§ 27 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für Förderschulen, ausgenommen die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sind die Vorschriften dieser Verordnung für die Schulform entsprechend anzuwenden, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen.