Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2015, Az.: 8 LA 85/15

Asyl; grundsätzliche Bedeutung; systemische Mängel; Ungarn

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2015
Aktenzeichen
8 LA 85/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.03.2015 - AZ: 12 A 1152/14

Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 19. März 2015 zugelassen, soweit der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 aufgehoben worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Der Senat legt den Antrag der Beklagten entsprechend dem sich aus der Antragsbegründung ergebenden tatsächlichen Begehren dahin aus, dass die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur begehrt, soweit die Klage erfolgreich war und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die tatsächliche Feststellung getroffen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union befürchten lassen. Das Verwaltungsgericht zieht hieraus den Schluss, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Fall des Klägers von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) Gebrauch zu machen und seinen Asylantrag in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

Der dem Zulassungsvorbringen zu entnehmenden entscheidungserheblichen Frage, ob das Asyl- und Aufnahmesystem in Ungarn grundlegende, d.h. systemische  Mängel aufweist, die zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lässt, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu.

Diese Frage, deren Klärung aufgrund der Vielzahl der anhängigen Verfahren zu Rücküberstellungen nach der Vorschriften der Dublin II-VO sowie der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) eine über den Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Bedeutung zukommt, wird trotz der Entscheidungen des EGMR (Entscheidung v. 3.7.2014 - Appl. no. 71932/12 - Mohammadi v. Austria, Ziff. 68 f., zit. n. http://hudoc.echr.coe.int) sowie des EuGH (Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, Abdullahi, juris Rn. 61) nicht nur in der Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte, sondern auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 -, juris Rn. 4).

Im Umfang der Zulassung der Berufung wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen

8 LB 92/15

fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des 8. Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).