Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: 18 LP 7/14

Augenhöhe; Computerarbeitsplatz; E Mail; Erforderlichkeit; Geschäftsbedarf; Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung; Internet; Kommunikation; PC; Personalcomputer; Personalvertretung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.05.2015
Aktenzeichen
18 LP 7/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.04.2014 - AZ: 8 A 1/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Einzelfall kann die Tätigkeit einer Personalvertretung (hier: Schulbezirkspersonalrat) die Ausstattung jedes seiner Mitglieder mit einem Personalcomputer erfordern.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 8. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 15. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller fordert, ihm weitere Personalcomputer für seine Tätigkeit als Schulbezirkspersonalrat zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 beantragte der Antragsteller bei dem Beteiligten, ihm sechs zusätzliche Personalcomputer zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte er aus, dass für seine in neun Fachgruppen arbeitenden 18 Mitglieder derzeit 12 Personalcomputer vorhanden seien. Die gemeinsame Nutzung eines Personalcomputers sei häufig mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden. Das habe zur Folge, dass seine Mitglieder ihre Aufgaben häufig nicht während ihrer Anwesenheitszeiten erledigen könnten. Durch die beschränkte Arbeitsstruktur seien der Abruf und die zeitnahe Bearbeitung von E-Mails problematisch. Seit dem 10. Juni 2013 könnten seine Mitglieder die bisher in der Regel zu Hause ausgefüllten Reisekostenanträge nur noch über PTravel in der Dienststelle bearbeiten.

Nach einer Übersicht des Beteiligten über die Ausstattung mit Personalcomputern im August 2013 verfügen die Vorsitzende des Antragstellers und deren zwei Stellvertreterinnen sowie die neun Fachgruppen „Grundschule“, „Hauptschule“, „Förderschule“, „Realschule“, „Gesamtschule“, „Oberschule“, „Gymnasium“, „Berufsbildende Schulen“ und „Nichtlehrendes Schulpersonal“ jeweils über einen Personalcomputer. Den drei Fachgruppen „Grundschule“, „Gymnasium“ und „Berufsbildende Schulen“ seien jeweils drei Mitglieder des Antragstellers und den übrigen Fachgruppen jeweils ein Mitglied zugeordnet. Die acht Mitglieder der Fachgruppen „Grundschule“, „Hauptschule“, „Berufsbildende Schulen“ und „Nichtlehrendes Schulpersonal“ teilten sich den mit vier Personalcomputern ausgestatteten Raum 111 und die vier Mitglieder der Fachgruppen „Oberschule“ und „Gymnasium“ den mit zwei Personalcomputern versehenen Raum 113.

Durch Schreiben vom 19. September 2013 lehnte der Beteiligte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Ausstattung als ausreichend angesehen werde, um die dienstliche Arbeit zu erledigen. Technisch und von den räumlichen Bedingungen her sei es unproblematisch, wenn ein Personalcomputer fachübergreifend genutzt werde.

Der Antragsteller wandte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 demgegenüber ein, dass eine Aufgabenbewältigung ohne einen entsprechenden Personalcomputer in der heutigen Zeit kaum noch denkbar sei. Die zeitgleiche Anwesenheit sämtlicher seiner Mitglieder komme häufiger vor als unterschiedliche Tätigkeitszeiten. Die geringe Anzahl von Computerarbeitsplätzen führe dann dazu, dass die Tätigkeiten seiner einzelnen Mitglieder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten. Auch in der Verwaltung der Dienststelle stehe pro Arbeitsplatz ein Personalcomputer zur Verfügung.

Nach einem Vermerk des Beteiligten vom 13. November 2013 belaufen sich die jährlichen Zusatzkosten bei einer Vollausstattung des Personalrats mit Personalcomputern auf 3.852 €. Aus Platzgründen könnten keine weiteren sechs Personalcomputer aufgestellt werden.

Der Beteiligte antwortete durch Schreiben vom 22. November 2013, dass es in die Zuständigkeit des Antragstellers falle, sofern es bei gleichzeitiger Anwesenheit aller seiner Mitglieder zu Problemen komme, durch organisatorische Maßnahmen eine angemessene Nutzungsmöglichkeit für alle seine Mitglieder herbeizuführen.

