WeSchVO,NI - Schulformenwechselverordnung

Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63) (2)

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(3)§§
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen1a
Leistungsbewertung2
Grundsätze für die Versetzung3
Verfahrensvorschriften4
Ausgleich5
Anforderungen an Ausgleichsfächer6
Versetzung infolge einer Nachprüfung7
Prüfungsausschuss für die Nachprüfung8
Durchführung und Ergebnis der Nachprüfung9
Überspringen eines Schuljahrgangs10
Freiwilliges Zurücktreten11
Übergang12
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Grundschule
Versetzung am Ende des 2. und 3. Schuljahrgangs, Durchlaufen der Eingangsstufe13
Aufrücken am Ende der Eingangsstufe14
Wiederholung des 4. Schuljahrgangs15
Wechsel der Schulform am Ende des 4. Schuljahrgangs16
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Hauptschule
Ausgleich17
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Realschule
Ausgleich18
Aufrücken19
Überweisung20
Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Oberschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften21
Ausgleich, Versetzung22
Sechster Abschnitt
Besondere Vorschriften für das Gymnasium
Aufrücken23
Überweisung24
Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Kooperative Gesamtschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften25
Ausgleich, Wechsel in einen anderen Schulzweig26
Achter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Förderschule
Entsprechende Anwendung von Vorschriften27
Ausgleich28
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie29
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig, zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs und zum freiwilligen Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie30
Sonderregelungen zur Versetzung, zum Übergang, zum Wechsel in einen anderen Schulzweig und zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie31
Inkraftstreten32

SVBl. Nr. 6/2016 S. 332

SVBl. Nr. 3/2022 S. 126

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

§ 1 WeSchVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Diese Verordnung gilt für den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen, jedoch nicht für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II des Gymnasiums, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs.

§ 1a WeSchVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. 1.

    Versetzung:

    der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs oder in den Sekundarbereich II aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz, dass von der Schülerin oder dem Schüler dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann,

  2. 2.

    Aufrücken:

    der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Entscheidung der Klassenkonferenz,

  3. 3.

    Übergang:

    der freiwillige Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers oder nach Beschluss der Klassenkonferenz,

  4. 4.

    Überweisung:

    der durch Beschluss der Klassenkonferenz angeordnete Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform,

  5. 5.

    zielgleicher Unterricht:

    der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören an allgemein bildenden Schulen nach denselben Kerncurricula wie für Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,

  6. 6.

    zieldifferenter Unterricht:

    der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

    1. a)

      im Förderschwerpunkt Lernen an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule, wobei die Leistungsanforderungen von diesen Kerncurricula abweichen können, oder

    2. b)

      im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an allgemein bildenden Schulen nach den Kerncurricula der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

§ 2 WeSchVO - Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die mit Noten bewertet werden, sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.