Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.05.2015, Az.: 1 KN 238/13
Gewerbegebiet; Immissionskonflikt; Immissionsrichtwert; Mischgebiet; Orientierungswert; Trennungsgebot; Vorbelastung; Wohngebiet; allgemeines Wohngebiet; reines Wohngebiet; Schutzbedürftigkeit des Wohngebiets; Zwischenwert; Zwischenwertbildung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.05.2015
- Aktenzeichen
- 1 KN 238/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 BauNVO
- § 3 BauNVO
- § 8 BauNVO
- § 50 BImSchG
- Nr 6.7 TA Lärm
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Bildung von Zwischenwerten nach Nr. 6.7 TA Lärm setzt das Vorliegen einer Gemengelage voraus; eine solche kann nach den Umständen des Einzelfalls auch für die Wohnbebauung in zweiter Reihe anzunehmen sein.
2. Das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG erfordert nicht zwangsläufig eine räumliche Trennung von Wohn- und Gewerbenutzungen, wenn Immissionskonflikte anderweitig vermieden werden.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 149 „Gewerbegebiet nördlich der Ziegelei OLFRY“ der Antragsgegnerin, weil sie unzumutbare Immissionsbelastungen für ihre Wohngrundstücke befürchten.
Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks I. -straße (Flurstück J., Flur 5, Gemarkung Vechta); der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks I. -straße (Flurstück K.). Beide Grundstücke liegen im Ortsteil L. auf der Südseite der I. -straße und sind mit Wohnhäusern bebaut. Beiderseits der I. -straße sowie nördlich davon findet sich fast ausschließlich Wohnbebauung. Südlich an das Grundstück der Antragstellerin zu 1) grenzte bislang der Außenbereich, an den sich wiederum südlich in einer Entfernung von rund 200 m die umfangreichen Produktionsanlagen der Beigeladenen anschließen, die an diesem Standort seit mehr als 100 Jahren in unmittelbarer Nachbarschaft zu eigenen Tongruben Ziegel herstellt. An das Grundstück des Antragstellers zu 2) schließt sich südlich ein durch Bebauungsplan Nr. 47 „Lohner Straße/Wittekindstraße“ vom 8. Oktober 1973 in der Fassung der seit dem 2. Juli 2010 rechtsverbindlichen ersten Änderung festgesetztes Gewerbegebiet an. Von den sieben Grundstücken werden fünf zu gewerblichen Zwecken genutzt; auf zwei Grundstücken, darunter dem an das Antragstellergrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstück, findet eine - ungenehmigte - allgemeine Wohnnutzung statt. (Bisheriger) Außenbereich und Gewerbegebiet werden durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Wittekindstraße getrennt.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich des am 23. Juni 1971 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 17b „Lohner Straße (L46)/Dersastraße/ Lüscher Straße“; der Plan setzt für alle Grundstücke auf der Südseite der I. -straße ein Mischgebiet fest. Nördlich schließt sich das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 17 „Lohner Straße/Lüscher Straße“ an; der im April 1972 bekannt gemachte Plan setzt allgemeine Wohngebiete fest. Beide Bebauungspläne hielt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Berufungsurteil (v. 11.10.1985 - 6 OVG A 16/84 -) für unwirksam, weil es an einer hinreichenden Planbegründung fehle. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Bebauung entlang der I. -straße einem reinen Wohngebiet entspreche, die Bebauung südlich der Straße aufgrund ihrer Grenzlage zu einem Gewerbegebiet aber allenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen könne.
Mit dem angegriffenen Bebauungsplan möchte die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen nach Norden auf die von der Friesenstraße im Süden, der Wittekindstraße im Osten, der Wohnbebauung auf der Südseite der I. -straße im Norden und dem Tonabbaugelände im Westen begrenzte Außenbereichsfläche schaffen. Zu diesem Zweck setzt sie die Fläche ganz überwiegend als durch unterschiedliche Emissionskontingente nach DIN 45691 gegliedertes eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe 1 bis 7) fest. Die Gebäudehöhen werden von maximal 6,50 m im Norden bis maximal 15 m im Süden gestaffelt. Als Abgrenzung zur Wohnbebauung entlang der I. -straße dient ein 15 m breiter Pflanzstreifen, auf dem gemäß Nr. 7 der textlichen Festsetzungen ein 4,50 m hoher Wall angelegt werden soll. Die Erschließung des Geländes erfolgt von Süden bzw. Südosten über die Friesenstraße bzw. den südlichen, der Wohnbebauung abgewandten Teil der Wittekindstraße.
Das Planaufstellungsverfahren vollzog sich wie folgt: In seiner Sitzung am 8. Mai 2012 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit folgte in der Zeit vom 1. August bis zum 3. September 2012. Bereits hier erhoben die Antragsteller Einwendungen, die die Antragsgegnerin zum Anlass nahm, für die Wohnbebauung südlich der I. -straße und westlich der Wittekindstraße bezüglich Lärm den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes anzunehmen, die zulässigen Schallkontingente zu verringern sowie einen Wall auf dem Pflanzstreifen zwischen Gewerbegebiet und Wohnbebauung vorzusehen. In der Zeit vom 14. Dezember 2012 bis zum 21. Januar 2013 lag der Plan öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 18. Januar 2013 Einwendungen. Insbesondere rügten sie, dass die Planung den Schutzanspruch ihrer Wohngrundstücke nicht ausreichend berücksichtige. Tatsächlich handele es sich um ein reines Wohngebiet, sodass das eingeholte Schallgutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe. Zudem sei eine Erweiterung der Ziegelei in die unmittelbare Nachbarschaft von schutzwürdiger Wohnbebauung abwägungsfehlerhaft. Die Einwendungen wies der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 6. Mai 2013 zurück; zugleich beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 28. Oktober 2013 in der Oldenburgischen Volkszeitung öffentlich bekannt gemacht.
Am 16. Dezember 2013 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt. Die Planung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Wohngrundstücke namentlich durch Lärmimmissionen. Die textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 3 seien nicht hinreichend bestimmt. Die textliche Festsetzung Nr. 4 widerspreche § 22 Abs. 4 BauNVO. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin missachte den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller sowie das Trennungsgebot des § 50 BImSchG. Vorzugswürdig sei eine Erweiterung der Beigeladenen in südlicher oder östlicher Richtung. Die Anlieger der I. -straße hätten darauf vertraut, dass die südlich gelegenen Flächen nicht bebaut würden. Für ihre Wohngrundstücke sei der Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes bzw. eines allgemeinen Wohngebietes zugrunde zu legen. Der geplante Wall weise keine ausreichende Länge auf; außerdem werde bei Starkregen Wasser und Erde auf die Anliegergrundstücke gelangen. Er verschatte die Grundstücke südlich der I. -straße und hindere die freie Sicht. Die aufgeworfenen Konflikte insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Flächen, des Verkehrs und der Entwässerung bewältige der Plan nicht hinreichend. Die Erschließung müsse zum Schutz der Anwohner über den weiter südlich verlaufenden Ziegeleiweg erfolgen. Das Schallgutachten sei unklar und gehe insbesondere im Hinblick auf den Verkehr und die Immissionen des bestehenden Betriebs von zu optimistischen Annahmen aus. Eine Betrachtung des Grundstücks des Antragstellers zu 2) fehle. Die Grünflächenfestsetzung sei unverständlich. Fledermaus- und Vogelvorkommen seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
Nach Eingang des Normenkontrollantrags hat die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren zur Heilung eines Fehlers der Auslegungsbekanntmachung durchgeführt. In der Zeit vom 17. April bis zum 21. Mai 2014 lag der Plan erneut öffentlich aus; die Auslegungsbekanntmachung bezeichnet die vorliegenden Umweltinformationen gegliedert nach Schutzgütern. Die Antragsteller wiederholten mit Schreiben vom 19. Mai 2014 ihre Einwendungen im Wesentlichen. Diese Einwendungen wies der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28. Juli 2014 zurück und beschloss den Plan erneut als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB folgte am 12. August 2014 in der Oldenburgischen Volkszeitung.
Die Antragsteller beantragen,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 6. Mai 2013 sowie am 28. Juli 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 149 „Gewerbegebiet nördlich der Ziegelei OLFRY“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag des Antragstellers zu 2) für unzulässig, weil eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht ersichtlich sei. Das Planaufstellungsverfahren entspreche nunmehr den gesetzlichen Anforderungen. Ein ausreichender Lärmschutz sei aufgrund der Festsetzung von Schallkontingenten gewährleistet. Den Antragstellergrundstücken werde der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes gewährt; die entsprechenden Werte würden eingehalten. Dabei sei der Wall bei der Ermittlung der Immissionsbelastung unberücksichtigt geblieben, sodass die tatsächliche Belastung noch einmal niedriger liege. Einen auf den Außenbereich bezogenen Gebietswahrungsanspruch gebe es nicht; ein entsprechendes Vertrauen sei nicht begründet. Belange des Arten- und Naturschutzes stünden der Planung nicht entgegen.
Die Beigeladene ergänzt: Dem Antragsteller zu 2) fehle die Antragsbefugnis, weil er weit außerhalb des Plangebietes wohne. In der Sache stellten das eingeholte Schallgutachten und die auf dieser Basis festgesetzten Schallkontingente sicher, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnbebauung komme. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte seien allenfalls leicht überschritten; das sei hinzunehmen. Aufgrund der Vorbelastung könne ein derartiger Schutz ohnehin nicht beansprucht werden. Eine Verschattungsproblematik gebe es nicht; der Schatten des Erdwalls reiche nicht über den Wallfuß hinaus. Einer weiteren „Pufferzone“ zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet bedürfe es nicht. Eine Erschließung über die Ziegeleistraße sei nicht möglich, weil dann das Betriebsgelände passiert werden müsste.
Die Antragsgegnerin hat mittlerweile Baugenehmigungen erteilt, gegen die die Antragsteller Rechtsmittel eingelegt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Normenkontrollantrag ist zulässig. Auch der Antragsteller zu 2), dessen Grundstück weder im Plangebiet liegt noch unmittelbar daran angrenzt, verfügt über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da der von dem geplanten Gewerbegebiet ausgehende Lärm - wie das der Planbegründung anhängende schalltechnische Gutachten vom 18. März 2013 für den dem Antragstellergrundstück benachbarten Immissionsaufpunkt 9 zeigt - auch die Wohnbebauung westlich der Wittekindstraße betrifft, kann sich auch er auf einen im Rahmen der Abwägung erheblichen Belang berufen.
Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Plans erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Das Planaufstellungsverfahren ist nach der erneuten Auslegung im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) frei von Rechtsfehlern. Die umfangreiche, sowohl nach Art und Herkunft als auch nach Schutzgütern differenzierende Bezeichnung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Auslegungsbekanntmachung genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in jeder Hinsicht.
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die textliche Festsetzung Nr. 2, die einen weitgehenden Einzelhandelsausschluss vorsieht, sei nicht hinreichend bestimmt. Dabei lässt der Senat offen, ob die Vorgabe, die an den Endverbraucher gerichtete Verkaufsfläche müsse der Betriebsfläche des Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetriebs deutlich untergeordnet sein und dürfe insgesamt nicht mehr als 400 qm betragen, insoweit Bedenken begegnet. Eine etwaige Unbestimmtheit des Merkmals der deutlichen Unterordnung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 1.7.2009 - 10 A 2350/07 -, juris Rn. 46 = BauR 2009, 1701 = BRS 74 Nr. 98; Urt. v. 6.11.2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 39 ff.; a. A. aber OVG NRW, Urt. v. 9.11.2012 - 2 D 63/11.NE -, juris R. 152; Urt. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 109 = BauR 2013, 896 = BRS 81 Nr. 4; Urt. v. 12.2.2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 102 ff. = BauR 2014, 2042) führte weder zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans noch zur Nichtigkeit von Festsetzungen, die die Antragsteller betreffen, sondern allein zu einer Teilnichtigkeit des entsprechenden Passus mit der Folge, dass die zulässige Verkaufsfläche nunmehr allein durch die entsprechende Obergrenze von 400 qm beschränkt wäre. Auf einen derartigen isolierten Ausspruch des Senats haben die Antragsteller - da ihnen insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt - keinen Rechtsanspruch.
Keinen Bedenken begegnet die Bestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 3. Sie lautet:
Innerhalb der festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiete (GEe 1-7) gelten für bauliche Anlagen folgende Höhenbezugspunkte (§ 18 (1) BauNVO):
oberer Bezugspunkt: obere Kante baulicher Anlagen
unterer Bezugspunkt: Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) der nächsten Erschließungsstraße
(…)
Diese Höhenfestsetzung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, weil sowohl der obere als auch der untere Bezugspunkt eindeutig bezeichnet sind. Hinsichtlich des unteren Bezugspunktes ist allgemein anerkannt, dass die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot genügt, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 88 = BauR 2013, 1966 = BRS 81 Nr. 34; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 18 Rn. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 18 BauNVO Rn. 3 <Stand der Bearbeitung: Oktober 2009>). Das ist hier der Fall. Zwar bezeichnet die textliche Festsetzung nicht einen bestimmten Punkt der Fahrbahnmitte einer bestimmten Erschließungsstraße, sondern allgemein die Fahrbahnmitte, obwohl sowohl die Wittekindstraße als auch die Friesenstraße nicht vollkommen eben verlaufen, sondern im maßgeblichen Bereich Höhenunterschiede von (maximal) einem Meter aufweisen. Die Bestimmtheit zieht das aber nicht in Zweifel. Die Auslegung des Plans ergibt, dass auf den jeweils nächstgelegenen Punkt der Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße abzustellen ist; dies hat eine abgestufte maximale Höhe zur Folge. Ebenso eindeutig ist die Festsetzung des oberen Bezugspunktes als der Oberkante baulicher Anlagen.
Keinen Bedenken begegnet die textliche Festsetzung Nr. 4. Diese lautet:
Innerhalb der festgesetzten abweichenden Bauweise (a) gem. § 22 (4) BauNVO sind Gebäude ohne Längenbegrenzung zulässig. Die Grenzabstände gem. der Niedersächsischen Bauordnung sind einzuhalten.
Ihre Ermächtigungsgrundlage findet die Bestimmung in § 22 Abs. 4 BauNVO. Im Bebauungsplan kann danach eine von § 22 Abs. 1 BauNVO (offene oder geschlossene Bauweise) abweichende Bauweise festgesetzt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin in hinreichend bestimmter Weise Gebrauch gemacht. Sie lässt einerseits abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Gebäude ohne Längenbegrenzung zu. Andererseits weist sie auf die rechtlich ohnehin gebotene Einhaltung der Grenzabstände nach §§ 5, 7 NBauO hin.
Defizite bei der Grünflächenfestsetzung bestehen nicht. Den gerügten Widerspruch zwischen Höhenfestsetzungen, Festsetzung zulässiger Geschossflächen und Grünflächen kann der Senat nicht nachzuvollziehen.
Keine Zweifel bestehen an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Plan bezweckt die Festsetzung von Gewerbeflächen, um einem langjährig ansässigen Betrieb eine Erweiterung zu ermöglichen. Darin liegt ein legitimes städtebaurechtliches Planungsziel (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) und c) BauGB).
Der Bebauungsplan ist frei von beachtlichen Abwägungsfehlern.
Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die daraus folgenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang entsprechen denen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 20 = BVerwGE 131, 100; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9 = DVBl. 2013, 507). Die so ermittelten und bewerteten öffentlichen und privaten Belange sind in einem weiteren Schritt gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderung an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, juris Rn. 45 = BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4).
Der Plan weist allerdings einen Fehler im Abwägungsvorgang auf, und zwar hinsichtlich der Bewertung der Schutzwürdigkeit der nördlich der I. -straße gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf Lärm. Die Antragsgegnerin hat für alle betroffenen Wohngrundstücke mit Ausnahme der innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets entlang der Wittekindstraße gelegenen sowie der unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücke die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“, Beiblatt 1, für allgemeine Wohngebiete von 55 dB tags und 40 dB nachts zugrunde gelegt. Dies ist teilweise fehlerhaft.
Zutreffend ist die Antragsgegnerin allerdings davon ausgegangen, dass den innerhalb des durch Bebauungsplan Nr. 47 festgesetzten und auch faktisch weithin entsprechend genutzten Gewerbegebiets als Betriebsleiterwohnungen genehmigten Wohnnutzungen nur der Schutzanspruch eines Gewerbegebietes zuzusprechen ist. Betriebsinhaber- und Betriebsleiterwohnungen steht ein geringerer Schutz gegen Immissionen (auch fremder) Betriebe zu als sonstigen Wohnungen; diese müssen sich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich sind (vgl. m. w. N. Senat, Beschl. v. 20.2.2014 - 1 ME 203/13 -, juris Rn. 19 = BauR 2015, 462). Das gilt auch dann, wenn die Wohnnutzung mittlerweile - legal oder illegal - ohne Betriebsbezug stattfindet.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Vorgehensweise auch für die südlich der I. -straße innerhalb des mit Bebauungsplan Nr. 17b festgesetzten Mischgebiets gelegenen Grundstücke (Immissionsaufpunkte 1-9; vgl. schalltechnisches Gutachten vom 18.3.2013, S. 13), darunter ihre eigenen Wohngrundstücke, nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam oder aufgrund des Fehlens einer Begründung, die diese Bezeichnung verdient, unwirksam ist (so NdsOVG, Urt. v. 11.10.1985 - 6 OVG A 16/84 - V. n. b.). Ist er wirksam, ist die Überlegung der Antragsgegnerin, den Plangrundstücken aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes beizumessen, offensichtlich nicht zu beanstanden, weil er über den rechtlichen Schutzanspruch eines Mischgebietes hinausgeht. Ist er unwirksam und entspricht die tatsächliche bauliche Nutzung der eines reinen Wohngebietes, ist die Lage der Grundstücke südlich der I. -straße an der Grenze zum Außenbereich (Immissionsaufpunkte 1-8) bzw. zum Gewerbegebiet (Immissionsaufpunkt 9) zu berücksichtigen. Diese Grenzlage rechtfertigt es, von den Orientierungswerten der DIN 18005-1 abzuweichen und einen geringeren Schutzanspruch vorzusehen. Eigentümer von Wohngrundstücken in einer Randlage zu einem Gebiet mit geringerem Schutzanspruch können von vornherein nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen stattfinden oder höchstens eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Das ist gewährleistet, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 29 = NVwZ 1991, 881 = BRS 50 Nr. 25). Das entspricht der Rechtslage im Anlagenzulassungsverfahren. Auch dort wäre nicht der Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 lit. e TA Lärm von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts zugrunde zu legen, sondern ein Zwischenwert zu den im Außenbereich bzw. in einem Gewerbegebiet geltenden Werten zu bilden (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). Für die Höhe des Zwischenwertes ist gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin für die westlich der Wittekindstraße gelegenen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17b den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zugrunde legen und für die östlich der Wittekindstraße gelegenen Grundstücke die im Wesentlichen aus der Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet resultierende Überschreitung bis hin zu den für ein Mischgebiet geltenden Werten von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Die konkrete Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung südlich der I. -straße ist aufgrund des seit mehr als 100 Jahren - und damit deutlich länger als die Wohnbebauung - bestehenden ortsgebundenen Betriebs der Beigeladenen und der Lage am Rand des Außenbereichs, mit dessen gewerblicher Entwicklung angesichts seiner Nähe zu bestehenden Gewerbegebieten sowie der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stets zu rechnen war, deutlich eingeschränkt. Für die Wohnbebauung östlich der Wittekindstraße kommt die erhebliche Vorbelastung durch das südlich unmittelbar angrenzende Gewerbegebiet, das gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aufnehmen soll, hinzu. Angesichts dieser seit mehr als 100 Jahren bestehenden Ortsüblichkeit von Gewerbelärm an dem betreffenden Standort sind die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin, die einerseits ausreichende Emissionskontingente für das Gewerbegebiet und andererseits annehmbare Wohnverhältnisse sicherstellen wollte (Planbegründung, S. 5-7), nicht zu beanstanden.
Die vorstehenden Erwägungen gelten nun zwar nicht in gleicher Weise für die nördlich der I. -straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 gelegenen Wohngrundstücke (Immissionsaufpunkte 11 und 12), die der Plan als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Dieser Plan ist unwirksam, weil die Planbegründung - wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts bereits im Jahr 1985 festgestellt hat - Ziele und Zwecke der Bauleitplanung nicht ansatzweise erkennen lässt. Die Begründung lautet:
Die Festsetzungen im Bebauungsplan stützen sich auf den § 9 unter Zugrundelegung des in § 1 des BBauG aufgezeigten Leitbildes für die Aufstellung von Bauleitplänen sowie auf die Bestimmung der Baunutzungsverordnung. Festgesetzt werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen. Der Bebauungsplan dient zur Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung des Gemeindegebiets.
