Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.05.2015, Az.: 7 ME 15/15

Personengesellschaft; Sammlung; Sammlungsverbot; Strohmann; Träger

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.05.2015
Aktenzeichen
7 ME 15/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.02.2015 - AZ: 3 B 4/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Frage, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können (hier offengelassen).

2. Die im Gewerberecht entwickelten Grundsätze zum Strohmannverhältnis finden auch im Abfallrecht hinsichtlich der Trägerschaft einer Sammlung Anwendung.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Altkleidercontainer der Antragstellerin, welche sämtlich mit deren Kontaktdaten ausgezeichnet sind, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Träger der Sammlung tatsächlich nicht die Antragstellerin, sondern die C. GmbH sei, der die Durchführung von Sammlungen von Altkleidern und -schuhen von dem Antragsgegner untersagt worden sei. Die Antragstellerin werde lediglich vorgeschoben. Es handele sich um ein Umgehungsgeschäft für das gegenüber der C. GmbH ausgesprochene Sammlungsverbot. Im Außenverhältnis sei die C. GmbH als Veranlasserin der Containeraufstellung für die Sammlung verantwortlich, so dass ihr gegenüber auch die Ersatzvornahme erfolge. Dafür spreche eine Gesamtschau der folgenden Umstände: Der alleinige Geschäftsführer der C. GmbH, Herr D., sei zugleich Inhaber der Einzelprokura bei der Antragstellerin. Die C. GmbH sei Kommanditistin der Antragstellerin und an ihrem Gewinn beteiligt. Nach dem zwischen der Antragstellerin und der C. GmbH geschlossenen Mietvertrag werde die Antragstellerin lediglich so lange als Mieterin eingesetzt, bis über das Sammlungsverbot gegenüber der C. GmbH rechtskräftig entschieden worden sei. Die Zahlung des Mietzinses werde nach dem Mietvertrag erstmals nach rechtskräftiger Entscheidung über das Sammlungsverbot in Rechnung gestellt, spätestens jedoch nach einem Jahr ab Beginn dieses Vertrages. Nach dem Mietvertrag seien die Sammelcontainer der Antragstellerin nicht zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, sondern lediglich die vorhandenen Standortplätze an die Antragstellerin vermietet worden. Ohne Mitwirkung der C. GmbH könne die Antragstellerin somit weder die Standorte der Sammelcontainer noch den Umfang der Sammlung verändern. Des Weiteren ergebe sich aus dem Mietvertrag keine eigene Verwertungsmöglichkeit der Sammlungen durch die Antragstellerin.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dies gilt hier umso mehr, als das Beschwerdegericht - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen hat, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.03.2002 - 7 B 315/02]). Es besteht keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts in Bezug auf die Gründe, die für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004, a.a.O.).

Der Senat hat bereits Bedenken an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, so dass ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig abzulehnen wäre.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - bislang übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass Personengesellschaften nicht als Sammler von Abfällen im Sinne vom § 3 Abs. 10 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) tätig sein können (vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 26.09.2013 - 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516 -, juris; Beschluss vom 11.03.2014 - 20 ZB 13.1838 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, GewArch 2014, 29, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 -, juris). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 10 und Abs. 18 KrWG nur eine natürliche oder juristische Person gewerblicher Sammler von Abfällen sein könne. Bestätigt werde dies durch den Gesetzeszusammenhang mit § 3 Abs. 17 KrWG, wonach gemeinnützige Sammlungen auch von Personenvereinigungen durchgeführt werden könnten. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck für diese Auslegung. Ein gewerblicher Sammler werde in Ausübung seines Gewerbes tätig. Im Gewerberecht sei anerkannt, dass eine Personengesellschaft - d.h. auch eine GmbH & Co. KG - kein Gewerbetreibender sein könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.08.1965 - I C 69.62 -, BVerwGE 22, 16; Urteil vom 22.01.1971 - VII C 60.70 -, BVerwGE 37, 130; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162.92 -, GewArch 1993, 156; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.11.1991 - 22 B 90.440 -, GewArch 1992, 181; Hessischer VGH, Urteil vom 14.01.1991 - 8 UE 2648/89 -, GewArch 1991, 343; Beschluss des Senats vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -, GewArch 2009, 32; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand: Oktober 2014, § 35 Rn. 64 f., m. w. N.). Ähnlich wie im Gewerberecht stünden auch im Abfallrecht Fragen der Zuverlässigkeit im Raum.

Für den Senat spricht aufgrund der genannten Argumente - und trotz der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2014 - 5 B 2302/14 -, juris; VG München, Urteil vom 23.01.2014 - M 17 K 13.1851 -, juris) und in der Literatur (vgl. Petersen/Hermanns, „Personengesellschaften als Träger gewerblicher Sammlungen im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG“, AbfallR 2014, 62; Beckmann, „Keine gewerbliche Sammlung von Abfällen durch Personenhandelsgesellschaften?“, AbfallR 2013, 296) geäußerten Gegenstimmen - vieles dafür, sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung anzuschließen. Dies hätte zur Folge, dass die Antragstellerin - eine GmbH & Co. KG, d.h. eine Personengesellschaft - nicht gewerbliche Sammlerin von Abfällen sein kann. Ihr fehlte damit für den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da selbst bei Erfolg ihres Antrags ihre Rechtsstellung nicht verbessert würde, weil sie eine gewerbliche Sammlung nicht durchführen könnte.

Der Senat sieht sich jedoch - auch vor dem Hintergrund der Zulassung der Revision durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2014 (Az.: 7 B 29.13, juris) zur Klärung der Frage, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können - nicht veranlasst, in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine abschließende Entscheidung über diese Rechtsfrage zu treffen. Denn unabhängig davon, ob die Antragstellerin überhaupt als Sammlerin von Abfällen tätig sein kann, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg bleibt, weil sie einen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiellen - in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden - Anspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Antragstellerin gelingt es nicht, die Auffassung der Vorinstanz überzeugend in Zweifel zu ziehen, dass Träger der Sammlung tatsächlich die C. GmbH sei und dass die Antragstellerin lediglich zur Umgehung des gegenüber der C. GmbH ausgesprochenen Sammlungsverbots vorgeschoben werde. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, dass die C. GmbH bzw. deren Geschäftsführer, Herr D., die Sammlung nicht steuere. Die C. GmbH sei als Kommanditistin von der Geschäftsleitung der Antragstellerin ausgeschlossen. Die Gewinnbeteiligung des haftungsbeschränkten Kommanditisten liege weit hinter derjenigen des Komplementärs zurück. Die Herrn D. eingeräumte Einzelprokura stelle lediglich eine umfassende Vertretungsvollmacht dar, sei jedoch keine Geschäftsführungsbefugnis, die der B. GmbH als Komplementärin der Antragstellerin zukomme. Deren Geschäftsführer, Herr E., habe für die Antragstellerin den Mietvertrag mit der C. GmbH unterschrieben. Aus der Vertragslaufzeit und der Fälligkeitsabrede zum Mietzins in dem zwischen der C. GmbH und der Antragstellerin abgeschlossenen Mietvertrag könne keine wirtschaftliche Veranlassung oder Steuerung der Sammlung durch die C. GmbH hergeleitet werden. Es sei damit lediglich die Motivation für den Vertragsschluss offengelegt worden. Des Weiteren hänge jede Sammlung von den Standplatzgenehmigungen/Sondernutzungserlaubnissen ab, die von den Eigentümern/Kommunen erteilt würden. Der Antragstellerin stehe es frei, neben den derzeitigen Standplätzen noch weitere Standplätze zu akquirieren und ihre Sammlung zu verändern. Schließlich habe die Antragstellerin ihre Anzeige nach § 18 KrWG erstattet und in diesem Zusammenhang auch ihre Abnehmer - und damit die Verwertungsmöglichkeit - angegeben.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Träger der Sammlung die C. GmbH ist und dass die Antragstellerin lediglich als „Strohmann“ zur Umgehung des gegenüber der C. GmbH ausgesprochenen Sammlungsverbots vorgeschoben wird.

Es kann insoweit auf die im Gewerberecht entwickelten Grundsätze zum „Strohmannverhältnis“ zurückgegriffen werden. Von einem „Strohmann“ spricht man im Gewerberecht, wenn jemand (der Strohmann) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Rede stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als „Aushängeschild“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1976 - I C 32.74 -, NJW 1977, 1250 [BVerwG 30.09.1976 - BVerwG 1 C 32/74]). Ein Strohmannverhältnis ist dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 20.78 -, GewArch 1982, 200; - 1 C 3.81 -, BVerwGE 65, 12; und - 1 C 14.78 -, juris). Kennzeichnend ist die Teilnahme des Strohmanns am Wirtschaftsleben, die von dem Hintermann gesteuert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003 - 6 C 10.03 -, NVwZ 2004, 103). Für das Strohmannverhältnis ist ein kollusives Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann typisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 3.81 -, a.a.O.).

Vorliegend ist von einem solchen „Strohmannverhältnis“ in Bezug auf die Trägerschaft der streitigen Sammlung auszugehen, bei der die Antragstellerin von der C. GmbH zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse vorgeschoben wird. Zwar reichen die von dem Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführten Umstände zum Nachweis eines solchen kollusiven Zusammenwirkens zwischen der Antragstellerin und der C. GmbH zur Umgehung des gegenüber der C. GmbH ausgesprochenen Sammlungsverbots jeweils für sich betrachtet wohl noch nicht aus bzw. sind die einzelnen Aspekte mit der Beschwerdebegründung jedenfalls relativiert worden. Etwas anders ergibt sich jedoch aus einer Gesamtschau aller nachfolgend aufgeführten Umstände, und zwar auch derer, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage sind, und die der Senat zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen hat.

Unbestritten ist der alleinige Geschäftsführer der C. GmbH, Herr D., zugleich Inhaber der Einzelprokura bei der Antragstellerin. Zwar weist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die Herrn D. eingeräumte Einzelprokura keine Geschäftsführungsbefugnis darstellt, die der B. GmbH als Komplementärin der Antragstellerin zukommt, vgl. §§ 161 Abs. 2, 164, 114 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Jedoch ermächtigt die Prokura nach § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Herr D. ist daher in der Lage, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Antragstellerin zu nehmen.

Die C. GmbH ist zudem Kommanditistin der Antragstellerin. Auch wenn die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung insoweit zu Recht darauf hinweist, dass nach § 164 Satz 1 HGB die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind, belegt die Gesellschafterstellung der C. GmbH bei der Antragstellerin doch deren enge Verbundenheit.

Die A. - Vorgängerin der Antragstellerin - hat im August 2012 gegenüber dem Antragsgegner die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen angezeigt und angeben, durch die F. GmbH vertreten zu werden. Für diese war gemäß dem Formblatt für die Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 31. Mai 2012 Herr D. als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person angegeben. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um ein Versehen des damaligen Geschäftsführers der F. GmbH, Herrn G., gehandelt habe, und dass dieser Fehler umgehend dahingehend korrigiert worden sei, dass Herr E. die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person sei. Auffällig ist jedoch, dass diese Korrektur erst im September 2013 erfolgt ist.

Mit E-Mail vom 13. Mai 2013 hat die A. - als Vorgängerin der Antragstellerin - gegenüber dem Antragsgegner ihren Verwertungsweg dargelegt und als Anhang einen Vertrag zwischen der Firma H. s.l. aus Spanien und der I. e. K., der Vorgängerin der C. GmbH, beigefügt. Der Verwertungsweg der A. erfolgte damit allein über die I. e. K. bzw. die C. GmbH.

Der am 05. August 2014 zwischen der Antragstellerin und der C. GmbH geschlossene Mietvertrag nimmt an mehreren Stellen auf das bestehende Sammlungsverbot der C. GmbH Bezug: Nachdem in § 1 des Mietvertrages darauf hingewiesen wird, dass es der C. GmbH gegenwärtig untersagt sei, im Landkreis J. Altkleidersammlungen durchzuführen, regelt § 3 die Mietdauer. Danach läuft der Mietvertrag bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über das anhängige Sammlungsverbotsverfahren. Die Miete wird nach § 4 erstmals nach rechtskräftiger Entscheidung über das Sammlungsverbot in Rechnung gestellt, spätestens jedoch nach einem Jahr ab Beginn dieses Vertrages und dann jeweils halbjährig. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, dass insoweit lediglich die Motivation für den Vertragsschluss offengelegt worden sei, ist zwar in der Tat richtig, dass es der C. GmbH nicht verwehrt ist, die Container und die angemieteten Standplätze für die Dauer des Sammlungsverbots einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zuzuführen. Jedoch verbleibt es bei dem Umstand, dass der Mietvertrag ausschließlich vor dem Hintergrund des Sammlungsverbots abgeschlossen wurde.

Der Umstand, dass nach § 2 des Mietvertrages die C. GmbH der Antragstellerin ihre Altkleidercontainer im Landkreis J. gemäß der Standortliste in der Anlage dieses Vertrages zur Miete überlässt und ihr die Standortplätze untervermietet, zeigt, dass die Antragstellerin die Standorte dieser Sammelcontainer nicht eigenverantwortlich verändern kann. Jedenfalls insoweit steuert die C. GmbH die Sammlung der Antragstellerin.

Hinsichtlich des am 05. August 2014 zwischen der C. GmbH und der Antragstellerin abgeschlossenen Mietvertrages ist im Übrigen insbesondere folgender Umstand auffällig: Am 08. August 2014 - d.h. nur drei Tage nach dem (angeblichen) Vertragsschluss - hat die K. KG, deren Kommanditist und Prokurist Herr D. ist, dem Antragsgegner auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass sie die Sammlung im Auftrag der C. GmbH betreue. Trägerin der Sammlung sei die C. GmbH. In einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der C. GmbH vom 11. August 2014 an das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem dortigen Klageverfahren betreffend das Sammlungsverbot (Az.: 3 A 91/14) hat dieser wiederum lediglich die Firma L. als Beauftragte erwähnt; weder die K. KG noch die Antragstellerin sind in diesem Schriftsatz genannt worden. Insbesondere ist in dem Schriftsatz vom 11. August 2014 nicht auf den Mietvertrag vom 05. August 2014 hingewiesen worden. Nachdem der Antragsgegner ermittelt hatte, dass in der Folgezeit auf einigen Containern der Aufkleber „Betreuung durch: A.“ klebte, hat er sich mit Schriftsatz vom 03. September 2014 an das Verwaltungsgericht Osnabrück gewandt und diesen Umstand vorgetragen. Eine Reaktion der C. GmbH - etwa unter Verweis auf den Mietvertrag - ist daraufhin nicht erfolgt. Erst nachdem der Antragsgegner die Container im September 2014 entfernt hatte, hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. September 2014 an den Antragsgegner gewandt und sich unter Verweis auf - angebliche - Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern beschwert. Auffällig bleibt, dass auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Hinweis auf den Mietvertrag vom 05. August 2014 erfolgt ist, obwohl dies spätestens zu diesem Zeitpunkt nahe gelegen hätte. Erstmals mit Schreiben vom 09. Februar 2015 hat die Antragstellerin dem Antragsgegner den Mietvertrag vom 05. August 2014 vorgelegt, nachdem dieser der C. GmbH eine erneute Entfernung der Container angedroht hatte. Die Tatsache, dass ein Hinweis auf diesen Vertrag nicht zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgt ist, obwohl dazu hinreichender Anlass bestanden hätte, lässt es nicht als fernliegend erscheinen, dass dieser (nachträglich) lediglich zum Schein aufgesetzt wurde.

Der Antragsgegner hat in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Altkleidercontainer mit der Aufschrift der Antragstellerin - bzw. deren Vorgängerin, der A. - ermittelt. Die Grundstückseigentümer haben erklärt, dass Vertragspartner zur Standortvergabe jeweils die I. e. K. bzw. die C. GmbH als deren Nachfolgerin war. Die Antragstellerin selbst ist gegenüber den Grundstückseigentümern nicht als eigenständiger Träger einer Sammlung in Erscheinung getreten.

Am 19. März 2015 sind mehrere Altkleidercontainer, die mit der Aufschrift „A.“ versehen waren, durch ein Fahrzeug geleert worden, das seit Januar 2013 auf die C. GmbH zugelassen ist. Die Antragstellerin trägt insoweit zwar vor, dass die C. GmbH ihr aufgrund der guten Geschäftsbeziehungen lediglich in einer Notlage, welche durch den Ausfall eines Fahrzeuges eingetreten sei, mit einem Ersatzfahrzeug ausgeholfen habe. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob dem tatsächlich so war oder ob es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt. Jedenfalls bleibt es bei der Tatsache der Leerung der Container durch ein Fahrzeug der C. GmbH.

Schließlich hat der Antragsgegner unwidersprochen darauf hingewiesen, dass jedenfalls das Schreiben der Antragstellerin vom 18. Juni 2013 von der Faxnummer der C. GmbH gesendet wurde. Ein eigenständiges Agieren der Antragstellerin ist auch vor diesem Hintergrund fraglich.

Auch wenn jeder einzelne Umstand bzw. jedes Indiz für sich betrachtet noch nicht die Annahme rechtfertigt, die Antragstellerin werde maßgeblich von der C. GmbH bzw. deren Geschäftsführer, Herrn D., gesteuert, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände insgesamt aber ein Bild, wonach die C. GmbH der eigentliche Träger der Sammlung ist und die Antragstellerin lediglich als „Strohmann“ zur Umgehung des gegenüber der C. GmbH ausgesprochenen Sammlungsverbots vorgeschoben wird. Der Senat verweist an dieser Stelle auch auf seinen Beschluss vom 15. August 2014 (Az.: 7 ME 50/14, n. v.), in dem er ausgeführt hat, dass ihm gerichtsbekannt sei, dass bereits andernorts nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der C. GmbH erhoben wurden, die sich u. a. aus einem Verschleiern von Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit einer Sammlung ergaben. Ein solches Verschleiern der Verantwortlichkeiten und tatsächlichen Machtverhältnisse zur Umgehung des gegenüber der C. GmbH ausgesprochenen Sammlungsverbots drängt sich nach einer Gesamtschau der oben aufgeführten Umstände auch in dem vorliegenden Fall auf und führt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die C. GmbH für die streitige Sammlung verantwortlich ist und allein ihr gegenüber auch die - von der Antragstellerin angegriffene - Ersatzvornahme erfolgt, ohne dabei in Rechte der Antragstellerin als eine weitere bzw. ihr nachfolgende Sammlerin von Altkleidern einzugreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit den Ziffern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).