Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 20 WeSchVO - Überweisung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
Amtliche Abkürzung
WeSchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die aufnehmende Schule übernimmt die Schülerin oder den Schüler, die oder der von der Realschule nach § 59 Abs. 4 Satz 3 NSchG überwiesen worden ist, in den nächsthöheren Schuljahrgang.