Eine derartige Begründung, die bezeichnenderweise wortgleich für die Bebauungspläne Nr. 17, 17a, 17b (Misch- und Wohngebiete) und 47 (Gewerbegebiet) Verwendung gefunden hat, genügt den Anforderungen des § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 nicht. Danach war dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen; diese muss alle tragenden Gesichtspunkte der Planung behandeln. Dies lassen die vorstehenden Ausführungen vermissen; sie sind derart pauschal, dass sie auf jeden Bebauungsplan gleichermaßen passen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.10.1985 - 6 OVG A 16/84 - V. n. b.). Eine Heilung des Mangels nach § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 183f Abs. 2 BBauG 1979 scheidet aus, weil die Begründung nicht lediglich unvollständig ist, sondern faktisch gänzlich fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.1986 - 4 N 1.85 -, juris Rn. 14 f. = BVerwGE 74, 47 = BRS 46 Nr. 12). Das geltende Recht hat daran nichts geändert (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Ist der Plan unwirksam, liegen die Grundstücke in einem Gebiet, das ausschließlich zu Wohnzwecken - vereinzelt verbunden mit Räumen für freie Berufe (§ 13 BauNVO) - genutzt wird. Lediglich ganz im Osten zwischen dem Vosskamp und der Lüner Straße - und damit schon außerhalb der nach § 34 Abs. 2 BauGB zu betrachtenden näheren Umgebung - haben zwei Gewerbebetriebe ihren Standort. Das Gebiet ist daher als faktisches reines Wohngebiet einzustufen. Die Antragsgegnerin hat es hingegen als allgemeines Wohngebiets betrachtet. Darin liegt ein Fehler in der Bewertung der Belange des Immissionsschutzes.
Dieser Fehler ist jedoch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen ist. Weder anhand der Planunterlagen noch anhand sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände zeichnet sich eine entsprechende Möglichkeit ab. Aufgrund anderweitiger Restriktionen schöpft der Plan an den maßgeblichen Immissionsaufpunkten 11 und 12 die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werte nicht aus, sondern bleibt ausweislich des Schallgutachtens (Tabellen 5 und 6 auf S. 19-20) deutlich darunter. Die Addition von Vorbelastung und den aus den festgesetzten Emissionskontingenten resultierenden Immissionsanteilen führt zu Werten von 51,9/36,9 dB(A) für den Immissionsaufpunkt 11 und 52,3/37,3 dB(A) für den Immissionsaufpunkt 12. Diese Belastung müssen die Grundstücke unmittelbar nördlich der I. -straße trotz ihrer Lage im reinen Wohngebiet hinnehmen; sie haben keinen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Orientierungswerte, die ebenso wie im Genehmigungsverfahren nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm bei 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts liegen. Dies folgt daraus, dass auch die unmittelbar nördlich der I. -straße gelegenen Grundstücke noch im Einwirkungsgebiet der vorhandenen Gewerbebetriebe liegen und dementsprechend vorgeprägt sind. Das Schallgutachten (S. 19) zeigt, dass die Vorbelastung mit Gewerbelärm bereits heute die Orientierungswerte überschreitet. Angesichts dieser Vorbelastung ist es gerechtfertigt, auch für die Grundstücke in zweiter Reihe einen Mittelwert zu bilden, der die Vorprägung, aber auch die gesteigerte Schutzwürdigkeit der entsprechenden Bebauung aufgrund ihrer entfernteren Lage berücksichtigt. Dabei kann offen bleiben, welcher maximale Wert noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann. Jedenfalls das Mittel zwischen den für ein allgemeines und ein reines Wohngebiet geltenden Werten (53,2 dB(A)/38,2 dB(A)), also Werte noch unterhalb dessen, was auch vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten (§ 4 Abs. 1 BauNVO) regelmäßig zuzumuten ist, müssen die Anwohner hinnehmen. Diese Werte werden sicher eingehalten. Ist das Abwägungsergebnis mithin frei von Rechtsfehlern, ist der Senat angesichts der Bedeutung der vorliegenden Planung für die Antragsgegnerin und den von ihr betonten Belang, die Erweiterung eines langjährig ortsansässigen Betriebs zu ermöglichen, überzeugt, dass der Rat die vorliegende Planung in Kenntnis der obigen Umstände unverändert beschlossen hätte.
Ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin eine Betriebserweiterung nach Osten bzw. Süden im Rahmen der Alternativenprüfung ausgeschlossen hat. Zu möglichen Alternativstandorten für eine Betriebserweiterung führt die Planbegründung (S. 2-3) aus, Flächen im Süden und Osten des bestehenden Betriebsgeländes stünden nicht zur Verfügung und könnten nicht erworben werden. Einer Erweiterung nach Süden stehe zudem entgegen, dass der Flächennutzungsplan dort Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Diese Überlegungen sind nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung tragfähig. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat überzeugend dargelegt, dass die jeweiligen Eigentümer, eine vermögende Gastwirtin und ein Landwirt, nicht bereit waren, ihre Flächen zu für Gewerbebauland annehmbaren Konditionen zu veräußern. Die östlich gelegene Fläche war bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des (zweiten) Satzungsbeschlusses für eine anderweitige Nutzung vorgesehen; mittlerweile befindet sich dort ein Fußballgolfplatz. Die Fläche im Süden dient als hofnahe Nutzfläche eines unmittelbar benachbarten Landwirts; sie wird damit entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan bewirtschaftet.
Die weitere Behandlung der Lärmproblematik, insbesondere das schalltechnische Gutachten vom 18. März 2013, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einer expliziten Berücksichtigung des Grundstücks des Antragstellers zu 2) bedurfte es nicht, weil das Gutachten das näher an den Emissionsorten gelegene Nachbargrundstück I. -straße betrachtet. Soweit das Gutachten auf S. 25-34 die projektierte Bebauung untersucht, ist dies für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nur insoweit erheblich, als nachgewiesen wird, dass die festgesetzten Schallkontingente eine gewerbliche Nutzung tatsächlich gestatten. Auf Einzelheiten der gutachterlich zugrunde gelegten Betriebsabläufe und Ansätze kommt es deshalb nicht an; die Einhaltung der festgesetzten Immissionswerte ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Fehler bei der Ermittlung der von dem Bestandsbetrieb ausgehenden Vorbelastung (vgl. Gutachten zur Ermittlung der Geräuschemissionen des derzeitigen Ziegeleibetriebs M.) zeigen die Antragsteller nicht auf. Die möglicherweise auf die Ermittlung der Vorbelastung bezogene Rüge, neben der Berücksichtigung des Staplerverkehrs fehlten Ansätze für das Be- und Entladen von Lastkraftwagen sowie deren Fahrten, trifft offensichtlich nicht zu (vgl. Gutachten, S. 10-11 und 13).
Die Behandlung der Belange des Immissionsschutzes weist keinen Fehler im Abwägungsergebnis auf. Insbesondere verstößt der Plan nicht gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind danach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander unter anderem so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Eine Bauleitplanung ist deshalb regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 164 = BVerwGE 125, 116 = BRS 80 Nr. 130; Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, juris Rn. 28 f. = BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20).
Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Plan. Die Abwägungsdirektive des § 50 Satz 1 BImSchG verlangt nicht zwangsläufig eine räumliche Trennung, sodass ein Gewerbegebiet ohne Verstoß gegen diese Vorschrift in der Nachbarschaft eines Wohngebiets geplant werden kann. Erforderlich ist dann allerdings, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise vermieden werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, juris Rn. 37 = NVwZ 1992, 802 [VGH Baden-Württemberg 09.07.1991 - 5 S 1231/90]). In Betracht kommen insbesondere aktive Lärmschutzmaßnahmen sowie eine Beschränkung der gewerblichen Betätigung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und Abs. 9 BauNVO; diesen Weg hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von Schallkontingenten sowie des im schalltechnischen Gutachten unberücksichtigt gebliebenen Walls zur Abgrenzung von Wohn- und Gewerbegebiet zulässigerweise beschritten. Diese Maßnahmen stellen - wie ausgeführt - zuverlässig sicher, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden und von dem Plangebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Wohnbebauung ausgehen. Weitergehender Festsetzungen zur konkreten Nutzung des Plangebiets im Hinblick auf die dort anzusiedelnden Betriebsteile bedurfte es nicht.
Auch im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Position und den gebotenen Vertrauensschutz der Antragsteller ist es unbedenklich, dass die Antragsgegnerin das Plangebiet zur gewerblichen Bebauung vorsieht. Ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen der Anwohner der I. -straße dahingehend, dass eine Bebauung des Plangebietes unterbleibt oder nur mit Wohngebäuden erfolgt, besteht nicht. Die Anwohner haben zwar faktisch über eine längere Zeit von den Vorzügen der Außenbereichsrandlage profitiert. Rechtlich schutzwürdig ist das Interesse an einem Fortbestand dieser Situation indes nicht. Angesichts der langjährigen Darstellung der Fläche im geltenden Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet und der Nähe zu dem Bestandsbetrieb der Beigeladenen mussten die Antragsteller vielmehr stets mit einer gewerblichen Nutzung rechnen.
Weitere Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich.
