Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: 7 OA 20/15
Annexverfahren; Eilverfahren; Streitwert; Vollzugsfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.05.2015
- Aktenzeichen
- 7 OA 20/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 25.11.2014 - AZ: 2 B 233/14
Rechtsgrundlagen
- § 40 GKG
- § 39 GKG
- § 5 ZPO
- § 80 Abs 5 S 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO führt neben dem Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da es sich lediglich um ein unselbständiges Annexverfahren handelt.
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 25. November 2014 ist unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Höhe von 3.750,00 € ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - die Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. den Antragsteller, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Nach § 39 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. In diesem Sinne bestimmt auch § 5 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, dass für den Streitwert mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind. Das gilt jedoch nicht bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche, wenn also die Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Die wirtschaftliche Identität bemisst sich nach der abstrakten Art der Ansprüche (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - 14 E 1417/11 -, juris, m. w. N.). Dementsprechend sieht Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) vor, dass die Werte addiert werden, wenn mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt werden, d.h. wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbständigen materiellen Gehalt haben. Gemäß § 40 GKG, der eine Vereinfachung der Wertberechnung bezweckt, ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich.
Dies zugrunde gelegt erweist sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig. Der Antragsteller wendet sich in dem Klageverfahren (Az.: 2 A 257/14) gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Prüfer für Piloten und hat dieses Ziel im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO verfolgt. Für das Klageverfahren ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Ziffer 26.4 des Streitwertkatalogs 2013 von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € auszugehen. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2013 - 7 OA 113/13 -, juris), so dass dem Begehren des Antragstellers mit der Streitwertbemessung in Höhe von 3.750,00 € Rechnung getragen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2014 - 7 ME 42/14 -, juris).
Soweit der Antragsteller mit seinem am 08. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zugleich die Herausgabe seiner Anerkennungsurkunde - d.h. die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO - beantragt hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Denn wirtschaftlich betrachtet hat der Antragsteller mit seinem auf Herausgabe der Anerkennungsurkunde gerichteten Antrag kein weitergehendes oder andersartiges Interesse verfolgt als mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Es geht ihm um die Möglichkeit, weiterhin als Prüfer tätig sein zu können. Eine selbständige Bedeutung kommt dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO insoweit nicht zu. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen lediglich ein unselbständiges Annexverfahren ist, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht. Die Aufhebung der Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes setzt zwingend die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht voraus. Dies bedeutet zum einen, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden muss, bevor die Aufhebung der Vollziehung überhaupt angeordnet werden darf. Dies bedeutet zum anderen, dass die Anordnung der Rückgängigmachung behördlicher Vollziehungsmaßnahmen gegenstandslos wird, wenn die gerichtlich angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung endet (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2010 - OVG 11 S 63.09 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2009 - 22 CS 07.1502 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss 21.07.2009 - 5 E 55/08 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 O 3042/99 -, juris).
Der Umstand, dass der Antragsteller sich nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 25. November 2014 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06. Februar 2015 erneut mit dem Begehren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO an das Verwaltungsgericht gewandt hat, da dieses über seinen Antrag auf Herausgabe der Anerkennungsurkunde in dem Beschluss vom 25. November 2014 keine Entscheidung getroffen hatte und die Antragsgegnerin diesem Begehren trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2014 nicht nachgekommen war, vermag eine Erhöhung des Streitwertes nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich insoweit lediglich um die Wiederholung des bereits am 08. Oktober 2014 gestellten Antrages auf Herausgabe der Anerkennungsurkunde nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Dies wird deutlich durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 06. Februar 2015, der das Aktenzeichen des bereits durch Beschluss vom 25. November 2014 abgeschlossenen Verfahrens trägt, und die dort enthaltene Formulierung „beantragen wir eine Entscheidung des Gerichts über den mit Schriftsatz vom 08.10.2014 gestellten Antrag zu 2. des Antragstellers.“ Lediglich hilfsweise hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 06. Februar 2015 in der Folge auch nicht zum Anlass genommen, ein weiteres gesondertes Verfahren zu erfassen, sondern hat ihn zu dem mit Beschluss vom 25. November 2014 abgeschlossenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers selbst hat dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Vorgehensweise explizit freigestellt. In diesem Fall verbleibt es dabei, dass nach § 40 GKG für die Wertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgeblich ist. Dies ist hier der 08. Oktober 2014. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt kam dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO keine selbständige Bedeutung zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.