Der Antragsteller hat am 9. Januar 2014 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und trägt ergänzend vor, dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb – anders als bei der Ausstattung der Dienststelle selbst – bei der Ausstattung des Schulbezirkspersonalrats Einsparungen vorgenommen würden. Nach einer vom Antragsteller auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts vorgelegten Übersicht sind dessen Vorsitzende und deren zwei Stellvertreterinnen sowie ein weiteres Mitglied vollständig und die übrigen Mitglieder zwischen 57 % und 86 % (im Durchschnitt 73 %) für die Personalratstätigkeit freigestellt. Auf gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 3. März 2014 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der Raum 111 eine Größe von ungefähr 45 m² besitze und mit acht Schreibtischen für acht seiner Mitglieder ausgerüstet sei. Der Raum 113 sei ca. 16 m² groß und verfüge über zwei Schreibtische für vier seiner Mitglieder. Die Bürozeiten seiner Mitglieder seien jeweils montags und mittwochs von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Sitzungen der Fachgruppen fänden am Montag von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr und das Plenum am Mittwoch von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Zu den üblichen Tätigkeiten seiner Mitglieder gehörten die Telefonberatung, die Bearbeitung von E-Mail-Anfragen, das Formulieren von Entscheidungsbegründungen, Datenbankabfragen und Internetrecherchen. Mitteilungen an den Beteiligten, den Schulhauptpersonalrat und die anderen Schulbezirkspersonalräte würden überwiegend per E-Mail versandt; ebenso finde der behördeninterne Schriftwechsel hauptsächlich per E-Mail statt. Viele dieser Tätigkeiten könnten aus datenschutzrechtlichen und technischen Gründen ausschließlich von den Personalcomputern der Landesschulbehörde erledigt werden. Ein üblicher Tagesablauf lasse sich nicht festlegen; die Arbeit am Personalcomputer finde fortlaufend statt. Der mit den einzelnen Aufgaben verbundene Zeitaufwand variiere.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Dienststelle zu verpflichten, ihm sechs zusätzliche Personalcomputer für Personalratstätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Jedes Mitglied des Antragstellers könne sich an jedem Computerarbeitsplatz anmelden und diesen nutzen. Technisch sei es nicht möglich, dass die Mitglieder des Antragstellers von privaten Personalcomputern aus auf das Netz der Dienststelle zugreifen könnten; die Forderung, zu Hause zu arbeiten, sei nie gestellt worden. Bei dem Hinweis des Antragstellers, dass jedem Mitarbeiter der Dienststelle ein eigener Computerarbeitsplatz zur Verfügung stehe, dürfe nicht übersehen werden, dass diese deutlich andere Aufgaben hätten. Es gebe eine größere Anzahl von Lehrkräften, die von ihrer Unterrichtstätigkeit teilweise freigestellt seien, um Aufgaben der Schulverwaltung zu erledigen; diese Lehrkräfte erhielten in ihren Räumlichkeiten grundsätzlich weder einen Büroarbeitsplatz, noch ein E-Mail-Konto oder einen Personalcomputer. Die Mehrausstattung habe auf Grund der bestehenden Nutzungsvereinbarung mit IT.Niedersachsen je betreutem Personalcomputer jährlich ca. 700 € – d.h. insgesamt 4.200 € – Betreuungskosten zur Folge. Die bisher erreichte Ausstattung gehe bereits über das in der Rechtsprechung erörterte Maß einer zur Aufgabenerledigung erforderlichen Ausstattung deutlich hinaus.

Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 3. März 2014 hat der Beteiligte mitgeteilt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Personalratswahlen im Jahr 2012 ca. 32.000 Beschäftigte vertreten habe. Die Dienststelle verfüge in Osnabrück an drei Standorten sowie in drei Außenstellen über derzeit 253 Mitarbeiter, von denen 248 mit einem Computerarbeitsplatz ausgestattet seien. Bei den Mitgliedern des Antragstellers handele es sich nicht um ihre Mitarbeiter, sondern um Beschäftigte der Schulen. Von den 215 Beschäftigten an Schulen, die unmittelbar Aufgaben für sie wahrnähmen und dafür Anrechnungsstunden erhielten, arbeiteten lediglich fünf ausnahmsweise zeitweilig in ihren Räumlichkeiten. Die überwiegende Anzahl dieser Beschäftigten habe daher auch keinen Arbeitsplatzcomputer.

Mit Beschluss vom 15. April 2014, der dem Beteiligten am 6. Mai 2014 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten verpflichtet, dem Antragsteller sechs zusätzliche Personalcomputer für Personalratstätigkeit zur Verfügung zu stellen. Anspruchsgrundlage sei § 37 Abs. 4 NPersVG. Danach habe die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass seine Personalratstätigkeit innerhalb der Bürozeiten die Ausstattung jedes einzelnen anwesenden Mitglieds mit einem Personalcomputer erforderlich mache. Verwaltungstätigkeiten im Allgemeinen, zu denen auch die Tätigkeiten des Schulbezirkspersonalrats gehörten, setzten unter heutigen Arbeits- und Kommunikationsbedingungen in der Regel den Einsatz eines Personalcomputers voraus. Die Anzahl der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten, die Größe seines Zuständigkeitsbereichs und der Umfang der Befreiung seiner Mitglieder für die Personalratsarbeit sowie der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller um eine den Schulpersonalräten übergeordnete Stufenvertretung handele, legten den Schluss nahe, dass seine Mitglieder Personalratstätigkeiten in einem Umfang wahrnähmen, die einem dem Standard der Landesverwaltung entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz für jedes Mitglied voraussetzten. Innerhalb der Schulverwaltung wie auch sonst in der niedersächsischen Landesverwaltung sei die Ausstattung jedes Büroarbeitsplatzes mit einem Personalcomputer heutzutage Standard. Das sei auch bei den vergleichbaren Beschäftigten der Dienststelle des Beteiligten der Fall. Dem Antragsteller könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er die Anwesenheit seiner Mitglieder zeitlich so versetzt organisieren könne, dass die 12 vorhandenen Personalcomputer ausreichten, um jedem Mitglied bei dessen Anwesenheit in den Büroräumen einen Computerarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Wie eine Personalvertretung ihre seine Arbeit organisiere, stehe im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Organisationsvorgaben und unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung in ihrem Ermessen. Für die Organisationsentscheidung, an zwei Tagen in der Woche gemeinsame Bürozeiten von jeweils sechs Stunden festzulegen, bestünden nachvollziehbare Gründe. Im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung fielen sechs weitere Personalcomputer bei bereits mindestens vorhandenen 261 Rechnern nicht wesentlich ins Gewicht. Zudem falle die Höhe der jährlichen Wartungskosten in die Sphäre des Beteiligten. Anhaltspunkte dafür, dass die sechs zusätzlichen Rechner in den vorhandenen Räumlichkeiten des Antragstellers nicht untergebracht werden könnten, habe der Beteiligte nicht substantiiert vorgetragen.

Am 5. Juni 2014 hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt.