Der Senat vermag anhand der pauschalen Rügen der Antragsteller nicht zu erkennen, dass die Annahmen des Gutachtens zu Verkehrslärm von öffentlichen Verkehrsflächen (S. 35-38) fehlerhaft sein könnten. Das Gutachten beruht auf hochgerechneten Daten einer Verkehrszählung im Bereich Friesen- und Wittekindstraße aus dem Jahr 2013 und gelangt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass die Immissionswerte der 16. BImSchV sicher eingehalten werden. Eine wesentliche Zunahme der Verkehrsbelastung innerhalb des nördlich gelegenen Wohngebietes ist zudem schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Anbindung über die Friesenstraße erfolgt, die an die Lohner Straße und über diese an die südliche Ortsumgebung der Bundesstraße 69 anschließt. Die Erschließung über die Friesenstraße ist auch sonst nicht zu beanstanden; dass sie möglicherweise mit einer Neukonzeption von Durchfahrtsbeschränkungen für Lastkraftwagen einhergehen muss, ist unbedenklich. Die von den Antragstellern gewünschte Erschließung über den Ziegeleiweg erfordert eine längere Fahrt über das bestehende Betriebsgelände und ermöglicht daher keine unmittelbare Zufahrt zu den gewerblichen Bauflächen; schon deshalb musste die Antragsgegnerin dieser Überlegung nicht näher treten.
Frei von Rechtsfehlern ist die Ermittlung und Bewältigung der Problematik des Oberflächenwassers. Die Planbegründung (S. 5) benennt das Problem der nicht hinreichend leistungsfähigen Regenwasserkanalisation der Wittekindstraße ausdrücklich und geht daher von einer Einleitung in den Regenwasserkanal in der Friesenstraße, der in ein Regenrückhaltebecken und sodann in den Tonbergsee mündet, aus. Für diese Einleitung liegt nach Darstellung der Planbegründung die erforderliche Genehmigung vor. Substanziierte Rügen dagegen erheben die Antragsteller nicht.
Fehlerfrei ist die Festsetzung des Erdwalls zur Abgrenzung des Gewerbegebietes nach Norden. Fragen mangelnder Bestimmtheit stellen sich nicht. Von dem Wall, der nach der textlichen Festsetzung Nr. 7 eine Höhe von 4,50 m erreicht - und angesichts seiner Basisbreite mit einem Neigungswinkel von unter 40° auch baulich mühelos erreichen kann -, geht schon angesichts des angrenzenden Pflegestreifens von weiteren 3 m keine relevante Verschattungswirkung zulasten der nördlich angrenzenden Wohngrundstücke aus. Ebenso ist angesichts der festgesetzten Begrünung und des Pflegestreifens nicht mit relevantem Wasserabfluss und Bodenerosion zu rechnen; die entsprechenden Einwände der Antragsteller, die im Aufstellungsverfahren überdies für eine Ausdehnung des Walls plädiert haben (etwa S. 23 des Schreibens vom 19. Mai 2014), liegen offenkundig fern. Sichtbeeinträchtigungen musste die Antragsgegnerin schon angesichts des vorgenannten Vorbringens der Antragsteller im Aufstellungsverfahren nicht berücksichtigen. Entschädigungsfragen musste die Antragsgegnerin ebenfalls nicht bedenken, weil die benötigten Grundstücke ebenso wie das übrige Plangebiet im Eigentum der Grundstücksgesellschaft der Beigeladenen stehen.
Auch eine unzulässige Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, hier in Gestalt der Belange der Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) BauGB), liegt nicht vor. Bei dem Plangebiet handelte es sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ganz überwiegend um einen intensiv genutzten Lehmacker zum Anbau von Getreide bzw. Mais (vgl. Umweltbericht, S. 4). Westlich und auf geringer Länge auch südlich schloss sich eine Baum-Strauch-Feldhecke an. Als bedeutsamer Lebensraum für Vögel und Fledermäuse kommt vor diesem Hintergrund allein die Feldhecke in Betracht, die der Plan ganz überwiegend als zu erhaltenden Bestand festsetzt (vgl. textliche Festsetzung Nr. 8). Lediglich der südliche Abschnitt wird als Gewerbegebiet überplant. Insofern stellt der Umweltbericht ausführlich dar, warum allenfalls geringe Beeinträchtigungen zu erwarten sind und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt werden (S. 12-16). Diese Ausführungen sind plausibel; die Antragsteller setzen dem keine substanziierten Einwendungen entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 i. V. mit § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.