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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 27 WeSchVO - Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für Förderschulen, ausgenommen die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sind die Vorschriften dieser Verordnung für die Schulform entsprechend anzuwenden, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen.