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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 7 WeSchVO - Versetzung infolge einer Nachprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wird eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler versetzt ist, wenn sie oder er eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer besteht. 2Bestimmt die Klassenkonferenz in dem Beschluss nach Satz 1 nicht zugleich das Fach, in dem die Nachprüfung stattfindet, so ist die Auswahl des Faches den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler überlassen. 3Vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ist der Schule mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Fach die Möglichkeit der Nachprüfung genutzt wird. 4Ein Fach ist von der Nachprüfung ausgeschlossen, wenn in ihm bereits in den vorausgegangenen zwei Zeugnissen die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erteilt wurde.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nur gefasst werden, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler nach einem Bestehen der Nachprüfung im nächsthöheren Schuljahrgang erfolgreich mitarbeitet; § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nicht gefasst werden, wenn die Schülerin oder der Schüler

  1. 1.

    bereits im vorausgegangenen Schuljahr nicht versetzt worden ist,

  2. 2.

    bereits einmal infolge einer Nachprüfung versetzt worden ist oder

  3. 3.

    in dem Schuljahrgang an einer Abschlussprüfung teilzunehmen hat.