§ 10 WeSchVO - Überspringen eines Schuljahrgangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann einen Schuljahrgang überspringen, wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten.