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  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 WeSchVO - Aufrücken am Ende der Eingangsstufe

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Eine Schülerin oder ein Schüler an einer Grundschule, die die Eingangsstufe führt, rückt am Ende der Eingangsstufe in den 3. Schuljahrgang auf, wenn sie oder er die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen hat.