Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: 11 LA 188/14
Aufenthaltsverbot; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsantrag; Rehabilitationsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.05.2015
- Aktenzeichen
- 11 LA 188/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.06.2014 - AZ: 6 A 201/12
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 4 S 1 SOG ND
- § 113 Abs 1 S 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines auf drei Monate befristeten Aufenthaltsverbotes in sechs näher bezeichneten städtischen Bereichen an bestimmten Wochentagen kann ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses bestehen (hier bejaht).
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 27. Juni 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2012 rechtswidrig gewesen ist. Mit diesem Bescheid ist gegen den Kläger nach dessen Anhörung ein auf drei Monate befristetes Aufenthaltsverbot für sechs näher beschriebene und als Verbotszonen „Güterbahnhof (1)“, „Theodor-Heuss-Platz (2)“, „Altstadt (3)“, „Baumstraße (4)“, „Pagenstecherstraße (5)“ und „Fürstenauer Weg (6)“ bezeichnete Bereiche in der Stadt B. für die Wochentage Freitag und Samstag sowie den 24., 25. und 31. Dezember 2012 jeweils von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages ergangen. Zur Begründung des Aufenthaltsverbotes führte die Beklagte aus, dass in den Bereichen der Verbotszonen eine Vielzahl von Gewalt- und Aggressionsstraftaten u. a. in Form von Rohheitsdelikten, Sachbeschädigungen und Verstößen gegen das Waffengesetz überwiegend in den Nachtstunden der Wochentage Freitag und Samstag sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen begangen werde. Um insbesondere die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter zu gewährleisten, sei es erforderlich, die seit Jahren ansteigende Gewalt- und Aggressionskriminalität einzudämmen, indem anlassbezogen Wiederholungstätern günstige Tatgelegenheiten genommen würden. Gegen den Kläger, über den bereits einschlägige kriminalpolizeiliche Erkenntnisse vorlägen, werde als Tatverdächtiger zu einer am 7. Juli 2012 gegen 00:55 Uhr vor der Diskothek “C.“ begangenen (gefährlichen) Körperverletzung ermittelt. Er sei dringend verdächtig, zusammen mit drei anderen Personen das Opfer mit einer Flasche niedergeschlagen sowie mit Fäusten geschlagen und erheblich verletzt zu haben. Die Einschränkung der Freizügigkeit des Klägers diene wichtigen öffentlichen Interessen. Durch die von ihm zu erwartenden Straftaten sei die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit sowie des Eigentums Dritter gegeben. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten am 20. November 2012 Klage erhoben. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.1.2013 - 6 B 88/12 - und Senatsbeschluss vom 19.2.2013 - 11 ME 52/13 -). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die nach Ablauf des befristeten Aufenthaltsverbots auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage abgewiesen, weil diese mangels berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bereits unzulässig und im Übrigen auch nicht begründet sei.
Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ist eine Klage - wie hier - als unzulässig und unbegründet abgewiesen und das Urteil damit auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt worden, so kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die angefochtene Entscheidung selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen ergeben sich zwar ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes fehle und die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sei (1.). Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage ernstlich in Zweifel zu ziehen (2.).
1. Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers folgt aus dem von ihm hinreichend dargelegten Rehabilitationsinteresse.
Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung kann sich auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung ergeben (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 4.10.2006 - BVerwG 6 B 64/06 -, juris, Rn. 10, m.w.N.). Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris, Rn. 25, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Aufenthaltsverbot ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erlassen worden, weil die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse aus den gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren davon ausging, dass der Kläger in den als Verbotszonen bezeichneten Bereichen der Stadt B. Gewalt- und Aggressionsdelikte begehen könnte. Der darin enthaltene, auf den Kläger bezogene Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens stellt ein ethisches Unwerturteil dar, das geeignet ist, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen. Zwar ist der Bescheid nur an den Kläger gerichtet worden. Der Kläger hat aber geltend gemacht, dass gegen ihn in Lokalen, die in den Verbotszonen liegen, (privatrechtliche) Hausverbote für ein Jahr ausgesprochen worden seien, und dies darauf zurückgeführt, dass den Inhabern der Lokale das hier streitige Aufenthaltsverbot bekannt gewesen sei. Diese Vermutung ist nicht von der Hand zu weisen und spricht dafür, dass das Aufenthaltsverbot und der damit verbundene Vorwurf strafbaren Verhaltens Außenwirkung erlangt haben. Zudem werden Aufenthaltsverbote in einer polizeiinternen elektronischen Kriminalakte gespeichert und können damit auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer abgerufen werden. Dass, wie die Beklagte geltend macht, bei einer normalen Verkehrskontrolle eine Abfrage aus dieser Datenbank regelmäßig nicht erfolgt, steht der aufgrund der Speicherung grundsätzlich fortbestehenden Wirkung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Das Vorbringen des Klägers, er sei 2013 zweimal bei Verkehrskontrollen nach Überprüfung seiner Personalien von der Polizei auf das Aufenthaltsverbot angesprochen worden, deutet ebenfalls darauf hin, dass nachteilige Wirkungen des Aufenthaltsverbotes andauern können. Dies reicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbots zu bejahen.
2. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht entschieden, dass das mit Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2012 erlassene Aufenthaltsverbot rechtmäßig gewesen und die Fortsetzungsfeststellungsklage daher unbegründet ist. Die dagegen vom Kläger geltend gemachten Gründe geben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in den von dem Aufenthaltsverbot umfassten Bereichen Straftaten begehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Aufenthaltsverbot nicht auf Vermutungen oder subjektive Einschätzungen gestützt werden kann, sondern dass konkrete Tatsachen vorliegen müssen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann. Davon war hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbotes aufgrund der sich aus den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergebenden Erkenntnisse über den Kläger auszugehen.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm keine aktive Tatbeteiligung vorgeworfen werden könne und das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, folgen daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der von der Beklagten angestellten Gefahrenprognose hinreichend verdächtig war, zusammen mit anderen Personen an Körperverletzungsdelikten beteiligt gewesen zu sein, in deren Verlauf zwei Türsteher einer Diskothek nicht unerhebliche Verletzungen (Gehirnerschütterung, Platzwunden im Kopf- und Gesichtsbereich, Nasen- und Halswirbelsäulenprellungen) davongetragen haben. In dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 14. Januar 2013 (6 B 88/12), auf den das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat, wird unter Würdigung des sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Sachverhalts und unter Auswertung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Zeugenaussagen umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen von einer aktiven Beteiligung des Klägers an einer körperlichen Auseinandersetzung mit zumindest einem der beiden Türsteher auszugehen war. Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht substantiiert auseinander gesetzt. Weder der pauschale Hinweis auf eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung noch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ersetzen die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe.
Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Beklagte das Aufenthaltsverbot lediglich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren gestützt habe, die eingestellt worden seien, trifft ausweislich der Entscheidungsgründe nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das gegen den Kläger wegen des Vorfalls vor der Diskothek am 7. Juli 2012 eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, allein dadurch jedoch nicht die Gefahrenprognose der Beklagten entkräftet werde. Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Gefahrenprognose auch berücksichtigen durfte, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt und der Beschädigung eines Pkw auffällig geworden war. In seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 (6 B 88/12) führt das Verwaltungsgericht dazu aus, dass gegen den Kläger im Oktober 2011 wegen des Verdachts ermittelt worden sei, mehrfach ohne erkennbaren Grund mit der Faust auf seinen Onkel eingeschlagen zu haben. In einem 2008/2009 anhängig gewesenen Strafverfahren sei ihm vorgeworfen worden, den Pkw Cabrio eines Dritten durch Aufschneiden des Daches und Tritte gegen die Fahrertür vorsätzlich beschädigt zu haben. Diese Vorfälle deuteten zumindest auf eine bei dem Kläger latent vorhandene Gewaltbereitschaft und eine relativ niedrige Hemmschwelle bezüglich der Begehung von Straftaten hin. Das Verwaltungsgericht hat auch hier berücksichtigt, dass die Strafverfahren mangels öffentlichen Strafverfolgungsinteresses bzw. nach § 153 a StPO eingestellt worden sind, aber in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die in diesen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Sinne eines verbleibenden Restverdachts in die von der Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose einfließen konnten.
Soweit der Kläger Einwände gegen die Ermessensausübung der Beklagten erhoben hat, sind diese nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts insbesondere zur Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots ernsthaft in Frage zu stellen. Sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ein zivilrechtliches Hausverbot ausgereicht hätte, greift nicht durch. Die Beklagte hat keinen Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang zivilrechtlich Hausverbote ausgesprochen werden. Diese können den Erlass eines zur Gefahrenabwehr erforderlichen Aufenthaltsverbots nicht ersetzen und stellen daher kein geeignetes milderes Mittel dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.