Die Ausstattung des Antragstellers mit 12 Personalcomputern für die 18 Personalratsmitglieder sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der konkreten Verhältnisse der Dienststelle sowie der sich dabei stellenden Personalausgaben nicht erforderlich. Die vorhandene Ausstattung decke umfassend den Bedarf zur Erledigung der weitergehenden Aufgaben der Vorsitzenden bzw. des Vorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte. Darüber hinaus berücksichtige sie grundlegend und ausreichend das Fachgruppenprinzip einer Stufenvertretung. Die konkreten Bürozeiten und die internen Abläufe beruhten ausschließlich auf der selbstbestimmten Organisation der Aufgabenwahrnehmung durch die Personalvertretung selbst. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers sei theoretisch lediglich für 5 1/2 Stunden in der Woche ein Engpass bei der Versorgung mit Personalcomputern denkbar. Das rechtfertige den erheblichen finanziellen Mehraufwand von 7.500 Euro pro Jahr nicht, zumal eine vergleichbare Ausstattung der weiteren Regionalabteilungen in E., F. und G. zu einem jährlichen Mehrbetrag von ca. 30.000 Euro führen werde. Lediglich die drei Vorstandsmitglieder und zwei weitere Mitglieder seien mit voller Stundenzahl für die Personalratstätigkeit freigestellt. Die übrigen dreizehn Personalratsmitglieder seien nur mit eingeschränkter Stundenzahl freigestellt. Bereits deswegen sei anzunehmen, dass nicht immer alle Personalratsmitglieder an den „Bürotagen“ anwesend seien. Es werde bestritten, dass es zu einem häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes an diesen Tagen aufgrund der zur Verfügung stehenden Rechner komme. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf einen fest eingerichteten Arbeitsplatz, zumal die tatsächliche Arbeitszeit am Schreibtisch, während der auch noch diverse andere Tätigkeiten anfielen, höchstens 5 1/2 Stunden in der Woche ausmache. Während dieser Zeit sei es den einzelnen Personalratsmitgliedern durchaus zumutbar, flexibel einen Arbeitsplatz mit Personalcomputer zu wählen. Viele der geforderten sechs zusätzlichen Computer würden selbst an den „Bürotagen“ ungenutzt herumstehen. Darüber hinaus sei es technisch unproblematisch, sich mit der eigenen Benutzerkennung an jedem PC in der Behörde anzumelden und das entsprechende E-Mail-Programm nach Einrichtung zu nutzen. Dokumente und Dateien würden ohnehin auf dem Netzwerklaufwerk gespeichert und nicht auf einem einzelnen Rechner. Ferner könnten Arbeiten - etwa das Erstellen von Entscheidungsbegründungen und die Internetrecherche - auch außerhalb des Landesnetzes erledigt werden. Für die hierfür dienstlich genutzten privaten Telefon- und/oder Internetflatrates könnten die Personalratsmitglieder einen Erstattungsantrag der damit verbundenen dienstlichen Kosten stellen. Von dieser Möglichkeit hätten im Jahre 2014 15 der insgesamt 18 Mitglieder auch Gebrauch gemacht. Bei dem ab November 2014 erfolgten Austausch alter gegen neue Hardware seien an allen Standorten nur bereits vorhandene gegen neue Geräte ausgetauscht worden. Weitere Rechner stünden nicht zur Verfügung.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 8. Kammer - vom 15. April 2014 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, eine andere zeitliche Organisation der Anwesenheitszeiten der Mitglieder des Antragstellers sei schon durch die Bindung an die festen Zeiten für die Fraktions- und Plenumssitzungen ausgeschlossen. Zudem bedeute die Anwesenheit jeweils am Montag und Mittwoch eine verlässliche Größe für die Kolleginnen und Kollegen, die den Antragsteller telefonisch erreichen wollten. Gerade die nur teilweise Freistellung einzelner Mitglieder erfordere eine verlässliche Planung der Anwesenheitszeiten auch im Hinblick auf die verbliebenen (teilweise erheblichen) Unterrichtsverpflichtungen. Die für die Beantwortung der stetig steigenden Anfragen per Mail erforderliche Konzentration sei nicht gewährleistet, wenn für eine dreiköpfige Fachgruppe nur ein Computer zur Verfügung stehe. Aus datenschutzrechtlichen und internen Sicherheitsgründen sei zudem weder das Speichern fremder Daten auf dem eigenen PC zuhause noch das Mitbringen eigener Daten (z.B. per USB-Stick) in die Behörde zugelassen. Zwar sei es richtig, dass außerhalb der Anwesenheitstage die Mehrzahl der Personalcomputer nicht genutzt würden. Andererseits stelle der Dienstherr auch den eigenen Teilzeitkräften einen eigenen PC-Arbeitsplatz zur Verfügung, ohne dass darin ein Verstoß gegen den Grundsatz sparsamer Mittelbewirtschaftung gesehen werde. Im Dezember 2014 und Januar 2015 seien an allen Standorten der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Computer, Bildschirme und Drucker, die den an den jeweiligen Regionalabteilungen eingerichteten Schulbezirkspersonalräten zur Verfügung gestanden hätten, gegen neue Geräte ausgetauscht worden. In jedem der Fälle hätten Geräte in der Anzahl zur Verfügung gestanden, wie Mitglieder im jeweiligen Schulbezirkspersonalrat vorhanden seien. Tatsächlich ausgetauscht worden sei jedoch nur die geringere Anzahl der tatsächlich bereits vorhandenen Geräte. Der Beteiligte könne mithin nicht damit gehört werden, dass aus Kostengründen die vom Antragsteller geforderte PC-Ausstattung nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Nach der nächsten Personalratswahl im Jahr 2016 werde die Zahl der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf 19 anwachsen, so dass sich die Situation weiter verschärfen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten zu Recht dazu verurteilt, dem Antragsteller sechs zusätzliche Personalcomputer für seine Tätigkeit als Personalvertretung zur Verfügung zu stellen.

Nach § 37 Abs. 4 NPersVG hat die Dienststelle der Personalvertretung für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die vom Antragsteller begehrte Ausstattung mit sechs weiteren PCs gehört zum erforderlichen Geschäftsbedarf im Sinne dieser Vorschrift.

Der Begriff des erforderlichen Umfangs in § 37 Abs. 4 NPersVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zunächst der Beurteilung der Personalvertretung unterliegt. Diese hat dabei die Frage, ob ein sächliches Mittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich und deshalb vom Dienststellenleiter zur Verfügung zu stellen ist, nicht allein nach ihrer subjektiven Einschätzung zu beantworten. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse der Dienststelle und der sich der Personalvertretung stellenden Aufgaben zu bestimmen. Die Personalvertretung hat sich insoweit auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen und die Interessen der Dienststelle einerseits und der Beschäftigten und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Erforderlichkeit ist von der Personalvertretung grundsätzlich darzulegen (vgl. BAG, Beschl v. 11.03.1998 - 7 ABR 59/96- juris, Rdnr. 15 f.; Beschl. v. 14.07.2010 - 7 ABR 80/08 -, juris, Rdnr. 18, zu § 40 Abs. 2 BetrVG, m.w.N.). Die Personalvertretung ist zwar weitgehend frei in der Entscheidung, welcher Mittel sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Sie ist aber auch in diesem Rahmen an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz der Personalvertretung eine Reihe von Informationsrechten gegenüber der Dienststellenleitung einräumt sowie Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Beschäftigten zuweist. Inwieweit die Personalvertretung dabei auch modernste Techniken nutzen kann, hängt u.a. auch davon ab, inwieweit sie auf sonstigen Informationswegen in zumutbarer Weise in der Lage ist, alle Beschäftigten umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, welche Informations- und Kommunikationssysteme der Dienststelle selbst zur Verfügung stehen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.10.2001 - PL 15 S 2437/00 -, juris, Rdnr. 17; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl., 2012, § 44 Rdnr. 38). Sofern ein dienststelleninternes elektronisches Kommunikationssystem (Intranet, E-Mail) generell zum Nachrichtenaustausch zwischen Dienststellenleitung und Beschäftigten verwandt wird, ist auch dem Personalrat dessen Mitbenutzung zu gestatten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2009 - 6 P 11/08 -, juris, Rdnr. 11, m.w.N.). Gleiches gilt für die Nutzung des Internets zur Informationsbeschaffung durch die Personalvertretung (vgl. BAG, Beschl. v. 17.02.2010 - 7 ABR 81/09 -, juris, Rdnrn. 18 f., 29; Beschl v. 14.07.2010, a.a.O., Rdnrn. 16, 24, jew. zu § 40 Abs. 2 BetrVG). Dabei hat grundsätzlich jedes einzelne Mitglied der Personalvertretung Anspruch auf Eröffnung eines Internetzugangs und Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse, denn eine verantwortliche Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung setzt u.a. voraus, dass sich dieses - insbesondere bei der Vorbereitung auf Sitzungen der Personalvertretung - eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende Aufgaben der Vertretung informieren und hierzu recherchieren kann (vgl. BAG, Beschl. v. 14.07.2010, a.a.O, Rdnr. 25, zu § 40 Abs. 2 BetrVG; Ilbertz/Wiedmaier/Sommer, a.a.O., Rdnr. 43).

Damit ist jedoch noch nicht über die im vorliegenden Fall allein strittige Frage entschieden, ob die genannten Möglichkeiten jedem einzelnen Mitglied des Antragstellers dadurch gewährt werden müssen, dass ihm ein eigener Personalcomputer zur Verfügung gestellt wird, denn eine gemeinsame, wenn auch nicht gleichzeitige Nutzung der bereits vorhandenen zwölf PCs durch alle 18 Mitglieder des Antragstellers kann grundsätzlich auch durch die Vergabe individueller Nutzerkennungen und Passwörter ermöglicht werden. Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Notwendigkeit eines mit einem PC ausgestatteten eigenständigen Arbeitsplatzes für jedes der Mitglieder des Antragstellers, um auf diese Weise eine gleichzeitige Arbeit aller Mitglieder des Schulbezirkspersonalrats zu ermöglichen.

Die Bereitstellung eines eigenständigen Arbeitsplatzes ist regelmäßig dann erforderlich, wenn ein Mitglied einer Personalvertretung in vollem Umfang freigestellt ist und aus diesem Grunde an anderer Stelle über einen eigenen Arbeitsplatz nicht mehr verfügt. Bei nur teilweise freigestellten Mitgliedern wird der regelmäßige Arbeitsplatz auch zur Bearbeitung personalvertretungsrechtlicher Vorgänge in Anspruch genommen werden können, sofern es sich um einen Verwaltungsarbeitsplatz handelt (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 16. Aufl. 2013, § 37, Rdnr. 36). Ist dies nicht der Fall, so hat auch dieses Mitglied einen Anspruch auf einen Platz, von dem es seiner Personalratstätigkeit in effektiver Weise nachgehen kann. So liegt der Fall hier, da es sich bei den Mitgliedern des Antragstellers nach dessen Angaben gegenüber dem Senat um Lehrer handelt, die in ihren Schulen nicht über einen eigenen Verwaltungsarbeitsplatz verfügen. Auf die Möglichkeit ihrer Personalratstätigkeit von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus nachzugehen, müssen sich die Mitglieder des Antragstellers nicht verweisen lassen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, setzen Verwaltungstätigkeiten im Allgemeinen, zu denen auch die Tätigkeiten des Schulbezirkspersonalrats gehören, unter heutigen Arbeits- und Kommunikationsbedingungen in der Regel den Einsatz eines Personalcomputers voraus. Dementsprechend ist innerhalb der Schulverwaltung die Ausstattung jedes Büroarbeitsplatzes mit einem PC heutzutage Standard. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies auch sonst in der niedersächsischen Landesverwaltung der Fall ist, dürfte auch nach Auffassung des Senats zu folgen sein. So hat der Beteiligte gegenüber dem Verwaltungsgericht angegeben, dass 248 seiner 253 Mitarbeiter über einen Computerarbeitsplatz verfügten. Bei den fünf Beschäftigten, die über keinen mit einem Computer ausgestatteten Arbeitsplatz verfügen, handelt es sich um Beschäftigte im Bereich des Post- und Botendienstes, deren Aufgabenbereich und Tätigkeit nicht mit der der Mitglieder des Antragstellers vergleichbar ist. Gleiches gilt aus den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen (S. 6 des Beschlussabdrucks) für diejenigen Beschäftigten an Schulen, die unter Anrechnung von Stunden einzelne Verwaltungstätigkeiten für die Landesschulbehörde erledigen. Insbesondere hat der Beteiligte nicht erklärt, inwieweit deren offensichtlich gegenüber ihrer Lehrtätigkeit untergeordnete Verwaltungstätigkeit den Einsatz eines PC erfordert und ob diese Beschäftigten an ihren Schulen nicht über die hinreichende Möglichkeit der Nutzung eines Personalcomputers verfügen. Die Mitglieder des Antragstellers nutzen die vorhandenen PCs unstreitig nicht nur zur Kommunikation per E-Mail, sondern auch für das Verfassen und Übermitteln von Personalratsentscheidungen, Datenbankabfragen und Internetrecherchen. Die Anzahl der vom Antragsteller vertretenen etwa 32.000 Beschäftigten, die Größe seines Zuständigkeitsbereichs (Landkreise H., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., B. und R. sowie kreisfreie Städte S., T., P., U. und B.) und der Umfang der Befreiungen seiner Mitglieder für die Personalratsarbeit – vier Mitglieder des Antragstellers sind vollständig und die übrigen mindestens hälftig, im Durchschnitt zu 73 % freigestellt – sowie der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller um eine den Schulpersonalräten übergeordnete Stufenvertretung (§ 95 Abs. 2 Satz 1 NPersVG) handelt, zwingen zu dem Schluss, dass seine Mitglieder Personalratstätigkeiten in einem Umfang wahrnehmen, die einen dem Standard der Landesverwaltung entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz für jedes Mitglied voraussetzen.

Dem Antragsteller kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er die Anwesenheit seiner Mitglieder so zeitlich versetzt organisieren könne, dass die zwölf vorhandenen Computer ausreichen, um jedem Mitglied bei dessen Anwesenheit in den Büroräumen auch einen Computerarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht es im Ermessen der jeweiligen Personalvertretung, wie sie ihre Arbeit organisiert. Sie hat dabei allerdings die organisationsrechtlichen Vorgaben des NPersVG und die berechtigten Belange der Dienststelle zu berücksichtigen. Das ist hier in hinreichender Weise geschehen. Angesichts des mit der Größe des Zuständigkeitsbereichs verbundenen Fahraufwands, des unterschiedlichen Umfangs der Freistellungen der einzelnen Mitglieder und des erkennbaren und nachvollziehbaren Bedarfs an gemeinsamen Beratungen besteht für die Entscheidung, an zwei feststehenden Tagen in der Woche gemeinsame Bürozeiten festzulegen, ein ohne weiteres einleuchtender sachlicher Grund. Diese Festlegung trägt auch dem nachvollziehbaren Bedürfnis der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten sowie der zugeordneten Personalräte nach einheitlichen Sprechzeiten des Antragstellers Rechnung. Zudem erleichtert die Abwesenheit an bestimmten Wochentagen die Planung der verbleibenden Unterrichtsverpflichtungen der nur teilweise freigestellten Mitglieder des Antragstellers an ihren Schulen. Zwar führt diese Arbeitsweise des Antragstellers dazu, dass einige der Personalcomputer nur an zwei Tagen in der Woche genutzt werden, dies ist allerdings bereits bisher der Fall und der dargestellten durch sachliche Gründe gerechtfertigten Aufgabenwahrnehmung geschuldet. Insoweit kann eine Parallele zur Ausstattung von Teilzeitarbeitsplätzen gezogen werden, da auch in diesen Fällen ein vorhandener PC in der Regel erhebliche Zeit ungenutzt bleibt. Nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Anhörung gegenüber dem Senat lassen die vorhandenen Räumlichkeiten die Aufstellung der zusätzlichen Personalcomputer auch zu. Ohnehin stünde Raumknappheit der Einrichtung zusätzlicher Computerarbeitsplätze grundsätzlich nicht entgegen, da § 37 Abs. 4 NPersVG der Personalvertretung auch einen Anspruch auf Bereitstellung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Räumlichkeiten gewährt.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung steht der Einrichtung der beantragten sechs weiteren Computerarbeitsplätze ebenfalls nicht entgegen. Angesichts der in der Dienststelle bereits vorhandenen über 260 Personalcomputer fällt die Anschaffung weiterer sechs PCs nicht mehr wesentlich ins Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn man die Kosten in den Blick nimmt, die durch die vergleichbare Ausstattung der bei den anderen drei Regionalabteilungen der Landesschulbehörde gebildeten Schulbezirkspersonalräte entstehen. Die Kosten werden vom Beteiligten mit 7.500 Euro jährlich für die zusätzliche Ausstattung des Antragstellers und mit insgesamt ca. 30.000 Euro jährlich für die vergleichbare Ausstattung aller Schulbezirkspersonalräte angegeben. Diese Beträge erscheinen deutlich übersetzt, zumal im Vermerk des Beteiligten vom 13. November 2013 (BeiA, Bl. 3) noch von Zusatzkosten in Höhe von jährlich 3.852 Euro ausgegangen wurde. Auch dürfte der Spielraum zur Senkung insbesondere der anfallenden hohen Betreuungskosten von jährlich ca. 700 Euro je Rechner im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung noch nicht ausgereizt sein. Jedenfalls kann eine möglicherweise unvorteilhafte Vertragsgestaltung der Dienststelle mit IT.Niedersachsen dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden. Unabhängig davon sind die anfallenden Zusatzkosten in Relation zum Umfang des betreuten Personals zu setzen. Bei der Lehrerschaft handelt es sich um den mit Abstand größten Personalkörper des Landes. Allein der Antragsteller vertritt ca. 32.000 Beschäftigte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Personalcomputer heutzutage zur unverzichtbaren Grundausstattung eines Verwaltungsarbeitsplatzes gehört, sind die anfallenden Zusatzkosten für die erforderliche Ausstattung jedes einzelnen Mitglieds des Antragstellers mit einem PC überschaubar und der Bedeutung der Aufgabe auch unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten angemessen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.