pro Woche. Hieraus ergebe sich bei insgesamt 15 Terminen pro Semester eine Lehrtätigkeit von 45 Stunden. Daneben biete Herr H. J. noch Praktika und Laborpraktika an und betreue je Semester mehrere Bachelor- und Masterstudenten sowie studentische Hilfskräfte, die zum wissenschaftlichen Arbeiten anzulernen seien. Darüber hinaus verfasse Herr H. J. wissenschaftliche Publikationen und präsentiere seine Ergebnisse auf Tagungen und Messen. Weitere 10 % der Tätigkeit seien für die eigene fachliche Betreuung von Drittmittelprojekten - also Auftragsforschung - vorgesehen. Diese Art der Forschung sei ebenfalls wissenschaftliche Tätigkeit. Unabhängig davon sei auch die Herrn H. J. obliegende Öffentlichkeitsarbeit als wissenschaftliche Tätigkeit zu verstehen. Zeitweise belaufe sich der Anteil der wissenschaftlichen Tätigkeiten tatsächlich auf rund 80 % des gesamten Arbeitsvolumens.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu den Tätigkeiten von Geschäftsführern externer Einrichtungen und Institute der Geschäftsführer des HOT keine handelsrechtlichen Pflichten wahrzunehmen und auch keine administrativen Aufgaben in nennenswerter Größenordnung zu verrichten habe. Diese würden zentral von der Universitätsverwaltung bzw. der Fakultät übernommen. Zu nennen sei in diesem Zusammenhang etwa die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten, die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion oder die administrative Bearbeitung der Vertragsabschlüsse. Es sei auch zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer des HOT fünf wissenschaftliche Mitarbeiter, ein Techniker sowie eine Assistentin unterstellt seien, welche die administrativen Aufgaben weitgehend übernähmen. Allein die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben führe nicht dazu, dass von einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausgegangen werden könne. Insgesamt sei nach beiden Tätigkeitsbeschreibungen und auch angesichts der tatsächlich Herrn H. J. obliegenden Aufgaben von einer wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Die Tatsache, dass Herr H. J. den Vorstand des HOT operativ unterstütze, sei nicht von Bedeutung. Diese Tätigkeit mache im Vergleich zu den wissenschaftlichen Aufgaben nur einen geringen Teil der Arbeit aus. Darauf, dass zunächst versehentlich der Personalrat im Rahmen des Einstellungsverfahrens beteiligt worden sei, komme es nicht an.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2014, der dem Antragsteller am 14. März 2014 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG stehe ihm nicht zu. Die Mitbestimmung bei der vorgenommenen Einstellung sei nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG ausgeschlossen, da es sich bei dem konkreten Aufgabengebiet des Herrn H. J. nach Umfang und Gewicht um eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit handele. Sowohl nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 als auch nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 27. Februar 2012 ergebe sich eine rechnerisch überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit von 55% bzw. 60%. Da nur die Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Februar 2012 dem Personalrat zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser sich nur insoweit ein Bild von der beabsichtigten Personalmaßnahme habe machen können, komme es in erster Linie auf diese an. Die dort unter Nr. 2 (Planung von wissenschaftlichen Großaufträgen zum Einwerben von Drittmitteln, 20%), Nr. 4 (selbständige und eigenverantwortliche Planung der HOT-Kolloquiumsreihe und von Tagungen sowie Workshops des HOT, 5%), Nr. 5 (selbständige Lehre im Umfang von 42 Lehrstunden pro Semester in Form selbständiger Vorlesungen und Übungen sowie die Leitung des Oberstufenlaboratoriums in einer für das HOT relevanten Einrichtung, 20%) und Nr. 8 (fachliche und eigenverantwortliche Betreuung von Drittmittelprojekten, 10%) genannten Tätigkeiten seien als wissenschaftliche Tätigkeiten anzusehen. Der Bezeichnung der Tätigkeit in der Stellenausschreibung als „Geschäftsführer“ komme demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu und nehme der Stelle nicht ihr wissenschaftliches Gepräge. Unabhängig davon habe Herr H. J. als promovierter und habilitierter Physiker unzweifelhaft den Berufsweg eines Wissenschaftlers eingeschlagen. Auch aus den Aufgabenfeldern des HOT ergebe sich der Gesamteindruck einer wissenschaftlichen Zielsetzung. Etwaige noch verbleibende Verwaltungsaufgaben seien als Annex der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht prägend und hätten nur ein untergeordnetes Gewicht, zumal diese Aufgaben zu einem großen Teil zentral von der Universitätsverwaltung und der Fakultät übernommen würden und Herr H. J. die ihm verbleibenden administrativen Tätigkeiten an die ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren könne. Die Beurteilung der wissenschaftlichen Befähigung sei auch für die Beschäftigung entscheidend. Die Personalauswahl sei gerade aus Gründen der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt. Der zunächst fehlerhaft erfolgten Beteiligung des Personalrats komme keine Bedeutung zu.

Am 11. April 2014 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, zu Recht stelle der angefochten Beschluss auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 ab. Das Beteiligungsrecht des Personalrats bemesse sich danach, welche Informationen und Unterlagen ihm im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens vorgelegt würden. Auch die Stellenausschreibung sei bei der Bewertung der Tätigkeit des Geschäftsführers des HOT wesentlich. Sie enthalte aber keinen Hinweis auf eine wissenschaftliche Tätigkeit. Den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - an eine wissenschaftliche Tätigkeit genügten zudem weder die entsprechenden Aussagen in der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 noch die Wertungen des angefochtenen Beschlusses. Die von Herrn H. J. gehaltenen Vorlesungen erfüllten ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses 2012 nicht die Anforderungen an eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit, sondern vermittelten lediglich Grundlagenkenntnisse. Sie hätten keinen Bezug zu seinen übrigen in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Aufgaben.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer - vom 26. Februar 2014 zu ändern und festzustellen, dass die Einstellung des Herrn H. I. J. als Geschäftsführer beim K. Zentrum für optische Technologien dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die wissenschaftliche Qualifikation des Herrn H. J. ergebe sich auch daraus, dass zwischenzeitlich ein Verfahren zur Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ in Gang gesetzt worden sei. Entscheidend für die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Einstellung seien die tatsächlichen bzw. die geplanten tatsächlichen Gegebenheiten, nicht die Unterlagen, die dem Personalrat vorgelegt worden seien. Die als lediglich deklaratorisch anzusehende Stellenbeschreibung könne in diesem Zusammenhang lediglich als Indiz gewertet werden. Die Ausführungen des Antragstellers zur Stellenbeschreibung belegten zudem nicht die Auffassung, es handele sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Verwaltungstätigkeit. Die von Herrn H. J. durchgeführten Vorlesungen hätten einen Bezug zu seiner wissenschaftlichen Forschung. Der vom Antragsteller vorgelegte Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil er sich auf das Sommersemester 2010 beziehe. Herr H. J. übe eine vielfältige Lehrtätigkeit aus. Bei den Vorlesungen Lasermesstechnik und Laserspektroskopie handele es sich um Wahlpflichtmodule in den Studiengängen Optische Technologien und um Wahlmodule in den Studiengängen Maschinenbau und Physik, mithin um fakultätsübergreifende Lehrangebote, wie auch die Forschung am HOT fakultätsübergreifend sei. Neben dieser schon auf den ersten Blick wissenschaftlichen Lehrtätigkeit betreue Herr H. J. im Rahmen seiner Forschungstätigkeit vier Doktoranden, die ihre Projekte am HOT durchführten. Er betreibe eigene Forschungsprojekte, u.a. in dem neu angelaufenen Sonderforschungsbereich, und sei als Bearbeiter und Antragsteller an sämtlichen wissenschaftlichen Projektanträgen des HOT beteiligt. Auch das Schreiben von wissenschaftlichen Publikationen sowie die Präsentation von Ergebnissen auf Tagungen und Messen sei ein weiterer wichtiger Bereich seiner Tätigkeit. Insgesamt dürfte der wissenschaftliche Anteil, der je nach Wahrnehmung von Aufgaben schwanken könne, derzeit etwa 80% der Arbeit von Herrn H. J. ausmachen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bejaht. Für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gelten im Hinblick auf dessen objektiven Einschlag nicht die engen Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage, wie sie § 43 VwGO und § 256 Abs. 1 ZPO festlegen. Wie in jedem gerichtlichen Verfahren muss aber auch in diesem Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 83, Rdnrn. 64, 68, Loseblatt, Stand Mai 2014). Der Antragsteller muss darlegen, dass ihm personalvertretungsrechtliche Rechte zustehen und die Rechtsverletzung fortdauert. Dies setzt voraus, dass zumindest noch die Möglichkeit weiterer Rechtsbeeinträchtigungen besteht (vgl. Bieler/Müller-Fritsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 16. Aufl. 2013, § 83, Rdnr. 30 ff.). Ist hingegen der Vorgang beendet und nicht anzunehmen, dass sich die streitige Rechtsfrage erneut zwischen den Beteiligten stellt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1989 - 6 P 7.87 -, BVerwGE 84, 58, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 29.09.2011 - 18 LP 7.09 - juris, Rdnr. 28 m.w.N.). Zwar war der mit Herrn H. J. abgeschlossene Arbeitsvertrag ursprünglich bis zum 28. Februar 2014 befristet, ist aber nach Auskunft der Vertreterin des Beteiligten in der mündlichen Anhörung zwischenzeitlich entfristet worden. Unabhängig davon werden sich die in diesem Verfahren zu beantwortenden Rechtsfragen in gleicher Weise bei der Einstellung eines Nachfolgers oder von Geschäftsführern vergleichbarer wissenschaftlicher Zentren an der C. Universität D. stellen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des NPersVG entfallen, der die ersatzlose Streichung des § 65 Abs. 3 NPersVG vorsieht. Diesen Gesetzentwurf hat die Niedersächsische Landesregierung am 31. März 2015 zur Verbandsanhörung freigegeben. In diesem frühen Stadium der Gesetzgebung ist noch nicht absehbar, ob die beabsichtigte Änderung tatsächlich Gesetz wird.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht hingegen den Antrag des Personalrats in der Sache abgelehnt.

Die Einstellung des Herrn H. J. als Geschäftsführer des HOT unterlag nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmung durch den Antragsteller.

Das NPersVG ist auf diese Maßnahme anwendbar; der Ausschlusstatbestand des § 105 Abs. 1 NPersVG greift nicht ein, da Herr H. J. dem dort genannten Personenkreis nicht angehört. Insbesondere handelt es sich bei ihm ungeachtet seiner Lehrverpflichtungen nicht um einen Hochschuldozenten, eine Kategorie, die das Niedersächsische Hochschulgesetz nicht mehr verwendet. Vielmehr ist Herr H. J. als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt worden. Diese Personalkategorie ist in § 105 Abs. 1 NPersG nicht aufgeführt.

Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Mitbestimmung nicht auf personelle Maßnahmen, sofern die betroffenen Beschäftigten nach Umfang und Gewicht ihres Aufgabenbereichs überwiegend künstlerisch oder wissenschaftlich tätig sind und für ihre Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Befähigung entscheidend ist.

Eine überwiegende wissenschaftliche Tätigkeit des Herrn H. J. im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein Beschäftigter wissenschaftlich tätig ist, nicht danach, ob er eine wissenschaftliche Ausbildung erhalten und damit grundsätzlich die Befähigung zu wissenschaftlicher Tätigkeit erworben hat. Entscheidend ist vielmehr die Qualität der ihm übertragenen Arbeit, wobei es unerheblich ist, ob seine individuelle Leistung dem mit der Aufgabe verbundenen wissenschaftlichen Anspruch genügt. Als wissenschaftlich ist eine Tätigkeit anzusehen, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen (vgl. BVerwG, Beschl . v. 07.10.1988 - 6 P 30.85 -, juris, Rdnr. 21, m.w.N.; vgl. auch BAG, Urt. v. 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris Rdnr. 35 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Nach Auffassung des Senats ist dazu auch die wissenschaftliche Lehrtätigkeit eines Beschäftigten zu rechnen. Die wissenschaftliche Tätigkeit überwiegt die sonstigen Tätigkeiten des Beschäftigten dann, wenn seine nichtwissenschaftlichen Aufgaben im Verhältnis zu ihr nur einen unbedeutenden Annex bilden, der für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das verbietet eine schematisch an Prozentsätzen orientierte Betrachtungsweise (vgl. allerdings Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 65, Rdnr. 113: mehr als 50%). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der übertragenen Aufgaben vorzunehmen und zu prüfen, ob die nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten so weit hinter die wissenschaftlichen Aufgaben zurücktreten, dass sie das Bild des Beschäftigungsverhältnisses nur am Rande beeinflussen. Dabei ist die tatsächlich geplante Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die arbeitsvertraglich formal festgelegte berufliche Funktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.10.2003 - 6 P 4.03 -, juris, Rdnr. 19; Sächs. OVG, Beschl. v. 23.01.2013 - PL 9 A 580/11 -, juris, Rdnr. 45). Mangels Aussagekraft des geschlossenen Arbeitsvertrages vom 28. Februar 2012 (BeiA A, Bl. 71) ist dabei auf die zur Stellenbewertung angefertigten Tätigkeitsbeschreibungen abzustellen. Die Betrachtung ist dabei nicht auf die dem Personalrat zur Verfügung gestellten Unterlagen - hier die Tätigkeitbeschreibung vom 9. Januar 2012 - beschränkt. Wollte man die Einordnung der Tätigkeit auf das Bild reduzieren, das diese Unterlagen vermitteln, so hätte eine ggf. unvollständige oder gar manipulative Information durch die Dienststellenleitung gleichzeitig unmittelbaren Einfluss auf den Umfang des Mitbestimmungsrechts.

Bei Anwendung dieser Vorgaben umfasst die Tätigkeit als Geschäftsführer des HOT auch nach Auffassung des Senats in erheblichem Umfang wissenschaftliche Aufgaben. Es kann offen bleiben, ob die wissenschaftliche Tätigkeit die administrativen Aufgaben dabei rein numerisch überwiegt. Denn sowohl nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 (BeiA B, Bl. 1 f., Bl. 44 ff.) als auch nach der vom 27. Februar 2012 (BeiA A, Bl. 6 ff.) bilden die nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten nicht lediglich einen unbedeutenden Annex. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 umfasst die Geschäftsführung des HOT u.a. die Koordination der Ausarbeitung/Darstellung eines inhaltlichen Profils und einer Externpräsentation des HOT, wozu die HOT-Website, Jahresberichte, Infobroschüren sowie die Präsentation des HOT in Vorträgen und die Pressearbeit gehören (Nr.1). Dieser Tätigkeit wird 10% der Arbeitszeit zugeordnet. Diese Form der Öffentlichkeitsarbeit kann nicht ohne weiteres mit dem Verfassen wissenschaftlicher Publikationen gleichgesetzt werden. Mit weiteren 5% seiner Arbeitszeit hat der Geschäftsführer des HOT den Einsatz der an den einzelnen Lehrstühlen vorhandenen technischen Ausrüstung für die Vorhaben des HOT zu koordinieren (Nr.3). Zu seinen Aufgaben zählt nach dieser Tätigkeitsbeschreibung weiterhin die Administration des HOT. Er ist Hauptverantwortlicher und Nutzervertreter des HOT. Ihm obliegt die selbständige und eigenverantwortliche Planung der HOT-Labore von Seiten der Nutzer des HOT und deren Partner, die Aufarbeitung, Weitergabe und Kontrolle aller für den Umbau der Labore nötigen Detailinformationen an die Architekten, Fachplaner und Projektbeteiligten sowie die Baubegleitung. Er ist für den Sachbestand und die Einrichtung der HOT-Räumlichkeiten und Labore verantwortlich (Nr. 6). Diesem Tätigkeitsbereich werden 10% der Arbeitszeit zugeordnet. Weitere 20% werden für die Koordination aller weiteren Aktivitäten des HOT sowie die Unterstützung des HOT-Vorstands zur Durchsetzung der technischen Ziele des HOT veranschlagt (Nr. 7). Diese umfangreichen nichtwissenschaftlichen Aufgaben beanspruchen fast die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Geschäftsführers des HOT und beeinflussen das Bild dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht lediglich am Rande, sondern prägen es entscheidend mit.

Auch die detailliertere Tätigkeitsbeschreibung vom 27. Februar 2012 vermittelt kein anderes Bild. Die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 unter den Nrn. 3, 6 und 7 enthaltenen nicht wissenschaftlichen Aufgaben sind in die neue Aufstellung mit gleichen Prozentsätzen der Arbeitszeit übernommen worden (nunmehr Nrn. 2, 5 und 6 mit insgesamt 35%). Die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 9. Januar 2012 noch unter Nr. 1 (10%) genannten nicht wissenschaftlichen Aufgaben tauchen in der neuen Aufstellung nicht mehr auf. Der nunmehr unter Nr. 1 (vormals Nr. 2) aufgeführten Planung von wissenschaftlichen Großanträgen zum Einwerben von Drittmitteln, inhaltlichen Koordination und Verzahnung der verschiedenen Forschungsvorhaben der Arbeitsgruppen des HOT für diese Anträge einschließlich des Zusammenfassens der Kernstücke der Anträge und der Koordination aller für die erfolgreiche Antragstellung nötigen Schritte werden in der neueren Aufstellung 25% der Arbeitszeit zugerechnet (vormals 20%). Zugleich wird aus der detaillierten Beschreibung dieses Aufgabenbereichs erkennbar, dass er - neben wissenschaftlichen Aufgaben, wie der Anleitung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zum Erreichen der Promotion - nicht unerhebliche administrative Tätigkeiten umfasst. So wird darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer einen der innovativsten Arbeitsbereiche des Instituts mit derzeit fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern, einer Assistentin und ein bis zwei wissenschaftlichen Hilfskräften je Forschungsprojekt leite. Damit seien auch die Organisation der Arbeitsabläufe in der Arbeitsgruppe, die Beschaffung benötigter wissenschaftlicher Geräte und das Finanzcontrolling verbunden. Die Tätigkeit stelle herausragende Anforderungen im Hinblick auf interdisziplinäre Fachkompetenz und organisatorischer Fähigkeiten zur Planung von Arbeitsprogrammen und entsprechenden Finanzplänen. Neben Spezialkenntnissen auf diversen Fachgebieten erfordere die Stelle ein hohes Maß an Verantwortung. Dies ergebe sich schon durch die Leitung der Arbeitsgruppe im Sinne der fachlichen, zielorientierten Anleitung wissenschaftlicher Mitarbeiter, verbunden mit den gegenüber den Geldgebern vereinbarten Forschungszielen und durch die Bewirtschaftung von Personal- und Sachmitteln. Dem Stelleninhaber würden verantwortungsvolle Aufgaben im Hinblick auf Organisation, Lehre und Verwaltung des gesamten Instituts übertragen. Bei einer Gesamtbetrachtung der beschriebenen Aufgaben ergibt sich somit, dass auch nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 27. Februar 2012 der Geschäftsführer des HOT neben umfangreicher wissenschaftlicher Lehr- (Nr. 4: 25%) und Forschungstätigkeit (Nr. 7: 10%) in erheblichem Umfang Aufgaben als sogenannter Wissenschaftsmanager zu übernehmen hat.

Die Behauptung des Beteiligten, Herr H. J. sei momentan zu etwa 80% wissenschaftlich tätig, findet in den Tätigkeitsbeschreibungen seiner Stelle keine Grundlage. Es mag zutreffen, dass der Geschäftsführer des HOT administrative Tätigkeiten auf seine (wissenschaftlichen) Mitarbeiter delegieren kann, dies ist in den Tätigkeitsbeschreibungen aber bereits berücksichtigt, da diese ihm insofern eine Leitungsfunktion zuweisen. Auch diese Funktion ist indes ihrerseits in erster Linie administrativer Natur. Der Hinweis auf die Erfüllung zahlreicher administrativer Aufgaben durch zentrale Stellen der Universität bzw. Fakultät führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, denn auch diese Gegebenheiten sind bei der Abfassung der Tätigkeitsbeschreibungen bereits berücksichtigt worden. Die dort genannten zahlreichen nicht wissenschaftlichen Aufgaben reichen aus, um das Bild der Stelle des Geschäftsführers des HOT mitzuprägen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass dieser zusätzlich Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt oder sich um steuerrechtliche Pflichten oder die administrative Bearbeitung einzelner Verträge zu kümmern hat.

Auch die zweite Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG ist nicht erfüllt. Danach muss bei für die Beschäftigung überwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter die Beurteilung deren wissenschaftlichen Befähigung entscheidend sein. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn bei der Entscheidung über die Einstellung nicht auf die formale Ausbildung oder Abschlüsse, sondern auf konkrete wissenschaftliche Leistungen abgestellt wird. Das war vorliegend nicht der Fall. So heißt es in der Stellenausschreibung (BeiA B, Bl. 41), gesucht werde eine ambitionierte und fachlich ausgewiesene Persönlichkeit für die verantwortliche Koordination der Aktivitäten und strategische Entwicklung des Zentrums. Der Aufgabenbereich umfasse die systematische Entwicklung der Drittmittelaktivitäten, die Konzeption und operative Unterstützung von innovativen F&E-Projekten, die Darstellung des Zentrums nach außen sowie die Konzeption und Durchführung von Lehrveranstaltungen für den Masterstudiengang „Optische Technologien“. Vorausgesetzt werde ein überdurchschnittlicher Studienabschluss in einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fach. Promotion werde erwartet. Ebenso würden verhandlungssicheres Deutsch und Englisch vorausgesetzt. Ein breites Basiswissen im Bereich der Optischen Technologien sei von Vorteil. Bereits diese Formulierungen lassen erkennen, dass zwar eine wissenschaftliche Ausbildung und wissenschaftliche Abschlüsse Grundvoraussetzung der Einstellung sind, andere (Management)qualifikationen aber den Ausschlag geben sollen. So wird nicht auf wissenschaftliche Forschungen oder Publikationen im Bereich der Optischen Technologie abgestellt, sondern lediglich ein Basiswissen in diesem Bereich als wünschenswert angesehen. Diese Einordnung wird durch die Begründung der Auswahlentscheidung vom 15. Februar 2012 (BeiA B, Bl. 10) bestätigt. Diese stellt die langjährige Berufserfahrung des Herrn H. J., die er auf dem für die Besetzung der Stelle relevanten Gebieten gesammelt habe, in den Vordergrund und betont darüber hinaus, dass er derzeit bereits die Position des wissenschaftlichen Zentrumsmanagers bei einer dem HOT ähnlichen Institution bekleide. Konkrete wissenschaftliche Leistungen werden der Entscheidung offenkundig nicht zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise wird durch ein Schreiben, das der Vorstandsvorsitzende des HOT bereits unter dem 9. Januar 2012 an das Dez 2, SG 22 der C. Universität D. gesandt hat (BeiA B, Bl. 8), nachdrücklich unterstrichen. Dort wird darauf hingewiesen, dass die ausgeschriebene Geschäftsführerstelle zum 1. März 2012 mit Herrn H. J. besetzt werden solle. Dieser sei seit April 2011 als wissenschaftlicher Zentrumsmanager bei der innoFSPEC Potsdam - Zentrum für Innovationskompetenz „Innovative faseroptische Spektroskopie und Sensorik“ tätig, wo er u.a. für die strategische und wissenschaftliche Ausrichtung des Zentrums sowie die Forschung und Lehre verantwortlich gewesen sei. Er habe dort Aufgaben wahrgenommen, die seiner Einstellung als Geschäftsführer am HOT sowohl förderlich als auch auf die zu übernehmenden Aufgaben direkt bezogen seien. Insbesondere seien hier die Erfahrungen im Bereich des Zentrums-Managements und der Personalverantwortung zu nennen. Bei der Auswahlentscheidung standen mithin erkennbar nicht die wissenschaftlichen Leistungen, sondern die Management-Fähigkeiten des Bewerbers im Vordergrund. Ist dies aber der Fall, so besteht kein Anlass, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Hinblick auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) weiter einzuschränken, zumal eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Schaffung einer dem § 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG entsprechenden Ausnahmeregelung ohnehin nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1981 - 6 P 27.79 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24.03.1982 - BvR 941/81 -, ZBR 1983, 107; jew. zum BremPersVG).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.